Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00580




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 19. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974, leidet seit Geburt an einer Sehbehinderung (Urk. 8/1/5). Mit Verfügung vom 9. Januar 1998 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Blindenführhundes des Vereins Y.___ (Urk. 8/138). Dieser Blindenführhund war bei der Versicherten bis Februar 2006 im Einsatz (Urk. 1 S. 3).

1.2    Am 17. April 2005 kaufte sich X.___ einen neuen Hund, den sie in der Folge durch den Verein „Z.___(Verein Z.___) zum Blindenführhund ausbilden liess (Urk. 8/449/2). Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 (Urk. 8/449) ersuchte sie um Übernahme der entstandenen Kosten (Ausbildung bis April 2007, medizinische Abklärungen, spezielle Ausrüstung) sowie um Kostengutsprache für jährliche Tierarztkosten ab Ende der Ausbildung (Urk. 8/449/3). Nachdem die Versicherte nach Aufforderung durch die IV-Stelle (Urk. 8/450, Urk. 8/463, Urk. 8/477, Urk. 8/482) durch den Verein Z.___ verschiedene Unterlagen über die Schule hatte einreichen lassen (Urk. 8/487) sowie nach eingeholter Stellungnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Urk. 8/488-489), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2008 (Urk. 8/491) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand und ersuchte zusätzlich um Kostengutsprache für monatliche Futter- und Haltungskosten (Urk. 8/493). Nach erneuter Stellungnahme durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (Urk. 8/496- 497) verfügte die IV-Stelle am 10. April 2014 wie angekündigt (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 26. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Kosten für die Ausbildung des Blindenführhundes sowie Kosten für dessen Unterhalt ab 1. April 2007 bis zum Ende seines Einsatzes als Führhund (inkl. Verzugszins) zu vergüten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, diese Kosten mittels Austauschverfügung zu übernehmen. Subeventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin im laufenden Rentenverfahren entschieden habe, ob die Kosten für den Blindenführhund als Gewinnungskosten vom Invalideneinkommen abgezogen werden (Urk. 1 S. 2-3). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-658) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Kostenübernahme mit der Begründung, aufgrund der Unterlagen sei davon auszugehen, dass die Führhundeinstruktoren des Vereins Z.___ die Voraussetzungen an die berufliche Ausbildung, wie sie im Tarifvertrag betreffend die mietweise Abgabe von Blindenführhunden an IV-Versicherte festgelegt worden seien, nicht erfüllen würden. Obwohl der Verein Z.___ diesem Tarifvertrag nicht beigetreten sei, müssten die beruflichen Mindestanforderungen erfüllt sein, soweit eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung beantragt werde. Eine nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass der Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung nicht erbracht sei. Ausserdem erfolge die Abgabe eines Blindenführhundes gemäss dem Tarifvertrag nur mietweise. Der Beschwerdeführerin, die bis im Jahr 2006 einen Hund von einer anerkannten Führhundeschule gehabt habe, sei es zumutbar, einen Führhund bei einer der vier anerkannten Schulen zu beziehen (Urk. 2).

1.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, abzuklären, ob der Verein Z.___ als gleichwertige Ausbildungsstätte für Blindenführhunde angesehen werden könne. Dadurch, dass sie den Hund beim Verein Z.___ habe ausbilden lassen, sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen, da die Kosten weit unter jenen gemäss dem Tarifvertrag lägen (Urk. 1).


2.

2.1

2.1.1    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

2.1.2    Gemäss Ziffer 11.02 der Hilfsmittelliste besteht Anspruch auf einen Blindenführhund, sofern die Eignung der versicherten Person als Führhundehalterin erwiesen ist und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann.

2.2

2.2.1    Nach Art. 26bis Abs. 1 IVG steht den Versicherten die Wahl unter den Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.

2.2.2    Einschränkende Anforderungen der Versicherung können sich aus Tarifverträgen ergeben. Gemäss Art. 21quater Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2011 gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG) ist der Bundesrat befugt, mit den Abgabestellen für Hilfsmittel solche Verträge zu schliessen. Die Befugnis zum Vertragsabschluss delegierte der Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das Bundesamt. Besteht ein solcher Tarifvertrag, so gelten aufgrund von Art. 24 Abs. 3 IVV die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Art. 26bis Abs. 1 IVG auch für Abgabestellen, die dem Vertrag nicht beigetreten sind. Das in Art. 26bis Abs. 1 IVG statuierte freie Wahlrecht der Versicherten steht somit unter dem zusätzlichen Vorbehalt der in einem Vertrag festgelegten beruflichen Anforderungen (ZAK 1988 S. 88 ff., AHI 1999 S. 172 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht I 296/06 vom 1. Dezember 2006 E. 1.4).

2.2.3    Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat mit verschiedenen Blindenführhundeschulen einen Tarifvertrag betreffend die mietweise Abgabe von Blindenführhunden an IV-Versicherte geschlossen (vgl. www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/4059/lang:deu/category:55;), welcher per 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist (Ziff. 7 des Tarifvertrages). Der Tarifvertrag regelt insbesondere die Kostenvergütung (Tarife) sowie die Grundsätze der Qualitätsanforderungen bezüglich der Hunde, der Mietstelle, der Ausbildung der Hunde sowie der Blindenführhundeausbilder (Anhang 3 des Tarifvertrages).


3.

3.1    Das BSV hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 (Urk. 8/489) fest, gemäss dem Tarifvertrag müsse die Ausbildung von Blindenführhunden durch diplomiertes Fachpersonal mit Abschluss einer von der Versicherung anerkannten Ausbildung erfolgen. Diese Ausbildung dauere 3 bis 3,5 Jahre und umfasse ungefähr 800 Stunden Unterricht in den ersten zwei Jahren. Man habe mit dem Verein Z.___ Kontakt gehabt und mit den Verantwortlichen dieses Vereins die Bedingungen für eine Anerkennung als Mietstelle erläutert, ein Antrag zum Beitritt zum geltenden Tarifvertrag sei indessen nie erfolgt. Aufgrund der Unterlagen sei denn auch davon auszugehen, dass die Führhundeinstruktoren dieses Vereins die vertraglich festgelegten Kriterien nicht erfüllten. Mit Blick auf Art. 24 Abs. 3 IVV könne deshalb keine Kostengutsprache erfolgen.

3.2    Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des BSV eine Kostenübernahme verneint hat. Dass die Instruktoren des Vereins Z.___ entgegen den Ausführungen des BSV die versicherungsrechtlichen Anforderungen erfüllen würden, wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Aus den am 13. November 2008 eingereichten Dokumenten (Urk. 8/487) ergeben sich keine Hinweise auf absolvierte Ausbildungen der Instruktoren des Vereins Z.___. Auch nach der ergangenen Stellungnahme durch das BSV wurde sodann von Seiten der Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, die Hunde würden durch eine „erfahrene Trainerin“ ausgebildet (Einwand vom 23. Januar 2009, Urk. 8/493/1). Schliesslich wurde auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts angeführt, was zu einem anderen Schluss führen könnte. Aus der Tatsache, dass der Verein Z.___ Blindenführhunde ausbildet, die an österreichische Führhundehalter abgegeben werden (Urk. 1 S. 4-5), kann nicht geschlossen werden, dass auch die Anforderungen gemäss Schweizer Recht erfüllt sind. In den von der Beschwerdeführerin eingereichten österreichischen Richtlinien (Urk. 8/487/2ff.) sind denn auch keine Anforderung bezüglich absolvierter Ausbildung der Instruktoren aufgeführt (vgl. Richtlinie Ziff. 2.2).

    Bei dieser Sachlage musste die Beschwerdegegnerin - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (E. 1.2) – keine weiteren Abklärungen tätigen.

3.3    Hinzu kommt, dass gemäss Tarifvertrag lediglich die mietweise Abgabe vorgesehen ist, die Beschwerdeführerin ihren Hund jedoch zu Eigentum erworben hat. Nach Ziffer 11.02 der Hilfsmittelliste übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten gemäss Tarifvertrag mit den Führhundeschulen. Gemäss der gesetzlichen Ordnung können demnach nur Kosten für die leihweise Abgabe übernommen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 8/493/3) ist die Beschränkung des Anspruchs auf die leihweise Abgabe und die damit verbundene Haftung der Führhundeschule für den Einsatz des Führhundes durchaus gerechtfertigt. Beim Blindenführhund handelt es sich um ein kostspieliges Hilfsmittel und die Invalidenversicherung hat ein legitimes Interesse daran, lediglich insoweit Kosten zu übernehmen, als der Führhund erfolgreich bei der versicherten Person eingesetzt werden kann.

    Nachdem der Z.___ weder Vertragspartner des BSV, noch die Gleichwertigkeit gemäss Tarifvertrag (E. 2.2.3) dargelegt ist und es der Beschwerdeführerin - wie schon 1997 (Urk. 8/138) - zumutbar gewesen wäre, einen Führhund bei einer anerkannten Institution zu beziehen, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Kostengutsprache zu Recht verneint.


4.    Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten mittels Austauschverfügung zu übernehmen (Sachverhalt E. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus der Rechtsfigur der Austauschbefugnis nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin ein substitutionsfähiger aktueller gesetzlicher Leistungsanspruch (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Im vorliegenden Fall sollen nicht Leistungsansprüche, sondern Leistungserbringer (zugelassene und nicht zugelassene) ausgetauscht werden; ein substitutionsfähiger Leistungsanspruch fehlt somit. Damit liegt kein Anwendungsfall der Austauschbefugnis vor (vgl. AHI 1999 S. 176 f.), weshalb auch das Eventualbegehren abzuweisen ist.


5.    Kann der strittige Anspruch abschliessend beurteilt werden, ist schliesslich auch das Subeventualbegehren um Sistierung des Verfahrens (Sachverhalt E. 2) abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler