Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00601 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Badertscher
Badertscher Rechtsanwälte AG
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene X.___ ist gelernte Büroangestellte. Vor ihrer Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung leistete sie zuletzt Einsätze als Sitzwache am Universitätsspital Y.___, jedoch lediglich in einem Kleinstpensum. Am 7. Februar 2008 meldete sie sich wegen Zwangsgedanken, Zwangsverhalten, Depressionen, Angststörungen sowie Panikattacken zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Rente (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 12. November 2008 erstattet wurde (Urk. 9/29). Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/34), wogegen die Versicherte am 31. Januar 2009 Einwand erhob (Urk. 9/36). Daraufhin holte die IV-Stelle den Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. April 2009 ein (Urk. 9/48) und verfügte am 27. August 2009 im angekündigten Sinn (Urk. 9/52). Die hiergegen von der Versicherten am 7. Oktober 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 9/55) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und wies die Sache zur Erstellung eines verlässlichen und umfassenden psychiatrischen Gutachtens an die Vorinstanz zurück (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.00977 vom 15. März 2011; Urk. 9/62).
1.2 In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2011 (Urk. 9/82) sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/90) ein. Mit Vorbescheid vom 19. März 2012 stellte sie der Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2009 in Aussicht (Urk. 9/93). Gleichzeitig machte sie die Versicherte auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam. Sie wies sie darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen ihre Arbeitsfähigkeit mit der Durchführung der weiteren regelmässigen psychiatrischen Behandlung gesteigert werden könne. Sie sei daher gehalten, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen (Urk. 9/91). Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 sprach sie der Versicherten wie angekündigt mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/100, zur Begründung vgl. Urk. 9/96).
1.3 Im April 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, wobei sie den Fragebogen betreffend Rentenrevision einholte (Urk. 9/122), Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten nahm (Urk. 9/123, 9/126), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/127) sowie das Gutachten von med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Januar 2014 erstellen liess (Urk. 9/135) und zu letzerem eine RAD-Stellungnahme einholte (Urk. 9/138/3). Mit Vorbescheid vom 4. März 2014 stellte sie der Versicherten in Aussicht, dass sie ihre bisherige ganze Rente mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herabsetzen werde (Urk. 9/140). Dagegen erhob die Versicherte am 26. März 2014 Einwand (Urk. 9/146) und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 9/143-144). Diese legte die IVStelle med. pract. C.___ zur Stellungnahme vor (Urk. 9/148), welche am 24. April 2014 erfolgte (Urk. 9/150). Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente wie angekündigt auf eine Viertelsrente herab (Urk. 9/155, Urk. 9/152).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 wies das hiesige Gericht sowohl das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009, E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003, E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert habe. Insbesondere sei bei der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2014 die Zwangssymptomatik nur noch leicht bis allenfalls zweitweise mässig ausgeprägt gewesen und ein für eine Agoraphobie charakteristisches beziehungsweise für die Diagnosestellung erforderliches Kriterium im Sinne eines Vermeidungsverhaltens sei nicht mehr zu eruieren gewesen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen zusammengefasst ein, aus ihren Aktivitäten lasse sich nicht auf eine Arbeitsfähigkeit schliessen. Auto fahre sie zudem nicht mehr (Urk. 1 S. 8 f.). Die drei Gutachter und der behandelnde Psychiater hätten alle das gleiche Krankheitsbild diagnostiziert, seien aber zu unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit gekommen. Dabei komme der Beurteilung von Dr. A.___ erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da er sie am besten kenne. Med. pract. C.___ habe sie demgegenüber nur einmalig begutachtet und ihre Beurteilung stehe in einem erheblichen Widerspruch zu derjenigen von Dr. A.___ und von Dr. B.___. Ihr Zustandsbild sei schwankend, weshalb es möglich sei, dass sie anlässlich der Begutachtung durch med. pract. C.___ einen guten Tag gehabt habe. Grundsätzlich sei ihr Leiden jedoch chronifiziert. Im Übrigen habe Dr. A.___ ihre Arbeitsunfähigkeit überzeugend begründet (Urk. 1 S. 10-12).
3.
3.1 Die Zusprechung der ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 (vgl. Urk. 9/100) basierte, was die massgeblichen medizinischen Aspekte betrifft, in erster Linie auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. B.___ vom 20. Dezember 2011 (Urk. 9/82). Der Gutachter nannte damals als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung verbunden mit Panik (ICD-10: F42/41.0; Urk. 9/82/8). Er attestierte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in jeglicher Tätigkeit (Urk. 9/82/9). Dazu führte er aus, die Erklärung für die Arbeitsplatzprobleme sei in der Zwangskrankheit zu finden. Im Jahr 2008 seien die Zwänge stärker geworden. Die Beschwerdeführerin gerate jeweils in Panik. Zwangshandlungen beziehungsweise -gedanken seien allgegenwärtig. Sie wirke fahrig und maniform angetrieben. Sie könne kaum irgendeine ihrer Aussagen beenden, da sie sofort wieder auf eine andere Schiene springe. Sie könne sich nicht an Regeln halten, weil sie sich - wie auch anlässlich des Begutachtungsgesprächs - beinahe ständig gezwungen sehe, ihre Probleme zu erläutern beziehungsweise ihren Zwängen nachzugehen. Dadurch sei sie nicht fähig, Arbeitsabläufe über längere Zeit zu strukturieren. Ebenso seien die Parameter des Mini-ICF-P der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit sowie der Gruppenfähigkeit eingeschränkt. Teilweise sei auch der Kontakt gestört, da es kaum vorstellbar sei, dass ein Vorgesetzter das bizarre Verhalten der Beschwerdeführerin ertragen würde (Urk. 9/82/6-8).
RAD-Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, merkte in seiner Stellungnahme vom 6. März 2012 an, es müsse von einer formalen Denkstörung gesprochen werden, da das Interview durch die Zwangskrankheit erschwert worden sei (Urk. 9/90/6).
3.2
3.2.1 Im Rahmen des im April 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/122 ff.), das zur angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2014 (Urk. 2) führte, wurde ein Verlaufsbericht von Dr. A.___ eingeholt. Dieser hielt fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 9/123/9). Sie sei in der angestammten Tätigkeit seit Jahren nur zu 10 bis 20 Prozent arbeitsfähig (Urk. 9/123/11). Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer Zwangsstörung mit Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0) sowie an einer Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01; Urk. 9/123/7) und konsultiere ihn in monatlichen Abständen (Urk. 9/126).
3.2.2 Med. pract. C.___ diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 28. Januar 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10: F42.2), gegenwärtig leicht bis allenfalls zweitweise mässig ausgeprägt, sowie eine histronische (infantile) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4). Der gegenwärtig weitgehend remittierten Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/135/26). Sie führte aus, nach den Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage sei die Zwangsstörung im Langzeitverlauf deutlichen Schwankungen unterworfen gewesen (Urk. 9/135/21). Bei der Begutachtung durch Dr. B.___ sei die Zwangssymptomatik der Beschwerdeführerin „allgegenwärtig“ gewesen. Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung im Januar 2014 sei sie nur leicht bis allenfalls zeitweise mässig ausgeprägt gewesen. Wesentliche Einschränkungen des psychosozialen Funktionsniveaus seien aktuell aufgrund der erhobenen Befunde und auch anhand der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf und den Freizeitaktivitäten nicht feststellbar gewesen. Aufgrund der Aktenlage und der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Krankheitsverlauf beziehungsweise ihrer Angaben zur sozialen Anamnese sei bei ihr vom häufigsten Verlauf einer Zwangsstörung auszugehen, nämlich einem chronischen Verlauf, schwankend und wechselnd in der Ausprägung mit inzwischen deutlichen Verbesserungstendenzen (Urk. 9/135/22).
Die Angststörung sei inzwischen weitestgehend remittiert. Die Beschwerdeführerin könne gemäss ihren Angaben wieder ohne die Notwendigkeit des Gebrauchs von Benzodiazepinen mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, fahre seit etwa zwei Jahren selber Auto, gehe täglich einkaufen und besuche regelmässig Gottesdienste (Urk. 9/135/22). Die aktuelle ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei mit - gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin - Konsultationen alle drei bis vier Wochen niederfrequent und die Dosis von Seropram niedrig. Trotz der suboptimalen Behandlung lasse sich eine Besserung der Zwangssymptome sowie eine wesentliche Remission der Angstsymptome feststellen. Ihre Angaben über die aktuellen Beschwerden seien zumindest teilweise diskrepant gewesen zum bei ihr erhobenen psychopathologischen Befund. Ferner seien sie diskrepant zu den angegebenen Aktivitäten im Tagesverlauf und im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung. Einschränkungen in Bezug auf die Pflege der sozialen Kontakte, bei der Freizeitgestaltung oder der Tätigkeit im Haushalt aufgrund der Zwangssymptomatik oder der Angstsymptomatik seien aktuell nicht beschrieben worden. Dies zeuge von einem aktuell nicht wesentlich, sondern leicht eingeschränkten psychischen und sozialen Funktionsniveau (Urk. 9/135/23). Aus der Zwangssymptomatik und den persönlichkeitsstrukturellen Defiziten resultierten Einschränkungen der Stress- und Frustrationstoleranz, Einschränkungen der emotionalen Belastbarkeit und Einschränkungen der sozialen Kompetenzen (Urk. 9/135/24). Die Zwangssymptomatik könne je nach Ausprägungsgrad zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit und zu gewissen Ermüdungserscheinungen führen (Urk. 9/135/24-25). Es sei jedoch von einer deutlichen Besserung der Zwangsstörung und einer wesentlichen Remission der Agoraphobie auszugehen (Urk. 9/135/25). Im Rahmen der Mini-ICF-P sei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen aktuellen allenfalls zeitweise leichtgradig eingeschränkt, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei nicht wesentlich eingeschränkt, die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit stellten gar eine wichtige Ressource dar, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Das Durchhaltevermögen sei allenfalls leicht eingeschränkt und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Wegefähigkeit seien nicht eingeschränkt (Urk. 9/135/25). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin infolge der Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen sowie der histronischen Persönlichkeitsstörung sowohl in der erlernten Tätigkeit als Büroangestellte als auch in der bisherigen Tätigkeit als Sitzwache auf Abruf sowie auch in anderen adaptierten Tätigkeiten maximal zu 40 % eingeschränkt. Nach der Begutachtung durch Dr. B.___ sei es allmählich zu einer Verminderung der Arbeitsunfähigkeit bei deutlicher Besserung der Zwangssymptome und einer wesentlichen Remission der Angstsymptome gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit von höchstens 40 % bestehe daher vermutlich schon länger, mit Sicherheit aber ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2014 (Urk. 9/135/26).
3.2.3 Dr. A.___ nahm am 25. März 2014 zum Gutachten von med. pract. C.___ Stellung (Urk. 9/143). Er führte aus, die Auffassung, dass die Zwangsstörung nur wenig belastend und die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig sei, teile er nicht. Die Zwangsgedanken beschäftigten die Beschwerdeführerin den ganzen Tag und sie sei unablässig damit beschäftigt, wodurch die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt sei (Urk. 9/143/1). Sie habe den dringenden Wunsch zu arbeiten, weshalb sie verschiedene Ausbildungen gemacht habe, beispielsweise als Kinderbetreuerin sowie als interkulturelle Übersetzerin. Sie gestatte sich indes nicht, für solche Arbeiten sowie das Erteilen von Nachhilfeunterricht Geld zu verlangen. Sie achte peinlich darauf, dass niemand Zwangshandlungen oder -gedanken bemerke, weshalb die Gutachterin die daraus resultierende Konzentrationsstörung nicht bemerkt habe. Im Gespräch mit ihm habe er jedoch schon mehrfach beobachtet, dass sie innerlich offensichtlich mit Anderem beschäftigt gewesen sei und dem Gespräch daher nur mit Mühe und Unterbrechungen habe folgen können. Ferner handle es sich um ein chronifiziertes Zustandsbild, bei dem keinesfalls eine substanzielle Besserung erwartet werden könne (Urk. 9/143/2). Ihre Leistungs- und Funktionsfähigkeit sei definitiv massiv eingeschränkt (Urk. 9/143/3).
3.2.4 Dem Austrittsbericht der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Y.___ vom 27. Januar 2012 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei dort vom 12. Juli 2011 bis zum 27. Januar 2012 ambulant behandelt worden (Urk. 9/144/1). Unter selbständiger Reduktion der Sertralin-Dosis sei es zu vermehrtem Auftreten von Zwangsgedanken sowie Verkennung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Januar 2011 mit rezidivierendem Einschlafgefühl beider Arme auf der Poliklinik vorgestellt. Die ausführliche Diagnostik habe eine Bandscheibenprotrusion HWK 5/6 ergeben, welche die Beschwerden jedoch nicht erkläre. Auch das diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom erkläre die Beschwerden nur bedingt. Bezüglich der geklagten wechselnden Beschwerden im Hals sowie Rücken-Bereich sei der Beschwerdeführerin primär empfohlen worden, die gelernten Übungen selbständig anzuwenden (Urk. 9/144/2).
3.2.5 Am 24. April 2014 ergänzte med. pract. C.___ ihr Gutachten mit Blick auf den Einwand der Versicherten vom 26. März 2014 (Urk. 9/146) sowie auf die damit eingereichten medizinischen Berichte (vgl. vorstehende E. 3.2.3 und 3.2.4). Zu den Angaben der Beschwerdeführerin hielt med. pract. C.___ fest, es handle sich dabei um ihre subjektiven Beschwerden, über welche sie bereits anlässlich der Begutachtung berichtet habe. Die von der Beschwerdeführerin nun vorgenommene genaue Beschreibung des Ablaufs der Untersuchung zeuge von einer sehr guten Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit während der gesamten gutachterlichen Untersuchung. Dass sie noch einiges hinzugedichtet habe, passe zum bekannt dramatischen Erzählstil mit Tendenz zur Ausschmückung und zur gestellten Diagnose einer histrionischen (infantilen) Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/150/1-2). Der Bericht der Poliklinik des Y.___ enthalte keine psychiatrischen Befunde oder Fakten, zu welchen Stellung zu nehmen sei (Urk. 9/150/2). Zum Bericht von Dr. A.___ hielt med. pract. C.___ fest, die angegebene massive Beeinträchtigung von Konzentrations- und Leistungsfähigkeit lasse sich nicht mit den umfangreichen Aktivitäten inklusive Ausbildungen der Beschwerdeführerin vereinbaren. Diese zeugten - im Längsschnittverlauf gesehen - von einer Besserung der Zwangsstörung. Mit „temporären Schwankungen“ liessen sich insbesondere die absolvierten verschiedenen Ausbildungen nicht erklären (Urk. 9/150/3). Abschliessend gab sie an, sie halte an ihrer gutachterlichen Beurteilung fest (Urk. 9/150/4).
4.
4.1 Med. pract. C.___ standen die medizinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 9/135/1, 9/135/3-10, 9/150/1). Sie berücksichtigte die persönliche Leidensschilderung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/135/15-18) und erhob die Anamnese sowie die Befunde (Urk. 9/135/10-15, 9/135/18-19). Ferner setzte sie sich mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin sowie mit den früheren ärztlichen Einschätzungen auseinander (Urk. 9/135/28-29). Med. pract. C.___ legte ihren Standpunkt, die Zwangsstörung habe sich deutlich gebessert, die Agoraphobie sei wesentlich remittiert und die Arbeitsunfähigkeit betrage noch maximal 40 %, unter Bezugnahme auf die durch sie erhobenen Befunde, die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zum Krankheitsverlauf, die aktuelle soziale Anamnese und das Freizeitverhalten der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise dar. So ist das Vorliegen einer Verbesserung beispielsweise deswegen überzeugend, weil beim Explorationsgespräch durch med. pract. C.___ nur punktuell während der ersten halben Stunde sowie gegen Ende der Untersuchung Zwangsgedanken und -handlungen feststellbar waren (Urk. 9/135/20). Bei der spontanen genauen und umfangreichen Beschreibung ihrer Zwangssymptomatik wirkte sie zielgerichtet. Eine Unterbrechung des Redeflusses durch aktuelle Zwangsgedanken und -handlungen wurde nach anfänglichen Auffälligkeiten mit Bekreuzigungen nicht beobachtet (Urk. 9/135/18-19). Bei der Begutachtung durch Dr. B.___ musste sie ihren Zwängen während der Begutachtung demgegenüber nachgeben und konnte sie damals noch nicht beherrschen und verheimlichen (Urk. 9/82/7). Das Interview wurde durch die Zwangskrankheit erschwert (Urk. 9/90/6). Auf eine - trotz eines subjektiven Gefühls einer verminderten Konzentration (Urk. 9/135/19) - mittlerweile gute Konzentration und Aufmerksamkeit wies die Tatsache hin, dass die Beschwerdeführerin den Ablauf der Untersuchung rund zwei Monate nach der Exploration noch genau beschreiben konnte (Urk. 9/150/2) und dass sie unter anderem ein Zertifikat für interkulturelle Übersetzungen erlangt hatte (Urk. 9/150/3). Aufgrund dieser nachvollziehbaren Ausführungen ist die Verbesserung aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ rechtsgenüglich ausgewiesen. Sodann legte med. pract. C.___ die noch vorliegenden Einschränkungen im Rahmen der Mini-ICF-P im Vergleich zu jenen im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ (vgl. Urk. 9/82/8) dar, wonach sie zusammenfassend zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei aktuell noch leicht bis allenfalls zeitweise mittelgradig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, was überzeugt. Die Einschränkungen sind bedingt durch eine leicht bis mittelgradig verminderte Stress- und Frustrationstoleranz, eine mittelgradig eingeschränkte emotionale Belastbarkeit, allenfalls leichte Einschränkungen in Bezug auf Anpassung an Regeln und Routinen, ein leichtgradig vermindertes Durchhaltevermögen und eingeschränkte soziale Kompetenzen mit Einschränkungen der Abgrenzungs- und Konfliktfähigkeit (Urk. 9/135/25). Bei diesen Einschränkungen ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit von maximal 40 % nachvollziehbar. Im Übrigen passt sie auch zu den vorhandenen Aktivitäten mit guten sozialen Kontakten inklusive Kommunikation via Facebook, dem ausgiebigen Spazieren und Spielen mit ihren Hunden, der Bewältigung ihres Haushalts, dem Kochen, dem Einkaufen, dem Besuch von Gottesdiensten (Urk. 9/135/12, Urk. 9/135/16-17) sowie der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne spezielle Medikation (Urk. 9/135/17-18).
4.2 Die Beschwerdeführerin wandte gegen das Gutachten von med. pract. C.___ ein, sie fahre seit dem 8. April 2014 wegen häufiger Medikamenteneinnahme nicht mehr Auto und aus den übrigen Aktivitäten könne nicht auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (Urk. 1 S. 8). Dem Autofahren wurde indes keine entscheidende Bedeutung beigemessen im Gutachten von med. pract. C.___. Sie gelangte denn auch nicht alleine aufgrund der vorhandenen Aktivitäten zu einer mindestens 60%igen Arbeitsfähigkeit, sondern würdigte insbesondere die erhobenen Befunde. Dass med. pract. C.___ die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Aktivitäten mit den Angaben zu ihren Beschwerden verglich und dabei Diskrepanzen beobachtete (Urk. 9/135/19), ist nicht zu beanstanden, sondern gehört zur bei einer Begutachtung erforderlichen Plausibilitätsprüfung.
4.3 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sämtliche Gutachter seien sich einig über die psychiatrischen Diagnosen, hingegen nicht in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich sei Dr. A.___ zu folgen, da er sie am besten kenne (Urk. 1 S. 10).
Med. pract. C.___ diagnostizierte zwar nach wie vor eine Zwangssymptomatik, eine histrionische Persönlichkeitsstörung, eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie einen Status nach Essattacken bei anderen psychischen Störungen (Urk. 9/135/26). Jedoch ist invalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2010 vom 30. November 2010, E. 3.1). Med. pract. C.___ fand dieselben Störungen nun in weniger ausgeprägter Form vor, weshalb sich auch die Annahme einer höheren Arbeitsfähigkeit rechtfertigte. Bei der Einschätzung von med. pract. C.___ handelt es sich nicht lediglich um eine andere Beurteilung, sondern sie legte in nachvollziehbarer Weise eine Verbesserung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin dar. Da somit ein Revisionsgrund vorliegt, besteht keine Bindung an frühere Beurteilungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014, E. 4.2). Wegen der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen kann denn auch nicht mehr auf die Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden.
Vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ lagen hingegen auch aktuelle Berichte vor. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es indes nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_1021/2008 vom 28. Januar 2009, E. 2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es verhält sich nicht so, dass med. pract. C.___ die von Dr. A.___ angeführte massive Beeinträchtigung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit nicht bemerkt hat, wie die Beschwerdeführerin dies geltend macht (Urk. 1 S. 12 oben), sondern sie hielt eine solche aufgrund der von der Beschwerdeführerin ausgeübten anspruchsvollen kognitiven Tätigkeiten für ausgeschlossen (Urk. 9/150/3), was nachvollziehbar ist.
4.4 Des Weiteren wandte die Beschwerdeführerin ein, ihre Zwangsstörung sei chronifiziert und laut Dr. A.___ sei keinesfalls eine substanzielle Besserung zu erwarten (Urk. 1 S. 11). Dr. A.___ hatte sich zwar dahingehend geäussert (vgl. vorstehende E. 3.2.3), jedoch hielt bereits Dr. B.___ eine positive Beeinflussung der Zwangskrankheit innert einem bis zwei Monaten durch ein zusätzliches dämpfendes Medikament für möglich (Urk. 9/82/7). Insgesamt gehen also die Meinungen darüber auseinander. Med. pract. C.___ legte unter Zuhilfenahme von Literatur dar, dass Zwangsstörungen am häufigsten so verlaufen, dass zwar nicht eine Symptomfreiheit, aber über die Jahre deutliche Verbesserungen erreicht werden können (Urk. 9/135/22), weshalb die Äusserungen von Dr. A.___ keine Zweifel an der von der Gutachterin beobachteten Verbesserung zu erwecken vermögen.
4.5 Die von Dr. A.___ angeführte Begründung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11, Urk. 9/143/1-2) ist zwar in sich schlüssig, jedoch basiert sie auf den Angaben und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin. Letztere ist aber zu tief und med. pract. C.___ führte Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden, einen hohen sekundären Krankheitsgewinn sowie zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren an und grenzte diese auch ab (Urk. 9/135/28, Urk. 9/135/19, Urk. 9/135/21). Als den Behandlungsverlauf entscheidend beeinflussende psychosoziale Faktoren nannte sie ein subjektives Krankheitskonzept mit einem maladaptiven Krankheits- und Schonverhalten, länger zurückliegende Erfahrungen im erlernten Beruf, zuletzt eine berufsfremde Tätigkeit, eher geringe Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, motivationale Faktoren, einen aktuell geringen beruflichen Ehrgeiz, eine angespannte finanzielle Situation, Wiedergutmachungswünsche nach früheren Entbehrungen und einen weiterhin bestehenden Rentenwunsch (Urk. 9/135/29). Mit Blick auf diese Faktoren liegt es nahe, dass med. pract. C.___ unter Berücksichtigung einzig der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gegebenheiten zu einer tieferen Arbeitsunfähigkeit gelangte als Dr. A.___.
4.6 Zusammenfassend steht nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich das psychische Leiden der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung in dem Sinne verbessert hat, dass es weniger ausgeprägt ist, und aus psychiatrischer Sicht nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 40 % besteht. Dabei ist die gelernte Tätigkeit als Büroangestellte ideal leidensadaptiert, jedoch besteht auch in der vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sitzwache eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 9/135/26-27).
5.
5.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011, E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
5.2 Aufgrund der Tatsache, dass in der erlernten sowie in der vor dem Anmeldung zum Leistungsbezug zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit besteht, kann sowohl für die Bestimmung des Valideneinkommens als auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf dieselben Tätigkeiten beziehungsweise Einkommenszahlen abgestellt werden. Demnach genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Nachdem die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig ist, resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 % und damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente. Die Anpassung der Rente aufgrund der von med. pract. C.___ festgestellten gesundheitlichen Verbesserung hat nach Massgabe von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats zu erfolgen, so wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt verfügt hat. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2014 hatte die auf jeden Fall vor der gutachterlichen Untersuchung vom 20. Januar 2014 eingetretene Verbesserung auch bereits drei Monate angedauert (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Demnach ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Beat Badertscher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer