Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00591




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 25. September 2015

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, ist Mutter eines 2006 geborenen Kindes (Urk. 7/6/5) und seit 1998 bei der Y.___ tätig (Urk. 7/15). Am 1. April 2011 meldete sie sich wegen einer Endometriose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der Z.___, deren Gutachten am 26. Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 7/40). Am 4. März 2013 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom 11. November 2013; Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 11. November 2013 (Urk. 7/51) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer Behandlungsoptimierung. Sodann stellte sie gleichentags vorbescheidsweise die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk. 7/52). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Dezember 2013 Einwände (Urk. 7/58). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 11. April 2014 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/67 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 11. April 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr rückwirkend ab Oktober 2011 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (S. 2), eventuell sei ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen (S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 5. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

    Am 24. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme (Urk. 9) und Arztberichte (Urk. 10/1-3) ein, wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 äusserte (Urk. 12). Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 2015 (Urk. 14) einen weiteren Arztbericht (Urk. 15) ein, wovon die Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig auf ein gynäkologisches Leiden zurückzuführen sei. Es gehe aus dem Gutachten jedoch nicht hervor, weshalb die Restarbeitsfähigkeit zwei Stunden pro Tag betrage und mit Pausen nicht auch ein höheres Pensum zumutbar wäre. Gemäss Gutachten sei jedoch bei einer geänderten Endometriose-Behandlung eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Gesamthaft werde somit keine Diagnose ausgewiesen, welche nicht mittels adäquater Therapie behandelbar wäre und abklingen sollte, weshalb keine langdauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei. Es sei kein Endometrioserezidiv gefunden worden und fachärztliche Einschätzungen zur postoperativen Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor (S. 1 f.).

Inzwischen sei zwar ein Endometrioserezidiv festgestellt und es sei für die Zeit vom 14. Oktober bis 9. November 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, hingegen gebe es keine Hinweise auf eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, bis heute ununterbrochen mindestens zu 65 % arbeitsunfähig, bezogen auf ein Pensum von 70 %, zu sein. Auch die MEDAS-Gutachter hätten ihr diese Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb ab 6. Oktober 2010 bis zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im Oktober 2012 ein Rentenanspruch von mindestens 50 % ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 3 f.). Es seien weitere Operationen durchgeführt worden und sie leide nach wie vor an massiven Schmerzen im Bereich des rechten Unterbauchs, deren Ursache immer noch nicht habe abgeklärt werden können (S. 5). Aktuelle Abklärungen hätten neue Endometrioseherde ergeben, weshalb sie erneut habe operiert werden müssen. Damit sei die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach kein Rezidiv gefunden worden sei, unzutreffend. Sie sei immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9). Aus ärztlicher Sicht bestehe ab 26. Februar 2015 eine Arbeitsfähigkeit von maximal zwei bis drei Stunden pro Tag (Urk. 14).


3.

3.1    Nach Lage der medizinischen Akten war die Beschwerdeführerin erstmals am 29. Dezember 2004 infolge gynäkologischer Beschwerden in operativer Behandlung (vgl. Urk. 7/9/21 = Urk. 7/16/6-7). Es folgten weitere Operationen im April 2008 (vgl. Urk. 7/9/11-12) und Oktober 2010 (vgl. Urk. 7/9/3). Eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit wurde erst ab 6. Oktober 2010 attestiert (vgl. Urk. 7/13/2-5; Urk. 7/15/9). Mit Attest vom 18. Mai 2011 (Urk. 7/14/5) hielt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, fest, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % einer 70%-Stelle bestehe; die Beschwerdeführerin arbeite 14 Stunden pro Woche. Der Verlauf werde zeigen, ob sich die Schmerzen bessern würden.

3.2    PD Dr. med. B.___, Facharzt für Frauenheilkunde, stellte mit Bericht vom 24. Juni 2011 (Urk. 7/16/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronische Leisten- und Unterbauchschmerzen rechts bei histologisch nachgewiesener Endometriose

- Status nach Sectio caesarea

- Status nach diagnostischer therapeutischer Laparoskopie mit Adhäsiolysen und Endometriosekoagulation

- Status nach Hysteroskopie mit Uterursperforation und Uterusnaht via Laparotomie

Die Beschwerdeführerin leide an unstillbaren chronischen Bauchschmerzen seit der Operation im Dezember 2004. Aktuell sei sie durch den Hausarzt auf 50 % des Arbeitspensums krankgeschrieben. Besserung sei nicht in Aussicht (Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit (Arbeit an der Kasse) sei noch zu 50 %, entsprechend vier Stunden täglich, zumutbar (Ziff. 1.7). Diese Angaben gälten seit 2004 (Urk. 7/16/4).

3.3    Am 1. September 2011 wurde die Beschwerdeführerin erneut operiert. Mit gleichentags erstelltem Austrittsbericht (Urk. 7/20/8-9) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- rezidivierende invalidisierende Unterbauchschmerzen / Dysmenorrhoe und Dyspareunie rechts mit Verdacht auf Endometriose in der Pfannenstielnarbe bei Status nach sectio caesarea

- Status nach Exzision eines Endometrioseherdes paramedian im rechten latero-caudalen Abdominalquadranten April 2008, August 2008, 2010

- Status nach hysteroskopischer Resektion eines Uterusseptums bei Uterus bicornis mit Perforation, Laparoskopie, Laparotomie und Uterusnaht 2004

- Status nach primärer Sectio 2006

- Status nach Abruptio 2006

Es sei am 1. September 2011 eine partielle Resektion der Sectio-Narbe erfolgt. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, so dass die Patientin am ersten postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand und beschwerdearm in die ambulante Weiterbetreuung habe entlassen werden können. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % für eine Woche (S. 1 f.). Vom 1. bis 26. September 2011 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/20/6).

3.4    Im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/40) wurden nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, chirurgischen und gykologischen Untersuchung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 22):

- Endometriose mit Verdacht auf neurale Beteiligung, bestehend seit mehr als 10 Jahren, mit und bei

- chronischen Unterbauchschmerzen rechts

- Dysmenorrhoe, Dyspareunie

- Verdacht auf Endometriosis genitalis externa

- Status nach Exzision von Endometriose-Herden paramedian rechts im latero-kaudalen Abdominalquadranten April 2008, August 2008 und Oktober 2010

- Status nach partieller Narbenresektion wegen Narbenendometriose 1. September 2011

- Status nach hysteroskopischer Resektion eines Uterusseptums bei Uterus bicornis mit Perforation, Laparoskopie, Laparotomie mit Uterusnaht und Appendektomie 22. Dezember 2004

- Leistenschmerzen rechts mit Ausstrahlungen in den Bereich der rechten Femoralloge, bestehend seit mehr als 10 Jahren

- nicht einer spinalen Genese zuordbar

- nicht einem systemisch-entzündlichen oder anderweitig metabolischen Grundleiden zuordbar

- am ehesten mit einer Problematik der lokalen Weichteilstrukuren der Leisten und Femoralloge links erklärbar

- Status nach Rückenschmerzen (anamnestisch), mindestens bestehend seit 2005

- laut Versicherter seit einer spezifischen infiltrativen Behandlung 2005 stabil gebessert

Aus gynäkologischer Sicht seien die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Zur Zeit könne die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 65 % (die Beschwerdeführerin sei zu 70 % angestellt und arbeite aktuell zwei Stunden pro Tag) unterstützt werden. Eine Aussage über die allfällige langfristige Arbeitsfähigkeit könne zum jetzigen Zeitpunkt aus gynäkologischer Sicht noch nicht getroffen werden. Eine erneute laparoskopische Exploration des Beckens inklusive der neuralen Strukturen sowie allfällige schmerzmedizinische Behandlung mittels Neurostimulatoren seien prüfenswert (S. 26).

Interdisziplinär ergäben sich folgende Schlussfolgerungen: Die aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit von 65 % (bezogen auf ein 70-%-Pensum) seit dem 6. Oktober 2010 sei aus gynäkologischer Sicht gerechtfertigt und nachvollziehbar. Weitere therapeutische Massnahmen seien dringend indiziert. Diese seien der Versicherten zumutbar und sollten spätestens per Ende Juni 2013 abgeschlossen sein. Dann sei eine Re-Evaluation zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit indiziert. Die Arbeitsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt deutlich beeinträchtigt; die aktuelle Arbeitsfähigkeit von nur noch zwei Stunden pro Tag als Kassiererin sei gerechtfertigt (S. 27). Angepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien ebenfalls für zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 29). Die Diagnose und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte deckten sich mit der gutachterlichen Einschätzung (S. 31).

3.5    Die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 4. März 2013 (Urk. 7/49) ergab eine Qualifikation von 85 % Erwerbs- und 15 % Haushalttätigkeit (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege aufgrund ihrer Schmerzen eingeschränkt. Die Gesamteinschränkung betrage 24.90 %, was bei einem Haushaltanteil von 15 % einen Teil-Invaliditätsgrad von 3.74 % ergebe (S. 7).

3.6    Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 20. November 2012 fest, es werde aus gutachterlicher Sicht eine 65%ige Arbeitsunfähigkeit (bei zuletzt ausgeführtem 70-%-Pensum) seit dem 6. Oktober 2010 als nachvollziehbar und plausibel beurteilt. Die Wartezeit sei auf dieses Datum hin zu eröffnen. Nach Ablauf der Wartezeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich auszugehen. Das Profil der ausgeführten Tätigkeit entspreche demjenigen einer angepassten Tätigkeit. Nach Durchführung der empfohlenen Massnahmen seien per Ende 2013 der Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen. Nach erfolgreicher Durchführung der medizinischen Massnahmen könne eine volle Arbeitsfähigkeit erwartet werden (Urk. 7/50/5).

3.7    Am 18. Februar 2013 fand eine laparoskopische Exploration durch Dr. med. D.___ und Prof. Dr. med. E.___, F.___, statt (Urk. 7/57/1-2). Am 2. Mai 2013 erfolgte eine weitere laparoskopische Adhäsiolyse und Coecopexie. Als Indikation wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit Monaten über Schmerzen im Bereich des unteren mittleren Bauches und der rechten Flanke klage. Bekanntermassen habe sie ein Dolichokolon sowie ein Coecum mobile. Nach einer vor zwei Monaten durch Prof. Dr. E.___ praktizierten Laparoskopie sei es zu keiner anhaltenden Besserung der Beschwerden gekommen (Urk. 7/57/3).

3.8    Prof. E.___ und Dr. D.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 18. Februar bis 2. Mai 2013 (Urk. 7/60/1-3; Urk. 7/60/5). Seitens des G.___ wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 29. April bis 24. Mai 2013 attestiert (Urk. 7/60/6), und Dr. A.___ attestierte eine solche vom 25. Mai bis 30. Juni 2013 (Urk. 7/60/7-9), jedoch auch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 (Urk. 7/63).

3.9    Dr. C.___ (RAD) hielt am 27. Februar 2014 (Urk. 7/66/2) fest, es sei anlässlich der Operation vom 18. Februar 2013 kein Endometrioserezidiv oder eine Ursache für eine Inguinodynie durch Beteiligung der Nerven gefunden worden, es sei auch eine Adhäsiolyse durchgeführt worden. Fachärztliche Einschätzungen zur postoperativen Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen könne keine weitere Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Es könne empfohlen werden, von Prof. E.___ eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit inklusive Profil einzuholen. Aus medizinischer Sicht sei anzumerken, dass ein Teil der Bauchschmerzproblematik wahrscheinlich durch die Verwachsungen bedingt sei.

3.10    Prof. E.___ führte mit einem undatierten Bericht (Urk. 7/65) aus, die Beschwerdeführerin habe sich von seiner Operation und den Schmerzen gut erholt. Es sei ihm nicht bekannt, warum eine IV indiziert sei. Aus neuropelveologischer und gynäkologischer Sicht gebe es für eine IV keinen Grund (S. 1).

3.11    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte (Urk. 3; Urk. 10/1-3: Urk. 15) zu berücksichtigen sind.

3.12    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Gastrozentrum F.___, führte mit Bericht vom 17. März 2014 (Urk. 3) aus, dass die bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Untersuchungen keine wesentliche Pathologie ergeben hätten. Er vermute ein Reizdarmsyndrom. Zur Verminderung der Schmerzproblematik habe er eine Ernährungsberatung empfohlen. Der Schmerz im rechten Unterbauch sei allerdings ungeklärt und habe auch einen Zusammenhang mit der Menstruation, indem vorher jeweils eine deutliche Besserung eintrete. Zu vermuten sei trotz mehrfacher Operationen doch eine Adhäsion im rechten Unterbauch (S. 1).

3.13    Am 14. Oktober 2014 fand in der Frauenklinik der I.___ eine weitere Laparoskopie statt (Urk. 10/3). Dabei wurden Endometriosen entfernt, die künstliche Fixierung der Gebärmutter rechtsseitig gelöst und die Nerven am Kreuzbein entlastet (Urk. 10/1). Die Arbeitsunfähigkeit betrug 100 % vom 14. Oktober bis 9. November 2014 (Urk. 10/2 S. 2).

3.14    Dr. med. J.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, Chefarzt der Frauenklinik I.___, führte mit Bericht vom 11. Mai 2015 (Urk. 15) zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, es bestehe anamnestisch ein äusserst komplexes Schmerzbild mit diversen Problemkreisen, einerseits chronische Unterbauchbeschwerden mit einer Inguitonie unklarer Ätiologie, Zeichen der sakralen Nervenirritation S2/3, eine retrosymphysäre schwere Druckdolenz bei Status nach Antefixationsoperation und Beschwerden im Bereich des lateralen Randes einer Pfannenstielnarbe bei insgesamt Verdacht auf Endometrioserezidiv und auch Uterotomiedehiszenz. Als Diagnosen nannte Dr. J.___ die folgenden (S. 1):

- postoperativ am 14. Oktober 2014 narbige Einziehung lateral des alten Pfannenstiels rechts

- Rotundumfixation an einer schmerzhaften Stelle ans Peri os des Cooperligamentes retrosymphysär rechts

- tief infiltrierende Endometriose im Bereich der Sakrouterinligamente retroovariell und im Ligamentum latum

- deziszente Uterotomie bei Status nach Sectio

- sakrale Irritation durch Kompression einer Narbenplatte

- am 14. Oktober 2015 wurde eine ausgedehnte Revision durchgeführt

Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit Oktober 2012 eingeschränkt sei, führte Dr. J.___ aus, es handle sich um ein komplexes Schmerzproblem mit diversen durchgeführten Eingriffen. Eine adäquate Therapie sei bei einem solchen chronischen Schmerzsyndrom sehr schwierig zu bewerkstelligen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Schilderungen schwerst eingeschränkt. Sie klage über eine schwerste chronische Schmerzproblematik mit Dauerschmerzen (S. 1-2). Aktuell seien ihr zwei bis drei Stunden täglich zuzumuten, gemäss der letzten Konsultation vom 26. Februar 2015 (S. 2).


4.

4.1    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. Oktober 2010 infolge des gynäkologischen Leidens in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die MEDAS-Gutachter gingen in ihrer interdisziplinären Beurteilung davon aus, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 65 % (bezogen auf ein Pensum von 70 %) gerechtfertigt und nachvollziehbar sei, weshalb sowohl die angestammten Tätigkeit als Kassiererin als auch eine angepasste, leichte und wechselbelastende Tätigkeit während lediglich 2 Stunden täglich zumutbar seien (vgl. vorstehend E. 3.4). Dieses Gutachten erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb darauf abgestellt werden kann. Dieser Ansicht war auch RAD-Ärztin Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.6). Wenngleich sowohl die MEDAS-Gutachter als auch Dr. C.___ von einem Behandlungserfolg vorausgesetzt - Verbesserungspotential ausgingen, ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Arbeitsunfähigkeitseinschätzung nicht gefolgt werden sollte.

4.2    Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin jedoch geht aus dem Gutachten nicht hervor, weshalb die Restarbeitsfähigkeit nur zwei Stunden pro Tag betrage und mit Pausen nicht ein höheres Pensum möglich sei. Da die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, sei keine Diagnose ausgewiesen, welche nicht mittels adäquater Therapie behandelbar wäre und abklingen sollte. Deshalb sei keine längerdauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen. Aus rechtlicher Sicht sprächen keine hinreichenden Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Kassiererin nicht weiterhin in vollem Pensum ausüben könnte (vgl. Urk. 7/54).

Diese Beurteilung verkennt, dass gemäss MEDAS-Gutachten bis zu einem allfälligen Behandlungserfolg eine substantielle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war. Dementsprechend lag eine länger dauernden Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG) vor, welche auch nach Ablauf des Wartejahres noch anhielt. Ob die vom gynäkologischen Gutachter vorgeschlagene Behandlung tatsächlich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vollständig wiederherstellen könnte, war nicht eindeutig zu beurteilen. Von der blossen Möglichkeit eines Behandlungserfolges konnte somit nicht auf eine nicht (mehr) bestehende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, zumal im gynäkologischen Teilgutachten in keiner Weise ein solcher Erfolg prognostiziert wurde (vgl. Urk. 7/41/7).

4.3    Somit bestand nach Ablauf des Wartejahres per Oktober 2011 eine anhaltende, rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit von über 40 % in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Dr. D.___ und Prof. E.___ attestierten in der Folge nach Durchführung der weiteren Eingriffe eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 18. Februar bis 2. Mai 2013, seitens des Bauchzentrums wurde bis 24. Mai 2013 - ebenfalls als Folge eines Eingriffs - eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. A.___ ging sodann von voller beziehungsweise 80%iger Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2013 aus (vgl. vorstehend E. 3.8). Nach diesem Datum wurde keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen; Prof. E.___ bestätigte dies ausdrücklich (vgl. vorstehend E. 3.10). Erst ab 14. Oktober 2014 kam es im Nachgang zu einer weiteren Laparoskopie zu einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit bis 9. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.13). Dr. J.___ ging sodann ab 26. Februar 2015 erneut von einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich aus (vgl. vorstehend E. 3.14). Nebst dem Umstand, dass diese beiden Beurteilungen einen Zeitraum ausserhalb des hier massgeblichen Verfügungszeitpunktes vom 11. April 2014 (Urk. 2) beschlagen, kann auf die Beurteilung durch Dr. J.___ nicht abgestellt werden, da sich seine Begründung darin erschöpfte, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ab Oktober 2014 eine Verschlechterung eintrat, welche aber - auch da zwischenzeitlich eine wesentliche Verbesserung eingetreten war - nicht in diesem Verfahren zu beurteilen ist.

4.4    Somit ergibt sich für den Erwerbsbereich folgender Verlauf der Arbeitsunfähigkeit: Ab Oktober 2011 bis Januar 2013 65 % eines 70-%-Pensums (Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich, dies bei einer 41-Stunden-Woche; vgl. Urk. 7/15 Ziff. 2.9) und ab Februar 2013 bis Ende Juni 2013 100 % (ebenfalls bezogen auf ein 70-%-Pensum). Danach ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit bis Oktober 2014 auszugehen.


5.

5.1    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte eine Qualifikation von 85 % Erwerbs- und 15 % Haushaltanteil und einen Teil-Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 3.74 % (vgl. Urk. 7/49 S. 7). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab Eintritt ihrer Tochter in den Kindergarten im August 2010 zu 85 % erwerbstätig gewesen wäre (vgl. Urk. 7/49 S. 2).

5.3    Die Beschwerdeführerin war bis zur Geburt ihrer Tochter in einem vollen Pensum tätig (vgl. Urk. 7/49 S. 3 oben). Sie erzielte dabei gemäss IK-Auszug im Jahr 2003 (vor dem ersten Auftreten der Beschwerden; vgl. vorstehend E. 3.1) ein Einkommen von Fr. 45‘548.-- (vgl. Urk. 7/11/2). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Bereich Handel in den Jahren 2004 bis 2011 in Höhe von jeweils 1.0, 1.2, 1, 1.4, 2.2, 2.2, 0.0 und 1.4 % (Die Volkswirtschaft 4-2011 S. 91 und 9-2013 S. 95, jeweils Tabelle B.10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für ein volles Pensum in Höhe von rund Fr. 50‘498.--. Bei einem Pensum von 70 % sind dies rund Fr. 35‘348.-- (Fr. 50‘498.-- x 0.7). Dies entspricht im Wesentlichen dem im Jahr 2009 tatsächlich in einem Pensum von 70 % erzielten Verdienst (Fr. 35‘253.30; vgl. Urk. 7/15/8). . Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei einem Pensum von 85 % im Jahr 2011 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 42‘923.-- erzielt hätte (Fr. 50‘498.-- x 0.85).

5.4    Bezogen auf ein Pensum von 85 % (bei der bei der Y.___ bestehenden 41-Stunden-Woche sind dies 34.85 Stunden) entspricht eine Restarbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich oder 10 Stunden wöchentlich einer Arbeitsunfähigkeit von gerundet 71 %. Das zumutbare Pensum betrug ab Oktober 2011 somit 29 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 12‘448.-- ergibt (Fr. 42‘923.-- x 0.29). Von Oktober 2011 bis und mit Januar 2013 bestand somit im Erwerbsbereich eine Einkommenseinbusse von Fr. 30‘475.-- und damit eine Einschränkung von gerundet 71 %. Somit ergibt sich bei einem Erwerbsanteil von 85 % ein Teil-Invaliditätsgrad von 60.35 % (0.85 x 71 %).

Ab Februar bis Ende Juni 2013 bestand volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit; damit betrug die Einschränkung 100 %, was einen Teil-Invaliditätsgrad von 85 % ergibt.

5.5    Unter Brücksichtigung des Teil-Invaliditätsgrades im Haushaltbereich von 3.74 % (vorstehend E. 5.2) ergibt sich für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Januar 2013 ein Invaliditätsgrad von gerundet 64 % und damit Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente. Von Februar bis Juni 2013 betrug der Invaliditätsgrad rund 89 %, womit Anspruch auf eine befristete ganze Rente bestand. Danach bestand kein Rentenanspruch mehr.

Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Da für den weiteren Verlauf der Erkrankung eine erneute Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt es sich, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Sachverhalts ab Oktober 2014 zu überweisen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- beziehungsweise Fr. 220.-- ab 2015 ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2011 bis 31. Januar 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. Februar 2013 bis 30. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie im Hinblick auf die ab Oktober 2014 allenfalls eingetretene gesundheitliche Verschlechterung ein Revisionsverfahren durchführe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard