Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00584 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 29. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Wyssmann und Partner
Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977 und ausgebildeter Maschinenzeichner (Urk. 6/2/1), war zuletzt ab 1. November 2009 – zunächst als Senior System Engineer und ab 1. Juli 2010 als Leiter IT & Support – bei der Y.___ AG angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis löste er am 26. Oktober 2011 per Ende Februar 2012 auf (Urk. 6/2/2, Urk. 6/18). Am 17. Juli 2012 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen im Bereich der Lendenwirbel (L4), zunehmend seit Februar 2010, und eine seit 10. Februar 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Nach einem Standortgespräch (Urk. 6/10) teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 16. August 2012 (Urk. 6/14) mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich. Im Rahmen der daran anschliessenden Rentenprüfung zog die IV-Stelle unter anderem Akten des Krankentaggeldversicherers bei, beinhaltend ein von diesem veranlasstes Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2012 (Urk. 6/29/31-92) samt ergänzender Stellungnahme vom 18. Januar 2013 (Urk. 6/34/82-86). Überdies gab sie beim B.___ ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 2. Oktober 2013 durch PD Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt Klinik E.___, erstattet wurde (Urk. 6/38/21-30; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten vom 14. März 2013 [Urk. 6/32] und Bericht betreffend Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL, Urk. 6/38/31-41]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/42, Urk. 6/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.
2. Hiergegen erhob X.___ am 27. Mai 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 14. April 2014 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.a) Die Beschwerdesache sei zur Einleitung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zwecks Umsetzung der gutachterlichen therapeutischen Empfehlungen, zur Durchführung eines Einkommensvergleichs, zur Ermittlung eines IV-Grades und zur Neuabklärung an die IV-Stelle Zürich zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es sei ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten den Fall des Versicherten betreffend zu erstellen, dies unter Einbezug der rheumatologischen und psychiatrischen Fachrichtung.
c) Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inkl. berufliche Massnahmen) zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
3.Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
4.Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (Urk. 10 S. 1-3):
„1.Dem Verwaltungsgutachter der IV, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, seien durch das angerufene Gericht folgende Fragen zur klärenden schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten:
1.Beurteilen Sie die von der IV-Stelle angesprochene Selbstlimitierung des Versicherten als pathologische Folge seiner Erkrankung oder handelt es sich hier um ein krankheitsfremdes Erscheinungsbild?
2.Wie beurteilen Sie die Kritik des Rechtsdienstes der IV-Stelle Zürich, wonach die in Ihrem Gutachten unter „Ziff. 4.2" aufgeführten testpsychologischen Befunde aufgrund der angeblich verschiedentlich festgestellten fraglichen Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierungen nicht nachvollziehbar erläutert seien?
3.Wie beurteilen Sie die Kritik des Rechtsdienstes der IV-Stelle Zürich, wonach die von Ihnen abgeleitete vollständige Arbeitsunfähigkeit „weder aufgrund der Diagnosen noch aufgrund der festgehaltenen psychopathologischen Befundungen" nachvollziehbar sei?
4.Wie beurteilen Sie das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 30. Oktober 2012?
2.Es sei die beiliegende fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie und Neurochirurgie, Leiter Gutachtenzentrum G.___, vom 30. September 2014 als Urkunde 2 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
3.Es sei der Bericht der H.___ vom 5. November 2014 in Kopie als Urkunde 3 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
4.Es sei die anonymisierte Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons I.___ vom 5. November 2014 in Kopie als Urkunde 4 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
5.Es sei die anonymisierte Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons I.___ vom 14. November 2014 in Kopie als Urkunde 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
6.Es sei die anonymisierte Stellungnahme des J.___ vom 13. November 2014 in Kopie als Urkunde 6 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
7.Es sei die anonymisierte Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons I.___ vom 3. Dezember 2014 in Kopie als Urkunde 7 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
8.Es sei das anonymisierte Schreiben des Versicherungsgerichts des Kantons I.___ vom 3. Dezember 2014 an die K.___-Gutachterstelle in Kopie als Urkunde 8 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
9.Es sei eine interdisziplinäre, gerichtliche Begutachtung des Versicherten unter Einbezug der psychiatrischen, neurologischen, neuropsychologischen und rheumatologischen Fachrichtung durchzuführen.
10.Die Beschwerde sei gutzuheissen.
11.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Diese Eingabe sowie die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 11/1-2, Urk. 12/1-5) wurden der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2016 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Am 18. Januar 2013 wurde das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ (vgl. versicherungsmedizinische Stellungnahmen je vom 30. Oktober 2012 [Urk. 6/39/31-64 und Urk. 6/29/65-88]), vom 30. Oktober 2012 zu den Akten der Beschwerdegegnerin gereicht. Die beiden Sachverständigen formulierten in ihrer versicherungsmedizinischen Konsensbeurteilung (Urk. 6/29/89-92) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 6/29/89):
- Chronisches therapierefraktäres lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierender pseudoradikulärer Symptomatik beidseits (ICD-10 M54.5) mit/bei
- Fehlhaltung
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz/muskulärer Dekonditionierung
- lumbosacraler Übergangsstörung (Sacralisation von LWK5) und initialer degenerativer Veränderung des Facettengelenks LWK4/SWK1 rechts
- ohne weiteres strukturell-pathologisches Korrelat
- (Aktenanamnestisch) depressive Episode, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F32.4) mit geringer Restsymptomatik, differentialdiagnostisch bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Die Gutachter erwogen, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten bestehe aus interdisziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden, welcher bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker – gemäss Arbeitsanamnese handle es sich hierbei um eine leichte Tätigkeit, welche sowohl im Sitzen als auch im Stehen (es sei ein Stehpult vorhanden gewesen) auszuüben gewesen sei; zudem sei der Beschwerdeführer viel umhergegangen (vgl. Urk. 6/29/41 oben) – eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Auch in allfälligen Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer gemäss seinem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine körperlich schwere Arbeit sei ihm medizinisch hingegen schon aus konstitutionellen Gründen nicht zumutbar (Urk. 6/29/90).
An dieser Einschätzung hielten die Dres. Z.___ und A.___ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Januar 2013 (Urk. 6/34/82-86) nach Einsicht insbesondere in den Bericht von PD Dr. med. L.___, Leiter der Konsiliar-Liaisonpsychiatrie, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, M.___, vom 3. Dezember 2012 (Urk. 6/34/78-79) fest.
2.2 Nach Untersuchungen vom 28. Februar und 11./12. März 2013 erging am 2. Oktober 2013 das von der Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2013 (Urk. 6/28) in Auftrag gegebene B.___-Gutachten (Urk. 6/38/21-30; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten vom 14. März 2013 [Urk. 6/32] und Bericht betreffend EFL [Urk. 6/38/31-41]). Darin stellten PD Dr. C.___ und Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 6):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches unspezifisches lumbovertebrales Syndrom
- leichte Segmentdegenerationen L3-L5
- Haltungsinsuffizienz und wahrscheinlich sekundäre muskuläre Dysbalance
- funktionell wahrscheinliche segmentale Mikroinstabilität
- lumbosakrale Übergangsanomalität
- Aktuell leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen, einhergehend mit psychophysischer Erschöpfung (ICD-10 F32.01, Z73.0)
- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Dysfunktionelles Krankheitsverhalten
- Anamnestisch Status nach Appendektomie und wahrscheinlich bereits psychophysische Überlastung 2007 und 2008
- Akzentuierung der ängstlich-zwanghaften Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- DD: ängstlich-zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die angestammte Tätigkeit aus zirka 50 % Arbeiten am Server und Installationsarbeiten sowie 50 % eigentliche PC-Arbeit bestanden. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht lägen aufgrund der gezeigten Leistung wie auch der strukturellen Veränderungen unter Mitberücksichtigung der muskulären Insuffizienz einzig bei der Arbeit am Server Einschränkungen vor entsprechend einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 75 %, wogegen dem Beschwerdeführer eine knapp mittelschwere, wechselpositionierende Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Indes bestehe aus psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der psychiatrischen Beurteilung, jedoch auch der überschneidenden Schmerzproblematik mit ungenügender Bewältigung und auf dem Boden der psychiatrischen Diagnosen erklärbaren chronischen Schmerzproblematik mit sehr auffälligem Verhalten und sozialem Rückzug eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 7 f. Ziff. 5.1 und 5.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, obwohl sich der regionale ärztliche Dienst (RAD; Stellungnahme von Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2. November 2013 [Urk. 6/40/4-5]) – allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Expertise der Dres. Z.___ und A.___ – für ein Abstellen auf das B.___-Gutachten ausgesprochen hatte. Der abschlägige Entscheid der Beschwerdegegnerin gründet auf einer Stellungnahme der Sachbearbeitung vom 5. November 2013 (Urk. 6/40/5-6), wonach bei der EFL mindestens zum Teil eine erhebliche Selbstlimitierung sowie auch gewisse Inkonsistenzen bestanden hätten, welche aufgrund der strukturellen Voraussetzungen nicht erklärt werden könnten und als bewusstseinsferne Selbstlimitierungen einzuschätzen seien. Die „AF angestammt“ sei aus rein körperlicher Sicht möglich. Den Sachverständigen der B.___ und der Klinik E.___ hätten die vom Krankentaggeldversicherer eingeholten (Teil-)Gutachten nicht vorgelegen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege ein „Päusbonog“ vor, die IV-Leistungen könnten abgewiesen werden.
In der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer leide an organisch nicht erklärbaren Schmerzzuständen mit depressiven Episoden und sei deshalb in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund dieses Leidens sei die Überwindbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen geprüft worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vorlägen. Der Beschwerdeführer habe Kontakt mit Eltern und Bruder und sei in der Lage, einkaufen zu gehen, im Internet zu surfen und auch seinem Hobby, dem Fotografieren, nachzugehen. Ein sozialer Rückzug sei deshalb nicht ausgewiesen. Sodann bestünden weitere Behandlungsmöglichkeiten. Das Leiden sei damit überwindbar und es bestehe kein Leistungsanspruch.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 (Urk. 5) stellte sich die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ vom 30. Oktober 2012 und deren ergänzende Ausführungen vom 18. Januar 2013 auf den Standpunkt, es liege aus gesamtmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden vor, welcher versicherungsmedizinisch betrachtet bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. Das von ihr veranlasste rheumatologisch-psychiatrische B.___-Gutachten vermöge hieran nichts zu ändern. Namentlich könne die von Dr. D.___ aus psychiatrischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit weder aufgrund der aufgeführten Diagnosen noch der in Ziff. 4.1 des Gutachtens festgehaltenen psychopathologischen Befunde nachvollzogen werden. Ausserdem wären – so die Beschwerdegegnerin – die im Gutachten unter Ziff. 4.2 aufgeführten testpsychologischen Befunde aufgrund der verschiedentlich festgestellten fraglichen Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierungen kritisch zu durchleuchten gewesen. Dr. D.___ sei offensichtlich auch nicht in der Lage gewesen, eine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit abzugeben (vgl. Gutachten Ziff. 7.4). Entsprechend könne auf sein Teilgutachten und die darauf basierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gesamtgutachten nicht abgestellt werden.
3.2 Mit der vom Krankentaggeldversicherer zu den IV-Akten gereichten Expertise der Dres. Z.___ und A.___ vom 30. Oktober 2012 (samt Ergänzung vom 18. Januar 2013) einerseits und dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen B.___-Gutachten von PD Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 2. Oktober 2013 andererseits liegen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch mit Bezug auf die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit diskrepante ärztliche Einschätzungen vor. Es wurde von der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar aufgezeigt und ist anhand der Akten nicht ersichtlich, weshalb vom B.___-Gutachten abzuweichen ist und das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ als einziges überzeugt. Während sich die letzteren in ihrer Expertise vom 30. Oktober 2012 naturgemäss nicht mit dem erst ein knappes Jahr später ergangenen B.___-Gutachten vom 2. Oktober 2013 auseinandersetzen konnten, hat die Beschwerdegegnerin es offenbar versäumt, das ihr am 18. Januar 2013 vom Krankentaggeldversicherer überlassene Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ den von ihr unmittelbar davor (15. Januar 2013) bestellten B.___-Sachverständigen nachzureichen. Entsprechend fehlt es – wie die Beschwerdegegnerin selber einräumte (vgl. E. 3.1 hiervor) – auch dem B.___-Gutachten an einer Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Dres. Z.___ und A.___, weshalb es an einem nicht überwindbaren Mangel leidet.
Bei der gegebenen Ausgangslage, bei welcher sich zwei psychiatrische Einschätzungen gegenüberstehen und sich in wesentlichen Aspekten, namentlich auch in den Diagnosen, widersprechen, durfte die Beschwerdegegnerin in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht ohne klärendes Obergutachten einseitig auf die Einschätzung der Dres. Z.___ und A.___ abstellen. Mithin verbietet sich bei dieser widersprüchlichen medizinischen Aktenlage ihr Schluss, der Beschwerdeführer sei an einem (überwindbaren) pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage erkrankt beziehungsweise es liege kein versicherungsmedizinisch bedeutsamer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die angestammte Tätigkeit vor (vgl. E. 3.1 hiervor).
3.3 Angesichts dessen, dass es die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren bei den bestehenden Diskrepanzen hinsichtlich des medizinischen Sachverhaltes bewenden liess beziehungsweise sie die entscheidrelevanten Fragen bisher nicht ernsthaft zu erhellen versuchte, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen – wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2b, Urk. 10 S. 3 Ziff. 9) – ein gerichtliches Obergutachten einzuholen. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechend verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Vorzugsweise wird sie bei einer unabhängigen, nicht mit der Sache vorbefassten Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten einholen, welches sich namentlich auch gebührend mit den relevanten medizinischen Vorakten (vgl. auch Urk. 11/1-2) einschliesslich der Ergebnisse der EFL auseinandersetzt. Gegebenenfalls – bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung respektive eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens – hat das Gutachten auch eine hinreichende Grundlage zu liefern, welche eine schlüssige Beurteilung entsprechend dem
– nach Massgabe der geänderten Rechtsprechung erforderlichen – strukturierten Beweisverfahren (Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1-4.4.2) erlauben würde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.3 Vor Vorliegen der entscheidrelevanten medizinischen Grundlagen erscheint die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3; vgl. dazu auch Urk. 9) prozessökonomisch nicht sinnvoll, weshalb davon abzusehen ist.
4.
4.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2).
4.2 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3 Aufgrund seines Obsiegens steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Nachdem Rechtsanwalt Dr. Rémy Wyssmann keine Aufwandzusammenstellung eingereicht hat (vgl. dazu Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) – einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht bedarf es nicht –, ist die Parteientschädigung in Anwendung der obgenannten Kriterien und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für bis zum 31. Dezember 2014 angefallene Bemühungen und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter