Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00610




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 21. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, erlernte den Beruf des Sanitär-Installateurs und führte ab 1981 den von seinem Vater gegründeten Sanitär- und Heizungsbetrieb, welchen er im Januar 2012 an seine Söhne übergab. Seither ist er im Familienbetrieb angestellt (Urk. 6/10/8 unten, Urk. 6/18 S. 2 Mitte, S. 3 Ziff. 3.2, S. 4 unten). Unter Hinweis auf ein Burnout meldete sich der Versicherte am 22. Juni 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/9, Urk. 6/17) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/21-22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2014 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/27 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 3. Juni 2014 (Datum des Poststempels) Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 (Urk. 2) und beantragte, die Sache sei zur Vornahme einer ganzheitlichen Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen und ihm sei eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

1.3    Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschränkten oder eingeschränkt hätten (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, nach seinem Klinikaufenthalt im September 2012 den Einstieg in den Arbeitsalltag immer wieder versucht zu haben; das Arbeitspensum habe jedoch immer wieder nach unten korrigiert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe die Abklärung nicht auf den Arbeitsplatz ausgeweitet, sondern vom Bürotisch aus entschieden. Auch seien die Personen, die ihn täglich erlebten, nie befragt worden. Sein Beruf lasse es nicht zu, dass er mit seinen bleibenden Einschränkungen voll arbeitsfähig sei. Sein Beruf fordere einiges mehr ab als ein Bürojob. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid auf ungenügenden Grundlagen gefällt und die von ihm verlangten zusätzlichen Abklärungen nicht vorgenommen. Zurzeit verschlechtere sich seine Lage, weshalb die behandelnden Ärzte weitere Abklärungen in die Wege geleitet hätten (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich eine Rente, und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die vorliegenden medizinischen Akten zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden.


3.

3.1    Am 6. Dezember 2011 berichteten die Ärzte der Klinik Y.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatriezentrum Z.___, wo der Beschwerdeführer ab 8. November 2011 ambulant behandelt wurde (Urk. 6/10/6-7). Die Ärzte des Zentrums Z.___ diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom im Sinne eines Burnouts (ICD-10 F32.11). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe eine depressive Entwicklung seit etwas sechs Monaten beschrieben, welche schleichend begonnen und mit der Zeit dazu geführt habe, dass er seinen Alltag kaum noch habe bewältigen können, weshalb er bei seinem Hausarzt Hilfe gesucht habe. Er habe angegeben, dass es ihm inzwischen wesentlich besser gehe, er jedoch eine Optimierung seiner Therapie wünsche (S. 1 unten). Beim Beschwerdebild handle sich am ehesten um eine reaktive Depression mit somatischem Syndrom bei Verlust der Rolle des Familienernährers und Abgabe der Verantwortung an die eigenen Söhne. Der Beschwerdeführer scheine sich stark mit der Rolle des Familienoberhaupts zu identifizieren und sehe zurzeit langsam wieder eine Perspektive, das Leben mit anderen Schwerpunkten zu gestalten (S. 2 unten).

3.2    Am 23. Mai 2012 besuchte der Beschwerdeführer die Burnout-Beratungssprechstunde der Privatklinik A.___, Burnout-Beratungsstelle, wo gemäss Bericht vom gleichen Tag (Urk. 6/10/8-11) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) und belastender Arbeitssituation (Geschäftsübergabe an die Söhne im Januar 2012; ICD-10 Z56) diagnostiziert (S. 3 oben) und die Therapieoptionen besprochen wurden (S. 3 unten).

3.3    Am 12. Juli 2012 erlitt der Beschwerdeführer eine Schwindelattacke und stürzte. Dabei zog er sich gemäss Bericht der Chirurgen des Spitals Z.___ vom 21. Juli 2012 (Urk. 6/25/16-17) ein leichtes Schädelhirntrauma, Glasgow Coma Scale (GCS) 15, sowie eine Schulterkontusion links zu.

3.4    Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 20. und am 22. August 2012 (Urk. 6/10/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1)

- Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)

- Arbeitsplatzsituation (ICD-10 Z56)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) nannte er eine Synkope unklarer Ursache mit Schädelhirntrauma am 12. Juli 2012 sowie eine chronische rezidivierende Lumbago bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 6. September bis 3. Dezember 2011 und ab 4. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6).

3.5    Vom 23. Juli bis 8. September 2012 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik C.___ wo gemäss Entlassungsbericht vom 7. März 2013 (Urk. 6/15/11-14) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Ziff. 1):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei multifaktorieller psychosozialer Belastung durch berufliche Überbelastung mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms (ICD-Z73.0)

- sekundär: schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)

- Schwierigkeiten bei Übergangsphasen im Lebenszyklus im Rahmen der Übertragung des Familienunternehmens an die Söhne (ICD-10 Z60.0)

- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)

    Die Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer habe sehr von dem stationären Aufenthalt profitieren können. Die depressive Symptomatik habe sich fast vollständig zurückgebildet und der Schlaf sowie der körperliche Allgemeinzustand hätten sich deutlich gebessert (S. 4 unten). Am 9. September 2012 sei er in remittiertem Zustand nach Hause ausgetreten. Bis zu diesem Tag hätten sie ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (S. 1 Ziff. 2).

3.6    Eine am 24. September 2012 durchgeführte Schwindelabklärung ergab gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Ohren- Nasen- und Halskrankheiten (ORL), vom 25. September 2012 (Urk. 6/14/17) einen unklaren lageabhängigen, zum Teil diffusen Schwindel und folgende Differentialdiagnosen: posttraumatischer Schwindel, Erschöpfungsdepression, benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (BPLS).

3.7    Am 17. Oktober 2012 (Urk. 6/25/7-8) berichtete Dr. med. E.___, Spezialarzt für Kardiologie und Innere Medizin, über die Ergebnisse des am 2. und 3. Oktober 2012 durchgeführten 24-Stunden-Elektrokardiogramms (EKG). Er führte aus, im 24-Stunden-EKG sei keine bradykarde Rhythmusstörung zur Darstellung gekommen. Im EKG seien flache T-Wellen und ein q in III aufgefallen, ansonsten sei das Ruhe-EKG unauffällig gewesen (S. 2 Mitte).

3.8    Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher der Beschwerdeführer ab 7. Juni 2012 in Behandlung stand (vgl. Urk. 6/15/1 Ziff. 1.2), berichtete im Februar 2013 (Urk. 6/15/8-10) und nannte als Diagnose (Ziff. 1) eine depressive Restsymptomatik bei Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1). Sie führte aus, nach dem Austritt aus der Klinik C.___ habe der Beschwerdeführer wieder stundenweise im Betrieb seiner Söhne zu arbeiten begonnen, sei dabei jedoch noch sehr schnell erschöpft gewesen und die Konzentrationsfähigkeit habe nach zwei Stunden deutlich nachgelassen (Ziff. 3). Geplant sei ein weiterer Aufbau der Arbeitsfähigkeit, und zwar stufenweise, um den Beschwerdeführer nicht zu überfordern und keinen Rückfall zu provozieren (Ziff. 9).

3.9    In einem weiteren, nicht datierten Bericht (Urk. 6/15/1-6) nannte Dr. F.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode seit etwa März 2013 (ICD-10 F32.00) bei zuvor bestehender mittelgradiger Episode seit mindestens Mai 2012 mit schleichend depressiver Entwicklung anamnestisch seit etwa 2007 (Ziff. 1.1). Sie gab an, den Beschwerdeführer zuletzt am 29. Oktober 2013 gesehen zu haben (Ziff. 1.2). Nach einer Änderung in der Medikation sei eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % bis im Sommer 2013 geplant gewesen. Diese sei aufgrund des Zustandsbilds jedoch nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe vermehrt Pausen gebraucht, sei wenig belastbar gewesen und habe gemäss Angaben seiner Ehefrau seine 50%ige Arbeitsfähigkeit durch Einteilung der Arbeit über den ganzen Tag knapp erreichen können (Ziff. 1.4 am Ende).

    Für die Tätigkeit als Sanitärinstallateur attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit ab Behandlungsbeginn bis im Frühling 2013, eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit von Frühling 2013 bis Ende Mai 2013 und ab Juni 2013 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Aufgrund verminderter Konzentrationsfähigkeit, schneller Ermüdbarkeit, verminderter Belastbarkeit und fehlenden Antriebs müsse der Beschwerdeführer vermehrt Pausen einlegen und brauche er für eine bestimmte Arbeit länger. Er werde schnell ungeduldig, wenn etwas nicht gleich klappe, was die Arbeit blockiere (Ziff. 1.7).

3.10    In seinem Bericht vom 19. beziehungsweise 20. September 2013 (Urk. 6/14/1-6) nannte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die von den Ärzten der Klinik C.___ genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.5) sowie ein mild cognitive impairment. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Synkope unklarer Genese mit Schädelhirntrauma und Schulterkontusion links mit Acromiclavikulargelenkluxation Tossy Grad III links sowie ein subakutes subdurales Hämatom links und ein subdurales Hämatom rechts (Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte aus, ab September 2011 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Verlauf habe die Arbeitsfähigkeit langsam gesteigert werden können. Seit dem 22. Juli 2013 sei er zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7). Eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit scheine ihm (Dr. B.___) und Dr. F.___ nicht möglich (Urk. 6/14/6).

3.11    Med. prakt. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 (Urk. 6/19/4-5) aus, eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit sei weder mit Blick auf die von Dr. F.___ genannte Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.9) noch mit Blick auf den Bericht der Ärzte der Klinik C.___ (vorstehend E. 3.5) nachvollziehbar. Ab dem Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik C.___ sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 5 unten). Es lägen keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die von Dr. F.___ diagnostizierte leichte depressive Episode und der von den Ärzten der Klinik C.___ diagnostizierte schädliche Gebrauch von Alkohol sowie die ACGelenkluxation hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben).

3.12    Am 13. Februar 2014 berichtete Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/24/1-2), bei welcher der Beschwerdeführer vom 19. Juli 2012 bis 14. Mai 2013 in Behandlung gestanden hatte (Ziff. 1.2; vgl. auch Urk. 6/14/19-20, Urk. 6/14/2526, Urk. 6/24/3-4). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- depressive Symptomatik mit Erschöpfungssyndrom, Erstdiagnose im November 2011

- Synkope unklarer Genese mit Commotio cerebri und Schulterkontusion links am 12. Juli 2012

- Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels vom 19. Juli 2012 (vgl. Urk. 6/25/15) mit stationärer subduraler Kollektion links, differentialdiagnostisch altes subdurales Hämatom unklarer Läsion im Gyrus präzentralis rechts im mittleren occipitalen Gyrus und Gyrus angularis rechts, differentialdiagnostisch posttraumatisch, postentzündlich bedingte Läsion

- MRI Neurocranium nativ und nach Kontrastmittel (KM) vom 5. November 2012 (vgl. Urk. 6/14/18) neu aufgetretenes subakutes subdurales Hämatom rechts ohne Mittellinienverlagerung

    Dr. H.___ führte aus, die von ihr veranlassten MRI-Untersuchungen hätten Auffälligkeiten mit subduralen Hämatomen und unklaren älteren Läsionen ergeben, die ätiologisch nicht sicher hätten zugeordnet werden können. Es hätten leichte kognitive Störungen im Rahmen der depressiven Symptomatik, differentialdiagnostisch auch darüber hinaus bestehend, bestanden. Die klinisch-neurologische Untersuchung habe bis auf die erwähnten kognitiven Einschränkungen einen unauffälligen Befund ergeben. Nachdem sich die subduralen Hämatome zurückgebildet und mittels Lumbalpunktion eine entzündliche Genese habe ausgeschlossen werden können, sei die Behandlung im Mai 2013 abgeschlossen worden. In der zuletzt durchgeführten Demenz-Detektion (DemTect) habe der Beschwerdeführer 17 von 18 Punkten erreicht und es habe sich auch eine deutliche Besserung der zuvor bestehenden kognitiven Störungen gezeigt, sodass diese mutmasslich einzig auf die depressive Symptomatik zurückzuführen gewesen seien (Ziff. 1.4). Von neurologischer Seite habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6).

3.13    Am 25. März 2014 (Urk. 6/25/6) berichtete Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7), den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 nicht mehr gesehen zu haben. Damals habe er keine wirklich abnormen kardiovaskulären Befunde gefunden. Aus kardiologischer Sicht habe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden.

3.14    Nach Einsicht in die Berichte von Dr. H.___ und Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7 und E. 3.11-12) hielt RAD-Arzt med. prakt. G.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2013 (Urk. 6/26/3 oben) an seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.11) fest.


4.

4.1    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2011 im Zusammenhang mit Belastungen am Arbeitsplatz, insbesondere der Übergabe des von ihm geführten Familienbetriebs an seine Söhne, eine depressive Symptomatik und ein Burn-out-Syndrom entwickelten, was dazu führte, dass ihn der Hausarzt Dr. B.___ ab 6. September 2011 arbeitsunfähig schrieb (vgl. vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4-5). Bezüglich der Depressivität gingen sowohl die Ärzte der Privatklinik I.___ (vorstehend E. 3.1) als auch die Ärzte der Burnout-Beratungsstelle der Privatklinik A.___ (vorstehend E. 3.2) und der Klinik C.___ (vorstehend E. 3.5) von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) aus.

4.2    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Burnout als solches nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt; es stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Sodann gelten leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.3    Dem Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom März 2013 (vorstehend E. 3.5) ist zu entnehmen, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 23. Juli bis 8. September 2012 therapeutisch erfolgreich angegangen werden konnte. Die Ärzte berichteten, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2012 in remittiertem Zustand nach Hause entlassen werden konnte. Im Februar 2013 berichtete auch die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ nurmehr von einer depressiven Restsymptomatik bei Status nach mittelgradiger depressiver Episode (vorstehend E. 3.8) und diagnostizierte in der Folge eine nur noch leichte depressive Episode (vorstehend E. 3.9).

4.4    Eine leichte depressive Episode ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Insofern erweist sich die von RAD-Arzt med. prakt. G.___ angeführte Kritik, wonach die von Dr. F.___ und Dr. B.___ attestierte 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die diagnostizierte leichte depressive Episode aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei (vorstehend E. 3.11), als berechtigt. Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärztinnen und Hausärzte sowie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.5    Für die in den medizinischen Berichten wiederholt beschriebene Müdigkeit, die verminderte Konzentrationsfähigkeit und die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelbeschwerden fehlen einschlägige Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weder die kardiologische Abklärung durch Dr. E.___ noch die neurologische Abklärung durch Dr. H.___ und die Schwindelabklärung durch Dr. D.___ ergaben relevante Befunde (vgl. vorstehend E. 3.6-7, E. 3.12-13). Von zentraler Bedeutung ist sodann, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführers durch invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.2) mitbestimmt wird, indem es ihm offensichtlich Mühe bereitet, seinen (neuen) Platz im Familienbetrieb zu finden, nachdem er diesen nach jahrzehntelanger selbständiger Geschäftsführertätigkeit an seine Söhne übergeben hatte (vgl. Urk. 6/10/7 Mitte, Urk. 6/14/28 Ziff. 4.1). Die Aufarbeitung der schwierigen Situation bei Geschäftsübergabe und die damit zusammenhängende neue Rollendefinition sind denn auch zentraler Bestandteil der Therapie bei Dr. F.___ (vgl. Urk. 6/15/9 Ziff. 8).

    Die belastende Arbeitssituation im Sinne von Schwierigkeiten bei Übergangsphasen im Lebenszyklus im Rahmen der Übertragung des Familienunternehmens an die Söhne wurde in den ärztlichen Berichten zwar jeweils als Diagnose angeführt und mit dem Diagnose-Code ICD-10 Z56 verschlüsselt (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4-5, E. 3.10). Diesbezüglich gilt es jedoch zu bemerken, dass es sich bei den Z-Kodierungen gemäss ICD10 um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind deshalb für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben werden, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00Y89 klassifizierbar sind. Daher ist eine invalidisierende Wirkung der von den Ärzten der Klinik C.___, der Burnout-Beratungsstelle der Privatklinik A.___ und vom Hausarzt angeführten ZDiagnosen zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.6    Es ist nachvollziehbar, dass die Übergabe des Betriebs an die Söhne für den Beschwerdeführer mit Unsicherheiten und Ängsten verbunden war und dass sich beim im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 61-jährigen Beschwerdeführer nach jahrzehntelang ausgeübter selbständiger Geschäftsführertätigkeit eine gewisse Erschöpfung einstellte. Auch wird nicht in Abrede gestellt, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit anspruchsvoller Natur war und ist, wobei davon auszugehen ist, dass ihm gewisse Arbeiten auch rein aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr gleich leicht fallen dürften wie früher. Das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens ist nach dem Gesagten durch die medizinischen Akten jedoch nicht ausgewiesen. Nachdem die Akten ebenfalls keine Hinweise auf ein die Arbeitsfähigkeit massgeblich einschränkendes somatisches Leiden enthalten - Dr. B.___ führte insbesondere auch die AC-Gelenkluxation als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (vorstehend E. 3.10) - hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint.

4.7    Die vorhandenen ärztlichen Berichte stellen eine taugliche und ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschadens dar. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen, grundlegenden Erkenntnisse betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, welcher zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1), zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. vorstehend E. 1.3). Sollte der Beschwerdeführer aufgrund neuer medizinischer Berichte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen wollen, hat dies im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu erfolgen.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf