Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00571 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 12. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Verfügung vom 24. April 2014 ab 1. Oktober 2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Mai 2014, mit welcher die Beschwerdeführerin die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente beantragen liess (Urk. 1),
nach weiterer Einsicht in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2014 mit dem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Oktober 2013 (Urk. 6), sowie in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin hierzu vom 11. Juli 2014, in welcher sie sich dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Oktober 2013 anschloss und auf den Antrag auf Zusprechung einer allenfalls höheren Invalidenrente verzichtete (Urk. 10),
unter Hinweis auf die im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen zu Anspruch, Umfang und Beginn des Rentenanspruchs (Art. 28 und 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie zur Bemessung der Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid die Annahme zugrunde gelegt hatte, die Beschwerdeführerin könne ihrer früheren Tätigkeit als Leiterin der Abteilung Röntgen/Laser/Licht aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr nachgehen, jedoch sei ihr das zuletzt im Rahmen einer aufgrund einer Anschlusslösung im Y.___ ausgeübten 50%igen Tätigkeit erzielte Einkommen weiterhin zuzurechnen, was nach Durchführung des Einkommensvergleichs zu einem Invaliditätsgrad von 44 % und damit zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente führe (Urk. 2),
dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die Beschwerdeführerin beschwerdeweise hauptsächlich das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen hatte bestreiten lassen (Urk. 1 S. 4 f.), der Argumentation der Gegenpartei im Rahmen der Vernehmlassung dahingehend folgte, als sie zugestand, dass das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen nicht gestützt auf das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der befristeten halbjährigen Anschlusslösung im Y.___ bis 31. März 2014 erzielte Einkommen (vgl. dazu Urk. 7/57/6) festzulegen sei, da es sich bei dieser Anstellung nicht um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2) gehandelt habe,
dass sie das Invalideneinkommen nunmehr ausgehend von der Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 31. Mai 2013 (vgl. Urk. 7/20/12), gemäss welcher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, wenn auch ohne Tätigkeit an den Patienten, gegeben ist, im Rahmen eines Prozentvergleichs mit 50 % und das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen (Valideneinkommen) mit 100 % bewertete (Urk. 6),
dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik diesem Vorgehen mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente im Ergebnis anschloss (Urk. 10),
dass somit nunmehr übereinstimmende Parteianträge vorliegen, welche letztlich mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist,
dass sich in Anwendung dieser Grundsätze die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) rechtfertigt,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. April 2014 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer