Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00577




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 1. Februar 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren

Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956, Pflegehelferin, meldete sich am 3. Mai 2004 unter Hinweis auf Rückenschmerzen, weitere Schmerzen, Schlafstörungen, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Einholung eines Gutachtens beim Y.___ [Gutachten vom 10. Januar 2006; Urk. 7/32]) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 18. Dezember 2006 [Urk. 7/69]).

1.2    Im September 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevi- sionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/91). Nach Abklärung der beruflich- erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Erstellung des polydisziplinären Gutachtens vom 10. Dezember 2012 durch das Z.___ [Urk. 7/106]) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/109-132) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2014 (Urk. 2) die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2014 auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 %) herab. Die IV-Stelle entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.


2.    Gegen die genannte Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2014 sei aufzuheben.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. August 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin ab November 2012 eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit (Gewichtsbelastung bis 7,5 kg) ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufiges Knien zu 70 % zumutbar sei. Ausgehend von statistisch ermittelten Werten für das Valideneinkommen von Fr. 59'669.50 beziehungsweise für das Invalideneinkommen von Fr. 30'121.20 (unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 % und demzufolge ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Entgegen der früheren Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt worden; ein handchirurgisches Zusatzgutachten sei nicht notwendig. Durch ein solches Gutachten seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bei der Einholung des MEDAS-Gutachtens des Z.___ seien sämtliche Formerfordernisse erfüllt worden. Insbesondere sei es „über die Plattform eingegeben“ worden.

    Im vorliegenden Prozess ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - die Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 165'008.-- nicht haltbar sei. Die Beschwerdeführerin habe die letzte Anstellung als Betreuerin einer betagten Frau verloren, nachdem diese verstorben sei. Diese Tätigkeit sei laut Akten sodann auch nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern mehrheitlich durch ihren Sohn ausgeübt und gegenüber der anderen Arbeitgeberin und gegenüber der Taggeldversicherung verschwiegen worden (Urk. 7).

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1), dass sie vom 19. Oktober 1999 bis 30. November 2001 als Pflegeassistentin für die A.___ AG in B.___ sowie im Nebenerwerb vom 15. April 2000 bis 31. Oktober 2003 für Frau C.___ (Organisation der Pflege und Erbringung von leichten Pflegedienstleistungen, Gesellschafterin, ab 2002 auch haushälterische Tätigkeiten) gearbeitet habe. Im Jahr 2000 habe sie insgesamt Fr. 147’08.-- beziehungsweise bei Hochrechnung des von C.___ erhaltenen Lohnes Fr. 165'008.-- verdient. Nach einem Verhebetrauma am 20. Juni 2001 und einem Sturz am 20. Juni 2003 habe sie sich bei der Invalidenversicherung angemeldet; schliesslich sei ihr eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden (S. 1-5). Das Z.___-Gutachten, auf das sich die Beschwerdegegnerin zur Rentenherabsetzung stütze, sei nicht beweistauglich, weil es nicht nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV eingeholt worden sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin das Beweisergebnis nicht umfassend und pflichtgemäss gewürdigt. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte handchirurgische Gutachten sei nicht gebührend berücksichtigt worden (S. 9-10). Das Z.___-Gutachten weise insbesondere bei der Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der rechten Hand gravierende fachliche Mängel auf, die von verschiedenen Fachärzten beschrieben worden seien. Das Z.___ habe zugunsten der Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung der weitgehend unveränderten gesundheitlichen Situation gemacht, und zwar unter Berufung auf einen weiten Ermessensspielraum. Dafür sei das Revisionsverfahren aber nicht da (S. 11-14). Zudem betrage das Valideneinkommen - wie dargelegt - Fr. 165'008.-- und nicht Fr. 59'669.50 (S. 8-9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 31. Mai 2014 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat oder ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente zu Recht per 1. Juni 2014 auf eine halbe herabgesetzt hat.


3.

3.1    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 436). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

3.2    Die im Juli 1956 geborene Beschwerdeführerin ist seit Sommer 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe ab 1. Juni 2014 (Urk. 2) war sie damit knapp 58 Jahre alt, wobei sie seit 10 Jahren eine ganze Invalidenrente bezog (vgl. BGE 141 V 5). Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.

3.3    Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Da die Selbsteingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist, genügt insbesondere der Hinweis in der rentenaufhebenden Verfügung nicht, dass die Versicherte gerne ein Gesuch für berufliche Massnahmen stellen könne, sobald sie sich eingliederungsfähig fühle. Sodann würde selbst eine fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft die Beschwerdegegnerin nicht grundsätzlich von der Verpflichtung entbinden, die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit konkret zu prüfen und allenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen – womöglich unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht – an die Hand zu nehmen; anzumerken ist jedoch, dass sich eine von der Versicherten vor Verfügungserlass zum Ausdruck gebrachte fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft aus den Akten nicht explizit ergibt.

3.4    Nach dem Gesagten wurde den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung der Rente nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Versicherte hat während zehn Jahren eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Sie verfügt nur über eine in D.___ erworbene Primarschulausbildung und hat zwar den Beruf der Pflegehelferin erlernt (Urk. 7/3), kann diesen jedoch gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben (vgl. etwa Urk. 2). Damit kann sie nicht mehr auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden kann.

3.5    Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin mithin auch bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

3.6    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision.

    Diesbezüglich ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die medizinische Aktenlage nicht so klar ist, wie sie von der Beschwerdegegnerin dargestellt wurde. Abgesehen davon, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach nicht erstellt sei, dass das Gutachten des Z.___ vom 10. Dezember 2012 (Urk. 7/106) in Beachtung des von Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen Zufallsprinzip eingeholt worden sei, aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht vollständig von der Hand zu weisen ist (was sie allerdings nicht sofort moniert hat sondern erst nach Einsichtnahme in die Abklärungsergebnisse), erscheint es auch aus inhaltlicher Sicht nicht vollumfänglich überzeugend. Das Z.___-Gutachten wurde ohne Beizug eines handchirurgischen Experten erstellt (vgl. Urk. 7/106). Die entsprechende Beurteilung der Gutachter wurde in der Folge von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, in seinem Bericht vom 21. Mai 2013 (Urk. 7/122) detailliert kritisiert; er kam zum Schluss, dass die Beurteilung der Hand der Beschwerdeführerin im Gutachten zu kurz und zu ungenau ausgefallen sei. Betreffend Einsatzfähigkeit der Hand kam Dr. E.___ zu vollkommen anderen Einschätzungen als die Gutachter (vgl. Urk. 7/122 S. 11). Die Gutachter versuchten dies zwar in ihrem Schreiben vom 9. September 2013 (Urk. 7/126) zu relativieren, regten aber dennoch eine ergänzende handchirurgische Untersuchung an. Während die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der RAD anfänglich die Ansicht vertraten, eine ergänzende handchirurgische Beurteilung sei notwendig (vgl. Urk. 7/130 und 7/133 S. 3), verzichtete die Beschwerdegegnerin, nachdem die Beschwerdeführerin formelle Einwände erhoben hatte, plötzlich auf die Durchführung weiterer Abklärungen (vgl. Urk. 7/133 S. 4). Es kann offenbleiben, ob beziehungsweise inwieweit die Einwendungen der Beschwerdeführerin begründet waren; solche Einwendungen sind in den dafür vorgesehenen Verfahren zu klären (vgl. Art. 43 Abs. 3 und Art. 44 ATSG).

    Des Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht nur das Invalideneinkommen, sondern auch das Valideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE 2010) errechnet hat (vgl. Urk. 2 S. 3). Insoweit wäre erklärungsbedürftig, weshalb das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin nicht ausgehend von dem vor dem erlittenen Unfall tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen berechnet wurde. Selbstverständlich sind dabei nur jene Einkommensteile zu berücksichtigen, welche von der Beschwerdeführerin durch eigene Erwerbsarbeit erzielt wurden. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin „nur etwas mehr als 1 Jahr lang“ bei der A.___ AG tätig gewesen ist und die Arbeitgeberin keine Angaben zur Kündigung machte, stellt jedoch – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6) – für sich allein keinen hinreichenden Grund dar, um das dort erzielte Einkommen bei der Berechnung des Valideneinkommens ausser Acht zu lassen (vgl. zum erzielten Einkommen Urk. 7/10/2).


4.

4.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).

4.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Bohren

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker