Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00575




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 19. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, war nach ihrer Einreise aus Y.___ in die Schweiz (1991) ab September 1995 im Teilpensum an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab 1. September 1997 bis 29. September 2004 (effektiv letzter Arbeitstag) als Raumpflegerin im Z.___ (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00381 vom 30. März 2012, Urk. 11/112).

    Am 30. Dezember 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und zog dabei unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten des A.___ vom 25. April 2006 sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom 25. September 2006 bei. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten ab 1. September 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 15. Februar 2007). Nachdem die Versicherte am 27. Februar 2007 dagegen Beschwerde erhoben und die IV-Stelle die Verfügung vom 15. Februar 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, schrieb das hiesige Gericht den Prozess mit Verfügung vom 30. September 2008 als gegenstandslos geworden ab (Prozess Nr. IV.2007.00315).

    Nach ergänzenden Abklärungen sowie Einholung eines weiteren Abklärungsbe-richtes Haushalt vom 5. August 2009 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30 % respektive von 39 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 16. März 2010). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 16. März 2010 für den Zeitraum ab 1. Oktober 2006 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2006 neu verfüge (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00381 vom 30. März 2012, Urk. 11/112).

1.2    In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt vom 12. April 2013 (Urk. 11/137) sowie vom A.___ ein ergänzendes Gutachten vom 13. Mai 2013 (Urk. 11/129) ein. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/133) - bei Invaliditätsgraden von 40 % ab 1. Oktober 2006, 43 % ab 1. Oktober 2008, 45 % ab 1. Juli 2012 und 47 % ab 1. August 2013) - ab 1. Oktober 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Verfügungen vom 24. April und 8. Mai 2014, Urk. 2/1-2).

2.    Dagegen liess die Versicherte am 27. Mai 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine höhere Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 substantiierte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 7-9). In der Beschwerdeantwort vom 12. August 2014 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12). Am 27. Oktober 2015 teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Mandatsniederlegung mit (Urk. 16). Die Versicherte verzichtete in der Folge auf eine Replik.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.2.2    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

1.2.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.3    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).     

1.4    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Im Rückweisungsurteil IV.2010.00381 vom 30. März 2012 (Urk. 11/112) führte das Sozialversicherungsgericht aus (E. 4.2.2), die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie vom A.___ eine Ergänzung des Gutachtens vom 25. April 2006 zur Frage des Gesundheitszustands der Versicherten respektive deren Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer leidensangepassten Tätigkeit im Zeitraum ab Oktober 2006 einhole. Zudem sei wahrscheinlich auch erneut eine Haushaltsabklärung durchzuführen. Hernach werde die IV-Stelle über den Rentenanspruch in der Zeit ab Oktober 2006 neu zu verfügen haben, unter Berücksichtigung der Erwägungen zum Valideneinkommen.

    Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente für den Zeitraum ab 1. Oktober 2006.

2.2    Bei der gestützt auf das Rückweisungsurteil durchgeführten ergänzenden A.___-Begutachtung (Gutachten vom 13. Mai 2013, Urk. 11/129) wurde die Beschwerdeführerin am 28. und 30. Januar 2013 allgemeininternistisch, orthopädisch, gastroenterologisch und psychiatrisch untersucht. Dabei diagnostizierten die Ärzte (Urk. 11/129/21) eine symptomatische Pangonarthrose rechts mehr als links mit einem Status nach einer arthroskopischen medialen Teilmeniskektomie und Shaving rechts (6. Februar 2003), einer Femurkondylennekrose rechts (Frühjahr 2003), einer radiologisch medial und femoropatellär betonten Pangonarthrose rechts mehr als links, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik bei einer radiologisch festgestellten mässigen Osteochondrose und einer guten Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sowie eine morbide Adipositas (Bodymassindex [BMI] 92 kg/m2). Ferner diagnostizierten sie ein metabolisches Syndrom mit einem Diabetes mellitus Typ II (mit medikamentöser Behandlung ungenügend eingestellt), einer arteriellen Hypertonie (medikamentös behandelt), einer morbiden Adipositas (Bodymassindex [BMI] 92 kg/m2), einer Dyslipidämie und einer Hyperurikämie, eine geringgradige chronische Hepatitis B, einen sonographisch erhobenen Verdacht auf eine Lebersteatose und anamnestisch eine Helicobacter-Gastritis, wobei sie diesen Befunden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zusammenfassend zum Schluss (Urk. 11/129/22 ff.), im angestammten Beruf bestehe seit dem 30. September 2004 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangespassten Tätigkeit, das heisst einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeits- und leistungsfähig. In Bezug auf die leidensangepasste Tätigkeit habe sich die Arbeitsfähigkeit gegenüber der letzten Untersuchung im Jahr 2006 nicht verändert. Bei der Haushaltstätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, gestützt auf das A.___-Gutachten vom 13. Mai 2013 bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Gestützt darauf und die (sich stufenweise erhöhenden) Einschränkungen im Haushalt gemäss dem Haushaltabklärungsbericht vom 12. April 2013 resultiere im Rahmen der gemischten Methode bei einem Erwerbsanteil von 70 % und einem Haushaltsanteil von 30 % ab Oktober 2006 ein Invaliditätsgrad von 40 %, ab Oktober 2008 ein solcher von 43 %, ab Juli 2012 ein solcher von 45 % und ab August 2013 ein solcher von 47 %.

3.2    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei unstimmig, seit Oktober 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen und gleichzeitig wegen eines sich verschlechternden Gesundheitszustandes eine zunehmende Einschränkung im Haushalt anzunehmen.


4.

4.1    Unbestritten und nicht zu beanstanden sind der Status der Versicherten mit einem Erwerbsanteil von 70 % und einem Haushaltsanteil von 30 % und die Beweistauglichkeit des A.___-Gutachtens vom 13. Mai 2013 (Urk. 11/129) mit der darin festgestellten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 30. September 2004 und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (im umschriebenen Sinne) im massgebenden Zeitraum. Die im Haushaltsbericht vom 12. April 2013 – unter Bezugnahme auf die früheren Haushaltsberichte vom 25. September 2006 und 5. August 2009 (Urk. 11/52, Urk. 11/100) – vorgenommene zusammenfassende Beurteilung der Einschränkung im Haushaltsbereich von 36,75 % ab Oktober 2006, von 49,75 % ab Juli 2008, von 56,25 % ab April 2012 und von 62,75 % ab Mai 2013 (Urk. 11/137/6) ist an sich ebenfalls nicht bestritten. Jedoch macht die Versicherte geltend, die A.___-Beurteilung, wonach seit Oktober 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, sei mit der zunehmenden Einschränkung im Haushalt nicht vereinbar.

    Es trifft zu, dass sich die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss der A.___-Beurteilung vom 13. Mai 2013 seit dem letzten Gutachten vom 25. April 2006 nicht verändert hat (Urk. 11/129/23). Das A.___-Gutachten vom 13. Mai 2013 – auf das die Beschwerdeführerin bei ihrer oben erwähnten Argumentation keinen ausdrücklichen Bezug nimmt (Urk. 1 S. 4) – erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) und es ist – wie eingangs erwähnt – darauf abzustellen. Indessen stützen sich die erwähnten Änderungen der Einschränkung im Haushalt auf Verminderungen im Bereich der Schadenminderungspflicht respektive der zu berücksichtigenden Mithilfe von Familienangehörigen (BGE 113 V 504 E. 4.2). Zudem ist nicht zu übersehen, dass sich die Adipositas der Versicherten gemäss der A.___-Beurteilung vom 13. Mai 2013 gegenüber der letzten Beurteilung vom 25. April 2006 deutlich verschlechtert hat (Urk. 11/129/22 in Verbindung mit Urk. 11/48/15); insoweit liegt daher trotz der an sich unbestrittenen und nicht zu beanstandenden Annahme einer unverändert gebliebenen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % dennoch eine Verschlechterung eines einzelnen somatischen Befundes vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist kein Widerspruch zwischen dem Haushaltsbericht vom 12. April 2013 und der A.___-Begutachtung vom 13. Mai 2013 ersichtlich.

4.2    Nach dem Gesagten ist im Folgenden auf diesen Grundlagen zu prüfen, ob für den massgebenden Zeitraum ab 1. Oktober 2006 ein Rentenanspruch besteht.


5.    Für die Zeit ab Oktober 2006 ist die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen (E. 1.2.3). Die Einschränkung im erwerblichen Bereich ist dabei im Rahmen eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. Massgebend dafür ist das Jahr 2006 (hypothetischer Rentenbeginn). In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung im Einzelnen – insbesondere die Teilinvaliditätsgrade im Erwerbsbereich und im Haushaltsbereich respektive die daraus resultierenden Invaliditätsgrade ab 1. Oktober 2006 von 40 % bis 47 % - einlässlich dargelegt. Dieses Vorgehen ist unbestritten und mangels konkreten Anhaltspunkten für Berechnungsfehler zu bestätigen.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


7.

7.1    In ihrer Beschwerde beantragt die Versicherte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (Urk. 9/1). Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit stattzugeben.

7.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Mai 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel