Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00599 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer
Laurenzenvorstadt 11, Postfach 2145, 5001 Aarau
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1958 geborene X.___ war vor Eintritt ihrer Erkrankung zuletzt bis am 23. November 1991 vollzeitlich als Büffetangestellte im Restaurant Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 9/7/1). Sie leidet seit Ende November 1991 an teils arthritischen teils degenerativen Gelenksbeschwerden insbesondere an der rechten Hand und an den Knien sowie an Rücken- und Hautbeschwerden (Urk. 9/5/2, Urk. 9/53/7, Urk. 9/53/13, Urk. 9/91/12, Urk. 9/91/17, Urk. 9/91/25-32).
Am 19. August 1992 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse, unter anderem nach Einholung des rheumatologischen Gutachtens der Rheumaklinik und des Instituts für physikalische Therapie der Klinik A.___ vom 19. September 1994 (Urk. 9/17) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), der Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 1994 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 1992 zu (Urk. 9/22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im Rahmen der in den Jahren 1996/97 (Urk. 9/24-26), 1999 (Urk. 9/28-30), 2002 (Urk. 9/32-36) und 2005 (Urk. 9/39-41) durchgeführten Revisionsverfahren wurde die ganze Rente je gestützt auf die jeweiligen Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. November 1996 (Urk. 9/25/2), vom 16. April 1999 (Urk. 9/29/2), vom 6. Februar 2002 (Urk. 9/33/3), und vom 13. April 2005 (Urk. 9/40/3), der stets einen stationären Gesundheitszustand attestierte, bestätigt (Verfügung vom 20. Januar 1997, Urk. 9/26/1-2; Mitteilungen vom 26. April 1999, Urk. 9/30/1-2, vom 14. März 2002, Urk. 9/36, und vom 19. April 2005, Urk. 9/41).
1.3 Im September 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 9/44), in dessen Verlauf sie unter anderem den Bericht von Dr. B.___ vom 9. Oktober 2008 (Urk. 9/46) und das Gutachten der Rheumatologie der Klinik C.___ vom 15. September 2009 (Urk. 9/53) einholte und mit Vorbescheid vom 8. Januar 2010 die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente ankündigte (Urk. 9/59). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 26. Januar 2010 (Urk. 9/60), ergänzt mit Schreiben vom 15. März 2010 (Urk. 9/63) Einwände, woraufhin die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 25. Juni 2010 die wiedererwägungsweise Aufhebung der ganzen Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ankündigte (Urk. 9/68). Auch hiergegen erhob die Versicherte Einwände (Schreiben vom 26. Juli 2010, Urk. 9/69). Mit Verfügung vom 14. September 2010 hob die IV-Stelle die Rente wie angekündigt wiedererwägungsweise auf (Urk. 9/72). Der Versicherte erhob dagegen am 15. Oktober 2010 Beschwerde (Urk. 9/73/3-7). Mit Urteil vom 30. März 2012, Verfahren Nr. IV.2010.00977, hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 14. September 2010 in Gutheissung der Beschwerde auf und überwies die Akten an die IV-Stelle zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab dem 15. September 2010 (Urk. 9/79/11-12).
1.4 Die IV-Stelle holte in der Folge das bidisziplinäre Gutachten des Schmerz-/Gutachtenszentrums der Klinik C.___ vom 22. Mai 2013 ein (Urk. 9/91). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufzunehmen und weitere rheumatologische Behandlungen durchzuführen. Das Verfahren werde derweilen sistiert und der Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Durchführung dieser Massnahmen gefällt (Urk. 9/93). Mit Vorbescheid vom 29. November 2013 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 9/100). Die Versicherte brachte dagegen mit Schreiben vom 17. Januar 2014 Einwände vor (Urk. 9/102/1-2) und liess der IV-Stelle im Hinblick auf die ihr auferlegte Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 14. Februar 2014 (Urk. 9/104) unter anderem die Berichte von Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Dezember 2013 (Urk. 9/105/1-2) und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 30. Dezember 2013 (Urk. 9/105/3-4) zukommen. Mit Verfügung vom 28. April 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 9/107).
2. Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2014 Beschwerde ans hiesige Gericht und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2014 eine ganze Rente ab dem 1. November 2010 zuzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Marc Dübendorfer (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der undatierten Beschwerdeantwort (Eingang: 8. Juli 2014) ohne Weiterungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. August 2014 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwalt Marc Dübendorfer als unentgeltlicher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt (Urk. 10). Die AXA verzichtete mit Eingabe vom 21. August 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. April 2014 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist - in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willlens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.5 Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder –aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid dann, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_33/2014 vom 26. März 2014 E. 1).
2.6 Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Diese Bestimmung ist im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 7-7b IVG).
Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält die folgenden Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Die Vorkehr muss zudem geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben. Der Zeitpunkt, ab welchem eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist sodann von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (vgl. zum Einzelnen: Urteil des Bundesgericht I 824/06 vom 13. März 2007 E. 2.2-E. 4.).
Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3). Laut Art. 86bis IVV wird die Rente während längstens sechs Monaten um höchstens die Hälfte gekürzt, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG und Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachkommt (Abs. 1). In besonders schweren Fällen kann die Rente verweigert werden (Abs. 3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2014 auf den Standpunkt, die Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom mit Unterdiagnosen sowie den rheumatischen Beschwerden sei ihre Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich eingeschränkt gewesen. Aus rechtlicher Sicht entspreche dieses Leiden jedoch keiner langandauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. November 2013 den Antrag gestellt habe, rückwirkend bis zum Abschluss der auferlegten Schadenminderungspflicht die gesetzlichen Leistungen auszurichten, sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen über den Leistungsanspruch entschieden worden. Prognostisch sei eine Verbesserung unter Ausbau der Therapie der Skelettbefunde als auch durch eine regelmässige psychiatrische Behandlung als möglich eingeschätzt worden. Vor dem Bericht der Klinik A.___ habe eine depressive Symptomatik nicht bestanden oder sei nicht dokumentiert worden. Die psychische Störung sei bislang nicht behandelt worden. Gemäss dem Gutachten (der Klinik C.___ vom 22. Mai 2013; Urk. 9/91/1) habe auch eine relevante Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten nicht objektiviert werden können. Um eine Besserung zu evaluieren, sollte die Beschwerdeführerin während 9 bis 12 Monaten die psychiatrische als auch die somatische Behandlung durchführen. Nach Beendigung dieser Behandlung sollte es ihr möglich sein, eine leichte Tätigkeit ohne längere statische Positionen, vor allem ohne längeres vornüber geneigtes Stehen und Sitzen, Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm in einem vollen Pensum auszuführen (Urk. 2 S. 2 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, bereits das rein rheumatologische Gutachten der Klinik C.___ vom 15. September 2009 habe damals insgesamt eine volle Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen ergeben. Die darin attestierte medizinisch-theoretisch 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei durch den Hinweis auf den kosmetisch beziehungsweise hygienischen Aspekt einer palmaren Pustulose bei jeglicher Tätigkeit relativiert worden. Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik der Klinik A.___ vom 24. September 2010 hätten sodann klare Angaben über die entzündliche Natur der Rückenbeschwerden vorgelegen. Es sei eine voll Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert worden und in einer leichten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von über 30 % als kaum realistisch beurteilt worden. Auch aus dem Gutachten der Klinik C.___ vom 22. Mai 2013 sei ersichtlich, dass sich die entzündliche Manifestation ausgebreitet habe. Daher lasse sich der beschwerdegegnerische Einwand des psychogenen Schmerzsyndroms nicht halten. Aus diesem Gutachten gehe zudem hervor, dass sich der psychische Gesundheitszustand verschlechtert habe und die Prognose ungünstig sei. Es sei ihr angesichts ihrer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen in somatischer und psychischer Hinsicht keine Erwerbstätigkeit zumutbar, welche den Rentenanspruch untergehen liesse (Urk. 1 S. 4 f.).
3.3
3.3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 2012 (Verfahren Nr. IV.2010.00977; Urk. 9/79) wurde festgestellt, dass eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Dezember 1994 (Urk. 9/22) und der folgenden Mitteilungen (Verfügung vom 20. Januar 1997, Urk. 9/26/1-2; Mitteilungen vom 26. April 1999, Urk. 9/30/1-2, vom 14. März 2002, Urk. 9/36, und vom 19. April 2005, Urk. 9/41) wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu bejahen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung zu Recht in Wiedererwägung gezogen habe. Und zwar sei insbesondere die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht abgeklärt und ohne Weiteres von der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte auf einen 100%igen Invaliditätsgrad geschlossen worden (E. 4; Urk. 9/79/8-11).
Dabei wurde im Urteil offen gelassen, ob bezüglich der strittigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2010 (Urk. 9/72) auf das rheumatologische Gutachten der Klinik C.___ vom 15. September 2009 (Urk. 9/53) abgestellt werden könne. Denn aufgrund des Berichts des Spitals in Z.___ vom 20. Oktober 2010 (Urk. 9/75/7-8) könne eine rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits vor Aufhebung der laufenden Rente per Ende Oktober 2010 (Urk. 9/72/3, Urk. 9/73/4) nicht ausgeschlossen werden, so dass die Aufhebung der Rente - im Rahmen des (damaligen) Verfahrens - nicht bestätigt werden könne (E. 5; Urk. 9/79/11).
Die Verfügung vom 14. September 2010 (Urk. 9/72) wurde daher aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Rentenanspruches für die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 14. September 2010 überwiesen (Urk. 9/79/11-12).
3.3.2Bei dieser Ausgangslage ist von einem Anspruch auf eine ganze Rente bis mindestens Ende Oktober 2010 auszugehen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; Urk. 9/72/3, Urk. 9/73/4) und wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass der Verfügung vom 14. September 2010 zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Anspruchsberechtigung und gegebenenfalls der Umfang des Anspruchs ist somit ab November 2010 zu prüfen.
4.
4.1
4.1.1Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin der Klinik A.___ vom 24. September 2010 betreffend die ambulante Sprechstunde vom 13. September 2010 (Urk. 9/73/12-13) wurden die folgenden Diagnosen gestellt: 1. undifferenzierte Spondarthropathie mit/bei Erstmanifestation im Jahr 1992, Rheumafaktor, Anti-CCP-AK negativ, rezidivierender Pustolosis palma plantaris, Verdacht auf Illiosakralgelenk-(ISG-)Arthritis links, Basistherapie mit Salazopyrin seit 1992 und Methotrexat seit Mai 2010, aktuell: Oligoarthritis, entzündlichen Rückenschmerzen; 2. arterieller Hypertonie; 3. depressive Verstimmung; 4. anamnestisch Status nach Herzrhythmusstörung im Jahr 2008. Als aktuelle Beschwerden seien eine schmerzhafte Schwellung des rechten Handgelenks, Schmerzen im oberen Sprunggelenk (OSG) links und in den Schultern beidseits, Morgensteifigkeit sowie lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in die Hüfte beidseits angegeben worden. Systemanamnestisch bestehe seit einigen Jahren eine Depression. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei klar, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Service-Angestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch für eine ideale, leidensangepasste Tätigkeit bestehe zurzeit kaum eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei entzündlichem Befall des Handgelenks und auch diverser Fingergelenke der rechten Hand sei diese als weitgehend gebrauchsunfähig zu betrachten. Ein Einsatz von mehr als 30 % in einer leichten Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt kaum realistisch. Nach Beginn mit einer Behandlung mit einem TNF-Blocker sei die Situation wieder neu zu beurteilen. Bei gutem Ansprechen könne durchaus für eine leidensangepasste Tätigkeit zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 9/73/12-13).
Laut dem Bericht des Spitals in Z.___ vom 20. Oktober 2010 (richtig wohl: 24. Oktober 2010) wurde die Versicherte nach notfallmässiger Zuweisung von Dr. E.___ vom 18. bis 24. Oktober 2010 im Spital Z.___ hospitalisiert, wo mittels Magnetresonanztomographie (MRT) vom 21. Oktober 2010 eine Diskushernie L3/L4 mit Wurzelkompression L3 links festgestellt worden sei; dies nachdem neu zu den Schmerzen in diversen Gelenken ein konstanter Schmerz in der linken Hüfte aufgetreten sei, der sich bei Bewegungen verstärkt habe (Urk. 9/75/7).
4.1.2Die Gutachter Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Rehabilitation, und Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten gemäss dem bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten des Schmerz-/Gutachtenzentrums der Klinik C.___ vom 22. Mai 2013 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronische Polyarthritis mit/bei asymmetrischer Ausprägung, differentialdiagnostisch rheumatoide Arthritis, undifferenzierte Spondarthropathie (Psoriasisarthritis sine psoriasi), Beginn mit Monoarthritis am rechten Handgelenk (differentialdiagnostisch reaktiv nach Angina tonsilliaris 1992), Rheumafaktor diskret positiv (15 kU/l), ANA, Anti-CCP, ANCA negativ, Synovitiden Carpus beidseits vor allem rechts, MCP II und III beidseits Erosionen im rechten Carpus, möglicherweise auch MCP III und Os triquetrium links (MRT der Hände vom 21. Februar 2013, Balgrist), Schultergelenkserguss rechts (MRT vom 11. Februar 2013), humoral wiederholt erhöhte Entzündungsaktivität (auch vorbestehend 15. September 2009), keine sicheren Hinweise auf entzündlichen Befall des Achsenskeletts (Ganzkörper MRT vom 11. Februar 2013, Balgrist), Therapie: Status nach Steoridinfiltration rechtes Handgelenk, nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR), Status nach Sulfasalazin 1992-2011 (Absetzgründe unbekannt), Status nach Adalimumab (Humira) zirka April 2011 bis März 2012 (subjektive Absetzungsgründe unklar), aktuell Methotrexat seit Mai 2010, derzeit peroral niedrigdosiert; 2. AC-Gelenksarthrose beidseits, nicht aktiviert (Ultraschall vom 16. Januar 2013, MRT vom 11. Februar 2013); 3. chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei ödematösen Wirbelkörperveränderungen Bandscheiben-assoziiert (Modic I) C6/7, Chondrosen C5-C7, ödematöse Deck- und Bodenplattenveränderungen Th3-Th7, Chondrosen Th3-Th6, multisegmentale Facettengelenksarthrosen ohne Irritationen (keine Ergüsse), keine foraminale oder spinale Stenosierung, keine frische oder abgelaufene Sakroiliitis, leichte Arthrose ISG beidseits und Symphese (MRT Ganzkörper/Bechterew-Protokoll vom 11. Februar 2013, Balgrist), Wirbelsäulenfehlform/Fehlhaltung mit zervicothorakaler Hyperkyphose und lumbaler Lordose, muskuläre Dysbalancen, Insuffizienz der Schultergürtel- und Rumpfmuskulatur, Extremitätenmuskulatur, allgemeine Dekonditionierung, Status nach Diskushernie L3/4 mit Nervenwurzelkompression L3 links (aktenanamnestisch MRT vom 21. Oktober 2010), stationäre Behandlung im Spital in Z.___, aktuell keine Hinweise auf radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik; 4. Knieschmerzen beidseits mit/bei Patella-Fehlstellung und muskulärer Insuffizenz; 5. Chronisch rezidivierende palmoplantare Pustulose (Krankheitsbeginn 1991) klinisch derzeit asymptomatisch; 6. Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit/bei gravierenden psychosozialen Belastungen (chronische Krankheit des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes [ICD-10 Z87.3], eheliche Probleme [ICD-10 Z63.0], familiäre Probleme [ICD-10 Z63.7], Einkommensverhältnisse [ICD-10 Z59.6] und mit wahrscheinlicher Somatisierungstendenz; Urk. 9/91/23-25).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter im C.___-Gutachten vom 22. Mai 2013 die folgenden auf: 1. Arterielle Hypertonie; 2. leichter 25-OH-Vitamin D3 Mangel (43,0 nmol/l); 3. diskreter Folsäuremangel (12 nmol/l; differentialdiagnostisch insuffiziente Supplementation unter Methotrexat-Therapie); 4. Verdacht auf Narbenhernie Mittel-/Unterbauch bei Status nach Appendektomie; 5. Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 2011) unter oraler Antidiabetika und bei Verdacht auf peripherer Neuropathie (Pallhypästhesie; Urk. 9/91/25).
Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ kamen zum Schluss, dass sich die somatische Erkrankung der Beschwerdeführerin im Vergleich zum gesundheitlichen Zustand im Rahmen des ersten rheumatologischen Gutachtens vom 15. September 2009 relevant verschlechtert habe, was durch die klinisch, bildgebend und labormässige Krankheitsaktivität der Polyarthritis mit erosiven Veränderungen der Hände sowie aktivierten degenerativen (differentialdiagnostisch entzündlichen) Veränderungen an der Wirbelsäule begründet sei. Eine graduelle und schrittweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der entzündlichen rheumatischen Erkrankung wahrscheinlich. Aufgrund der Aktenlage sei eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sicherlich ab dem Zeitpunkt der ambulanten rheumatologischen Untersuchung in der Rheumaklinik der Klinik A.___ vom 13. September 2010 ausgewiesen (Urk. 9/91/41-42). Auch sei seither eine depressive Symptomatik im Sinne einer reaktiven psychischen Störung hinzugetreten, wobei diese überwiegend auf die im Jahr 2010 (eventuell früher) festgestellte Verschlechterung der somatischen Erkrankung und nicht auf die seit Jahren vorhandenen psychosozialen Belastungen zurückzuführen sei (Urk. 9/91/31, Urk. 9/91/40).
Die Beschwerdeführerin befinde sich aus somatischen und psychischen Gründen beziehungsweise aufgrund der negativen Wechselwirkung dieser beiden Aspekte in einem bedenklichen gesundheitlichen Zustand, in welchem sie (ohne dass eine Stabilität erreicht werde) kaum zu beruflichen Leistungen in irgendeiner Tätigkeit in der Lage sei. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Serviererin/Restaurationsangestellte sei zu 100 % eingeschränkt. Eine solche sei bereits im Bericht vom 19. September 1994 aufgrund der damaligen Befunde postuliert worden und die Befundlage habe sich seither nicht wesentlich verändert. Auch eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar. Denn die Entzündungsaktivität seitens der Polyarthritis sei derzeit aufgrund der umfassenden klinischen, labormässigen und radiologischen Untersuchungen deutlich erhöht und betreffe vor allem die peripheren Gelenke (Hände, das rechte Schultergelenk, beide Sprunggelenke). Die rheumatologische Grunderkrankung sei derzeit nicht adäquat behandelt beziehungsweise nicht in Remission. So sei die Beschwerdeführerin bereits in grundlegenden Alltagsaktivitäten hochgradig und umfassend eingeschränkt, zum Beispiel bei der Körperpflege, An- und Ausziehen, sowie häufig auf Hilfeleistungen ihrer Familienangehörigen angewiesen. Selbständig könnten diese Tätigkeiten nur in einem sehr langsamen Tempo beziehungsweise nur mit einem inadäquat grossen Zeitaufwand bewerkstelligt werden. So sei auch vor der körperlichen Untersuchung zu beobachten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin nur langsam aus- und angekleidet habe. Sie habe dabei teilweise Hilfeleistung benötigt. Dass die Führung des gemeinsamen Haushaltes vollumfänglich von Familienangehörigen übernommen werde, sei nachvollziehbar. Aufgrund der strukturellen Veränderungen und der funktionellen Defizite an der Wirbelsäule und der grossen Gelenke (Schulter rechts) sei der Beschwerdeführerin selbst nach adäquater Behandlung der entzündlichen Pathologien, eine Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit und eine Tätigkeit mit längeren statischen Positionen, vor allem längeres vornüber geneigtes Stehen und Sitzen, Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm nicht zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit, welche in der Regel mit dem Einsatz der Hände einhergehe, sei aufgrund des entzündlichen Befalls der oberen Extremitäten derzeit nicht zumutbar. Allenfalls müsste diese Beurteilung nach einer über eine konsequente und adäquat lange Zeitdauer durchgeführte immunmodulatorische medikamentöse Therapie re-evaluiert werden. Es sei indes mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die psychische Beeinträchtigung und die negative Wechselwirkung der psychischen und somatischen Erkrankung dazu führe, dass vorerst der Beschwerdeführerin (vor Erreichen einer gesundheitlichen Stabilität) keine Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 9/91/32-43).
4.2
4.2.1Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ vom 22. Mai 2013 (Urk. 9/91) erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dies wird auch von den Parteien nicht angezweifelt. Es besteht auch sonst kein Grund, von deren detailliert und nachvollziehbaren begründeten Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit abzuweichen.
4.2.2Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits deshalb eine Invalidität zu verneinen, weil im gutachterlichen Diagnosekatalog eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt ist. Zwar werden nach der Rechtsprechung leicht-mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerzproblematik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) oder andere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Bechwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzuführen sind.
Hier wurde von den Gutachtern jedoch bereits zufolge der somatischen Beschwerden, insbesondere aufgrund der chronischen Polyarthritis und den teils entzündlichen teils degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule nachvollziehbar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, zumal deswegen selbst grundlegende Alltagsaktivitäten hochgradig und umfassend eingeschränkt sind (Urk. 9/91/39).
4.2.3Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ ist von einer anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte und spätestens ab Oktober 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
Damit ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.1 und I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2).
4.3
4.3.1Daran ändert nichts, dass die Gutachter die folgenden rheumatologischen und psychiatrischen Therapien empfohlen haben: Steigerung der Methotrexatdosis auf 20 - 25 mg in subcutaner Applikationsform, Erwägung des Wiedereinsatzes eines Biologikums unter zeitnaher und regelmässiger rheumatologischer Kontrolle, Folsäuresupplementation mit Laborkontrolle, Substitution von Vitamin D und Kalzium, Einsatz von systemischen, gegebenenfalls intraartikulären Glukokortikoiden [Cortison] unter Berücksichtigung der internistischen Begleiterkrankung wahrscheinlich metabolischen Syndroms mit Diabetes mellitus und Adipositas, Erwägung des Einsatzes von antiinflammatorischen, gegebenenfalls auch immunmodulierenden Therapiemassnahmen zur Behandlung der Wirbelkörperveränderungen, unter Berücksichtigung der Gesamtsituation allenfalls gezielte, selektive und radiologisch gesteuerte wirbelsäulennahe Steroidinfiltrationen, physiotherapeutisch angeleitete, rekonditionierende, kräftigend-stabilisierendes Bewegungsprogramm mit Einzelphysiotherapie und im Verlauf angeleitete medizinische Trainingstherapie sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Einleitung einer adäquaten medikamentösen Behandlung mit schmermodulierenden Präparaten (Urk. 9/91/35-37).
Denn die Gutachter wiesen gleichzeitig darauf hin, dass die Umsetzbarkeit der Therapiemassnahmen davon abhänge, ob in Zukunft die rheumatologische Grunderkrankung kontrolliert und zur Remission gebracht werden könne. Gleichzeitig würden aber auch psychosoziale Faktoren, welche die Compliance und Adhärenz beeinflussen würden, bei den entsprechenden Überlegungen eine wesentliche Rolle spielen (Urk. 9/91/37). Auch sei eine rasche Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes aufgrund der Chronifizierung der Beschwerden und der negativen Wechselwirkungen der somatischen und psychischen Beschwerden, wie auch aufgrund des fortgeschrittenen Alters kaum zu erwarten. Die Gutachter beurteilten die Prognose daher als ungünstig (Urk. 9/91/32, Urk. 9/91/40).
4.3.2Die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab November 2010 ist damit auch unter Berücksichtigung der geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 7 und 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 und ohne weitere Konkretisierung zur Aufnahme von psychiatrisch-psychologisch und rheumatologischen Therapien zusammen mit dem Hausarzt aufgefordert und erst dann über die Folgen der Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgeklärt hat (Urk. 9/93). Welche Therapien im Einzelnen gefordert seien, wurde im Schreiben nicht ausgeführt. Insbesondere ist dem Schreiben kein Hinweis auf die Therapieempfehlungen von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ gemäss dem Gutachten vom 22. Mai 2013 zu entnehmen. Aufgrund der von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ gemachten Ausführungen und der gestellten ungünstigen Prognose ist zudem nicht davon auszugehen, dass die empfohlenen Therapien unter der massgeblichen prospektiven und damit hypothetischen Betrachtung in voraussehbarer Zeit eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken vermöchten. Die Umsetzbarkeit der Therapiemassnahmen hängt gemäss dem Gutachten zudem davon ab, ob in Zukunft die rheumatologische Grunderkrankung kontrolliert und zur Remission gebracht werden könne. Die rheumatologische Behandlung wurde gemäss den Berichten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2013 (Urk. 9/105/1-2) und von Dr. E.___ vom 30. Dezember 2013 (Urk. 9/105/3-4) sowie dem Schreiben der CSS Versicherung vom 6. Januar 2014 über die Vergütung des Medikamentes Humira (Urk. 9/105/5) sodann bereits aufgenommen. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Vorbescheid vom 29. November 2013 (Urk. 9/100) vor Ablauf der mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 angesetzten zweimonatigen Bedenkfrist zur Aufnahme der Therapien (Urk. 9/93/2) angekündigt.
4.3.3Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht mit korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren, welche eine Leistungskürzung im hier massgeblichen Überprüfungszeitraum (vgl. dazu BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2014 (Urk. 2) rechtfertigen würde, liegt unter diesen Umständen nicht vor.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. April 2014 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ab November 2010 hat.
6. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der obsiegenden, durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote von Rechtsanwalt Marc Dübendorfer vom 17. September 2014 (Urk. 15) auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. April 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ab November 2010 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Marc Dübendorfer, Aarau, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Dübendorfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann