Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00596




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 12. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki

Stadthausstrasse 39, Postfach 232, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1960 geborene X.___ war ab März 2002 als Raumpflegerin in einem 75%-Pensum tätig (Urk. 8/24/1-2). Am 15. Juni 2012 – zugleich letzter Arbeitstag der Versicherten (Urk. 8/24/1)  sprach die Arbeitgeberin die Kündigung aus (Urk. 8/24/10). Danach war die Versicherte aufgrund psychischer Beschwerden krankgeschrieben (Urk. 8/6/2), infolgedessen das Arbeitsverhältnis erst Ende März 2013 endete (Urk. 8/24/1+11). Am 6. November 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte einholte (Urk. 8/16, Urk. 8/23). Nach durchgeführter Eingliederungsberatung, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin erklärte, sie fühle sich nicht arbeitsfähig (Urk. 8/28/2), verneinte die IV-Stelle am 13. August 2013 (Urk. 8/27) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die IV-Stelle holte in der Folge einen Verlaufsbericht bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 8/29, Urk. 8/33) und liess die Versicherte am 14. Januar 2014 von med. pract. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen (Bericht vom 15. Januar 2014, Urk. 8/34). Mit Vorbescheid vom 14. März 2014 (Urk. 8/38) erwog die IV-Stelle, dass die von med. pract. Y.___ diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus versicherungsmedizinischer Sicht überwindbar seien und deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/46), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 2) wie angekündigt ab.


2.    Dagegen erhob Y.___ am 28. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-50) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

1.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mittels eines Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich – so unter anderem im Haushalt (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung) - tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. Gemäss dieser Bestimmung wird darauf abgestellt, in welchem Masse die versicherte Person unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.


2.    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückweisungsantrag (Urk. 7) damit, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, überwindbar wäre. Da die Beschwerdeführerin zudem lediglich in einem 75%-Pensum erwerbstätig gewesen sei und angegeben habe, das Pensum reduziert zu haben, um die Haushaltsarbeit erledigen zu können, seien zur Klärung der Einschränkungen im Haushalt weitere Abklärungen notwendig.


3.

3.1    Die vorliegenden Akten lassen keine abschliessende Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu. Die behandelnden Ärzte berichteten übereinstimmend, es sei im Zusammenhang mit der Kündigung zu einer psychischen Dekompensation gekommen und attestierten ab dem 8. respektive dem 18. Juni 2012 aufgrund psychischer Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16/2, Urk. 8/23/3-4). In der Folge befand sich die Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2013 bis am 13. September 2013 in der Tagesklinik der Z.___ in teilstationärer Behandlung. Die Ärzte des Z.___ notierten in ihrem Abschlussbericht vom 22. Oktober 2013 (Urk. 8/35), der Beschwerdeführerin sei es im Verlauf der Therapie immer besser gelungen, Verantwortung für ihre eigenen Kräfte und Befindlichkeiten zu übernehmen, so dass sie immer weniger in Überforderungssituationen geraten sei (Urk. 8/35/2). Weiter berichteten sie, es habe sich eine Verbesserung der Autonomie und der Selbstverantwortlichkeit auch im häuslichen Umfeld mit leichter Verbesserung des Funktionsniveaus im Alltag gezeigt (Urk. 8/35/4).

    Die Beschwerdeführerin war demnach bis zur psychischen Dekompensation im Juni 2012 aufgrund der Kündigung – soweit ersichtlich – immer vollständig arbeitsfähig gewesen. Bereits im Jahr 2013 zeigten sich sodann gesundheitliche Verbesserungen infolge einer teilstationären Therapie. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung von med. pract. Y.___, wonach wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Agoraphobie mit Panikstörung seit Juni 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich sowie weitere Therapien nicht erfolgsversprechend seien (Urk. 8/34/5-6), nicht ohne weitere Begründung nachvollziehbar. Insbesondere bleibt dabei offen, ob psychosoziale Faktoren korrekt ausgeschieden worden sind. Hatte med. pract. Y.___ überdies angegeben, die Arbeitsfähigkeit sei unter anderem aufgrund eines Handtremors eingeschränkt (Urk. 8/34/5), ist vorliegend nicht klar, inwiefern seiner Einschätzung psychische und inwiefern somatische Störungen zugrunde liegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass von den behandelnden Ärzten aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (Urk. 8/16, Urk. 8/33). Bei dieser Sachlage sind weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht unerlässlich.

3.2    Die Beschwerdeführerin, welche bis zur Kündigung im Juni 2012 in einem 75%-Pensum arbeitete (Urk. 8/24/2), erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Standortgespräches im November 2012, sie habe früher noch ausgeübte Nebenjobs schon vor längerer Zeit aufgegeben, einerseits aufgrund ihrer Erkrankungen der Schilddrüse, Galle sowie des Darms, andererseits, damit sie mehr Zeit für den Haushalt habe (Urk. 8/11/2). Damit werden – je nach Ergebnis der noch zu tätigenden medizinischen Abklärungen – weitere Feststellungen auch bezüglich der Haushaltstätigkeit vorzunehmen sein.

3.3    Zusammengefasst erweist sich damit der massgebliche Sachverhalt als ungenügend erstellt, weshalb die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Aktenlage im Sinne der Erwägungen ergänzt und hernach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.

4.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘350.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘350.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Alexander R. Lecki

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler