Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00574




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 30. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1957 geborene X.___ ist gelernte Primarlehrerin, verheiratet und Mutter zweier 1989 und 1992 geborener Kinder. Nach der Einreise aus ihrer Heimat, dem Y.___, in die Schweiz im September 1997 war sie als Hausfrau tätig (Urk. 7/6). Am 20. Juli 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung wegen Nacken-, Rücken- und Schulterschmerzen sowie Schmerzen und Gefühlsstörungen in beiden Händen, bestehend seit Ende 2001, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Nach Beizug von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/10-11) und einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt am 11. Oktober 2004 (Urk. 7/14) qualifizierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig, ermittelte einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % und verneinte deshalb mit Verfügung vom 15. Februar 2005 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 7/16). Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 fest (Urk. 7/35). Die von der Versicherten dagegen zunächst beim Sozialversicherungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht erhobenen (Verwaltungsgerichts)Beschwerden wurden von diesen Instanzen mit den Urteilen IV.2005.00941 vom 29. August 2006 (Urk. 7/45) respektive I 920/06 vom 16. Januar 2007 (Urk. 7/50) abgewiesen.

1.2    Am 7. Mai 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/51). Die IV-Stelle nahm daraufhin Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 7/54-57, Urk. 7/66, Urk. 7/74, Urk. 7/77, Urk. 7/81) und führte das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 7/60, Urk. 7/64, Urk. 7/73, Urk. 7/75, Urk. 7/82-86), in dessen Rahmen am 31. März 2008 eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt erfolgte (Urk. 7/76). Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2008 basierend auf dem ermittelten Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertels-Rente zu (Urk. 7/97, Urk. 7/102). Diese Verfügung hob die IV-Stelle bereits am 23. Juli 2010 wiedererwägungsweise auf, weil eine erneute Beurteilung sie zum Schluss geführt hatte, dass zur abschliessenden Prüfung des Leistungsanspruchs weitere medizinische Abklärungen nötig seien (Urk. 7/106; vgl. auch Urk. 7/105).

    In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 7/108-109), liess am 17. Februar 2011 erneut die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt erheben (Urk. 7/124) und holte das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 30. Mai 2011 (Urk. 7/119) sowie die ergänzende Stellungnahme ihres Haushaltabklärungsdienstes vom 26. Juli 2011 (Urk. 7/128; vgl. auch Urk. 7/129) ein. Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2011 stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens in Aussicht (Urk. 7/127). Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid Einwand erhoben hatte (Urk. 7/133), zog die IV-Stelle ärztliche Verlaufsberichte bei (Urk. 7/132, Urk. 7/136, Urk. 7/139-140, Urk. 7/144-145, Urk. 7/147), räumte der Versicherten die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme ein (Urk. 7/148149) und verneinte mit Verfügung vom 22. April 2014 ankündigungsgemäss des Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, mit Eingabe vom 27. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab Juni 2008 eine Viertelsrente zuzusprechen; ferner sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, nach Vornahme weiterer Abklärungen zu entscheiden, ob sie ab Februar 2011 Anspruch auf eine höhere Rente habe; schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 11). In der Replik vom 15. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdeführerin in Ergänzung ihrer in der Beschwerde gestellten Anträge, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, nach Vornahme umfassender medizinischer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 14). Mit Duplik vom 20. November 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 16). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin das ärztliche Zeugnis von Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 21. Oktober 2014 (Urk. 19; vgl. Urk. 18) sowie einen Bericht des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des B.___ vom 14. Januar 2015 (Urk. 25; vgl. auch Urk. 24) zu den Akten, wozu die IV-Stelle am 12. Januar (Urk. 22) und am 23. Februar 2015 Stellung nahm (Urk. 27).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

    In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. April 2014 – und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision und der der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 .; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

    Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

1.4    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).     

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

1.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

1.6    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.7    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (beziehungsweise – im Falle einer Hausfrau – die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen); zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 105 V 29). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle ist nach der erstmaligen Ablehnung des Rentengesuchs mit Verfügung vom 15. Februar 2005 (Urk. 7/16) auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Rentenbezug vom 7. Mai 2007 (Urk. 7/51) eingetreten und hat Abklärungen eingeleitet. Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 wurde sowohl vom Sozialversicherungsgericht als auch vom Bundesgericht mit den Urteilen IV.2005.00941 vom 29. August 2006 (vgl. Urk. 7/45/8-10) respektive I 920/06 vom 16. Januar 2007 (vgl. Urk. 7/50/7) geschützt, womit feststeht, dass dieser auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. E. 1.7). Damit kann auch eine zweifellose Unrichtigkeit des Einspracheentscheides im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Art. 53 Abs. 3 ATSG) ausgeschlossen werden. Zwischen den Parteien besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass zu prüfen ist, ob es seit dem Erlass des Einspracheentscheides vom 30. Juni 2005 zu einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades gekommen ist.

2.2    Die IV-Stelle lehnt die Zusprechung einer Rente mit der Begründung ab, seit der letztmaligen Verweigerung einer Rente sei es zu keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen. Die letzte Abklärung vor Ort im Haushalt habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als einzig im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ ergebe sich, dass keine relevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes eingetreten sei. Daran ändere auch die Beurteilung im Haushaltsabklärungsbericht vom 23. Februar 2011, dass eine Einschränkung im Haushalt bestehe, nichts, da die spätere Stellungnahme vom 26. Juni 2011 ergebe, dass die Beurteilung in Unkenntnis des objektiven rheumatologischen Belastungsprofils einzig gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ergangen sei. Die Skelettszintigraphie vom 11. März 2013 zeige keine Arthritis, sondern nur degenerative Veränderungen. Aufgrund der Berichte der Gynäkologin vom 23. Oktober 2013 sowie der Internistin Dr. A.___ vom 25. April 2013 könne vom Bestehen einer depressiven Störung mit wechselnd leicht- bis mittelgradigen Symptomen ausgegangen werden. Damit lasse sich seit Januar 2013 höchstens eine 20%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen, wobei sich diese Symptome nach Durchführung einer adäquaten psychiatrischen Behandlung zurückbilden sollten. Die minimale Einschränkung sei deshalb nicht invalidisierend. Eine weitere, fachärztlich-psychiatrische Abklärung sei ebenfalls nicht nötig (Urk. 2). Da die Beschwerdeführerin nie in psychiatrischer Behandlung gestanden habe und Hinweise für ein abklärungsbedürftiges eigenständiges psychisches Leiden nebst der somatoformen Störung fehlten, erübrigten sich diesbezüglich weitere Abklärungen (Urk. 16, Urk. 22). Ferner ergäben sich auch aus dem Bericht des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des B.___ vom 14. Januar 2015 keine Anhaltspunkte für ein bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. April 2014 nicht berücksichtigtes und abklärungsbedürftiges Leiden (Urk. 27).

2.3    Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, ab 1. Juni 2008 habe sie Anspruch auf eine Rente. Das Gutachten von Dr. Z.___ leide an erheblichen Mängeln. Zunächst sei die im Frühling 2011 durchgeführte Begutachtung bei Erlass der angefochtenen Verfügung im April 2014 bereits nicht mehr aktuell gewesen und könne wegen der zwischenzeitlich hinzugetretenen gesundheitlichen Probleme nicht mehr massgebend sein. Sodann beruhe die Expertise auf der falschen Annahme von Dr. Z.___, sie wäre als Gesunde erwerbstätig gewesen. Demgegenüber habe er zu den Haushaltabklärungsberichten vom 17. November 2008 und 23. Februar 2011 keine Stellung genommen. Deshalb könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb seine Einschätzung von derjenigen in den Haushaltabklärungsberichten abweiche. Im Gutachten seien sodann Elemente der Untersuchung aufgeführt, welche effektiv gar nicht durchgeführt worden seien. Ferner habe sie der Gutachter nicht ausreden lassen und sei unhöflich gewesen. Deshalb sei die geforderte Unvoreingenommenheit des Gutachters nicht gegeben. Wegen dieser Mängel vermöge das Gutachten keine Entscheidungsgrundlage zu bilden. Aus den medizinischen Berichten der behandelnden Spezialärzte und der Hausärztin gehe hervor, dass es zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen sei. Gestützt auf die auch aus medizinischer Sicht überzeugende Annahme einer Einschränkung im Haushalt von 43 % beziehungsweise 45 % gemäss den Abklärungsberichten vom 17. November 2008 und vom 23. Februar 2011 stehe fest, dass sie ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Anlässlich der letzten Haushaltsabklärung vom Februar 2011 habe sie sodann angegeben, bei voller Gesundheit wäre sie 100%ig erwerbstätig. Dies sei plausibel, bilde einen Revisionsgrund und müsse zu einer Veränderung der anwendbaren Bemessungsmethode zur Feststellung der Invalidität ab Februar 2011 führen. Da die Invaliditätsbemessung mittels eines Einkommensvergleichs wahrscheinlich zum Anspruch auf eine höhere Rente führen werde, seien die Akten an die IVStelle zur Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Februar 2011 zurückzuweisen. Zu beachten sei auch, dass sie seit 2013 zunehmend an psychischen Beschwerden leide. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach der Vornahme umfassender medizinischer Abklärungen neu über den Rentenanspruch befinde (Urk. 1, Urk. 14, Urk. 24).


3.

3.1    Die Verfügung vom 15. Februar 2005 (Urk. 7/16) und der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 (Urk. 7/35) basieren auf folgenden Entscheidungsgrundlagen:

    Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 9. August 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose mit Diskushernie C5/6 und C6/7 rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Diskusprotrusion L4/5, ein Karpaltunnelsyndrom beidseits in der dynamischen Phase, eine chronische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts sowie ein Fibromyalgiesyndrom. Laut Dr. C.___ litt die Beschwerdeführerin unter permanenten Schmerzen im Nacken-/Schultergürtelbereich, verbunden mit Dysästhesien in beiden Händen sowie Ausstrahlungen in den Hinterkopf mit Kopfschmerzen. Die radiologisch nachgewiesenen Diskushernien in der Halswirbelsäule erklärten die Beschwerden an den oberen Extremitäten hinreichend. Nebenbei bestünden lumbosakrale Schmerzen mit spondylogenen Ausstrahlungen in beide Beine bei Fehlhaltung, Fehlbelastung der Wirbelsäule sowie Diskusprotrusion L4/5. Infolge der langjährigen, teilweise therapieresistenten Schmerzen habe sich eine sekundäre Generalisierung im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms entwickelt, welche ihre Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige. Seit dem 10. September 2002 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, als Hausfrau sei sie für ausschliesslich rückenschonende Arbeiten einsetzbar bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 7/10).

    Die Internistin Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 28. August 2004 fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der diffusen Schmerzsymptomatik nicht arbeitsfähig beziehungsweise könnte nur für sehr leichte Arbeiten zu 30-40 % eingesetzt werden. Sie habe aber nie gearbeitet, sondern erledige den Haushalt. Ausgeprägt seien die Schmerzen vor allem nuchal bei deutlichen degenerativen Veränderungen (Urk. 7/11/1-2; vgl. auch Urk. 7/11/3-9).

    Gemäss dem Bericht vom 14. Februar 2005 über die Abklärung der beeinträchtigten Leistungsfähigkeit im Haushalt vom 11. November 2004 gab die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson an, sie leide an konstanten Nacken- Schulter- und Kopfschmerzen, Schmerzen in den Handgelenken vor allem links sowie Ellbogenschmerzen. In der rechten Hand habe sie zudem Gefühlsstörungen. Bei Belastung nähmen die Schmerzen zu. Der Ehemann erhalte seit dem Jahr 2000 eine ganze Invalidenrente. Die Abklärungsperson erhob für die einzelnen Haushaltsbereiche folgende Einschränkungen: 23 % im Bereich Ernährung (gewichtet 8.5 %), 40 % für die Wohnungspflege (gewichtet 8 %), 30 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (gewichtet 2.1 %), 60 % für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 9.6 %) sowie 35 % im Bereich Kinderbetreuung (gewichtet 3.5 %). Dabei berücksichtigte sie die Mithilfe des Ehemanns bei leichten Verrichtungen sowie der Kinder. Gesamthaft resultierte, nach Gewichtung der einzelnen Bereiche, eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 31.7 % (Urk. 7/14).

    Gestützt darauf ging die IV-Stelle davon aus, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % im Haushalt tätig und aufgrund der ermittelten Einschränkung im Haushalt zu 31.7 % invalid (Urk. 7/15); am 15. Februar 2005 verfügte sie dementsprechend, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/16), und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 (Urk. 7/35).

3.2    In ihrem Verlaufsbericht vom 29. Juni 2007 diagnostizierte Dr. A.___ neu eine somatoforme Schmerzstörung und hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Eine psychiatrische Behandlung und medikamentöse Therapie sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, werde von dieser aber abgelehnt. In einer leichten Arbeit sei sie zu 50-60 % arbeitsfähig, im Haushalt sei sie insbesondere bei schweren Putzarbeiten eingeschränkt (Urk. 7/55/1-6, Urk. 7/55/19).

    Gemäss Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 4. Februar 2008 bestanden im Vergleich zu den in ihrem letzten Bericht im Jahr 2004 erwähnten Befunden neu eine Diskusprotrusion C4/5 sowie Osteochondrosen in den Segmenten C4/5, C5/6 und C6/7. Die Belastbarkeit des rechten Armes sei nicht nur durch die Zervikalgien, sondern auch durch die Schulter- und Ellenbogenschmerzen eingeschränkt. Es bestehe eine komplette Überbelastungssituation mit Karpaltunnelsyndrom. Den Haushalt könne die Beschwerdeführerin nur mit Hilfe erledigen, da ihr sowohl repetitive Bewegungen wie auch das Heben und Tragen mittelschwerer Lasten nicht mehr zuzumuten seien. Als Hausfrau sei sie zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/70; vgl. auch Urk. 7/56/7).

    Am 31. März 2008 erfolgte eine erneute Abklärung der beeinträchtigten Arbeitshigkeit im Haushalt. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 17. November 2008 klagte die Beschwerdeführerin über die bereits bekannten Beschwerden sowie neu über ausstrahlende Schmerzen bis in die Beine. Ausserdem trug sie eine Handschiene und gab an, in der rechten Hand Gefühlsstörungen zu haben. Die Abklärungsperson hielt fest, den aktuellen Arztberichten lasse sich keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung entnehmen, hingegen seien die Einschränkungen in den verschiedenen Haushaltsaufgaben und deren Gewichtung verändert, da die Beschwerdeführerin in eine grössere Wohnung umgezogen sei, welche ein weiteres Bad habe. Für die einzelnen Haushaltsbereiche wurde folgende Einschränkungen erhoben: 40 % im Bereich Ernährung (gewichtet 14.8 %), 60 % für die Wohnungspflege (gewichtet 12 %), 30 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (gewichtet 2.1 %), 60 % für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 10.8 %) sowie 35 % im Bereich Kinderbetreuung (gewichtet 3.5 %). Dabei berücksichtigte sie eine zumutbare Mithilfe des Ehemanns sowie der sich noch in der Ausbildung befindenden Kinder. Gesamthaft resultierte, nach Gewichtung der einzelnen Bereiche, eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 43.2 % (Urk. 7/76).

    Dr. C.___ erklärte in ihrem Bericht vom 11. September 2009, in letzter Zeit sei es eher zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Nebst den bekannten Beeinträchtigungen bestehe eine chronische Sinusitis maxillaris rechts. Hinsichtlich der nach wie vor im Vordergrund stehenden Rückenschmerzen erwähnte Dr. C.___ neu rezidivierende radikuläre Ausstrahlungen von zervikal her in den rechten Arm und von lumbal her in beide Beine. Sämtliche Arbeiten in nach vorne gebeugter Körperstellung, repetitive Belastungen sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Als Hausfrau sei sie auf Fremdhilfe angewiesen; insbesondere beim Staubsaugen, Einkaufen und Fensterputzen sei sie eingeschränkt (Urk. 7/81; vgl. auch Urk. 7/74).

    Am 17. Februar 2011 wurde eine weitere Erhebung der Einschränkung im Haushalt durchgeführt. Laut Bericht vom 23. Februar 2011 gab die Beschwerdeführerin an, im Jahr 2009 habe sie sich bei einem Sturz im Schnee einen Muskelriss in der rechten Schulter zugezogen. Probleme habe sie nun auch mit den Füssen und Knien. Zusätzlich sei in der Zwischenzeit der Verdacht auf Brustkrebs erhoben worden. Es sei für sie schwierig, das Ganze seelisch zu verarbeiten. Sie leide deshalb an Depressionen, eine psychiatrische Behandlung wolle sie aber noch nicht. Für die einzelnen Haushaltsbereiche erhob die Abklärungsperson folgende Einschränkungen: 40 % im Bereich Ernährung (gewichtet 16 %), 60 % für die Wohnungspflege (gewichtet 12 %), 30 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (gewichtet 3 %), 60 % für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 12 %) sowie 40 % im Bereich Verschiedenes (gewichtet 2 %). Dabei wurde erneut die zumutbare Mithilfe des Ehemanns sowie der sich noch in der Ausbildung befindenden Kinder berücksichtigt. Gesamthaft resultierte, nach Gewichtung der einzelnen Bereiche, eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 45 % (Urk. 7/124).

    Am 27. Mai 2011 untersuchte Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, die Beschwerdeführerin gutachterlich. Dr. Z.___ erhob keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und erwähnte folgende Diagnosen ohne langdauernde Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine Präkanzerose retromamillär links ohne Malignität; ein chronisches, generalisiertes, nicht ausreichend somatisch abstützbares Schmerzsyndrom, welches mit einem primären Fibromyalgie-Syndrom, einer Panalgie, Polyarthralgien, einem Panvertebralsyndrom sowie multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch einhergehe; ein zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom; eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose im Status nascendi; Übergewicht mit einem Body-Mass-Index von 26,2 kg/m2; anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom; ein Karpaltunnel-Syndrom mit minimalen Befunden gemäss EMG; eine partielle Ruptur der Supraspinatussehne gemäss Schultersonographie-Befund vom 29. Oktober 2008; eine Allergie auf Tilur; den Verdacht auf eine subklinische Hyperthyreose (Urk. 7/119/9). Die Beschwerdeführerin gab dem Gutachter an, ihre Schmerzen hätten seit dem Jahr 2000 langsam zugenommen. Zuerst hätten Schmerzen im Bereich des Kopfes und der Halswirbelsäule bestanden, welche sich innerhalb eines Jahres auf den ganzen Körper ausgeweitet hätten. Die Beschwerden bestünden permanent, tags- wie nachtsüber. Dr. Z.___ beobachtete während der Untersuchung eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, wobei er fünf der fünf Waddel-Zeichen für nicht organisch abstützbare Beschwerden nachweisen konnte. Weiter erhob er diffuse Druckschmerzen. Diese Befunde ordnete er diagnostisch als primäres Fibromyalgie-Syndrom ein (Urk. 7/119/1012). Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell durch die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde erklärbar. Die Präkanzerose retromamillär links führe aus rein somatischer Sicht nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Verweistätigkeit in einem temperierten Raum, mit höchstens leicht- bis mittelschweren körperlichen Arbeiten und der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln und die Rückenergonomie einzuhalten, könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Für leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Haushaltsarbeiten bestehe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. C.___ habe in ihrem Bericht vom 9. August 2004 aufgrund der erhobenen Beeinträchtigungen den Invaliditätsgrad auf 70 % eingeschätzt. Mit Blick auf die in jenem Bericht erwähnten Befunde könne er aus rein somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Auch mit den Angaben im Bericht von Dr. A.___ vom 28. August 2004 lasse sich aus seiner Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die Haushaltabklärungsberichte vom 17. November 2008 und vom 23. Februar 2011 habe er zur Kenntnis zu nehmen. Die Prognose sei gut, die Beschwerden könnten mit zumutbaren medizinischen Massnahmen möglicherweise günstig beeinflusst werden (Urk. 7/119/16-20).

    Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch Dr. Z.___ nahm die Abklärungsperson, welche für die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 17. Februar 2011 verantwortlich zeichnete, am 26. Juli 2011 noch einmal zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt Stellung. Dabei hielt sie fest, die Einschätzung im Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2011 beruhe auf den von der Beschwerdeführerin vor Ort erhaltenen Angaben, das Gutachten von Dr. Z.___ mit der medizinisch-theoretischen Einschätzung habe damals noch nicht vorgelegen. Da die Begutachtung ergeben habe, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen medizinisch nicht bestätigen liessen, sollte zur Bestimmung des Invaliditätsgrades rein auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen abgestellt werden (Urk. 7/128).

3.3    Dem Haushaltabklärungsbericht vom 17. November 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie seit Juni 2005 in einer neuen Wohnung lebt, welche grösser als die frühere Wohnung ist und insbesondere über ein weiteres Bad verfügt (Urk. 7/76/3-4). Der im Vergleich zur ersten Abklärung vom 11. Oktober 2004 grössere Beeinträchtigungsgrad in der Haushaltarbeit wurde von der Abklärungsperson mit dem veränderten Aufgabenbereich begründet, welcher eine Änderung der Gewichtung der einzelnen Haushaltaufgaben erfordert und besonders in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege zu einer höheren Einschränkung geführt habe. Demgegenüber habe sich der Gesundheitszustand mangels wesentlicher Verschlechterung nicht auf die erhobene Einschränkung im Haushalt ausgewirkt (Urk. 7/76/3-4).

    Nach der Rechtsprechung kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (vorstehend E. 1.6), vorbehältlich einer missbräuchlichen Beanspruchung der Invalidenversicherung durch eine objektiv nicht gerechtfertigte Ausweitung des Aufgabenbereichs. Von Missbrauch kann vorliegend keine Rede sein. Der Umzug in eine grössere 4,5-Zimmer-Wohnung (Urk. 7/124/4) ist in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und zwei sich noch in Ausbildung befindenden Kindern zusammenlebt, nachvollziehbar, zumal der Mietzins der neuen Wohnung tiefer ist (vgl. Urk. 7/14 S. 2, Urk. 7/76 S. 3). Folglich muss auch der mit dieser Umstellung ab Juni 2005 verbundenen Ausweitung des Aufgabenbereichs und höheren Einschränkung Rechnung getragen werden. Dies gebietet auch die Rechtsgleichheit gegenüber einer versicherten Person, die erst nach einer solchen Umstellung invalid wird (vgl. ZAK 1974 S. 53).

3.4    Zu prüfen bleibt die gesundheitliche Entwicklung im Zeitraum zwischen der letztmaligen Beurteilung mit dem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 und dem Februar 2011.

    Soweit Dr. A.___ am 29. Juni 2007 erstmals eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, handelt es sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine relevante gesundheitliche Verschlechterung. Denn die Diagnose wurde nicht fachärztlich-psychiatrisch bestätigt; vielmehr fanden die Psychiater des B.___, Psychiatrische Poliklinik, am 8. Mai 2007 keine eindeutigen Hinweise für das Bestehen einer psychischen Krankheit (7/54/3, 7/56/8). Sodann erwähnte Dr. A.___ im fraglichen Bericht, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/55/3-4). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass mit der neuen Diagnose im Wesentlichen die zuerst von Dr. C.___ und danach von Dr. Z.___ diagnostisch als Fibromyalgie eingeordneten, nicht objektivierbaren Beschwerden umschrieben wurden, da die von den beiden Diagnosen erfassten Beeinträchtigungen grösstenteils deckungsgleich sind.

    Dr. C.___ erwähnte in ihrem Verlaufsbericht vom 4. Februar 2008 verglichen mit den Befunden in ihrem Vorbericht vom 9. August 2004 (Urk. 7/10) neu eine Diskusprotrusion C4/5 sowie Osteochondrosen in den Segmenten C4/5, C5/6 und C6/7 (Urk. 7/70). Im Bericht vom 11. September 2009 führte sie dann aus, in letzter Zeit sei es eher zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen mit neu rezidivierenden radikulären Ausstrahlungen in den rechten Arm und in beide Beine (Urk. 7/81). Mit diesen Berichten wird dokumentiert, dass es im relevanten Zeitraum, nebst einer gewissen Verschlechterung der objektiven Befunde in der Wirbelsäule, auch zu einer Akzentuierung der durch die degenerativen Veränderungen verursachten Beschwerden kam. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärungen vom 31. März 2008 sowie vom 17. Februar 2011 lassen auf eine entsprechend auch empfundene Verschlechterung der Beschwerdesituation schliessen (Urk. 7/76/1, Urk. 7/124/1).

    Der Gutachter Dr. Z.___ gelangte zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, höchstens leicht- bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt Arbeitsunfähig gewesen sei. Für leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Haushaltsarbeiten bestehe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/119/19-20). Dabei widersprach er ausdrücklich den Beurteilungen der behandelnden Ärzte Dr. A.___ und Dr. C.___ aus dem Jahr 2004, welche der ersten Haushaltsabklärung zugrunde lagen und in welchen von einer sowohl qualitativ als auch quantitativ stärkeren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 7/10-11, Urk.  14 S. 1, Urk. 15 S. 1 f.). Deshalb handelt es sich bei der Beurteilung von Dr. Z.___ um eine revisions- beziehungsweise neuanmeldungsrechtlich nicht relevante andere Einschätzung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 1.7). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das von Dr. Z.___ beobachtete Schmerzverhalten, welches der Gutachter teilweise nicht mit objektivierbaren organisch-pathologischen Befunden in Zusammenhang bringen konnte und insofern diagnostisch als primäre Fibromyalgie einordnete, von der Beschwerdeführerin vor der Neuanmeldung noch nicht gezeigt wurde. Denn auch Dr. A.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 28. August 2004 eine diffuse Schmerzsymptomatik, und Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 9. August 2004 eine Fibromyalgie, wobei beide Ärzte diesen Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieben (Urk. 7/10/1, Urk. 7/11/2). Es handelt sich also auch hierbei nicht um einen neuen Befund. Da bereits aufgrund des Gesagten auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden kann, braucht auf die weiteren Einwände gegen die Expertise, insbesondere denjenigen der Voreingenommenheit des Gutachters, nicht eingegangen zu werden.

    Auf die ergänzende Stellungnahme des Haushaltabklärungsdienstes vom 26. Juli 2011 kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Es wird darin nämlich empfohlen, zur Beurteilung der Einschränkung im Haushalt nicht auf die Haushaltabklärungsberichte vom 17. November 2008 sowie vom 23. Februar 2011, sondern einzig auf das Gutachten von Dr. Z.___ abzustellen (Urk. 7/128/2). Dies geht nach dem Gesagten bereits deshalb nicht an, weil Dr. Z.___ lediglich den medizinischen Sachverhalt und die daraus folgende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Beruf und Haushalt anders einschätzte als die Ärzte, deren Beurteilungen dem ersten Haushaltsabklärungsbericht vom 14. Februar 2005 und damit der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 15. Februar 2005 zugrunde lag. Zudem hat sich Dr. Z.___ nicht detailliert mit dem Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt - was unter anderem daraus ersichtlich wird, dass er sich nicht zur Einschränkung in einzelnen Positionen der Haushaltführung äusserte - und hat zu den Haushaltabklärungsberichten nicht Stellung genommen. Nicht zuletzt enthält sein Gutachten keine bezifferte oder sonst hinreichend präzise und nachvollziehbare Einschätzung der Einschränkung im Haushalt. Es ist nämlich nicht klar, inwiefern die einzelnen Aufgaben der Beschwerdeführerin im Haushalt hinsichtlich der körperlichen Anforderungen das von Dr. Z.___ definierte Zumutbarkeitsprofil (leicht- bis mittelschwere körperlichen Tätigkeiten) übersteigen und die Beschwerdeführerin deshalb in der Haushaltarbeit effektiv eingeschränkt ist (Urk. 7/119/18-19).

    Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass kein Grund besteht, nicht auf die Haushaltabklärungsberichte vom 17. November 2008 sowie vom 23. Februar 2011 abzustellen (Urk. 1 S. 15; vgl. auch vorstehend E. 1.5). Für deren Beweiskraft spricht, dass die beiden Abklärungen von zwei verschiedenen spezialisierten Abklärungspersonen durchgeführt wurden und beide zu ähnlichen Ergebnissen (Einschränkung im Haushalt von 43.2 % respektive 45 %) gelangten (Urk. 7/76/7-8, Urk. 7/124/7). Ferner steht die von ihnen erhobene Einschränkung auch im Einklang mit dem von den behandelnden Ärzten dokumentierten gesundheitlichen Verlauf. Im Übrigen anerkannte selbst der rheumatologische Gutachter Dr. Z.___, dass die gesundheitlichen Probleme zumindest in qualitativer Hinsicht eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Beruf und Haushalt zur Folge haben, indem er der Beschwerdeführerin nur noch leichte bis mittelschwere körperlich belastende Arbeiten zumutete (Urk. 7/119/19-20). Diese Einschätzung stimmt weitestgehend mit der von den Dres. A.___ und C.___ in den Verlaufsberichten vom 29. Juni 2007 und 4. Februar sowie 11. September 2008 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere Haushaltaufgaben (Urk. 7/55/1-6, Urk. 7/555/19, Urk. 7/70, Urk. 7/81) überein.

    Demnach steht aufgrund des Haushaltabklärungsberichts vom 17. November 2008 fest, dass die Beschwerdeführerin infolge des Umzugs in die grössere Wohnung ab Juni 2005 und der damit verbundenen erhöhten Anforderungen an das Leistungsvermögen neu zu 43.2 % im Haushalt eingeschränkt ist (Urk. 7/76/3). Damit liegt - verglichen mit der am 11. Oktober 2004 erhobenen Einschränkung von 31.7 % (Urk. 7/14/6) - eine neuanmeldungsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung im Zeitraum zwischen dem Erlass des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2005 und dem Februar 2011 vor, zumal in der Zwischenzeit auch eine Akzentuierung der gesundheitlichen Beschwerden eingetreten ist, welche unter anderem in der höheren Einschränkung von 45 % gemäss dem Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 23. Februar 2011 (Urk. 7/124) ihren Niederschlag gefunden hat.


4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin macht geltend, ab Februar 2011 wäre sie, wie anlässlich der Haushaltabklärung vom 23. Februar 2011 angegeben, bei voller Gesundheit 100%ig erwerbstätig. Die beiden Kinder seien damals erwachsen und ihr Ehemann immer noch arbeitsunfähig gewesen, so dass die Familie auf den in einer 100%igen Erwerbstätigkeit erzielbaren Verdienst angewiesen wäre (Urk. 1, Urk. 14 S. 3).

4.2    Anlässlich der ersten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 11. Oktober 2004 gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit wäre sie aus finanziellen Gründen und wegen der sozialen Kontakte mit einem Beschäftigungspensum von 40-50 % erwerbstätig. Die Abklärungsperson qualifizierte sie dennoch als zu 100 % im Haushalt tätig. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin sei erst seit September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie bereits bei Erkrankung ihres Ehemanns im Jahr 2000 eine Arbeit aufgenommen hätte, wenn das Finanzielle wirklich derart im Vordergrund gestanden hätte. Die vierköpfige Familie erhalte monatliche Zusatzleistungen von Fr. 4‘220.-- sowie die Invalidenrente des Ehemanns von Fr. 293.-- pro Monat und wende für die Miete monatlich Fr. 1‘781.-- sowie für die Krankenkassenprämien Fr. 712.-- auf (Urk. 7/14/2).

    Letztinstanzlich wurde diese Qualifikation der Beschwerdeführerin als Hausfrau vom Bundesgericht mit der Argumentation geschützt, bei Erlass des Einspracheentscheides vom 30. Juni 2005 seien die beiden Kinder bereits 16 und 13 Jahre alt gewesen. In diesem Alter sei der Betreuungsaufwand regelmässig geringer als fünf Jahre früher, was die zeitliche Disponibilität der Beschwerdeführerin für eine ausserhäusliche Tätigkeit entsprechend erhöht habe. Ferner könne dem Umstand, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente des Ehemanns für 2005 bei den Einnahmen hypothetische Erwerbseinkünfte der Ehepartnerin von Fr. 15‘000.-- berücksichtigt worden seien, und diese Berechnung offenbar nicht angefochten worden sei, Bedeutung für die Statusfrage zukommen. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen des ergänzungsleistungs- und familienrechtlich zumutbaren nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes ihres Ehemanns im Verlaufe des Jahres 2000 bis zum den Prüfungszeitraum begrenzenden Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 ernsthaft um Stellen beworben habe. Offen bleiben könne, aus welchen Gründen sie keine ausserhäusliche Tätigkeit gesucht habe, insbesondere ob sie sich wegen der Renten- und Ergänzungsleistungen von monatlich rund Fr. 4‘600.-- nicht dazu veranlasst gesehen habe. Dieses Verhalten trotz zunehmender zeitlicher Disponibilität (Alter der Kinder, Mithilfe des Ehemanns im Haushalt) verbiete den Schluss auf eine erwerbliche Tätigkeit im Gesundheitsfall (Urteil des Bundesgerichts I 920/06 vom 16. Januar 2007, E. 3.3 [Urk. 7/50/5-7])

4.3    Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ergibt sich aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 26. Juli 2011, dass sich die monatlichen Einnahmen der Familie aus der Invalidenrente des Ehemanns von Fr. 251.-- und Zusatzleistungen von Fr. 4‘836.-- zusammen setzten (Urk. 7/124). Im Jahr 2008 betrug das verfügbare Einkommen der Familie gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 17. November 2008 ebenfalls rund Fr. 5000.-- pro Monat (Urk. 7/76). Soweit überhaupt von einer wesentlichen Veränderung der Einkommenssituation der Familie im Vergleich zu derjenigen im Jahr 2004/2005, welche dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 zugrunde lag, ausgegangen werden kann, handelt es sich also um eine leichte Verbesserung. Die zwischenzeitlich frei gewordene Zeit wegen des Wegfalls von Betreuungsaufgaben gegenüber den sich noch in der Ausbildung befindenden Kindern, die im Februar 2011 rund 19 und 22 Jahre alt waren, dürfte sodann nicht wesentlich ins Gewicht gefallen sein, waren die Kinder im Jahr 2005 doch bereits 16 und 13 Jahre alt und damit erfahrungsgemäss relativ selbständig.

4.4    Entscheidend ist nun Folgendes: Die Beschwerdeführerin anerkennt mit ihrer Argumentation, dass sie als Gesunde bis Februar 2011 zu 100 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Zu keinem anderen Schluss führen die der Abklärungsperson am 31. März 2008 belegten zwei erfolglosen Stellenbemühungen seit der letzten Abklärung im Jahr 2005. Angesichts dieser geringen Anzahl an Bewerbungen für eine Stelle in einem Zeitraum von rund drei Jahren kann nicht von der ernsthaften Suche nach einer Arbeit ausgegangen werden, welche den klaren Willen, bei Gesundheit (vollzeitlich) Erwerbstätig zu sein, zu belegen vermöchte. Auch die in den Haushaltabklärungsberichten erwähnte ehrenamtliche Tätigkeit als Lehrerin für die kurdische Sprache während rund zwei Stunden pro Woche kann einen solchen Willen nicht belegen (Urk. 7/76). Gemäss Einschätzung der Hausärztin Dr. A.___ im Verlaufsbericht vom 29. Juni 2007 war die Beschwerdeführerin damals in einer leichten, behinderungsangepassten Arbeit zu 50-60 % arbeitsfähig (Urk. 7/55/1-6, Urk. 7/55/19), wobei aufgrund der fehlenden Ausbildung in der Schweiz nur eine einfache (Hilfs-)Tätigkeit in Frage gekommen wäre. Auch wenn es im weiteren Verlauf bis Februar 2011 möglicherweise zu einer gewissen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen sein mag, kann aufgrund der aktenmässig dokumentierten langsamen gesundheitlichen Verschlechterung ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch noch Anfang 2011 eine wesentliche Restarbeitsfähigkeit bestand. Zudem gibt es angesichts der praktisch unveränderten Höhe der Zusatzleistungen zur Invalidenrente des Ehemanns im Jahr 2011 keinen Grund zur Annahme, dass bei deren Berechnung nicht weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden ist. Da die Beschwerdeführerin trotz der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit, was ergänzungsleistungsrechtlich zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen führte, und der eher zunehmenden zeitlichen Verfügbarkeit im Zeitraum zwischen der ersten Haushaltabklärung im November 2004 und Februar 2011 keiner Erwerbstätigkeit nachging und auch nicht ernsthaft eine Stelle suchte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie als Gesunde ab Februar 2011 zu 100 % erwerbstätig wäre.

    Nach dem Gesagten kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit im Gesundheitsfall nicht abgestellt werden. Sie ist auch ab Februar 2011 weiterhin als Hausfrau, und nicht als voll- oder teilzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren.


5.    

5.1    Zu prüfen bleibt, ob es im Zeitraum vom Februar 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2014 zu einer weiteren, erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung gekommen ist. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands seit dem Jahr 2013 geltend infolge des aufgekommenen Verdachts auf eine Krebserkrankung (Urk. 14 S. 2 f., Urk. 24 S. 2).

5.2    Dr. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2014 mit Blick auf die neusten medizinischen Verlaufsberichte fest, seit dem Jahr 2011 sei es bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen zu keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 7/150/4).

    Dieser Sichtweise ist beizupflichten. Die Ärzte der Rheumaklinik des B.___ gingen in ihrem Verlaufsbericht vom 8. August 2011 von einem im Vergleich zur letzten Konsultation im März 2009 insgesamt unveränderten generalisierten Schmerzsyndrom aus (Urk. 7/144/1-2). Der Verdacht auf Arthritis konnte mit dem Skelettszintigraphie-Befund vom 11. März 2013 ausgeschlossen werden (Urk. 7/144/5). Schliesslich konnte der aufgrund eines Mammographiebefunds vom 16. Dezember 2012 aufgekommene dringende Verdacht auf das Vorliegen eines (bösartigen) Mammakarzinoms (vgl. Urk. 7/119/6) bisher nicht bestätigt werden; Stanzbiopsien der linken Mamma vom 22. Dezember 2010 sowie vom 8. Januar 2013 ergaben keine Malignität (Urk. 7/136/16, Urk. 7/136/31; vgl. auch Urk. 7/119/9, Urk. 7/119/15), und die Untersuchung im Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des B.___ vom 14. Januar 2015 führte zum Befund einzelner Verkalkungen in der Brust (Urk. 25; vgl. auch Urk. 27). Die Einschätzung von Dr. Z.___, dass sich diese Problematik aus medizinisch-somatischer Sicht nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, ist ohne Weiteres nachvollziehbar (Urk. 7/199/15).

5.3    Hinsichtlich der von Dr. A.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 24. April 2013 erwähnten depressiven Störung mittleren Grades, welche seit Januar 2013 bestehe, führte Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2014 aus, die Diagnose werde nicht mit pathologischen Befunden untermauert. Es sei von wechselnd leicht bis mittelgradig schwer ausgeprägten depressiven Symptomen auszugehen, welche höchstens eine 20%ige Einschränkung für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nach sich zögen und unter fachgerechter psychiatrischer Therapie voll reversibel seien (Urk. 7/150/4).

    Gegen eine besondere Schwere der depressiven Symptomatik und invalidisierende Auswirkung derselben spricht zunächst, dass sich die Beschwerdeführerin nie in psychiatrische Behandlung begab. Dr. A.___ attestierte ihr in ihrem Verlaufsbericht vom 24. April 2013 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zum einen ist aber zu beachten, dass Dr. A.___ die bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar begründete. Zum anderen bezog sie sich auf den gelernten Beruf einer Lehrerin und nicht auf die Tätigkeit im Haushalt (Urk. 7/136/2-5). Soweit Dr. D.___ von einer höchstens 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der depressiven Symptomatik ausging, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er die psychisch bedingte Einschränkung kumulativ zu der als folge der körperlichen Beschwerden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit verstand. Ferner ist zu beachten, dass die Gynäkologin Dr. med. E.___ am 23. Oktober 2013 berichtete, die depressiven Symptome hätten sich in letzter Zeit etwas gebessert (Urk. 7/142), und Dr. A.___ die Depression in ihrem aktuellsten Verlaufsbericht vom 21. Oktober 2014 gar nicht mehr bei den Diagnosen aufführte (Urk. 19). Daraus kann geschlossen werden, dass die Schwere der depressiven Symptome im Verlauf des Jahres 2013 abnahm, bis die Depression spätestens im Oktober 2014 ganz abgeklungen war. Nicht zuletzt auch aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich infolge des Verdachts auf eine Krebserkrankung verschlechtert, kann davon ausgegangen werden, dass die Symptome nie das Ausmass einer reaktiven, im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Krebs stehenden, höchstens leicht bis mittelgradigen depressiven Symptomatik überstiegen und es sich hierbei nicht um eine von der psychosozialen Belastungssituation verselbständigte psychische Störung handelte. Ein Einfluss auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich ist damit nicht erstellt. Es besteht kein Grund, wegen der depressiven Symptomatik nicht mehr auf die anlässlich der letzten Haushaltabklärung vom 17. Februar 2011 erhobene Einschränkung im Haushalt von 45 % abzustellen (Urk. 7/124/6), zumal die Beschwerdeführerin bereits anlässlich dieser Abklärung über depressive Symptome klagte (Urk. 7/124/1) und die Abklärungsperson grundsätzlich kompetent war, den Einfluss der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 1.5).

5.4    Insgesamt ist folglich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeit vom Februar 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2014 nicht ausgewiesen.


6.    Da sich die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2007 erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 7/51), kann der Anspruch auf Auszahlung der Rente frühestens zwölf Monate vor der Anmeldung entstehen (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch BGE 138 V 475). In der vorstehenden Erwägungen 3.4 hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab dem Umzug in die neue Wohnung Anfang Juni 2005 zu 43.2 % invalide ist; ab Februar 2011 ist gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 23. Februar 2011 (Urk. 7/124) ein Invaliditätsgrad von 45 % ausgewiesen. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2006 - nach Ablauf der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) und gleichzeitig ein Jahr vor der Neuanmeldung im Mai 2007, wobei die Rente ab Beginn des Monats an ausgerichtet wird, in dem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) - Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


7.    

7.1    Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise, wobei es sich angesichts ihrer Beschwerdeanträge rechtfertigt, von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.

7.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Anteil der Beschwerdeführerin von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Kostennote vom 6. Oktober 2015 (Urk. 31) von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 13.73 Stunden als im angemessenen Rahmen liegend. Beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 sind gemäss Honorarnote 13.06 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 2‘612.--) und 0.67 Stunden à Fr. 220.-- (Fr. 147.40) zuzüglich Barauslagen von Fr. 78.50 und Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen, was eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 3065.-- ergibt.

    Angesichts des hälftigen Obsiegens geht die eine Hälfte dieser Entschädigung (Fr. 1‘532.50) zulasten der IV-Stelle, die andere Hälfte zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zulasten der Gerichtskasse.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2006 Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘532.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 1‘532.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt