Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00588




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 10. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.        

1.1    X.___, geboren 1957, beruflich tätig als Büro- und Buchhaltungsangestellte und in einem Nebenerwerb als selbständig erwerbstätige Buchhalterin, meldete sich am 8. Mai 2011 unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie für berufliche Massnahmen an (Urk. 7/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem liess sie die Versicherte am 26. Juni 2012 durch Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) allgemeinmedizinisch/internistisch untersuchen (Bericht vom 16. August 2012, Urk. 7/96). Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit als Büroangestellte sprach die IV-Stelle
X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/107 ff.) mit Verfügungen vom 14. Januar 2013 sowie vom 4. Februar 2013 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/114, Urk. 7/128, zur Begründung vgl. Urk. 7/112). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Anlässlich des Telefongesprächs vom 1. März 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie habe per 1. Januar 2013 bei der Z.___ AG in A.___ eine 50%-Stelle im Büro, Bereich Fakturierung, gefunden. Sie benötige keine Unterstützung bei der Integration oder Wiedereingliederung (Urk. 7/140). Auf Bitte der IV-Stelle vom 25. März 2013 (Urk. 7/143) hin reichte die Versicherte mit Eingabe vom 28. März 2013 - unter Hinweis darauf, dass sie den Arbeitsvertrag bereits am 6. Februar 2013 per E-Mail zugestellt habe - ihren per 1. Januar 2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis März 2013 ein (Urk. 7/145-146). Daraufhin stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. April 2013 die Herabsetzung ihrer bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/149). Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2013 Einwand (Urk. 7/151). Am 3. Juni 2013 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/154, Urk. 7/156). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im weiteren Verlauf wieder zurückgezogen (Verfahren IV.2013.00547, Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 23. Juni 2015).

1.3    Im August 2013 hatte die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten eingeholt (IK-Auszug, Urk. 7/167). Danach stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2013 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente für das Jahr 2012 sowie die rückwirkende Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente für die Monate Januar und Februar 2013 in Aussicht. Weiter hielt sie fest, es liege eine Verletzung der Meldepflicht während des Zeitraums vom 1. Januar 2012 bis 1. März 2013 vor, und die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 7/177). Gegen den Vorbescheid vom 29. Oktober 2013 erhob die Versicherte am 21. November 2013 Einwand (Urk. 7/180). Zudem liess sie ein Arztzeugnis einreichen, in welchem ihr ab dem 30. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/181). In der Folge liess die IV-Stelle weitere IK-Auszüge erstellen (Urk. 7/186 und Urk. 7/189). Zwecks Darlegung einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation reichte die Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Urk. 7/193) weitere Arztzeugnisse ein (Urk. 7/191-192). Am 8. Januar 2014 nahm die IV-Stelle das undatierte Schreiben der damaligen Arbeitgeberin samt den Lohnabrechnungen von Februar 2010 bis Dezember 2012 zu den Akten (Urk. 7/196-197). Am 31. März 2014 meldete die Versicherte der IV-Stelle die seit Ende 2012 zunehmende Depression und Angst sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Oktober 2012 bis am 31. Januar 2014, dies unter Angabe ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/206). Mit Verfügung vom 24. April 2014 hob die IV-Stelle wie angekündigt die Rente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 auf und reduzierte sie während der Monate Januar und Februar 2013 auf eine Viertelsrente. Betreffend Rückforderung stellte sie eine separate Verfügung in Aussicht (Urk. 7/208 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 24. April 2014 erhob die Versicherte am 28. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2013 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Ferner sei festzustellen, dass für die Periode vom 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2013 keine Verletzung der Meldepflichten vorliege. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Vereinigung des Verfahrens IV.2014.00588 mit dem Beschwerdeverfahren IV.2013.00547 sowie gestützt auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 sah das Gericht von einer Vereinigung des Verfahrens IV.2014.00588 mit dem Verfahren IV.2013.00547 ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8). Mit Replik vom 4. September 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Gutheissung ihrer Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete daraufhin am 6. Oktober 2014 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 22. Mai 2015 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 15. Mai 2015 zurück (Urk. 13 und 14).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


3.    Am 27. November 2014 fällte das Gericht ein Urteil in Sachen X.___ gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, in welchem der Anspruch der Versicherten auf Insolvenzentschädigung für eine erwerbliche Tätigkeit während des Zeitraums von April bis Juni 2012 beurteilt wurde (Verfahren Nr. AL.2014.00124). Das Urteil ist rechtskräftig, es wird im vorliegenden Verfahren als Urk. 15 zu den Akten genommen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a).

    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).

1.5    Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufhebung ist zu berücksichtigen, dass wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 Rz. 15). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013, E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013, E. 4.3).

    Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1).

    Gemäss Art. 77 IVV haben unter anderem die Versicherten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung betreffend rückwirkende Einstellung und Herabsetzung der Invalidenrente aus, aufgrund des effektiv erzielten Einkommens habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und im Januar und Februar 2013 lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente gehabt. Sie habe tatsächlich wesentlich mehr verdient, als sie in ihrer Anmeldung vom Mai 2011 angegeben gehabt habe, weshalb sie dazu verpflichtet gewesen sei, ihr effektives Einkommen spätestens im Januar 2012 - nach Erhalt des Lohnausweises 2011 - zu melden (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte hiergegen im Wesentlichen geltend, eine Meldepflichtverletzung liege nicht vor, da sie bei ihrer Anmeldung angegeben habe, dass sie seit dem 1. Januar 2008 selbständig erwerbstätig sei und bei einem Bruttoeinkommen von circa Fr. 1‘200.-- pro Jahr eine Erwerbseinbusse erleide. Sie habe vom Mai 2010 bis November 2011 und ab Juli 2012 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit generieren können. Entsprechend seien die Rentenleistungen zu Recht ausgerichtet worden (Urk. 1 S. 7). Falls doch von einer Meldepflichtverletzung auszugehen sei, sei diese nicht bewusst pflichtwidrig erfolgt, da sie seit Jahren an massiven Beschwerden leide, insbesondere an einer schweren psychischen Grunderkrankung. Sie sei gutgläubig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG gewesen und habe keine bewusste Kenntnis von Art. 31 ATSG gehabt (Urk. 1 S. 5 f.). Ohnehin sei ein allfälliger Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG verjährt, da er nicht erst nach Eingang des IK-Auszuges vom 19. August 2013 habe erkannt werden können (Urk. 1 S. 8).


3.    

3.1    Mit Verfügungen vom 14. Januar 2013 sowie vom 4. Februar 2013 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/114, Urk. 7/128). Dabei setzte sie das Valideneinkommen anhand des im Jahr vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Firma B.___ von Januar bis Oktober 2009 erzielten, auf zwölf Monate hochgerechneten und an die Nominallohnentwicklung bis 2012 angepassten Einkommens fest (Urk. 7/112/2). Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie angepassten Tätigkeit bemass sie das Invalideneinkommen mit 50 % des Valideneinkommens - entsprechend rund Fr. 31‘300.-- - und gelangte zu einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/112/2). Zugleich wies sie die Beschwerdeführerin auf ihre Meldepflicht - unter anderem betreffend Änderungen in den Einkommensverhältnissen - hin (Urk. 7/112/2-3).

3.2    Aus dem IK-Auszug vom 28. November 2013 geht indes hervor, dass die Beschwerdeführerin beim bisherigen Arbeitgeber C.___ AG im Jahr 2012 ein effektives Einkommen von Fr. 56‘754.-- erzielt hatte (Urk. 7/186). Hinzu kamen laut IK-Auszug vom 19. August 2013 weitere Einkünfte aus unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten im Gesamtbetrag von Fr. 16‘586.-- (Urk. 7/167). Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 somit laut IK-Auszügen ein Einkommen von Fr. 73‘340.--. Bei der Bestimmung der für den Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG zu verwendenden Erwerbseinkommen sind die jährlichen Erwerbseinkommen massgebend, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Dementsprechend ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die IK-Auszüge abgestellt hat. Vom genannten Betrag zog sie gerundet Fr. 6‘285.-- ab, da die Beschwerdeführerin sich in diesem Umfang selbständig zu viel Lohn ausbezahlt hatte, den sie der C.___ AG zurückerstatten musste (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/197/1). Hernach verblieb ein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 67‘055.-- (Fr. 73‘340.-- minus Fr. 6‘285.--) im Jahr 2012. Dieses weicht in rententangierendem Ausmass vom bei der Rentenzusprache angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 31‘300.-- ab. Angesichts des im Jahr 2012 effektiv erzielten Einkommens war es zweifellos unrichtig, das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 31‘300.-- festzusetzen und ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Vielmehr hätte sich beim Valideneinkommen von Fr. 62‘600.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘055.-- keine Erwerbseinbusse und somit auch kein Rentenanspruch ergeben.

3.3    Im Oktober 2012 schloss die Beschwerdeführerin mit der Z.___ AG per 1. Januar 2013 einen Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und einem Jahreslohn von Fr. 35‘100.-- ab (Urk. 7/145/1). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘600.-- ergab sich ab dann eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘500.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 44 %. Demnach hatte die Beschwerdeführerin ab Januar 2013 noch Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

3.4    

3.4.1    Zu prüfen bleibt, ob die Rentenaufhebung respektive -herabsetzung rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung zulässig war. Dies ist der Fall, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

3.4.2    Die Auskunftspflicht betrifft die Abklärung im Hinblick auf die Beschlussfassung und Verfügung über den Leistungsanspruch, während die Mitwirkungspflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) das spätere Stadium des laufenden Leistungsbezuges beschlägt (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 546 N 10). So trifft die Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV die versicherte Person erst, wenn die Leistungen einmal festgesetzt sind und nur für künftige Tatsachenänderungen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 551 N 28).

    Der Beschwerdeführerin wurde erst mit Verfügungen vom 14. Januar 2013 sowie vom 4. Februar 2013 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/114, Urk. 7/128, zur Begründung vgl. Urk. 7/112). Dies war ihr mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2012 in Aussicht gestellt worden, in welchem sie auch auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden war (Urk. 7/108/3). In der Zeit vor Zustellung des Vorbescheids oblag ihr nach dem Gesagten keine Meldepflicht, weshalb auch keine Meldepflichtverletzung vorliegen kann. Für die Zeit vor der Zustellung des Vorbescheids ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine Verletzung der in Art. 77 IVV statuierten Meldepflicht vorgeworfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2013 vom 29. April 2014, E. 5.2).

3.4.3    Hingegen kommt die alternative Voraussetzung der unrechtmässigen Erwirkung der Rentenleistungen in Frage. Insbesondere kann auch eine Verletzung der Auskunftspflicht zu einer Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs führen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 465 f. N 148 mit Hinweis).

    In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8. Mai 2011 gab die Beschwerdeführerin ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit rund Fr. 1‘200.-- pro Jahr an (vgl. Urk. 7/40/4). Ihr im Jahr 2012 erzieltes Einkommen aus Nebenerwerb (und zwar aus anderen Angestelltenverhältnissen, deren Vorhandensein sie überhaupt nicht gemeldet hatte) lag mit Fr. 16‘586.-- (Fr. 6359.-- plus
Fr. 2‘600.-- plus Fr. 1‘117.-- plus Fr. 6‘510.--; Urk. 7/167) deutlich darüber. Zusätzlich arbeitete sie vom 25. April bis am 23. Juni 2012 für die D.___ GmbH, woraus sie offenbar noch einen zusätzlichen Anspruch auf eine Entschädigung im Betrag von gerundet Fr. 5‘773.-- erlangt hatte, was sich aus dem beigezogenen Urteil ergibt (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdeführerin hätte bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt ohne Weiteres erkennen können, dass eine massgebliche Abweichung von dem von ihr angegebenen Betrag von Fr. 1‘200.-- pro Jahr vorlag und sie ihre ursprünglichen Angaben daher hätte berichtigen müssen.

    Die IV-Stelle ging davon aus, dies sei im Januar 2012 nach Erhalt des Lohnausweises 2011 der Fall gewesen (Urk. 2 S. 2). Damit bezieht sich die IV-Stelle offenbar auf das bei der C.___ AG erzielte Einkommen. Denn falls die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 einen zusätzlich wesentlich höheren Nebenerwerb erzielt hat, ist dies nicht aktenkundig, kann vorliegend jedoch offen bleiben, nachdem die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat (vgl. Urk. 7/167). Was das Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit bei der C.___ AG betrifft, hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung vom 8. Mai 2011 angegeben, sie verdiene 13 x Fr. 4‘200.-- (Urk. 7/40/4) beziehungsweise jährlich Fr. 54‘600.--. Effektiv betrug dieses Einkommen im Jahr 2011 gemäss IK-Auszug vom 19. August 2013 sowie gemäss IK-Auszug vom 28. November 2013 Fr. 69‘168.-- (Urk. 7/167, Urk. 7/186). Davon musste die Beschwerdeführerin ihrem Arbeitgeber Fr. 13‘560.-- zurückerstatten (Urk. 7/197/1). Somit erzielte sie im Jahr 2011 bei der C.___ AG ein Einkommen von Fr. 55‘608.-- (Fr. 69‘168.-- minus Fr. 13‘560.--). Dieses lag nicht so deutlich über dem von ihr angegebenen Jahreseinkommen von Fr. 54‘600.--, sodass ihr vorzuwerfen wäre, dass sie ihre Angaben nicht korrigiert hat. Im Übrigen wäre die diesbezügliche Unterlassung der Meldung nicht kausal für die unrechtmässige Rentenausrichtung, da die IV-Stelle bereits aufgrund des Arbeitgeberfragebogens vom 25. Juli 2011 wusste, dass der Lohn der Beschwerdeführerin per März 2011 von Fr. 4‘200.-- pro Monat auf Fr. 4‘287.-- pro Monat erhöht worden war (Urk. 7/59/3).

    Dass sie im Jahr 2012 ein höheres Nebeneinkommen als angegeben erzielen würde, konnte und musste die Versicherte spätestens im Januar 2012 merken, nachdem sie bereits seit November 2011 bei der E.___ AG gearbeitet hatte (Urk. 7/167) und das Vorhandensein weiterer Arbeitgeber der IV-Stelle nicht mitgeteilt hatte. Somit ist ab Januar 2012 mit der Beschwerdegegnerin von einem schuldhaften Fehlverhalten im Sinne einer mindestens leichten Fahrlässigkeit auszugehen, was genügt (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 465 N 147; vorstehende E. 1.5).

    Die Beschwerdeführerin erzielte auch im Verlauf des Jahres 2012 relevante Nebeneinkünfte (Urk. 7/167). Retrospektiv betrachtet ist daraus zu schliessen, dass sie wohl eine erhebliche höhere Leistungsfähigkeit als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufwies. Die für den Anspruch erhebliche Änderung war bereits im Januar 2012 eingetreten, weshalb eine rückwirkende Aufhebung grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013, E. 3.3).

    Hinsichtlich der Veränderung ab Januar 2013 aufgrund der Neuanstellung bei der Z.___ AG ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei Abschluss des Arbeitsvertrags vom 25. Oktober 2012 mit der Z.___ AG im Vorbescheidverfahren befand und sie deshalb über ihre Meldepflicht orientiert war (Urk. 7/145/1-2). Sie musste erkennen, dass die IV-Stelle von falschen Zahlen ausging. Dies hätte sie melden beziehungsweise die IV-Stelle über ihren neuen Arbeitsvertrag informieren müssen. Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, sie habe die IV-Stelle bereits mit E-Mail vom 6. Februar 2013 informiert gehabt (Urk. 7/146). Eine solche Meldung ist indes nicht aktenkundig (vgl. die Notiz unten auf Urk. 7/140), wobei die Beschwerdeführerin, die daraus etwas ableiten will, dies zu beweisen gehabt hätte. Somit liegt bei erstmaliger Meldung der neuen Einkommenssituation am 1. März 2013 (Urk. 7/140) für die Monate Januar und Februar 2013 eine Meldepflichtverletzung vor.

3.4.4    In der bis Ende 2014 gültigen Version von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV wurde zusätzlich im Sinne einer Kausalität vorausgesetzt, dass die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 465 f. N 148 mit Hinweis auf BGE 118 V 214; Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2014 vom 4. Juni 2014, E. 4.2.1).

    Hätte die IV-Stelle gewusst, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein zusätzliches Einkommen aus verschiedenen Nebenerwerbstätigkeiten bei diversen Arbeitgebern im Betrag von Fr. 16‘586.-- erwirtschaftet, hätte sie dies zweifellos berücksichtigt. Zuvor war sie aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung davon ausgegangen, deren Nebenerwerbseinkommen sei vernachlässigbar tief und resultiere einzig aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Zusammen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31‘300.-- aus der Haupterwerbstätigkeit wäre die IV-Stelle bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu einem Betrag von total Fr. 47‘886.-- gelangt. Dies hätte bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘600.-- eine Erwerbseinbusse von
Fr. 14‘714.-- und einen Invaliditätsgrad von 23,5 % ergeben. Somit hätte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin keine Rente zugesprochen. Demnach hat die Beschwerdeführerin mit ihren falschen Angaben über das Einkommen aus ihrer Nebenerwerbstätigkeit beziehungsweise mit dem anschliessenden Verschweigen von dessen Ausmass die unrechtmässigen Rentenauszahlungen kausal erwirkt.

    Ebenso hätte die IV-Stelle im Falle einer rechtzeitigen Meldung ab Januar 2013 das neue Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin aus der Tätigkeit bei der Z.___ AG berücksichtigt und ihr nur noch eine Viertelsrente ausbezahlt. Die unrichtige Rentenauszahlung war daher auf die bis Ende Februar 2013 vorliegende Meldepflichtverletzung zurückzuführen, beziehungsweise es ist die erforderliche Kausalität auch diesbezüglich zu bejahen.

3.4.5    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, sie habe die Meldepflicht nicht bewusst verletzt, denn sie leide seit vielen Jahren an massiven somatischen sowie psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 5). Für die Annahme einer Meldepflichtverletzung reicht bereits eine leichte Fahrlässigkeit aus
(vgl. vorstehende E. 3.4.3). Ob diese bewusst oder unbewusst erfolgte, ist nicht entscheidend. Die Angabe, es könne ihr wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wurde nicht näher substanziiert und mit medizinischen Aktenstücken untermauert. Ferner ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zum Abschluss von Verträgen und zur Aufnahme neuer Erwerbstätigkeiten in der Lage war, jedoch nicht zum Bemerken der Meldepflicht und zum Melden dieser Gegebenheiten. Auch die von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 21. November 2013 ab 30. Oktober 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Urk. 3/6) lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Beschwerdeführerin bereits Anfang 2013 nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Meldepflicht zu erkennen und entsprechend zu handeln.

3.4.6    Das Gesagte führt zur Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung beziehungsweise -herabsetzung per 1. Januar 2012 bis und mit Februar 2013 und zur grundsätzlichen Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen.

3.5    Da die Beschwerdegegnerin bezüglich der Rückforderung im angefochtenen Entscheid auf eine spätere separate Verfügung verwiesen hat (Urk. 2 S. 3), ist mangels Anfechtungsgegenstands darüber nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden. Namentlich ist die umstrittene Frage, ob die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt sind (vgl. Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 2 S. 2), erst im Zusammenhang mit der Rückforderungsverfügung zu behandeln.

    Die geltend gemachte Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG (Urk. 1 S. 6) wird erst zu prüfen sein, falls es darum gehen sollte zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die rechtskräftig verfügte Rückerstattung erlassen werden kann.


4.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Massimo Aliotta

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer