Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00600




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 28. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1955 geborene und als kaufmännischer Angestellter erwerbstätig gewesene X.___ bezog in den Jahren 1992 bis 1995 eine ganze Invalidenrente infolge einer Leberzirrhose mit Splenomegalie und Thrombozytopenie nach chronischem Äthylabusus (Urk. 6/15, Urk. 6/21, Urk. 6/25, Urk. 6/69, Urk. 6/86).

    Ein erster Antrag des Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2010 abgewiesen (Urk. 6/94, Urk. 6/106). Wegen einer progredienten Gangstörung und Dysarthrie sowie einer Dysmetrie der oberen Extremitäten sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Juli 2011 jedoch eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zu (Urk. 6/133, Urk. 6/138). In der Folge erteilte sie Kostengutsprache für verschiedene, der Fortbewegung dienende Hilfsmittel (Urk. 6/155, Urk. 6/156, Urk. 6/164, Urk. 6/165, Urk. 6/172).

1.2    Am 13. Januar 2014 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle an. Unter Hinweis auf seine eine selbständige Fortbewegung im Freien verunmöglichende Gehbehinderung ersuchte er um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 6/166). Daraufhin klärte die IV-Stelle die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht vom 3. April 2014, Urk. 6/175). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/176 ff.) wies sie mit Verfügung vom 28. Mai 2014 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 31. Mai 2014 zusammen mit seiner geschiedenen Frau Y.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2014 in Kraft gewesenen Fassung).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).    

    Die lebenspraktische Begleitung ist dabei nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen (SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06 E. 4).

1.4    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3. April 2014 (Urk. 6/175) lediglich in der alltäglichen Lebensverrichtung der Fortbewegung/Kontaktaufnahme seit Februar 2013 auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen und die lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden pro Woche über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen sei. Insbesondere seien die Einschränkungen bei den ausserhäuslichen Verrichtungen bereits im Bereich Fortbewegung berücksichtigt worden. Deshalb seien die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt (Urk. 2, Urk. 5).

2.2    Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er fast täglich lebenspraktische Begleitung benötige. Seine Hirnerkrankung mache ihn sehr unruhig. Frau Y.___ begleite ihn jeden zweiten Tag zum Einkaufen oder in die Physiotherapie sowie sonntags zu einer Ausfahrt (Urk. 1).


3.

3.1    Aus medizinischer Sicht lässt sich den Angaben von PD Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, vom 13. Januar (Schreiben vom 13. Januar 2014 an den Krankenversicherer, Urk. 6/174), 3. April (Schreiben vom 3. April 2014 an den Krankenversicherer, Urk. 6/179) und 5. Juni 2014 (Bericht vom 5. Juni 2014, Urk. 6/183) entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem autosomal-dominant vererbten cerebellären Ataxiesyndrom mit Stand/Gangataxie, Dysarthrie, Extremitätenataxie, und leichtgradiger Okulomotorikstörung leidet. Die behandelnde Neurologin führt sodann aus, im Vordergrund stehe insbesondere die Einschränkung der Gehfähigkeit mit Sturzgefahr sowie die Dysarthrie. Dank intensiver Unterstützung seitens der Ehefrau sei eine selbständige Lebensführung in der eigenen Wohnung bisher knapp möglich gewesen. Der Beschwerdeführer könne selbständig aufstehen und eine Zimmerlänge breitbasig und unsicher auf und ab gehen. Drehen gelinge mit Festhalten. Komplizierte Stand- und Gangprüfungen seien nicht durchführbar. Die Feinmotorik der Hände sei ebenfalls deutlich erschwert (Urk. 6/183). Es bestehe eine erheblich eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit mit Sturzgefahr (Urk. 6/174). Durch wöchentliche Physio- und Ergotherapiesitzungen habe die Selbständigkeit im Alltag erheblich verbessert werden können, so dass der Beschwerdeführer weiter in seiner Wohnung bleiben könne. Auch die Gehfähigkeit habe sich enorm stabilisiert. Der Beschwerdeführer absolviere wieder selbständig Spaziergänge und sei gegenwärtig dabei, das Einsteigen in den Bus etc. zu üben (Urk. 6/179).

3.2    Im Antrag auf Hilflosenentschädigung vom 13. Januar 2014 (Urk. 6/166) gab der Beschwerdeführer an, beim Baden/Duschen zeitweise Hilfe Dritter zu benötigen. Weiter sei er für die Fortbewegung im Freien und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte immer auf Hilfe angewiesen. Nach Stürzen benötige er zeitweise auch für die Fortbewegung in der Wohnung Hilfe. Seit zirka einem Jahr brauche er Hilfe für die Wäsche, die Wohnungsreinigung und die Schreibarbeit von Hand. Er benötige weiter Begleitung zum Einkaufen, zu den Therapien und zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt.

3.3    Im Abklärungsbericht vom 3. April 2014 (Urk. 6/175) berücksichtigte die Abklärungsperson als Hauptdiagnosen eine Kleinhirn- und Hirnstammatrophie, eine Progredienz der schweren Gangstörung sowie eine Dysarthrie und Dysmetrie der oberen Extremitäten. Aus dem mit dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau geführten Gespräch fasste sie zusammen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Jahre 2012 verschlechtert. Im Januar 2013 habe er Hilfe benötigt. Im Februar 2013 sei er in die Rehaklinik A.___ eingetreten. Er sei sehr gangunsicher. Die Feinmotorik sei auch etwas eingeschränkt. Schreiben von Hand sei ihm nicht mehr leserlich möglich. Er gehe ausser Haus am Rollator und in der Wohnung müsse er sich an den Möbeln festhalten. Tragen könne er nichts, wenn er etwas transportieren müsse, stelle er das auf einen kleinen Servierwagen. Er könne die Gefühle nicht mehr so gut kontrollieren. Das komme aber nicht oft vor. Sein Gedächtnis sei sehr gut und er könne sehr gut organisieren. Er sei kognitiv nicht eingeschränkt. Seine Ex-Ehefrau komme ihn jeden Tag besuchen und helfe ihm bei gewissen Dingen. Sie begleite ihn auch in die Therapie (S. 1).

    In den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen sowie Körperpflege verneinte die Abklärungsperson aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Laut Bericht gab der Beschwerdeführer insbesondere an, die Körperpflege beim Baden oder Duschen selber ausführen zu können (S. 2 f.).

    Im Bereich Fortbewegung und Kontaktaufnahme anerkannte die Abklärungsperson die Notwendigkeit von regelmässiger und erheblicher Dritthilfe. Dazu gab sie an, der Beschwerdeführer müsse sich beim Gehen in der Wohnung an Wänden und Möbeln abstützen. Er sei sehr gangunsicher. Er bekomme plötzlich eine Schwäche und falle um. Er sei schon ein paar Mal umgefallen. Ausser Haus benötige er Begleitung und gehe am Rollator. Sobald er an eine kleine Anhöhe komme, benötige er Dritthilfe beim Gehen. Seine Ex-Ehefrau begleite ihn in die Therapie und gehe mit ihm einkaufen. Er könne die öffentlichen Verkehrsmittel nur in Notfällen benützen. Er benötige Hilfe beim Ein- und Aussteigen. Seit Februar 2013 benötige er regelmässige Dritthilfe. Er könne selber mit Freunden telefonieren. Er fahre mit dem Promobiltaxi in den Letzipark und treffe dort Kollegen. Pro Woche benötige er im Durchschnitt höchstens zirka eine Stunde Dritthilfe beim Schreiben (S. 3).

    Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die lebenspraktische Begleitung nicht anerkannt werden könne, weil die Einschränkungen im Haushaltsbereich auf körperliche Einschränkungen zurückzuführen seien. Weiter sei der Beschwerdeführer fähig, zu organisieren und Arbeiten zu delegieren. Er könne selbständig kochen und waschen. Er gehe dabei am Rollator und stelle die Wäsche auf diesen. Reinigungsarbeiten könne er wegen seiner Gangunsicherheit nicht mehr selber ausführen. Er könne sie jedoch organisieren. Mit Bezug auf den Bedarf der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wegen eines körperlichen Gebrechens, auf die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sowie auf die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt verwies die Abklärungsperson auf ihre Ausführungen zur Lebensverrichtung Fortbewegung und Kontaktaufnahme. Schliesslich verneinte sie die Notwendigkeit dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe sowie einer persönlichen Überwachung (S. 4 f.).


4.

4.1

4.1.1    Die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 6/175) beruhen auf den vom Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm helfenden Ex-Ehefrau, Y.___, gemachten Angaben. Diese decken sich weitgehend mit den Angaben des Beschwerdeführers im Antragsformular vom 13. Januar 2014 (Urk. 6/166). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten in der Wiedergabe des Gesprächsinhaltes. Solche wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere lässt sich der von Y.___ verfassten Beschwerde vom 31. Mai 2014 (Urk. 1) keine weitergehende Hilfsbedürftigkeit als diejenige in der Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte entnehmen.

4.1.2    Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Antragsformular (Urk. 6/166) angegebene Hilfsbedürftigkeit bei Wäsche, Wohnungsreinigung und Einkaufen ist zu bemerken, dass die mit der Berufsausübung oder mit einem gleichgestellten Aufgabenbereich, namentlich dem Haushalt, verbundenen Tätigkeiten nicht zu den in E. 1.1 genannten alltäglichen Lebensverrichtungen gehören. Der Behinderung in diesen Bereichen wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rechnung getragen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 8012). Demgemäss ist ein Bedarf an Dritthilfe bei der Haushaltsführung, der Nahrungszubereitung, der Wohnungspflege, dem Einkaufen, der Wäsche- und Kleiderpflege nur, aber immerhin unter dem Blickwinkel des selbständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010).

4.1.3    Hinsichtlich der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs verlangten engen, sich ergänzenden Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung (E. 1.4 hievor) ist zu bemerken, dass sich die behandelnde Neurologin Dr. Z.___ zwar nicht ausdrücklich zur Frage der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers äusserte. Mit Bezug auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers im Alltag jedoch decken sich ihre im Rahmen der Abklärung des Anspruchs auf berufliche Eingliederung/Rente (Bericht vom 5. Juni 2014, Urk. 6/183) beziehungsweise von zwei Gesuchen an den Krankenversicherer um Kostengutsprache für die Weiterführung von Physio- und Ergotherapie (Schreiben vom 13. Januar und 3. April 2014, Urk. 6/174, Urk. 6/179) gemachten Angaben weitgehend mit den übrigen Akten. Unter diesen Umständen ist  bei dieser rein körperlichen Einschränkung  nicht anzunehmen, dass durch Einholung eines sich ausdrücklich auf die Frage der Hilflosigkeit beziehenden fachärztlichen Berichts weitergehende Erkenntnisse gewonnen werden könnten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d), weshalb die Beschwerdegegnerin darauf verzichten durfte.

4.2    Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung im Freien) hilfsbedürftig ist. Die Voraussetzungen für eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV liegen somit nicht vor. Zu prüfen gilt noch, ob eine leichte Hilflosigkeit wegen dauernden Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung in Frage kommt (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV in Verbindung mit Art. 38 IVV).

4.3    Zwar kann der Beschwerdeführer dank den Erfolgen der Physiotherapie und dem abgegebenen Rollator einfachere Spaziergänge selbständig unternehmen (vgl. Schreiben von Dr. Z.___ vom 3. April 2014, Urk. 6/179). Wegen seiner Gehbehinderung und den Schwächeanfällen kann er jedoch ohne Dritthilfe keine Strecken mit Gefälle bewältigen. Auch ist er nicht in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel selbständig zu benutzen, weil er beim Ein- und Aussteigen Hilfe benötigt (vgl. Abklärungsbericht vom 3. April 2014, Urk. 6/175 S. 3 und Urk. 6/179). Für bestimmte Verrichtungen und Kontakte ausser Haus, wie Einkaufen, Besuch der Physiotherapie zweimal pro Woche, Treffen mit Kollegen, tägliche Spaziergänge und so weiter, ist er daher auf Dritthilfe im Sinne einer Begleitung oder eines Fahrdienstes angewiesen. Darüber hinaus benötigt er pro Woche eine Stunde Hilfe für Schreibarbeiten, welche nicht am Computer erledigt werden können (Urk. 6/175 S. 3 f.).

Zur Frage, welche Tätigkeiten und Verrichtungen der Beschwerdeführer im Bereich selbständiges Wohnen zumutbarerweise noch ausführen kann und wo er Hilfe benötigt, geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass er mit Hilfe des Rollators selbständig koche und wasche. Unter Bestätigung der entsprechenden Angabe des Beschwerdeführers in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 6/166 Ziff. 5.2) hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer die Reinigungsarbeiten zwar organisieren, aber wegen der Gangunsicherheit nicht mehr ausführen könne (Urk. 6/175/4) und von der Ex-Ehefrau zum Einkaufen begleitet werde (Urk. 6/175/3). In Anbetracht der medizinisch ausgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. E. 3.1) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Haushaltstätigkeit in erheblichem Masse eingeschränkt ist, so dass er objektiv seinen Haushalt nicht mehr ohne massgebliche Dritthilfe führen und deshalb auch nicht selbständig wohnen kann.

    Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Aufwandes von 15 Minuten pro Weg verursachen die für Einkauf (einmal wöchentlich) und Physiotherapie (zweimal wöchentlich) notwendigen Fahrdienste sowie eine wöchentliche Wohnungsreinigung einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche zumal auch für Schreibarbeiten ein (unbestrittener) Hilfebedarf anfällt (Urk. 6/175/3). Unter Berücksichtigung der notwendigen Dritthilfe zur Teilnahmen an Treffen mit Kollegen und allenfalls für Spaziergänge, Coiffeur, Post- und Bankbesuchen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Aufwand von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche zusammengenommen sicher erfüllt (vgl. dazu Bundesgerichtsurteile 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.4 sowie 9C_18/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 4.3).

4.4    Gemäss Rz. 8048 KSIH darf die gleiche Hilfeleistung, sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (zum Beispiel Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte), nur einmal  das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung  berücksichtigt werden.

    Da die Einschränkung im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mangels Hilfsbedürftigkeit in einer zweiten Lebensverrichtung nicht ins Gewicht fällt, vermag sie  entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin  einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung auszulösen, weshalb in Gutheissung der Beschwerde festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2014 (Art. 42 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Mai 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner