Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00605 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 20. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene X.___ meldete sich nach diagnostiziertem Morbus Ledderhose und Plantaraponeurose rechts am 6. März 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte eine Rente (Urk. 8/2). Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab. Sie ermittelte eine Aufgabenteilung von 39 % Haushalts- und 61 % Erwerbstätigkeit (Urk. 8/21). Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 (Urk. 8/24) und Einspracheentscheid vom
7. Februar 2005 (Urk. 8/35) verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2005 in der Weise gut, als dass es die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/50). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine medizinische Begutachtung. Die MEDAS Y.___ GmbH hielt in ihrem am 29. Oktober 2007 erstatteten Gutachten fest, dass der Versicherten bei invalidisierenden Fussschmerzen die angestammte Tätigkeit als Servicekraft, Küchenhilfe, Buffetkraft oder zuletzt als Angestellte bei Z.___, nicht mehr zumutbar sei. Für eine körperlich leichte Tätigkeit, welche überwiegend im Sitzen ausgeführt werden könne, bestünden keine Einschränkungen. Körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Gehen oder Stehen seien maximal 3 Stunden täglich (ca. 40 %) zumutbar. Dies betreffe sowohl die Erwerbs- als auch die Haushaltstätigkeit (Urk. 8/65). Eine erneute Abklärung der Einschränkung im Haushalt ergab eine unveränderte Aufgabenteilung. Die Einschränkung im Haushalt wurde auf 18 % festgelegt (Urk. 8/70), jene im erwerblichen Bereich auf 24 % (Urk. 8/71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren entschied die IV-Stelle am 25. Februar 2008, dass die Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 21,66 % keinen Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 8/79). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 20. Juni 2012 meldete sich die Versicherte mit der Diagnose Psoriasis palmoplantaris pusulosa (Typ Barber-Königsbeck) und einer seit 17. Juni 2011 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit erneut bei der IV-Stelle zum
Leistungsbezug an. Zudem machte sie Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein geltend (Urk. 8/82). Der behandelnde Dermatologe Dr. med. A.___ gab an, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht primär aus dermatologischen Gründen gegeben (Urk. 8/99). Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab und veranlasste wiederum eine medizinische (rheumatologische) Begutachtung. Dr. med. B.___ stellte in seinem Gutachten vom 2. Juli 2013 eine im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung 2007 unveränderte medizinische Situation fest (Urk. 8/114). Am 12. und 13. Juni 2013 unterzog sich die Versicherte einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Im Rahmen ihrer Abklärungen über die Einschränkung im Haushalt stellte die IV-Stelle unveränderte Umstände fest (Urk. 8/118). Mit Vorbescheid vom 2. September 2013 stellte sie der Versicherten in Aussicht, sie werde das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 15 % abweisen (Urk. 8/122). Dagegen liess die Versicherte am
4. Oktober 2013 Einwände erheben und die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (Urk. 8/125). Mit Verfügung vom 29. April 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/139). Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels Bedürftigkeit ab (Urk. 8/143).
3. Gegen die Verfügung vom 29. April 2014 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, mit Eingabe vom 3. Juni 2014 Beschwerde erheben und deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer angemessenen Rente in der Höhe von mindestens einem Viertel beantragen. Eventualiter sei das Gutachten von Dr. B.___ vom 2. Juli 2013 vom Gutachter zu ergänzen bzw. zu präzisieren. Weiter liess sie die Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2014 und die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt Stephan Breidensteim im Vorbescheidverfahren beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte sie beschwerdeweise ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung durch ihren Rechtsvertreter (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren mangels Bedürftigkeit ab (Urk. 12). Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 abgewiesen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2. War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdever-fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
3.
3.1 Gemäss Anmeldeformular vom 6. März 2003 (Urk. 8/2) litt die Beschwerde-führerin bereits im Zeitpunkt der Erstanmeldung an einer seltenen Binde-gewebserkrankung beider Fusssohlen. Die damaligen Abklärungen ergaben, dass ihr eine rein stehende / gehende mittelschwere Tätigkeit nicht mehr und leichte Tätigkeiten stehend / gehend 3 Stunden täglich zumutbar waren, was die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 24. Mai 2004 (Urk. 8/24) festhielt. Eine in der Folge veranlasste MEDAS-Begutachtung bestätigte dieses Abklä-rungsergebnis (vgl. Gutachten vom 29. Oktober 2007 [Urk. 8/65] S. 36 f.). Neben der Fussproblematik wurden ein leichtgradiges lumbospondylogenes und ein leichtgradiges thorakospondylogenes Schmerzsyndrom festgestellt (S. 19). Nach Abklärung der Einschränkung im Haushalt, welche wiederum eine Aufteilung der Aufgaben in 39 % Haushalt und 61 % Erwerbstätigkeit ergab
(vgl. Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2007 [Urk. 8/70]), berechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 21,66 % und verneinte deshalb mit Verfügung vom 25. Februar 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 8/79).
3.2 Im Zuge der Neuanmeldung vom 20. Juni 2012 (Urk. 8/82) machte die Beschwerdeführerin erneut die Probleme an beiden Fusssohlen geltend. Zudem hielt sie Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein fest (S. 8/82/4). Der behandelnde Hautarzt Dr. A.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Juni 2011, hielt aber fest, diese bestehe nicht primär als Folge der Hauterkrankung (Urk. 8/99). Eine medizinische Begutachtung im Juni 2013 ergab unter Berücksichtigung einer durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) eine seit 2007 unveränderte medizinische Situation. Der Gutachter Dr. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt in seinem Gutachten vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/114) fest, der Beschwerdeführerin seien bei polyartikulären Schmerzen, einem chronischen, belastungsabhängigen lumbospondylogenen Syndrom, einer Pustulosis palmaplantaris rechts und einem metabolischen Syndrom bei einer Adipositas (BMI 39,5) nach wie vor körperlich schwere sowie stehend und gehend durchzuführende mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei vorwiegend sitzend ganztags, überwiegend gehend und stehend maximal drei Stunden pro Tag zumutbar. Daran habe sich seit 2007 nichts geändert (S. 30 – 35). Eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt ergab anhand der Akten einen unveränderten Status von 39 % Haushalts- und 61 % Erwerbstätigkeit und auch die Einschränkung wurde – gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen – unverändert mit 18 % beziffert
(vgl. Abklärungsbericht vom 21. August 2013 [Urk. 8/118]). Gestützt auf diese Abklärungen ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer Einkommenseinbusse im erwerblichen Bereich vom 12,91 % mit Verfügung vom
29. April 2014 einen Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 8/139).
3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet den unveränderten Status nicht. Weil dem neuesten Bericht über die Erhebung der Einschränkung im Haushalt vom
21. August 2013 (Urk. 8/118) keine offensichtlichen Fehler zu entnehmen sind und die Begründung des unveränderten Status, das jüngste Kind der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2007 bereits 14jährig gewesen und die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum trotzdem bei 39 % belassen, einleuchtet, ist darauf abzustellen.
Zu prüfen ist demnach, ob sich der gesundheitliche Zustand seit der renten-verneinenden Verfügung vom 25. Februar 2008 verändert hat, so dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die Beschwerdeführerin bemängelt insbesondere die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. B.___ und macht damit sinngemäss geltend, es könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 1).
3.4 Für die Beweiskraft eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3).
3.5 Das Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 8/114) erfüllt diese Voraussetzungen. So war er in Kenntnis der Akten (S. 1 – 19), untersuchte die Beschwerdeführerin
(S. 26 f.) und berücksichtigte ihre Angaben (S. 20 f.) ebenso wie seine Untersuchungsergebnisse und die Ergebnisse der EFL, welche er eigens für die Begutachtung in Auftrag gegeben hatte (S. 33 f.). Er setzte sich kritisch mit den Meinungen von Dr. A.___ und Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, auseinander und zeigte nachvollziehbar auf, dass deren Atteste einer dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugend sind, einerseits weil Dr. A.___ ausdrücklich darauf hinwies, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht aus dermatologischen Gründen gegeben sei, und anderseits weil Dr. C.___ als Begründung einzig Schmerzen ohne klare objektive Befunde angab (S. 35). Seine Beobachtungen stimmen mit den Schlussfolgerungen in der EFL überein (Urk. 8/114 S. 56).
Das Gutachten von Dr. B.___ ist beweiskräftig und es ist darauf abzustellen. Die Einwände der Beschwerdeführerin verfangen dagegen nicht. So weist der Bericht über die EFL vom 26. Juni 2013 zwar darauf hin, dass unter Umständen ergänzend medizinische und versicherungsmedizinische Umstände zu berücksichtigen seien (Urk. 8/114-55), was die Beschwerdeführerin rügt (Urk. 1 S. 2), jedoch räumte Dr. B.___ nachvollziehbar Zweifel darüber aus, ob solche medizinischen Aspekte gegeben seien. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, ihre Beschwerden hätten im Laufe des Testverfahrens zugenommen (Urk. 1 S. 3), trifft zu. Diese Angaben finden sich auf S. 10 des EFL-Berichts Urk. 8/114-64). Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist allerdings entgegenzuhalten, dass es nicht angeht, allein auf ihre Angaben abzustellen. Diese sind rein subjektiver Natur. Vielmehr ist die objektive Betrachtungsweise von Dr. B.___ nachvollziehbar und einleuchtend, wonach sich die von der Beschwerdeführerin empfundene Limitierung mit objektiven Befunden nicht erklären lässt. Was die Beschwerdeführerin im Nachhinein gegenüber ihrem Rechtsvertreter zum Ablauf der Tests äusserte (Urk. 1 S. 3) ist nicht belegt. Zudem ist die Beweis-maxime zu beachten, wonach bei sich widersprechenden Angaben einer Versicherten die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs-rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (BGE 121 V 47 E. 2a). Dass der Gutachter die Beschwerdeführerin nach der durchgeführten EFL nicht noch einmal untersuchte, wie die Beschwerdeführerin rügt (Urk. 1 S. 3), ist angesichts des mit seinen Schlussfolgerungen übereinstimmenden Ergebnisses der EFL nicht zu beanstanden. Die Abklärungspflicht umfasst nur alle für die Beurteilung des Anspruchs notwendigen Schritte. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bilder ihrer Fusssohlen sind eindrücklich. Jedoch leidet sie seit Jahren an dieser unverändert vorhandenen Erkrankung. Eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit ist ihr aber dennoch – ebenfalls unverändert – zuzumuten. Diese sollte nicht ausschliesslich stehend und gehend sein, was ohne Weiteres einleuchtet. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die im Januar 2013 dokumentierte Verschlechterung des Hautbildes an den Fusssohlen auf das Absetzen der Medikamente zurückzuführen sein könnte (Bericht von Dr. A.___ vom 25. Januar 2013 [Urk. 8/114-42]). Die Beschwerdeführerin ist auf ihre Schadenminderungspflicht hinzuweisen, wonach sie vorerst selbst alles ihr Mögliche gegen eine drohende Arbeitsunfähigkeit tun muss, bevor sie Leistungen zulasten der Versichertengemeinschaft beantragt. Dazu gehört auch die zumutbare Medikamenteneinnahme. Dr. A.___ erwähnte in seinem Bericht ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin wieder das gewohnte Medikament einnehmen und allenfalls die Therapie anpassen solle. Auch die Einwendungen gegen das Zumutbarkeitsprofil zielen ins Leere. In beiden Vergleichszeitpunkten waren – unter Berücksichtigung des Leidens an den Fusssohlen – leichte, leidensangepasste und somit nicht rein stehende und gehende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesundheitszustand sich nicht verändert hat. Bei diesem Ausgang kann eine erneute Berechnung des Invaliditätsgrades unterbleiben. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
4.
4.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren sei ihr zu Unrecht nicht bewilligt worden.
4.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialver-sicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver-hältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BV).
4.3 Das Sozialversicherungsgericht hat das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
3. Juni 2014 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts-vertretung im Beschwerdeverfahren mit vom Bundesgericht bestätigter Verfügung vom 24. Oktober 2014 mangels Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 12). Es stellte dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (3. Juni 2014) ab. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ebenfalls mangels Bedürftigkeit, wobei sie ihrer Notbedarfsrechnung (Urk. 8/137) die Zahlen vom 16. April 2014 zugrunde legte. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Einnahmenüberschuss von Fr. 1‘352.05 (Fr. 5‘475.65 – Fr. 4‘123.60; Urk. 8/137), das Sozialver-sicherungsgericht einen solchen von Fr. 1‘235.-- pro Monat (Urk. 12). Die Bedürftigkeit und damit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren sind damit offensichtlich nicht erfüllt, und zwar selbst dann nicht, wenn man auf den erweiterten Notbedarf abstellen würde, den die Beschwerdegegnerin der Berechnung in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 2/2) zu Grunde gelegt hat.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie auch diesbezüglich abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt