Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00594




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Eymann

Urteil vom 29. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Landolt

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse der Stadt Y.___

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, ist von Beruf Hebamme und arbeitete seit 1982 als Pflegeheimmitarbeiterin im Z.___ in unterschiedlich hohen Pensen (Urk. 9/1/5). Seit dem 12. November 2012 war sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/1/4). Per 30. September 2013 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 9/23/16).

    Am 12. März 2013 meldete sich die Versicherte unter Angabe von chronischen Rückenschmerzen an der Lendenwirbelsäule, Nacken- und Schulterschmerzen sowie Fersenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1, vgl. Urk. 9/1/5). Nachdem die Prüfung ergeben hatte, dass ein Arbeitsplatzerhalt beziehungsweise eine Arbeitsvermittlung nicht möglich sei, wurde das Dossier in die Rentenprüfung weitergeleitet (Urk. 9/12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 9/6-13, Urk. 9/16, Urk. 9/23) und medizinischen (Urk. 9/17-19) Verhältnisse ab. Am 28. November 2013 erliess sie einen Vorbescheid, worin sie die Abweisung des Begehrens um eine Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 9/26). Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Landolt (Urk. 9/28), am 3. Dezember 2013 Einwand erheben (Urk. 9/27), welchen sie mit Eingabe vom 5. Februar 2014 ergänzte (Urk. 9/31-33). Daraufhin liess die IV-Stelle am 26. März 2014 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Haushaltsabklärungsbericht vom 29. April 2014; Urk. 9/35). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Erwerbsbereich Tätige (Urk. 9/35/5).

Mit Verfügung vom 29. April 2014 wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um eine Invalidenrente ab und verwies sie bezüglich beruflicher Massnahmen an die Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/37 = Urk. 2).


2.    

2.1    Gegen die Verfügung vom 29. April 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 29. April 2014 aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Es seien berufliche und medizinische Abklärungen und Massnahmen vorzunehmen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

2.2    Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 wurde die Pensionskasse der Stadt Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Innert Frist teilte sie mit Schreiben vom 23. November 2015 mit, dass sie nach Prüfung der Unterlagen auf eine Stellungnahme und somit auf die Fristerstreckung – welche sie mit Schreiben vom 18. November 2015 verlangt hatte (Urk. 13) - verzichte (Urk. 14).

    Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In formeller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin zunächst die Durchführung eines zweiten (weiteren) Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).

1.2    Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält keine Regelung zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels durch die kantonalen Gerichte. Es ist daher das kantonale Verfahrensrecht anwendbar. Gemäss § 19 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) des Kantons Zürich kann nach der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, zur mündlichen Verhandlung vorgeladen werden. Seit Inkrafttreten von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) berücksichtigt die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermehrt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), nach der es den Parteien überlassen werden muss zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthält und eine Stellungnahme erfordert (BGE 132 I 46 E. 3.3.2, Kobel, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, § 19 N 17). Ein ordentlicher zweiter Schriftenwechsel ist überall dort anzuordnen, wo die Vorinstanz oder die beklagte Partei in der Vernehmlassung neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Natur vorbringt (Kobel, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., § 19 N 20).

1.3    Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 8), und somit nichts Neues vorbrachte, was sie nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen hatte, braucht – ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin - nicht explizit ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet zu werden. Da der Schriftenwechsel nicht förmlich abgeschlossen wurde, hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen. Sie liess sich jedoch innert angemessener Frist nicht vernehmen.


2.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2014 (Urk. 2) wurde zwar das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin grundsätzlich abgewiesen, aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass nur über den Rentenanspruch entschieden und berufliche Massnahmen abgelehnt wurden. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren medizinische Massnahmen. Soweit die Beschwerdeführerin die Vornahme medizinischer Massnahmen beantragt (Urk. 1 S. 2), ist daher mangels Anfechtungsgegenstand nicht auf die Beschwerde einzutreten.


3.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor-liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher den Fall geprüft habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bereits am 19. August 2013 wiedererlangt. Da sie die bisherige Arbeitsfähigkeit somit vor Ablauf der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr zurückgewonnen habe, seien die grundlegenden Voraussetzungen für den Rentenanspruch von vornherein nicht erfüllt. Die Festlegung des Invaliditätsgrades erübrige sich daher (Urk. 2 S. 1).

4.2    Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2014 ausführen, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei nicht zurückgewonnen worden (Urk. 1 S. 2). Sie habe in den letzten Jahren ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen von ursprünglich 100 % immer weiter reduzieren müssen (Urk. 1 S. 3). Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege bei Weitem unter der Belastungsanforderung der bisherigen Arbeit. Die Kernaufgabe der Pflege, welche Patientenlagerung und –mobilisation beinhalte, könne sie nicht mehr ausüben (Urk. 1 S. 4). Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei gestützt auf die objektiven Befunde nicht realistisch. Es sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer maximalen Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, um die tatsächlich verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu ermitteln (Urk. 1 S. 5).


5.

5.1    

5.1.1    Im Bericht des A.___, Rheumaklinik, Physiotherapie Ergotherapie, betreffend das Arbeitsassessment vom 4. Februar 2013 wurden als Diagnosen ein lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit 20 Jahren (ICD-10: M54.5), eine Insertionsenthesiopathie der Fascia plantaris am Calcaneus rechtsbetont (ICD-10: M72.2) sowie ein zervikobrachiales Syndrom rechts, bestehend seit 2010 (ICD-10: M53.1), aufgeführt (Urk. 9/19/22-26).

    

    Die arbeitsbezogen relevanten Probleme seien vor allem eine verminderte Belastungstoleranz im Bereich der Lendenwirbelsäule und im rechten Fuss sowie eine verminderte muskuläre Stabilisierung der Wirbelsäule. Im Weiteren seien eine verminderte Schulter-Arm-Kraft und Handkraft beidseits festgestellt worden. Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege weit unter den Belastungsanforderungen in der bisherigen Arbeit. Seit dem 12. November 2012 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Pflegerin.

    Aufgrund der objektivierbaren organischen Befunde sei eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ohne Patientenlagerung, -mobilisation und -transfer zu 50 % zumutbar. Eine leidensangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ganztags mit vermehrten Pausen zumutbar, so dass hier von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bei Umsetzen der therapeutischen Empfehlungen sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich.

5.1.2    Dem Bericht des A.___, Rheumaklinik, Physiotherapie Ergotherapie, über die ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) vom 25. Juli 2013 (Urk. 9/19/12-21) ist zu entnehmen, dass die ABR regulär während fünf Tagen pro Woche vom 15.  bis zum 31. Mai 2013 und während drei Tagen pro Woche vom 1. Juni bis zum 5. Juli 2013 durchgeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt sei die arbeitsbezogene Rehabilitation vorzeitig abgebrochen worden, nachdem sich gezeigt habe, dass eine Reintegration am bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sei. Die Belastungstoleranz im rechten Fuss und im Bereich der Lendenwirbelsäule habe gesteigert werden können, dennoch bestehe im Bereich der Lendenwirbelsäule eine verminderte Belastungstoleranz. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit.

    Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe am Ende der Rehabilitation bezogen auf ein 50%iges Pensum 50 % betragen, wobei eine schrittweise Erhöhung des Arbeitspensums bis auf 90 % (eines 50%-Pensums) vorgesehen gewesen sei. Eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für das erwähnte Pensum lasse sich aus somatisch-rheumatologischer Sicht nicht begründen.

    In einer leidensangepassten, mittelschweren Tätigkeit mit nur seltenen Gewichtsbelastungen bis 22,5 Kilogramm bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

5.1.3    Dem Arztbericht des A.___ vom 18. Oktober 2013, welcher auf dem Assessmentbericht vom 4. Februar 2013 und dem Bericht über die ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) vom 25. Juli 2013 beruht, ist zusätzlich zu entnehmen, dass in der bisherigen Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, welche einen vollzeitigen Einsatz verunmögliche. Theoretisch könne bezogen auf ein 100%-Pensum eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden (Urk. 9/18/2).

5.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 2. November 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen L4 und S1, Spondylarthrosen L5 bis S1, mehreren fraglich relevanten leichten
Diskushernien sowie myofaszialen Schmerzen fest (Urk. 9/19/1).

    In einem weiteren Arztbericht vom 13. Januar 2014 nannte Dr. B.___ neben den bisherigen Diagnosen zusätzlich eine Skoliose, eine rezidivierende Fasciitis plantaris beidseits sowie ein rezidivierendes zervikobrachiales Syndrom rechts. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Als Pflegerin könne sie wegen des Rückenleidens einen grossen Teil der körperlich belastenden Arbeiten, namentlich Tätigkeiten welche das Lagern, die Mobilisation und den Transfer von Patienten betreffen, nicht mehr ausführen. Er schätze die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit – je nach Verlauf des Leidens - grob auf 50 %. Das Zumutbarkeitsprofil des Arbeitsassessments vom 4. Februar 2013 sei zu optimistisch gewesen (Urk. 9/31/1).

5.3    Der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. November 2013 fest (Urk. 9/24/3-4), dass bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, einschliesslich eine sich daraus ableitende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit.

    Für die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau habe zunächst gemäss dem Hausarzt Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. November 2012 bis zum 23. Juli 2013 bestanden. Dies sei plausibel, aber danach sei auf die differenzierten Angaben im ABR-Bericht abzustellen.

    Für eine angepasste Tätigkeit habe zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestanden (gemäss dem Bericht vom 4. Februar 2013), aber ab dem 19. August 2013 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es sei von einem Belastungsprofil auszugehen, bei welchem mittelschwere Arbeiten mit Gewichtsbelastung bis 22,5 Kilogramm selten am Tag möglich seien (Urk. 9/24/4).


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Ausführungen des RAD und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe ihre uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bereits am 19. August 2013 wiedererlangt (Urk. 2).

Demgegenüber ist der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 13. November 2013 zu entnehmen, dass er bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit keineswegs davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihre volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangte. Vielmehr führte er gestützt auf die Berichte des A.___ vom 25. Juli und vom 18. Oktober 2013 aus, ab dem 19. August 2013 betrage die Arbeitsfähigkeit 90 % bezogen auf ein 50%iges Pensum. Nur für eine angepasste Tätigkeit attestierte er ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/24/3-4).

6.2    Der RAD-Arzt Dr. C.___ hatte die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht. Er stützte seine Beurteilung lediglich auf die Akten, insbesondere auf die Berichte des A.___, und übernahm die am 25. Juli 2013 vom A.___ - rein prognostisch - ab dem 19. August 2013 attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auf prognostische Angaben kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht abgestellt werden. Zudem erachtete der behandelnde Arzt Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin am 2. November 2013 letztmals gesehen hatte, im Bericht vom 13. Januar 2014 (Urk. 9/31) die Prognose des A.___ als zu optimistisch und schätzte die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit nur auf 50 %.

6.3    Nach dem Gesagten erlaubt die Aktenlage keine hinreichend zuverlässigen Feststellungen darüber, zu wie viel Prozent die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, respektive ob eine Leistungseinschränkung besteht. Es bedarf daher zusätzlicher medizinischer Abklärungen. Die Verfügung vom 29. April 2014 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme einer Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle hat ausgehend von der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen und erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. Je nach Ergebnis der medizinischen Abklärungen wird sie gegebenenfalls auch berufliche Massnahmen zu gewähren haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.

7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen. Die Gerichtskosten sind daher vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das geringfügige Unterliegen hinsichtlich des Nichteintretens auf den Antrag um Gewährung medizinischer Massnahmen rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. Zudem hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse der Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigEymann