Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00572




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 27. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

glättli partner Anwaltskanzlei Mediation

Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Das Begehren des 1961 geborenen X.___ vom 20. April 2012 um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. April 2014 abgewiesen (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei sie zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2014 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-118) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen.

    Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).

1.2

1.2.1    Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz haben, ist jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2bis IVV).

    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, jedoch in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig sind, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).

1.2.2    Gemäss Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/10) reiste der Beschwerdeführer am 1. Juli 2007 in die Schweiz ein und war in Y.___ wohnhaft (Urk. 8/10/1). Am 30. August 2013 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er eine Arbeitsstelle in Z.___ angenommen habe, nun wieder in Z.___ wohne und beabsichtige, sich nach bestandener Probezeit in der Schweiz abzumelden (Urk. 8/61). In den Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2013 (Urk. 8/81) und 6. Februar 2014 (Urk. 8/112) vermerkte der Beschwerdeführer als Wohnort weiterhin Y.___. Dass sich der Beschwerdeführer bereits am 12. Dezember 2013 per 31. Dezember 2013 nach Z.___ abgemeldet hat, ergibt sich erst aus der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Abmeldebestätigung der Stadt Y.___ (Urk. 3/28).

    Gemäss den genannten Verordnungsbestimmungen (E. 1.2.1) war im Verfügungszeitpunkt (14. April 2014, Urk. 2) somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland örtlich zuständig. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status der Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2013 in der Schweiz innehatte, kann dabei offen bleiben.

    Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 14. April 2014 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide.




2.

2.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da der Beschwerdeführer durch Verletzung seiner Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) zu verantworten hat, dass die Beschwerdegegnerin trotz örtlicher Unzuständigkeit verfügte, sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen.

2.2    Infolgedessen hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. April 2014 aufgehoben wird.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler