Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00587 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 14. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nach Einsicht,
in die Verfügung vom 30. April 2014 (Urk. 2) und die von der Beschwerdeführerin hiergegen am 28. Mai 2014 erhobene Beschwerde, womit sie im Hauptantrag um Ausrichtung einer ganzen Rente und Prüfung des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung ersuchte (Urk. 1) sowie
in die Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2014, womit die Beschwerdegegnerin beantragte, die Sache sei an sie zurückzuweisen, damit sie auf das Gesuch eintrete und die notwendigen Abklärungen durchführe (Urk. 8),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin erstmals mit Verfügung vom 7. März 2012 (Urk. 9/81) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte hatte, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. April 2013 bestätigt wurde (Urk. 9/89),
dass, wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass die IV-Stelle bei fehlender Glaubhaftmachung auf die neue Anmeldung nicht eintritt,
dass, richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist,
dass der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand hat, das Gericht sich dagegen nicht mit den materiellen Anträgen zu befassen hat (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a),
dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2014 (Urk. 2) zwar lautet: „Ihr neues Leistungsbegehren wird abgewiesen“,
dass aus der Begründung der Verfügung vom 30. April 2014 jedoch eindeutig hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung eines Revisionsgrundes nicht eingetreten ist,
dass sie bereits im Vorbescheid vom 30. August 2013 (Urk. 9/95) ein Nichteintreten in Aussicht stellte,
dass die Beschwerdeführerin auch keine Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vornahm und daher keine materielle Beurteilung des Rentenbegehrens stattfand, woran die unpräzise Formulierung des Dispositivs nichts ändert (vgl. BGE 109 V 263 E. 2a),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit lediglich ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. August 2013 (Urk. 9/90) eingetreten ist,
dass der im Einwandverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. Y.___, Oberärztin, und lic. phil. Z.___, Psychologin, von der A.___ vom 13. Februar 2014 (Urk. 9/107) auf eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens hindeutet, womit der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs in Einklang mit der Aktenlage steht,
dass dieser Antrag dem subeventuellen Antrag der Beschwerdeführerin entspricht (Urk. 1 S. 2),
dass die Beschwerde somit in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass, soweit mit der Beschwerde die Zusprache von Leistungen und insbesondere die Prüfung des nicht durch den Anfechtungsgegenstand mitumfassten Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung beantragt wird, auf sie nicht eingetreten werden kann,
dass die gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung aufzuerlegende Kostenpauschale auf Fr. 300.-- festzusetzen und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
dass der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 1'600.-- festzusetzen ist,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Stefanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos geworden ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 21. August 2013 eintrete und über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin materiell entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler