Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00578




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 26. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1974 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 bei der Y.___ als Kioskverkäuferin in einem 30%-Pensum tätig (Urk. 6/11). Am 14. September 2009 meldete sie sich wegen eines Rückenleidens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 6/9). Am 8. Januar 2010 ordnete sie eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, an (Urk. 6/17). Das Gutachten wurde am 9. März 2010 erstattet (Urk. 6/19). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Bericht ein (Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 verneinte sie einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 6/46). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Am 12. Juni 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/51). Ihrer Anmeldung legte sie einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt Radiologie FMH, bei (Urk. 6/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2014 auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein, da sie keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Abweisung des früheren Leistungsbegehrens glaubhaft gemacht habe (Urk. 6/63 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 8. September 2014 zugestellt (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.4    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit ihrem neuen Gesuch habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 21. Oktober 2011 wesentlich verändert hätten. Das MRI vom 26. April 2013 belege keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern zeige lediglich genauer die bereits im Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. März 2010 beschriebenen degenerativen Veränderungen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Begründung des Einwandes vom 26. März 2014 unbeachtet gelassen habe. Die angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund aufzuheben. Sie habe Anspruch auf Umschulung in eine gleichwertige Tätigkeit wie die ursprüngliche als Coiffeuse, da sie als Ungelernte, für welche lediglich sitzende Tätigkeiten in Frage kämen, beruflich und erwerblich auf dem tiefsten Niveau sei (Urk. 1).


3.    

3.1    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

3.2    Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen und eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, handelt es sich um materielle Anträge, mit welchen sich das Gericht nicht zu befassen hat. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, kann indessen sinngemäss dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu behandeln. Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden.


4.    

4.1    In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4.2    Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beschränkte sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Dementsprechend musste die Beschwerdegegnerin auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche diese Frage nicht betrafen, nicht eingehen. Die Eintretensfrage hat sie angemessen begründet, weshalb eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Somit ist eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen.


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im leistungsabweisenden Entscheid vom 21. Oktober 2011 (Urk. 6/46) im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. März 2010 (Urk. 6/19) sowie den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 5. September 2011 (Urk. 6/41).

5.2    Das Röntgen des Thorax vom 31. August 2006 ergab eine minime thorakal rechts- und lumbal linkskonvexe Skoliose sowie eine Abflachung der sagittalen Krümmungen thorakolumbal. Das Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 31. August 2004 zeigte eine linskonvexe Torsionsskoliose mit Scheitel L2/3 und Torsion zirka 15° bis 30°, eine deutliche Hyperlordose mit LWK 3-Lot vor dem Promotorium, nicht signifikant verschmälerte Bandscheiben und beginnende Tractionspurs L3/4. Das MR der Lendenwirbelsäule vom 5. Mai 2006 zeigte eine minime Chondrose lumbosakral, gewisse Dehydratation und dorsale Protrusion L3/4 ohne Kompression neuraler Strukturen (Urk. 6/19 S. 14).

    Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 6/19 S. 14):

- Chronische lumbale Rückenschmerzen bei

- Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz

- leichter Lumbalskoliose

- Multiple Beschwerden unklarer Ätiologie mit/bei

- Schlafstörungen

- Vegetativen Beschwerden

- Verdacht auf Dekonditionierung

- multiplen weichteilrheumatischen Befunden

- fehlendem organischem Substrat

- Verdacht auf Angststörung

- Patelläres Syndrom rechts

- Gewichtszunahme (11 kg in zwei Jahren)

    Die Beschwerdeführerin habe nach der Lehre als Coiffeuse nie auf dem Beruf, sondern vorwiegend als Barmaid und Verkäuferin gearbeitet, was meist mit längerem Stehen verbunden gewesen sei. Solche wie auch körperlich belastende Tätigkeiten verbunden vor allem mit ungünstigen statischen Belastungen und repetitiven Tätigkeiten seien ihr definitiv nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit wie die letzte als Teilzeitverkäuferin mit einem Pensum von 30 % in einem Privatkiosk, die sie weitgehend sitzend habe durchführen können, sei ihr uneingeschränkt zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht in einer angepassten körperlich leichten, vorwiegend sitzend auszuführenden Tätigkeit ohne ungünstige statische und repetitive Belastungen 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/19 S. 15).

    Die von rheumatologischer Seite objektivierbaren Befunde erklärten das Beschwerdebild nur teilweise. Es sei somit von einer relevanten somatoformen Störung auszugehen. Zudem seien die geschilderten anfallsartigen Beschwerden auch für einen Rheumatologen verdächtig für Panikattacken im Sinne einer Angststörung. Aus rheumatologischer Sicht relevant seien ausschliesslich muskuläre und wahrscheinlich auch konditionelle Defizite, die normalerweise problemlos behoben werden könnten. Diese limitierten generell körperlich schwerere und repetitive Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit statischen Belastungen wie längeres Stehen und ungünstige Körperpositionen (Urk. 6/19 S. 18).

5.3    Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. September 2011 eine Neurasthenie (F 48.0) seit mindestens zehn Jahren, akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (Z 73.1) und einen Verdacht auf Temesta-Abusus. Die Beschwerdeführerin fühle sich überfordert, klage über multiple Schmerzen bei Anstrengungen, Schlafstörungen, Herzrasen und Stimmungsschwankungen. Sie erscheine immer wach, präsent, gelegentlich leicht depressiv und ihre Zukunft betreffend ratlos. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei gut, wenn sie sich zur Steigerung ihrer Arbeitsfähigkeit entschieden haben werde. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/41).

5.4    Mit ihrer Neuanmeldung vom 12. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. B.___ vom 26. April 2013 ein, wonach das MRI der Lendenwirbelsäule vom 26. April 2013 eine linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule, Scheitel L3/L4, zeige. Die Bandscheibe L3/L4 sei deutlich chondrotisch höhengemindert und zeige eine Dehydratation. Angrenzend bestehe eine leichtödematöse Veränderung der Spongiosa an der Basis von Wirbelkörper L3 und Deckplatte L4 bei Osteochondrose, leicht entzündlich, Modic I. Die Bandscheibe wölbe sich diffus leicht vor und zeige intraforaminal L3/L4 eine leichte Einengung des Foramen intervertebrale. Die Nervenwurzel L4 rechts werde durch den Befund leicht pelottiert. Diffus finde sich eine leichte Spondylarthrose der Wirbelkörper. Es bestehe keine Einengung des Spinalkanals. Die Darstellung des ISG sei unauffällig. Als Beurteilung hielt Dr. B.___ eine intraforaminale Diskusextrusion einer osteochondrotisch veränderten Bandscheibe L3/L4 mit Irritation der Nervenwurzel L4 auf der rechten Seite fest (Urk. 6/50).

5.5    In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2013 führte der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, das MRI vom 26. April 2013 belege keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erkläre jedoch genauer als im Gutachten von Dr. Z.___ die dort schon beschriebenen degenerativen Veränderungen (Urk. 6/53).

5.6    Aus dem Bericht vom 26. April 2013 ergibt sich somit keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem leistungsabweisenden Entscheid vom 21. Oktober 2011. Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


6.    

6.1    Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

6.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin Barbara Laur eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

    Die Rechtsvertreterin machte mit Honorarnote vom 23. September 2014 einen Gesamtaufwand von 3 Stunden 20 Minuten und Barauslagen von Fr. 59.-- geltend (Urk. 13). Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 783.75 (3 Stunden 20 Minuten x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 59.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Laur in diesem Umfang zu entschädigen ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Mai 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Barbara Laur als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, wird mit Fr. 783.75 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Barbara Laur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht