Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00603




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 27. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1975, arbeitete ab Oktober 2000 im Kanalreinigungsunternehmen Y.___ (Arbeitsvertrag vom 25. September 2000, Urk. 6/51). Am 11. November 2002 war er von einem Auffahrunfall betroffen und erlitt eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (Unfallmeldung vom 18. November 2002, Urk. 6/11/164; Bericht der Hausärztin Dr. med. Z.___ vom 16. Dezember 2002, Urk. 6/11/161; Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 11. April 2003, Urk. 6/11/107-112; Bericht von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 2. Juni 2003, Urk. 6/11/78-79). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

    Im weiteren Verlauf wurde die Eingliederungsorganisation C.___ AG eingeschaltet (Vollmacht vom 4. März 2003, Urk. 6/11/135, und Reha-Konzept vom 23. September 2003, Urk. 6/11/57-62), und der Versicherte durchlief im Sommer/Herbst 2003 in der Rehaklinik D.___ ein Ergonomie-Trainingsprogramm sowie neuropsychologische und psychosomatische Abklärungen (Berichte in Urk. 6/11/21-39). Nachdem ihm die Stelle bei der Firma Y.___ per Ende November 2003 gekündigt worden war (Urk. 6/11/19), absolvierte er mit Unterstützung der C.___ die Lastwagenprüfung (vgl. den Bericht der C.___ vom 16. März 2004, Urk. 6/28/122), nahm daraufhin versuchsweise eine 50%-Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bei der D.___ GmbH auf und suchte gleichzeitig eine feste Stelle in diesem Beruf (Berichte der C.___ vom 19. Mai, vom 18. August und vom 14. September 2004, Urk. 6/28/113, Urk. 6/28/103 und Urk. 6/28/101; Bericht der Arbeitgeberin vom 22. Dezember 2004, Urk. 6/28/57; Verlaufsbericht der C.___ vom 1. November 2004, Urk. 6/28/84-86). Die Stellensuche war nicht erfolgreich, ebensowenig die Suche einer Stelle in weiteren Tätigkeitsfeldern, und die C.___ strebte deshalb den Fallabschluss an (Berichte der C.___ vom 15./16. März und vom 19. September 2005, Urk. 6/28/52-54 und Urk. 6/28/9-11).

    Nachdem die Suva den Versicherten neurologisch hatte begutachten lassen (Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 21. Februar 2006, Urk. 6/32), stellte sie die Leistungen mit Verfügung vom 18. Mai 2006 und Einspracheentscheid vom 18. September 2006 ein; der Versicherte erhob Beschwerde, zog diese jedoch im Mai 2007 wieder zurück (Urk. 6/34 und Prozess Nr. UV.2006.00392).

1.2    Am 13. Oktober 2003 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte durch Dr. Z.___ den Bericht vom 28. Januar/2. Februar 2004 erstellen lassen (Urk. 6/14) und die Angaben der Firma Y.___ vom 19. Januar und vom 8. Juni 2004 eingeholt (Urk. 6/15 und Urk. 6/16) und hatte des Weiteren die Akten der Suva beigezogen und sich mit Zusatzfragen am Gutachten von Dr. E.___ beteiligt (Urk. 6/32/13).

    Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2007 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie ihm für die Zeit ab November 2003 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59 %, für die Zeit von März 2005 bis Januar 2006 eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % und ab Februar 2006 eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 44 % zuzusprechen gedenke (Urk. 6/42; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 6/41). X.___ liess mit Eingabe vom 7. Februar 2007 durch Rechtsanwalt Martin Hablützel Einwendungen erheben (Urk. 6/53), worauf die IV-Stelle ihm am 18. Mai 2007 mitteilte, dass sie eine medizinische Begutachtung für erforderlich halte (Urk. 6/57). Mit Eingabe vom 22. August 2007 liess X.___ die Einwendungen daraufhin zurückziehen und die IV-Stelle ersuchen, im Sinne ihres Vorbescheids zu verfügen (Urk. 6/63). Antragsgemäss stornierte die IVStelle den Begutachtungsauftrag und sprach dem Versicherten mit den Verfügungen vom 9. Januar 2008 die angekündigte Rente zu (Urk. 6/66 und Urk. 6/74; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 30. August 2007, Urk. 6/64).

1.3    Mit Schadenformular vom 17. Dezember 2010 bezog sich die F.___ GmbH auf eine 60%-Anstellung von X.___ als Allrounder seit dem 4. Dezember 2006 und meldete der Suva einen Unfall vom 19. November 2010, bei dem X.___ von einer Leiter gestürzt sei (Urk. 6/103/117). Dr. Z.___ stellte die Diagnose einer Commotio cerebri (Bericht vom 27. Dezember 2010, Urk. 6/103/115-116), und die Suva anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht. Sie führte im Juni 2011 mit dem Versicherten ein Gespräch auf der Agentur (Protokoll vom 15. Juni 2011, Urk. 6/103/80-83), liess sich die Jahresrechnungen der F.___ GmbH zustellen, deren Gründer und Geschäftsführer X.___ war (Urk. 6/103/55-72), und liess durch die Rehaklinik D.___ ein Assessment mit neuropsychologischer/psychopathologischer Untersuchung, ergo- und physiotherapeutischen Abklärungen und einer neurologischen Abklärung durchführen (Berichte vom Juli 2011, Urk. 6/103/22-47). Am 8. November 2011 verfügte die Suva die Leistungseinstellung per sofort (Urk. 6/105/1113). Der Versicherte liess am 24. November 2011 durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi Einsprache erheben (Urk. 6/105/8-9); das Einspracheverfahren wurde in der Folge mit dem Vergleich vom 23./31. Mai 2012 erledigt (Urk. 22/132 S. 2).

1.4

1.4.1    Die IV-Stelle hatte im Frühjahr 2011 ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege geleitet. Aufforderungsgemäss hatte der Versicherte am 15. März 2011 im Fragebogen Angaben zu seinen Erwerbseinkünften gemacht (Urk. 6/88) und hatte auf die entsprechende Anordnung der IV-Stelle hin die Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre eingereicht (Urk. 6/100). Die IVStelle hatte aussserdem den Bericht von Dr. Z.___ vom 11. April 2011 eingeholt (Urk. 6/91), einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen lassen (Urk. 6/92) und die neuen Akten der Suva beigezogen. Sodann hatte die IVStelle während des laufenden Revisionsverfahrens die neue Anmeldung des Versicherten vom 26. April 2011 entgegengenommen (Urk. 6/94).

1.4.2    Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2012 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie seine Rente rückwirkend per Ende Dezember 2007 aufzuheben gedenke, da er seit Januar 2008 mit der Tätigkeit für die F.___ GmbH ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschafte und in Bezug auf dieses Einkommen seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Für den Anspruch ab dem gemeldeten Unfall vom 19. November 2010 werde eine separate Verfügung erlassen (Urk. 6/108). Am 25. Januar 2012 erging ein weiterer Vorbescheid, mit dem die IV-Stelle die Rückforderung der Renten des Zeitraums Januar 2008 bis Januar 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 20‘525.-- in Aussicht stellte (Urk. 6/113).

    X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi, liess gegen die beiden Vorbescheide mit den Eingaben je vom 22. Februar 2012 Einwendungen erheben (Urk. 6/116 und Urk. 6/115) und liess die Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 24. Januar 2012 mit den Eingaben vom 27. März und vom 27. April 2012 ergänzen (Urk. 6/121 und Urk. 6/123). Die IV-Stelle führte daraufhin eine betriebliche Abklärung vor Ort durch (Bericht vom 7. November 2012, Urk. 6/130) und erliess anschliessend die Verfügung vom 5. April 2013, mit der sie die Rente statt wie beabsichtigt ab Januar 2008 erst ab Januar 2009 rückwirkend aufhob (Urk. 6/132; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 6/131). Erneut hielt sie zudem fest, dass für den Leistungsanspruch ab dem Unfall vom 19. November 2010 eine separate Verfügung erlassen werde (Urk. 6/132/2).

    Was die Rückforderung betrifft, so informierte die IV-Stelle den Versicherten am 9. April 2013 mit neuem Vorbescheid, der denjenigen vom 25. Januar 2012 ersetze, über ihre Absicht, die Renten für den verfügten Zeitraum von Januar 2009 bis April 2011 im Gesamtbetrag von Fr. 11‘616.-- zurückzufordern (Urk. 6/140). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 8. Mai 2013 Einwendungen vorbringen (Urk. 6/141).

1.4.3    Gegen die Verfügung vom 5. April 2013 liess X.___ durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi mit Eingabe vom 7. Mai 2013 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Rente ab Januar 2009 weiterhin zu gewähren, eventualiter seien berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 6/142/3-11; Prozess Nr. IV.2013.00430). Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung wegen widersprüchlicher Begründung auf und wies die Sache zum Erlass einer neuen, korrekten Verfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/146).

    In der Folge erliess die IV-Stelle die neue, im Ergebnis gleich lautende Verfügung vom 5. Mai 2014, mit der sie die frühere Viertelsrente rückwirkend ab Januar 2009 aufhob (Urk. 2 = Urk. 6/152).


2.    Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 liess X.___ durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi gegen die Verfügung vom 5. Mai 2014 wieder Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die versicherten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente rückwirkend und weiterhin ab dem 1. Januar 2009 zu gewähren und eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle, der X.___ im Juni 2014 die Lohnausweise der F.___ X.___ zu den Einkünften in den Jahren 2012 und 2013 nachgereicht hatte (Urk. 6/154/3+4), schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 13. November 2014 liess X.___ an seinen Anträgen festhalten (Urk. 12); zudem liess er Steuerunterlagen zu seinen Erwerbseinkünften der Jahre 2010-2013 einreichen (Urk. 13/1-12). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 darauf, eine Duplik zu erstatten (Urk. 15), was dem Versicherten am 19. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

    Mit Verfügung vom 7. April 2015 (Urk. 18) zog das Gericht die vollständigen Akten der Suva betreffend den Unfall vom 19. November 2010 bei (Urk. 22/1142). X.___ liess mit Eingabe vom 8. Mai 2015 auf eine Stellungnahme dazu verzichten (Urk. 26); die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 8. Juni 2015 ebenfalls auf eine Stellungnahme (Urk. 29).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2004, am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 4, 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 5. Mai 2014 erlassen worden. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004, der 5. IVRevision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Unfalles, der sich bereits im Jahr 2002 ereignet hat -, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2003 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeiten ab dem 1. Januar 2004, ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 4, 5 und 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit jedoch diese Revisionen keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab dem 1. Januar 2008: Abs. 2) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt war.

    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

2.3

2.3.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nach Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Nach Art. 31 Abs. 2 IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2011, waren für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1'500.-- überstieg, nur zwei Drittel zu berücksichtigen.

2.3.2    Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Im Sinne einer Ausnahme erfolgt sie aber dann rückwirkend auf den Eintritt der anspruchserheblichen Änderung hin, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger oder die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung).

    Nach Art. 77 IVV, welche Bestimmung unter dem Titel der Meldepflicht steht, hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit und der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

2.4

2.4.1    Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.

    Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

2.4.2    Auch die Einstellung einer Rente aufgrund der Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgt grundsätzlich nur für die Zukunft. Rückwirkend kann sie nur im Falle des Tatbestandes der unrechtmässigen Erwirkung erfolgen, wogegen der Tatbestand der Meldepflichtverletzung definitionsgemäss Sachverhaltsänderungen während des laufenden Rentenbezugs betrifft und somit bei der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision keinen Anwendungsbereich hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2013 vom 29. April 2014, E. 5.2).

2.5    Sind die Voraussetzugen für eine rückwirkende Rentenherabsetzung erfüllt, so sind die widerrechtlich bezogenen Leistungen nach den Vorgaben in Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014, E. 2.3).


3.

3.1

3.1.1    Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Viertelsrente des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Januar 2009. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber die Rückforderung der ab dem 1. Januar 2009 ausgerichteten Rentenbetreffnisse. Das Gericht hat es im Urteil vom 31. Oktober 2013 wohl als empfehlenswert bezeichnet, über die Frage der rückwirkenden Rentenaufhebung und die daraus resultierende Rückforderung zeitnah zu entscheiden (Urk. 6/146 E. 3.2), die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2014 beschlägt aber wiederum nur die Rentenaufhebung, währenddem für die Rückforderung ein separater Entscheid in Aussicht gestellt wurde (Urk. 2 S. 4), der dem Gericht nicht vorliegt.

    Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung ist jedoch unabhängig davon, ob daraus eine Rentenrückforderung resultiert, auch für die Frage der Höhe der künftigen Rente relevant (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 29bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückwirkung ist daher nicht davon abhängig, dass gleichzeitig die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu beurteilen ist, sondern sie kann selbständiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

3.1.2    Vorab ist ferner festzuhalten, dass der Mangel der widersprüchlichen Begründung, an dem die gerichtlich aufgehobene Verfügung vom 5. April 2013 gelitten hatte, mit der neu erlassenen, angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2014 behoben worden ist. Anders als in der früheren Verfügung (vgl. Urk. 6/132/2), stellt die angefochtene Verfügung keine separate Verfügung für den Leistungsanspruch ab dem 19. November 2010 mehr in Aussicht, sondern die Verfügung betrifft korrekterweise den gesamten Zeitraum bis zu deren Erlass.

3.1.3    Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung vom 5. Mai 2014 unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs erlassen (Urk. 1 S. 4 f.), so wäre eine solche Verletzung als geheilt zu beurteilen (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 9). Denn die Ergänzungen, mit denen die Beschwerdegegnerin die widersprüchlichen Ausführungen in der gerichtlich aufgehobenen Verfügung vom 5. April 2013 richtigstellte, sind geringfügig, der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren im Rahmen von zwei Schriftenwechseln eingehend äussern, und schliesslich wurde ihm zusätzlich Gelegenheit gegeben, zu den vervollständigten Akten des Unfalls vom 19. November 2010 Stellung zu nehmen, wovon er jedoch abgesehen hat. Damit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus dem formellen Grund der Gehörsverletzung aufzuheben, sondern die Beschwerde ist materiell zu beurteilen.

3.2

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung ab Januar 2009 mit den Einkünften, die der Beschwerdeführer ab dann in seiner Anstellung bei der F.___ GmbH erzielte (Urk. 2 S. 2 ff.).

3.2.2    Als die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 9. Januar 2008 erliess, mit denen sie dem Beschwerdeführer für die Zeit von November 2003 bis Januar 2006 zuerst eine halbe, danach eine Dreiviertelsrente und ab Februar 2006 noch eine Viertelsrente zusprach (Urk. 6/66 und Urk. 6/74), übte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der F.___ GmbH bereits aus; in der Unfallmeldung vom 17. Dezember 2010 ist der 4. Dezember 2006 als Beginn der Anstellung angegeben (Urk. 6/103/117), und anlässlich der Abklärung durch die Beschwerdegegnerin vom November 2012 nannte der Beschwerdeführer ebenfalls den Dezember 2006 als Zeitpunkt der Betriebseröffnung (Urk. 6/130/2). Die Aufnahme der Tätigkeit für die F.___ GmbH stellt somit keine Tatsache dar, die eine Sachverhaltsänderung seit dem Erlass der Verfügungen vom 9. Januar 2008 begründen würde. Damit ist es nicht als Meldepflichtverletzung zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bis zum Erlass dieser Verfügungen - unbestrittenermassen - nicht von der Tätigkeit in Kenntnis gesetzt hatte.

3.2.3    Hingegen ist aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 20. April 2011 (Urk. 6/92) ersichtlich, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers vom Jahr 2007 bis ins Jahr 2009 kontinuierlich gestiegen sind. Währenddem die Summe von Fr. 34‘619.-- im Jahr 2007 noch unter dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 36‘433.53 lag, das die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprechung für die Zeit ab Februar 2006 ermittelt hatte (vgl. Urk. 6/66/2), überstieg die Summe von Fr. 42‘798.-- für das Jahr 2008 dieses Invalideneinkommen bereits, und die Summe von Fr. 100979.-- für das Jahr 2009 belief sich dann auf nahezu das Dreifache des angenommenen Invalideneinkommens. Der Beschwerdeführer legte dementsprechend im Juni 2011 anlässlich der Besprechung auf der Agentur der Suva selbst dar, sein Lohn habe aufgrund des guten Geschäftsganges sukzessive erhöht werden können (Urk. 6/103/82). Der Beschwerdegegnerin ist daher ohne Weiteres darin zuzustimmen (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 6/131/12), dass die markante Erhöhung des tatsächlichen Einkommens, die sich im Jahr 2009 manifestierte und sich bereits im Jahr 2008 abzuzeichnen begonnen hatte, eine Sachverhaltsänderung darstellt, deren potentielle Rentenerheblichkeit für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen wäre und die er demgemäss gestützt auf Art. 77 IVV unverzüglich hätte melden müssen. Dies gilt selbst dann, wenn in der Summe von Fr. 100‘979.-- neben Erwerbseinkünften auch noch Versicherungsleistungen enthalten wären, wie der Beschwerdeführer anlässlich der Abkärung vom November 2012 vorbrachte (vgl. Urk. 6/130/3). Sodann vermag sich der Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 8) von der Meldepflicht nicht mit dem Argument zu befreien, die Beschwerdegegnerin hätte anhand von Auszügen aus seinem Individuellen Konto von seinen Einkünften erfahren können. Denn mit der Meldepflicht soll gerade verhindert werden, dass der Versicherungsträger ausserhalb von amtlichen Revisionsverfahren von sich aus nach relevanten Sachverhaltsänderungen forschen muss. Indem der Beschwerdeführer die gebotene Meldung unterliess, verletzte er somit die Meldepflicht nach Art. 77 IVV.

    Die rückwirkende Rentenaufhebung für die Zeit ab Januar 2009 ist daher zulässig, falls die erwerbliche Veränderung ab dann zu einem Invaliditätsgrad führt, der unter dem Mindestgrad von 40 % liegt.

3.3    Der Beschwerdeführer lässt vorab die Höhe des Valideneinkommens für das Jahr 2009 von Fr. 69‘873.49 (vgl. Urk. 2 S. 2) bemängeln und vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die monatliche Spesenentschädigung von Fr. 350.-- und die mutmassliche jährliche Überstundenentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.-- nicht einbezogen (Urk. 1 S. 6, Urk. 6/53/4).

    Was die Spesen betrifft, so sind diese nach der Rechtsprechung grundsätzlich insoweit nicht Bestandteil des Valideneinkommens, als sie steuerrechtlich und beitragsrechtlich nicht als Lohn behandelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010, E. 2.2 und E. 4.1). Vorliegendenfalls trug die Firma Y.___ den Spesenbetrag von Fr. 350.-- im Monat in der Unfallmeldung zwar in der Rubrik „andere Lohnzahlungen“ ein (Urk. 6/11/164). Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung für den März 2003 (Urk. 6/52) wurden von diesem Betrag jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Und was die Überstunden betrifft, so ist in dieser Lohnabrechnung zwar ein entsprechender Saldo von 107,1 aufgeführt; es ist jedoch nicht belegt, dass diese Stunden tatsächlich entschädigt und nicht durch Freizeit kompensiert worden sind.

    Hingegen ist zu Gunsten des Beschwerdeführers die Gratifikation von Fr. 2‘250.--, die ihm im Jahr 2002 ausgerichtet wurde (Urk. 6/16/2), auch in den Folgejahren anzurechnen. Für das Jahr 2004 resultiert damit aufgrund der Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/16/2) ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 66‘860.-- (Fr. 64‘610.-- + Fr. 2‘250.--). Daraus ergibt sich für das massgebende Jahr 2009 das teuerungsangepasste Jahreseinkommen von rund Fr. 72‘310.--, das somit höher ist als der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Wert von Fr. 69‘873.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2010, S. 91, Tabelle B10.3, Nominal Männer von 1975 Indexpunkten im Jahr 2004 auf 2136 Indexpunkte im Jahr 2009).

3.4

3.4.1    Beim Invalideneinkommen ging der Verfasser des Abklärungsberichts vom November 2012 von den Angaben des Beschwerdeführers vom 15. März 2011 im Fragebogen zur Rentenrevision aus (Urk. 6/88/2) und berechnete daraus für die Jahre 2008 bis 2010 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 66‘000.-- ([Fr. 54‘000.-- für 2008 + Fr. 72‘000.-- für 2009 + Fr. 72‘000.-- für 2010] : 3). Er brachte von diesem Betrag alsdann einen durchschnittlichen, anhand der Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2007 bis 2010 (Urk. 6/100) ermittelten Jahresverlust von Fr. 2‘665.-- in Abzug und erhielt auf diese Weise aufgerechnet für das Jahr 2012 ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘608.-- (Urk. 6/130/4-5). Die Beschwerdegegnerin nahm die Überlegungen im Abklärungsbericht in die Begründung der angefochtenen Verfügung auf (Urk. 2 S. 3), zog jedoch zur Festlegung des tatsächlich anrechenbaren Einkommens nach Art. 31 IVG nur die Einkommenssumme von Fr. 72‘000.-- der Jahre 2009 und 2010 heran und ging davon aus, dass sich das Invalideneinkommen der Folgejahre nicht massgeblich verändert habe (Urk. 2 S. 4-5). Der Beschwerdeführer liess hierzu einwenden, wegen der hohen Einkommensschwankungen über die Jahre dürfe weder auf das Einkommen eines einzigen Jahres noch auf das Durchschnittseinkommen dreier Jahre abgestellt werden und es sei namentlich zu berücksichtigen, dass die F.___ GmbH in den Jahren 2010 und 2011 erhebliche Umsatzeinbussen verzeichnet habe und Ende 2011/Anfang 2012 habe liquidiert werden müssen (Urk. 1 S. 6 ff.).

    Weder die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2007 bis 2010 noch der Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 20. April 2011 noch die Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen zur Rentenrevision liefern je für sich allein betrachtet ausreichende Angaben für die Bestimmung des Invalideneinkommens. So umfasst der Personalaufwand in den Buchhaltungsunterlagen nicht nur den Lohn des Beschwerdeführers, sondern auch denjenigen seiner Angestellten, die er gemäss seinen Ausführungen im Abklärungsbericht in wechselnder Zahl und Dauer beschäftigt (vgl. Urk. 6/130/3). Die Eintragungen im Individuellen Konto sodann enden mit dem Jahr 2009, und die Angaben im Fragebogen zur Rentenrevision stimmen nicht mit den Eintragungen im Individuellen Konto überein. Bezieht man indessen auch die zahlreichen weiteren Hinweise in den Akten zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ein, so ergibt sich, wie nachfolgend darzulegen ist, ein zuverlässiges Bild.

3.4.2    Bei der F.___ GmbH handelte es sich gemäss den Angaben in den Berichten der Suva vom Juni 2011 und der Beschwerdegegnerin vom November 2012 um eine Unternehmung, welche hauptsächlich Umbauten und Renovationen von Wohnungen anbot und dabei Maler- und Gipserarbeiten und weitere Innenarbeiten ausführte (Urk. 6/103/81, Urk. 6/130/2-3). Der Beschwerdeführer berichtete zwar sowohl gegenüber der Suva als auch gegenüber der Beschwerdegegnerin von gesundheitlichen Einschränkungen, die ihn zeitlich und belastungsmässig limitierten, dennoch entsteht aus seinen Schilderungen der Gesamteindruck einer Leistungsfähigkeit, die ins Gewicht fällt. So gab der Beschwerdeführer bei der Abklärung durch die Beschwerdegegnerin zwar an, er übernehme im Betrieb vor allem die Organisation, die Kontrollen und die Warentransporte (Urk. 6/130/2-3). Gegenüber der Suva bezeichnete er jedoch die Tätigkeit der Geschäftsführung, das Erstellen von Offerten sowie die Besprechungen und Besichtigungen vor Ort als den kleineren Teil der Gesamttätigkeit und erklärte, ausserdem leichte Arbeiten in der Gipserei und vor allem leichte Malerarbeiten zu verrichten (Urk. 6/103/81).

3.4.3    Den aktuellen medizinischen Unterlagen ist nichts zu entnehmen, was die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2009 bis zum Unfall vom November 2010 in Frage stellen würde. Namentlich berichtete Dr. Z.___ am 11. April 2011 im Rentenrevisionsverfahren, sie habe den Beschwerdeführer in den letzten Jahren nur sporadisch gesehen (Urk. 6/91/4), und Dr. B.___ hielt in einem Bericht an Dr. Z.___ vom 22. November 2011 (Urk. 6/105/14-16) fest, dass sich der Beschwerdeführer vom ersten Trauma des Jahres 2002 erfolgreich erholt habe (Urk. 6/105/15). Dies stimmt auch überein mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der neurologischen Untersuchung in der Rehaklinik D.___ vom Juli 2011, wonach er sich mit den Restbeschwerden des ersten Unfalls arrangiert habe (Urk. 6/103/42).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Monatslohn von Fr. 6‘000.--, den sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in den Jahren 2009 und 2010 auszahlte (vgl. Urk 6/130/3 und Urk. 6/88/2 sowie die Lohnabrechnungen für August bis Oktober 2010 in Urk. 6/103/112-114), seiner Arbeitsleistung entsprach. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nirgendwo dartat, der gute Geschäftsgang sei nur dem Einsatz seiner temporären Angestellten zuzuschreiben gewesen.

3.4.4    Was sodann die Auswirkungen des zweiten Unfalls vom November 2010 betrifft, so diagnostizierte Dr. Z.___ bei der Erstkonsultation vom 22. November 2010 eine Commotio Cerebri, sah den Beschwerdeführer dann aber gemäss ihrem Bericht an die Suva vom 27. Dezember 2010 erst wieder kurz vor Weihnachten und befand die Wirbelsäule dannzumal als gut beweglich und ohne Auffälligkeiten, abgesehen von diversen Myogelosen im Schulter- und Nackenbereich. Dementsprechend riet sie dem Beschwerdeführer zur mindestens stundenweisen Arbeitsaufnahme Anfang Januar 2011 (Urk. 6/103/115116). In der Folge erhöhte der Beschwerdeführer den Lohn, den er sich auszahlte, bereits auf den Januar 2011 auf Fr. 7‘000.-- (vgl. die Mitteilung des Beschwerdeführers an die Suva vom 16. März 2011, Urk. 6/103/100, und die Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2011 in Urk. 6/103/101-102) und gab gegenüber der Suva an, diese Erhöhung sei aufgrund des guten Geschäftsganges möglich gewesen und weil er sich diesen Lohn als Geschäftsführer zugestehe (Urk. 6/103/82). Dies deutet auf eine lediglich kurzzeitige, vorübergehende gesundheitliche Verschlechterung durch den Unfall vom November 2010 hin.

    Bei der ergo- und physiotherapeutischen Abklärung in der Rehaklinik D.___ vom Juli 2011 beschrieb sich der Beschwerdeführer denn auch als (wieder) fähig, Bockleitern zu besteigen, Gewichte bis etwa 20 kg zu heben und zu tragen und während etwa fünf Minuten Montagen über Kopf auszuführen (Urk. 6/103/33), und behandlungsbedürftig war gemäss der neurologischen Gesamtbeurteilung vor allem noch eine Kopfschmerzproblematik, welche die Neurologin Dr. med. G.___ als teilweise schmerzmittelinduziert erachtete (Urk. 6/103/46-47). In der Folge klagte der Beschwerdeführer zwar weiterhin über Schmerzen, und ein durch Dr. B.___ etabliertes ambulantes Behandlungsprogramm war nicht erfolgreich (vgl. die Berichte von Dr. B.___ vom 7. Februar, vom 26. März und vom 16. April 2012, Urk. 22/114, Urk. 22/120 und Urk. 22/124). Er berichtete aber beim Abklärungsbesuch der Beschwerdegegnerin vom November 2012, die gesundheitlichen Auswirkungen des Unfalls vom November 2010 seien nicht mehr gross spürbar, und führte die vorhandenen Beschwerden nun wieder eher auf den Unfall des Jahres 2002 zurück (Urk. 6/130/1). Diese Restbeschwerden hatte er indessen an anderer Stelle als untergeordnet bezeichnet (vgl. E. 3.4.3). Dass die Suva dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom November 2010 über die lange Zeitspanne bis Februar 2012 Taggelder ausgerichtet hatte (vgl. die Vereinbarung in Urk. 22/132/2 und die Vorakten), ist für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Zu beachten gilt dabei insbesondere, dass die behandelnden Ärztinnen Dr. Z.___ und Dr. B.___ Schwierigkeiten bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bekundeten, da der Beschwerdeführer erst zur nachträglichen, rückwirkenden Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorgesprochen habe und sich nicht von sich aus melde, wenn eine angeordnete Behandlung keinen Erfolg bringe (vgl. Urk. 6/103/116 und Urk. 22/114 S. 2). Zudem fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wiederholt Arzttermine wegen beruflicher Verpflichtungen nicht wahrnahm (Berichte von Dr. Z.___ vom 7. und vom 31. Oktober 2011, Urk. 6/105/26 und Urk. 6/105/22; Telefonnotiz der Suva vom 2. Mai 2011, Urk. 6/103/90, und Angabe des Beschwerdeführers gegenüber der Suva in Urk. 6/103/82), was auf eine nachrangige Rolle der Beschwerden hinweist.

    Auch wird kein eindeutiger Einfluss des Unfalls vom November 2010 auf den Geschäftsgang erkennbar. Wohl erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vom November 2012 eine schlechte Geschäftslage in den Jahren 2010 und 2011. Währenddem er aber im Juli 2011 bei der Untersuchung in der Rehaklinik D.___ noch einen Zusammenhang zum Unfall gesehen hatte (Urk. 6/103/30), sprach er nunmehr vom Ausbleiben von Aufträgen bereits im Jahr 2010 (vgl. Urk. 6/130/3+5), also schon vor dem Unfall. Die Liquidation der GmbH (vgl. hierzu den Handelsregisterauszug vom 27. April 2012, Urk. 6/124) hatte denn auch nicht die Geschäftsaufgabe aus Gesundheitsgründen zur Folge, sondern der Beschwerdeführer führte das Geschäft gemäss seinen Angaben bei der Betriebsabklärung ab Dezember 2012 als Einzelfirma weiter (Urk. 6/130/2) und gab an, Aufbauarbeit zu betreiben (Urk. 6/130/3). Die Erklärung, seine Arbeit sei gefragt, aber er müsse dafür viel unternehmen, deutet zudem darauf hin, dass er nach den geschilderten wirtschaftlichen Engpässen in den Jahren 2010 und 2011 wieder erfolgreich war.

3.4.5    Mit dem beschriebenen medizinischen und beruflichen Verlauf festigt sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Jahr 2009 einen optimalen Umgang mit den noch vorhandenen Restbeschwerden gefunden hatte, der ihm eine Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ohne namhafte gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse erlaubte.

    Für diese Beurteilung ist das angegebene tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 72‘000.-- in den Jahren 2009 und 2010 und dessen Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 72‘310.-- (vgl. E. 3.3) zwar ein gewichtiges Element. Sie gilt jedoch aufgrund des dargelegten Gesamtverlaufs unabhängig vom tatsächlichen Geschäftsgang und grundsätzlich auch für weitere angepasste Tätigkeiten. Deshalb kann der Beschwerdeführer nichts für sich daraus ableiten, dass die Einkünfte gemäss den eingereichten Einschätzungsentscheiden des Steueramtes beziehungsweise der Steuererklärung 2013 (vgl. Urk. 13/1-12) in den Jahren 2012 und 2013 geringer ausgefallen sind als in den Vorjahren.

    Damit fragt sich, ob überhaupt ein Anwendungsfall von Art. 31 IVG gegeben ist, denn die Einkommensfreibeträge nach dieser Bestimmung gelten rechtsprechungsgemäss nur bei der Bemessung des Invalideneinkommens anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte (BGE 136 V 216). Die Frage kann indessen offen bleiben. Selbst wenn nämlich die Differenz von rund Fr. 33‘360. zwischen dem Betrag von Fr. 72‘000.-- und dem ursprünglichen Invalideneinkommen von Fr. 38‘640.53 (Fr. 36‘433.53 im Jahr 2006, angepasst an die Teuerung bis ins Jahr 2009, vgl. Die Volkswirtschaft 12-2010, S. 91, Tabelle B10.3, Nominal Männer von 2014 Indexpunkten im Jahr 2006 auf 2136 Indexpunkte im Jahr 2009) in Anwendung von Art. 31 IVG in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung auf Fr. 21‘240.-- reduziert würde ([Fr. 33‘360.-- abzüglich Fr. 1‘500.--] : 3 x 2 = Fr. 21‘240.--; vgl. die zutreffende Skizzierung in der Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 8), so resultierte immer noch ein Invalideneinkommen von rund Fr. 59‘880.-- (Fr. 38‘640.53 + Fr. 21‘240.--). Dieses führte zu einem Invaliditätsgrad von lediglich rund 17 %.

3.5    Damit erweist sich die rückwirkende Rentenaufhebung per Anfang Januar 2009 als rechtens. Die vorgängige Durchführung beruflicher Massnahmen ist dabei nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten bereits eingegliedert ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Jaeggi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel