Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00593 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 19. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 21. Juli 2000 unter Hinweis auf eine generalisierte Tendomyopathie und eine Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 7/1 Ziff. 7.2 und 7.8) an. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2003 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von 1. Juni bis August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente (Urk. 7/34) und ab September 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 7/35) zuzüglich Zusatz- und Kinderrenten zu.
1.2 Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/49) holte die IV-Stelle unter anderem bei dem die Versicherte behandelnden rheumatologischen Facharzt einen Bericht ein (Urk. 7/51/1-2) und verneinte nach Erlass eines Vorbescheids (Urk. 7/53) mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. September 2006 (Urk. 7/55) einen Anspruch der Versicherten auf Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Rente.
1.3 Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 28. August 2008 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/56) holte die IV-Stelle erneut bei dem die Versicherte behandelnden rheumatologischen Facharzt einen Bericht ein (Urk. 7/58) und verneinte nach Erlass eines Vorbescheids (Urk. 7/64) mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 7/66) erneut einen Anspruch der Versicherten auf Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Rente.
1.4 Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/67) holte die IV-Stelle bei dem die Versicherte behandelnden allgemeinmedizinischen Facharzt einen Bericht ein (Urk. 7/72/1-4). Mit Mitteilung vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/75) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine halbe Rente habe.
1.5 Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 2. August 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/82) setzte die IV-Stelle die Versicherte mit Mitteilung vom 24. Februar 2014 (Urk. 7/98) in Kenntnis, dass sie eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung bei Dr. med. Y.___/Rheumatologie und bei Dr. med. Z.___/Psychiatrie als notwendig erachte. Mit Schreiben 31. März 2014 (Urk 7/103) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass die vorgesehene bidisziplinäre Untersuchung ungenügend sei und beantragte eine interdisziplinäre Begutachtung. Mit Schreiben vom 11. April 2014 (Urk. 7/104) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie an der Durchführung der vorgesehenen bidisziplinären Begutachtung festhalte, worauf die Versicherte von der IV-Stelle am 22. April 2014 den Erlass einer Zwischenverfügung verlangte (Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 7/106 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Durchführung der vorgesehenen bidisziplinären, rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung fest.
2. Gegen die Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, eine interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versicherten Person gebunden ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8).
Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stellen haben nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzuholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet.
1.2 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2).
1.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gutachter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbesondere um substanziiert vorgebrachte gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe.
Nach der Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 44 ATSG in Bezug auf die Parteirechte bei der Gutachtensanordnung grundsätzlich abschliessend und es findet diejenige von Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) grundsätzlich keine Anwendung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine). Ausnahmsweise ist die Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes dennoch zu beachten. Dies gilt insbesondere für den Anspruch der versicherten Person, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergänzungs- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3; vgl. Art. 57 Abs. 2 BZP). Des Weiteren steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP).
1.4 Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007). Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person jedoch dann ohne rechtliche Folgen verweigert werden (Art. 43 Abs. 3 ATSG), wenn sie begründete Ausstands- oder Ablehnungsgründe anführen kann. Ist dies nicht der Fall, spricht verfahrensrechtlich nichts dagegen, wenn der Versicherungsträger die Begutachtung ohne das Einverständnis der versicherten Person anordnet. Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtenseinholung nicht zustande kommt, über die Anordnung, eine Expertise einzuholen, eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).
1.5 Wird anstelle eines polydisziplinären (MEDAS-)Gutachtens eine mono- oder bidisziplinäre Expertise eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich. Eine Ausnahme für Begutachtungen mit weniger als drei Fachdisziplinen ist hinsichtlich des Zufallsprinzips hinzunehmen (BGE 139 V 349 E. 5.4). Bei Uneinigkeit ist eine Begutachtung mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 139 V 349 E. 5.1). Mit der Abgrenzung zwischen poly- und mono-/bidisziplinären Gutachten eng verbunden ist die (vorgelagerte) Frage, wer für die Auswahl der Fachdisziplinen überhaupt zuständig ist. Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 349 E. 3.3) steht es den Gutachtern sowohl bei polydisziplinären als auch bei bidisziplinären Expertisen frei, die von der IV-Stelle oder dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen.
1.6 Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht (vgl. BGE 136 V 376). Die gewährleisteten Mitwirkungsrechte müssen durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4).
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren können beschwerdeweise materielle Einwendungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 2) davon aus, dass die dem internistischen Fachgebiet zuzurechnenden Leiden (Polyp im Colon sigmoideum, Adipositas, arterielle Hypertonie, Hypokalzämie, sekundärer Hyperparatheoidismus) keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit verursachten, weshalb - neben einer rheumatologischen und psychiatrischen - Begutachtung keine zusätzliche internistische Begutachtung erforderlich sei. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass die als Gutachterin vorgesehene rheumatologische Fachärztin auch über einen Weiterbildungstitel als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin verfüge.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie unter einer Vitamin D-Aufnahmestörung und unter einer Hypokalzämie mit sekundärem Hyperparathyreodismus leide, und dass es sich dabei um internistische, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Leiden handelt, weshalb die Durchführung einer zusätzlichen internistischen Begutachtung angezeigt sei (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die angefochtene Verfügung ein, dass die in Aussicht genommene bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Begutachtung nicht sachgerecht sei, dass vielmehr eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss einer internistischen Begutachtung angezeigt sei. Praxisgemäss (vorstehende E. 1.6) ist die angefochtene Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 2) daher geeignet, bei der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil tatsächlicher und rechtlicher Art zu bewirken. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist daher zu bejahen.
3.2 Im Folgenden ist auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob zur Beurteilung der Frage nach der Entwicklung des anspruchsrelevanten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/75) bis zum Erlass der Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 2) die Anordnung einer bidisziplinären rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung gerechtfertigt war, beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin zu Rechte auf eine internistische (Teil-)Begutachtung verzichtet hat.
4.
4.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 1. November 2007 (Urk. 7/72/10-11) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Vitamin D-Aufnahmestörung mit Hypokalzämie und sekundärem Hyperparathyreoidisms
- chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom
- Kniegelenksarthralgien linksbetont
- Tendenz zur generalisierten Tendomyopathie
- Adipositas
- arterielle Hypertonie
- larvierte Depression
Dr. A.___ erwähnte, dass die ausgeprägten Bewegungsapparatsbeschwerden trotz einer Therapie mit Kalzium und Vitamin D-Substitution persistierten.
4.2 In seinem Bericht vom 9. Juni 2010 (Urk. 7/88/4) stellte Dr. A.___ fest, dass er die Behandlung der Beschwerdeführerin vorläufig abgeschlossen habe. Er führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit seinem Bericht vom 1. November 2007 nicht massgeblich verändert. Zur Überwachung der Vitamin D-Störung empfehle er eine halbjährliche Überprüfung des Kalziums, des Phosphats und des alkalischen Phosphatase-Wertes. Sodann sei eine Weiterführung der bisherigen Medikation sowie eine Vitamin D-Injektion alle drei Monate und eine gelegentliche Massagetherapie angezeigt.
4.3 Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 19. Januar 2011 (Urk. 7/72/1-5) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Vitamin D-Aufnahmestörung
- Tendomyopathie
- Depression
- chronisches zervikales und lumbales Syndrom
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Hypertonie
Der Arzt erkannte, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit „Putzen“ noch im Umfang von drei Stunden im Tag ausüben könne (Ziff. 1.7).
4.4 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, erwähnte in seinem Bericht vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/82/6), dass eine gleichentags bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Koloskopie einen 12 Millimeter grossen Polyp im Aszendens ergeben habe, und dass dieser endoskopisch komplikationslos reseziert worden sei.
4.5 Mit Bericht vom 14. August 2013 (Urk. 7/88/1) führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer Vitamin D-Aufnahmestörung, einem chronischen Lumbovertebralsyndrom, einer generalisierten Tendomyopathie und unter einer Depression leide, und dass sie eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von drei Stunden im Tag ausüben könne.
4.6 Dr. A.___ erwähnte in seinem Bericht vom 5. September 2013 (Urk. 7/88/2), dass die Beschwerdeführerin neu unter einer beginnenden Gonarthrose links und unter einem Lumbovertebralsyndrom leide, und stellte fest, dass ihr die Ausübung leichter Arbeiten in wechselnden Positionen im bisherigen Umfang von ungefähr 50 % zuzumuten sei.
4.7 Mit Bericht vom 24. Oktober 2013 (Urk. 7/92/5-6) stellte Dr. A.___ die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Vitamin D-Aufnahmestörung mit
- Hypokalzämie
- sekundärem Hyperparathyreodismus
- Therapie mit Calcimagon Forte
- Vitamin D-Injektionen alle drei Monate
- chronisches lumbo- und zervikospondylogenes Syndrom mit Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie
- beginnende Gonarthrose linksbetont
- Vitamin B 12-Mangel
Er erwähnte, die Beurteilung aus rheumatologischer Sicht sei ähnlich wie in den Berichten aus dem Jahre 2007 und 2010 geblieben.
4.8 Am 21. November 2013 (Urk. 7/93/14-15) erwähnte Dr. C.___, dass eine gleichentags durchgeführte Gastroskopie eine erosive Antrumgastritis und eine axiale Hiatushernie ergeben habe. Es sei eine Reduktion der Therapie mit nichtsteroidalen Antirheumatika indiziert. Eine gleichentags durchgeführte Koloskopie habe einen gestielten Polypen von ungefähr 1.5 Zentimeter Durchmesser im Colon sigmoideum ergeben, welcher vollständig abgetragen worden sei. Es sei eine Kontrollkoloskopie in fünf beziehungsweise in drei Jahren angezeigt, je nach Ergebnis der durchzuführenden Histologie (S. 2).
4.9 Am 27. November 2013 (Urk. 7/92/1-3) stellte Dr. A.___ fest, dass in der bisher ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (als Gebäudereinigerin) wie bisher eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten im Umfang von 50 % bestehe (Ziff. 1.6), und dass eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten im gleichen Umfang bestehe (Ziff. 1/7).
4.10 Mit Bericht vom 27. November 2013 (Urk. 7/93/5) führte Dr. C.___ aus, dass er auf Grund der Grösse des entfernten Polypens die Durchführung einer Kontrollkoloskopie in drei Jahren empfehle.
4.11 In seinem Bericht vom 3. Dezember 2013 (Urk. 7/93/1-4) erwähnte Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin dauernd Schmerzen habe (Ziff. 1.4), und dass sie ihre bisherige Tätigkeit im Putzen noch während 2 Stunden im Tag ausführen könne (Ziff. 1.7).
4.12 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegenerin (RAD), Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2014 (Urk. 6 S. 4 f.) aus, dass angesichts der dürftigen Aktenlage eine versicherungsmedizinische Beurteilung nicht möglich sei, weshalb es weiterer medizinischer Abklärungen in Form einer bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung bedürfe.
In seiner Stellungnahme vom 11. April 2014 (Urk. 6 S. 5) stellte Dr. D.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin die dem internistischen Fachgebiet zuzurechnenden Diagnosen eines gestielten Polypen im Colon sigmoideum, einer Adipositas, einer arteriellen Hypertonie, einer Hypokalzämie und eines sekundären Hyperparathyreoidismus a priori keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit verursachten, weshalb eine zusätzliche Begutachtung von Seiten dieses Fachgebietes im Hinblick auf die sich aus den genannten Diagnosen ableitende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht erforderlich sei, zumal die vorgesehene rheumatologische Gutachterin auch Internistin sei.
5.
5.1 Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/75) unter einer Vitamin D-Aufnahmestörung mit Hypokalzämie und sekundärem Hyperparathyreoidisms, einem chronisches zerviko- und lumbospondylogenen Syndrom beziehungsweise einem chronischen zervikalen und lumbalen Syndrom, Kniegelenksarthralgien, einer Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie beziehungsweise einer Tendomyopathie, einer Adipositas, einer arteriellen Hypertonie und einer larvierten Depression beziehungsweise einer Depression litt (vorstehende E. 4.1 und 4.3), wobei Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 19. Januar 2011 (vorstehende E. 4.3) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin durch die Vitamin D-Aufnahmestörung, die Tendomyopathie, die Depression und durch das chronische zervikale und lumbale Syndrom in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin im Umfang von drei Stunden im Tag zuzumuten sei.
5.2 Seither wurde bei der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2013 (vorstehende E. 4.4) und am 21. November 2013 (vorstehende E. 4.8) im Rahmen von Koloskopien je ein Polyp aus dem Dickdarm endoskopisch reseziert. Gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 21. November 2013 (vorstehende E. 4.8) litt die Beschwerdeführerin neu sodann unter einer erosiven Antrumgastritis und unter einer axialen Hiatushernie. Gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 5. September 2013 (vorstehende E. 4.6) habe die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt neu unter einer beginnenden Gonarthrose links und unter einem Lumbovertebralsyndrom gelitten. Am 24. Oktober 2013 (vorstehende E. 4.7) stellte Dr. A.___ zudem neu einen Vitamin B 12-Mangel fest. Dr. B.___ erwähnte in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2013 (vorstehende E. 4.11) dass die Beschwerdeführerin unter dauernden Schmerzen leide, weshalb sie ihre bisherige Tätigkeit als Gebäudereinigerin noch im Umfang von 2 Stunden im Tag ausüben könne.
5.3 Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 2) lassen sich - entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - keine Hinweise entnehmen, dass die Beschwerdeführerin durch die das Fachgebiet der Inneren Medizin betreffenden Gesundheitsschäden (Vitamin D-Aufnahmestörung mit Hypokalzämie und sekundärem Hyperparathyreoidisms, Adipositas, arterielle Hypertonie) in einer im Vergleich zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 17. Februar 2011 verändertem Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre. In den medizinischen Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch die neu aufgetretenen, das Fachgebiet der Inneren Medizin betreffende Leiden (Status nach zweimaliger Entfernungen eines Polypen im Dickdarm, erosive Antrumgastritis, axiale Hiatushernie, Vitamin B12-Mangel) neu zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 2) in somatischer Hinsicht allenfalls durch die dem medizinischen Fachgebiet der Rheumatologie zuzurechnenden Leiden (chronisches zervikales und lumbales Syndrom beziehungsweise Lumbovertebralsyndrom, Tendomyopathie, beginnende Gonarthrose) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Des Weiteren bestehen in psychischer Hinsicht auf Grund der Akten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin weiterhin durch eine Depression beziehungsweise durch eine larvierte Depression in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte.
5.4 Die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. D.___ vom 11. Januar und vom 11. April 2014 (vorstehende E. 4.12), wonach auf Grund der Akten eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung der Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum nicht möglich sei, wonach es weiterer medizinischer Abklärungen in Form einer bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung bedürfe, und wonach, die dem internistischen Fachgebiet zuzurechnenden Diagnosen (Polyp im Colon sigmoideum, Adipositas, arterielle Hypertonie, Hypokalzämie, sekundärer Hyperparathyreoidismus) a priori keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit verursachten, sodass eine Begutachtung durch einen Facharzt für Innere Medizin nicht erforderlich sei, vermögen zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist.
6.
6.1 Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. D.___ ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 2) davon ausging, dass vorliegend lediglich eine bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch rheumatologische und psychiatrische Experten angezeigt war, und dass eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss einer Teilbegutachtung durch einen Experten der Inneren Medizin nicht erforderlich war.
6.2 Der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 11. April 2014 (vorstehende E. 4.12) kann indes insofern nicht gefolgt werden, wenn dieser darin die Meinung vertrat, dass ein allfälliges Teilgutachten der als rheumatologische Gutachterin vorgesehenen Dr. med. Y.___ (vgl. Urk. 7/98), welche neben dem Weiterbildungstitel im Fachgebiet Rheumatologie auch über einen solchen im Fachgebiet der Allgemeinen Inneren Medizin verfügt, gleichzeitig als rheumatologisches und als internistisches Teilgutachten zu qualifizieren wäre. Denn vorliegend steht fest, dass die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin angeordnet (vgl. Urk. 7/98) und auf die Anordnung einer internistischen Teilbegutachtung verzichtet hat.
7. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 2) an der Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin der Rheumatologie und einen Facharzt der Psychiatrie festhielt und die Notwendigkeit einer zusätzlichen Begutachtung durch Experten des Fachgebiets der Inneren Medizin verneinte. Demzufolge ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz