Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00612




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 6. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, ist Mutter eines 1996 geborenen Kindes. Sie war letztmals vom 1. November 2010 bis 31. Januar 2011 im Gastgewerbe arbeitstätig (Urk. 7/15). Am 20. Juni 2011 meldete sie sich wegen paranoider Schizophrenie bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Mitteilung vom 10. August 2012 (Urk. 7/31) erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining und sprach ihr ein entsprechendes Taggeld zu (Urk. 7/32). Die Versicherte begann das Arbeitstraining am 14. August 2012 (vgl. Urk. 7/28), brach es jedoch im November 2012 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ab (vgl. Urk. 7/36).

Die IV-Stelle veranlasste eine Haushaltabklärung (Bericht vom 5. März 2012; Urk. 7/37) und eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 22. Oktober 2013; Urk. 7/49). Mit Vorbescheid vom 18. November 2013 (Urk. 7/54) wurde der Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Dezember 2012 in Aussicht gestellt, wogegen sie am 13. Dezember 2013 Einwände erhob (Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab 1. Dezember 2012 sowie eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 7/67; Urk. 7/95 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer höheren Rente, welche zusätzlich bereits vom 1. Dezember 2011 bis 13. August 2011 auszurichten sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2014 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Dies wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des mit Gerichtsverfügung vom 22. Juli 2014 angeordneten zweiten Schriftenwechsels zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 10. Oktober 2014 an ihren Anträgen fest (Urk. 11) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 12/1-4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 12. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Damit steht die Frage nach dem Rentenbeginn, der Rentenhöhe und der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teil- oder Vollerwerbstätige in Zusammenhang.

2.2    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) als zu je 50 % Erwerbs- und Haushalttätige. Seit Dezember 2010, dem Beginn der einjährigen Wartezeit, sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Es sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit mehr zumutbar. Die Einschränkung im Haushaltbereich betrage 9 %. Vom 14. August bis Ende November 2012 seien Integrationsmassnahmen durchgeführt worden, weshalb der Rentenanspruch erst per 1. Dezember 2012 entstehen könne (Urk. 2 Verfügungsteil 2).

Die Erwerbsfähigkeit könne erst nach Durchführung einer zumutbaren psychiatrischen Behandlung und Eingliederung beurteilt werden, weshalb der Entscheid über einen Rentenanspruch zu früh gefallen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen und habe einen Arbeitsvertrag eingereicht, wonach sie eine Lehre im ersten Arbeitsmarkt absolviere (Urk. 6 S. 2). Anspruch auf ein Wartezeittaggeld bestehe nicht, da es sich nicht um eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung handle. Vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dürfe nur eine vorübergehende Rente gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes noch nicht eingliederungsfähig sei. Ein Rentenbeginn sei frühestens ab Dezember 2011 möglich gewesen, jedoch sei zu diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden und kein Rentenanspruch gegeben gewesen. Es sei zudem davon auszugehen, dass im Haushalt keine Einschränkung bestehe (S. 3).

2.3    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe auch für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 14. August 2014 (richtig wohl: 2012) Anspruch auf IV-Leistungen. Sie habe bereits anlässlich der Haushaltabklärung mitgeteilt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig sein würde. Dies auch, weil es Voraussetzung für die Obhut über ihre seit 2007 fremdplatzierte Tochter gewesen wäre (Urk. 1 S. 4 ff.). Beim fraglichen Lehrvertrag handle es sich um denjenigen der Tochter. Der Arbeitsversuch sei aus Krankheitsgründen gescheitert; über die von der Beschwerdegegnerin angenommenen guten Ressourcen verfüge sie nicht. So sei auch das Unterbrechen der medikamentösen und psychiatrischen Therapie auf Krankheitsgründe zurückzuführen. Ein Wartezeittaggeld sei zu prüfen, und bei Festhalten an einer Qualifikation als Teilerwerbstätige sei auch an der festgestellten Einschränkung von 9 % festzuhalten (Urk. 11 S. 2 ff.).


3.    

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 17. Juli 2011 (Urk. 7/13) eine schizoaffektive Psychose und eine bipolare Störung, beides mindestens seit Beginn der Behandlung am 8. März 2011 bestehend (Ziff. 1). Vom 10. März bis 11. April 2011 habe sich die Beschwerdeführerin stationär im Z.___ aufgehalten. Ihr Zustand sei besserungsfähig und langfristig psychiatrisch-psychotherapeutisch und medikamentös therapiebedürftig. Es bestehe Unsicherheit betreffend die weitere Entwicklung. Vom 8. März bis 9. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin in der angestammten ungelernten Tätigkeit voll arbeitsunfähig gewesen. Ihre Leistungsfähigkeit sei stark schwankend und betrage zwischen 20 und 100 % je nach aktuellem Stadium. Strukturgebende Massnahmen wie eine betreuende Umgebung wirkten sich verbessernd aus (S. 2). Nach Abschluss einer Arbeitserprobung und Aufbau einer Routine könne mit einer Arbeitsfähigkeit von beispielsweise 50 % gerechnet werden (S. 2-3).

Die Arbeitsfähigkeit sei seit 8. März 2011 vollständig aufgehoben. Eine Vorhersage, wann und für welche Zeit die Einschränkung in welcher Höhe auftrete, sei absolut ausgeschlossen. Ausschlaggebend sei vor allem das Ansprechen auf die Behandlung, die Compliance und äussere positive oder negative Einflüsse, wobei eine gute Strukturierung wesentlich sei (S. 3).

3.2    Die Ärzte des Z.___ stellten mit Bericht vom 1. September 2011 (Urk.7/14) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- schizoaffektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F25.00)

- Differentialdiagnose: bipolare affektive Störung

Die stationäre Behandlung sei auf einer geschlossenen Akutstation erfolgt. Unter der neuroleptischen Behandlung sei es zu einer deutlichen Zustandsbesserung gekommen. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin zusehends krankheits- und behandlungseinsichtig und infolgedessen gewillt gezeigt, an ihrer psychosozialen Situation Veränderungen vorzunehmen. Während ihres Aufenthalts habe sie sich mehrmals aus der Klinik entfernt, um in alkoholisiertem Zustand mit massiver Verspätung wieder zurückzukehren. Auf die Ausgangseinschränkung habe sie sich nicht einlassen wollen, weshalb in gegenseitigem Einvernehmen der Austritt erfolgt sei (S. 2).

Ihr Zustand sei bei konsequenter psychopharmakologischer Behandlung und regelmässiger ärztlicher Kontrolle besserungsfähig. Es ergäben sich bei der Arbeit deutliche Einschränkungen aufgrund der psychotischen Symptomatik mit Wahnideen und Sinnestäuschungen sowie der affektiven Beteiligung im Sinne eines gesteigerten Antriebs. Die bisherige Tätigkeit sei vermutlich nicht mehr zumutbar; abschliessende Aussagen hinsichtlich der weiteren Arbeitsfähigkeit bedürften jedoch einer engeren Verlaufsbeobachtung (S. 2). Es könne mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden (S. 3). Eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit sowie ein ruhiger Arbeitsplatz seien zu empfehlen und es sei darauf zu achten, dass nicht zu viele unterschiedliche Stressfaktoren oder Reize aufträten (S. 5).

3.3    Mit Bericht vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/21) wiederholte Dr. Y.___ im Wesentlichen seine früheren Ausführungen (vgl. vorstehend E. 3.1) und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei vom 8. März bis 9. Mai 2011 und vom 3. Oktober 2011 bis 9. Februar 2012 in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Aktuell bestehe eine akute Exazerbation der geschilderten Symptomatik im Sinne einer manischen Dekompensation seit dem 11. Mai 2012, womit die Arbeitsfähigkeit aufgehoben sei (Ziff. 1.11).

3.4    Am 14. August 2012 begann die Beschwerdeführerin ein Aufbautraining. Mit Bericht vom 23. November 2012 (Urk. 7/33) führten die Verantwortlichen aus, es sei sehr schwierig, einen ausführlichen und aussagekräftigen Bericht über die Beschwerdeführerin abzugeben, da sie insgesamt nur an 15 Arbeitstagen anwesend gewesen sei. Sie habe seit Beginn des Aufbautrainings bereits 29 Krankheitstage verbucht. Die Arztzeugnisse seien vom Hausarzt, von Notfallärzten und von ihrem Psychiater ausgestellt worden; die Beschwerdeführerin kämpfe nicht nur mit psychischen Problemen (S. 8). Sie habe sich entschieden, die Massnahme abzubrechen (S. 9).

3.5    Dr. Y.___ diagnostizierte mit Bericht vom 7. April 2013 eine schizoaffektive Psychose gegenwärtig manisch mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F25.0), differentialdiagnostisch eine bipolare Störung (Urk. 7/41 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für ungelernte Tätigkeiten zu 70 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). In einem strukturierenden Rahmen sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit während sechs bis acht Stunden pro Tag zumutbar. Bei Belastung sei darauf zu achten, dass Pausen gemacht und Zeit- oder Leistungsdruck vermieden werden könnten (Ziff. 1.7). Nach Abschluss einer Arbeitserprobung, Aufbau einer Routine und einer strukturierten beruflichen Situation könne mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 30 % gerechnet werden (Ziff. 1.8). Die Arbeitsfähigkeit sei bis heute eingeschränkt, aktuell bei zeitlich 60 % mit einer Leistungsminderung von 50 %. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht könnten keine Angaben gemacht werden, da dabei mehrere Faktoren eine Rolle spielten, die aus heutiger Sicht nicht abschätzbar seien (Ziff. 3).

3.6    Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem am 22. Oktober 2013 erstatteten Gutachten (Urk. 7/49) eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig submanisch (ICD-10 F25.0), welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 10). Zu ihrem aktuellen Befinden meine die Beschwerdeführerin, sie erhalte seit ihrem im Jahr 2007 begonnenen Gefängnisaufenthalt Botschaften und glaube, dass es eine Geheimgesellschaft gebe. Oft gehe das Denken zu schnell, so auch jetzt, es gehe ihr alles Mögliche durch den Kopf. Sie sei unglücklich und schlecht gelaunt. Der Kopf habe keinen Stop mehr und sie werde auch nicht müde. Sie wolle von der Invalidenversicherung eine Milliarde Schadenersatz für das, was man ihr angetan habe. Sie vermute, dass „die“ sie ohnehin bei der Begutachtung hörten und beobachteten. Dr. A.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Bemerkung laut „hallo miteinander“ in den Raum rufe und winke. Sie habe mitgeteilt, sich für keinen Psychiater zu interessieren und sich selbst zu heilen. Sie nehme auch keine Medikamente mehr, diese würden ihr nicht gut tun (S. 4).

Zu ihrem typischen Tagesablauf befragt, halte sie fest, zwischen sechs und acht, manchmal auch erst um zehn oder zwölf aufzustehen. Sie habe keine Tagesstruktur mehr. Am Morgen trinke sie Kaffee, esse etwas, mache den Haushalt und surfe dann im Internet. Mittags esse sie meist Fertiggerichte. Nachmittags sei sie wieder am Computer, zu Abend esse sie eher selten. Den Haushalt könne sie allein besorgen. Andere Tätigkeiten habe sie nicht, soziale Kontakte habe sie wenig. Mit der Tochter telefoniere sie öfter, sehe sie wenig. Sie sei eine Einzelgängerin und möge die Leute nicht (S. 4 unten f.).

Dr. A.___ führte aus, das Denken der Beschwerdeführerin sei teils sprunghaft, assoziativ gelockert, sie beschreibe beschleunigtes Denken, inhaltlich fielen Beziehungswahnideen und eine Wahnstimmung auf, ein Wahnsystem sei anzunehmen. Denkstörungen im Sinne von Gedankeneingebung oder -entzug würden verneint. Sie sei leicht ablenkbar. Dies wechsle mit Phasen konzentrierten Gesprächs und kohärenten Denkens ab. Misstrauen klinge immer wieder an. Sinnestäuschungen würden nicht klar beschrieben, Stimmenhören sei nicht sicher feststellbar. In der Grundstimmung sei die Beschwerdeführerin teils leicht dysphorisch, teils leicht gehoben wirkend, stark schwankend. Affektiv sei sie schwingungsfähig, teils adäquat. Teils sei sie inadäquat euphorisch, teils unerwartet ablehnend und ärgerlich und wirke insgesamt affektiv instabil. Ihre Angaben zur aktuellen Stimmung seien höchst widersprüchlich (S. 9).

Insgesamt entstehe das Bild eines hypomanischen Zustandes. Es scheine ein Mischbild manischer und depressiver Symptome nebeneinander zu bestehen, weshalb mit Blick auf den mehrjährigen Verlauf und die Angaben in den Akten insgesamt von einer bipolaren Störung auszugehen sei. Es sei auch an eine schizophrene Störung zu denken. Die schizophrenen und affektiven Anteile würden jeweils zu eigenständig und kräftig ausgebildet erscheinen, weshalb die Diagnose einer schizoaffektiven Störung das Gesamtbild am besten beschreibe (S. 10).

Es sei unklar, was eigentlich als bisherige Tätigkeit anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin selbst gebe „Tänzerin“ an, was sie am längsten gemacht habe. Weiter sei von Verkauf und Servicetätigkeit die Rede. Sicher sei, dass sie als Tänzerin nicht arbeitsfähig sei, da sie mit ihrer Störung in dem in Frage kommenden Milieu Schaden nehmen würde. Aktuell bestehe für eine Verkaufs- oder Servicetätigkeit ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit, dies sei durch das aktuelle hypomanische Zustandsbild begründet. Dadurch sei auch keine angepasste Tätigkeit möglich (S. 11).

Der zeitliche Verlauf sei unklar. Für einen Beginn im Jahr 1995, wie die Beschwerdeführerin einmal schildere, seien keine weiteren Daten vorhanden und ihre Angaben widersprüchlich. Weiter berichte die Beschwerdeführerin, dass im Gefängnis die Botschaften begonnen hätten und somit der Krankheitsbeginn in diese Zeit zu legen wäre, was zwar glaubhaft sei, aber sich nicht sicher in dem in Frage kommenden Zeitraum zwischen 2007 und 2010 festlegen lasse. Im Bericht des Z.___ werde von einem Beginn im Dezember 2010 geschrieben. Aufgrund der unsicheren Datenlage erscheine ein Erkrankungsbeginn rückblickend spätestens im Dezember 2010 als realistisch (S. 11).

Ebenfalls schwierig einzuschätzen sei der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit. Allein die Angaben von Dr. Y.___ zeigten die Schwierigkeit der Festlegung, wenn er Angaben zwischen 0 und 80 % treffe. Dies wiederum hänge offenbar mit dem Zustandsbild und den Phasen der Beschwerdeführerin zusammen. In guten, behandelten Phasen vermittle sie offenbar ein gutes Bild, so dass man ihr eine entsprechende Arbeitsfähigkeit zutraue. In schlechten Phasen sinke diese gegen 0 % wie aktuell. Das Problem liege in der Instabilität. Auf dem freien Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin nicht bestehen, auch wenn sie in guten Phasen eine ausreichende Arbeitsleistung zeige, dann jedoch nach wenigen Wochen oder bestenfalls Monaten ihre Arbeitstätigkeit wieder unterbreche und eventuell nicht mehr arbeitsfähig sei. Zudem scheine sie deutliche Probleme im sozialen Umgang zu haben. Unklar bleibe, ob dies der schizo-affektiven Instabilität und einer geringen zwischenmenschlichen Belastbarkeit zuzuordnen sei oder hier zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung zugrunde liege. Jedenfalls scheine die Beschwerdeführerin insgesamt zu instabil und unstrukturiert zu sein, um einer geregelten Arbeit nachzugehen (S. 11 f.).

Zusammengefasst sei sie seit Dezember 2010 auf dem freien Arbeitsmarkt arbeitsunfähig, gleichgültig für welche Tätigkeit. Mit hoher Wahrscheinlichkeit gelte dies auch für angepasste Tätigkeiten. Bezüglich des Haushalts gebe sie an, dass sie diesen allein führen könne, was vom Beistand bestätigt werde. Somit sei nicht von einer relevanten Einschränkung auszugehen (S. 12).

Zur Verbesserung des Zustandes und damit zur Wiederherstellung einer Arbeitsfähigkeit sei eine konsequente und konstante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung notwendig und müsse auch eine psychopharmakologische Behandlung beinhalten, da sich der Zustand der Beschwerdeführerin unter Abilify offenbar deutlich gebessert habe. Eine solche Behandlung finde derzeit nicht statt, da die Beschwerdeführerin ihre behandelnde Ärztin nicht mehr aufsuche und zuvor vom länger behandelnden Arzt zu dieser gewechselt habe. Die Wahrnehmung dieser Behandlung sei im Sinne einer Schadenminderungspflicht zumutbar. So lange keine ärztliche Behandlung erfolge, seien Integrationsmassnahmen nicht aussichtsreich (S. 12).

3.7    Dr. Y.___ hielt mit einem undatierten, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im September 2014 eingereichten Bericht (Urk. 12/3) fest, die Beschwerdeführerin zuletzt am 8. September 2014 behandelt zu haben. Auch aktuell sei ihre Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und sehr stark schwankend. Er gehe auch weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit zwischen 20 und 100 % aus. Dass der Arbeitsversuch wegen Problemen mit der sozialen Umgebung gescheitert sei, sei Ausdruck der Erkrankung. Gerade die Versuche einer Wiedereingliederung zeigten diese Schwierigkeiten sehr deutlich, da die Beschwerdeführerin im sozialen Kontakt das Umfeld schnell in ihre Problematik involviere, Strukturen auf die Probe stelle und dabei direkte Einflussnahme und Führung sehr erschwere. Auch im privaten Bereich falle die Unstrukturiertheit und Desorganisation deutlich auf, im Bereich Haushalt wie auch Kontaktpflege oder bei der Wahrung eigener Interessen und Obliegenheiten. Sie könne dies recht gut überspielen, indem sie die ihr eigenen Fähigkeiten, andere von sich zu überzeugen und zu gewinnen, mit einer beeindruckenden Selbstverständlichkeit und Leichtigkeit einsetzen könne (S. 1).

Erschwerend bei der Behandlung wirke sich die Sprunghaftigkeit und reduzierte Führbarkeit der Beschwerdeführerin aus. Dabei komme es vor, dass sie Medikamente absetze oder Behandlungssitzungen nicht wahrnehme. Dieses Verhalten unterliege nicht dem freien Willen, sondern sei zumindest zum überwiegenden Teil Ausdruck der Erkrankung und damit nicht von der Beschwerdeführerin selbst ausreichend steuerbar. Das Ziel eines tragfähigen Therapiebündnisses und einer regelmässigen Behandlung habe in der Vergangenheit über einen gewissen Zeitraum recht gut erreicht werden können, bis die Beschwerdeführerin in der Meinung, nunmehr gesund zu sein, die eigene Stabilität und psychische Belastbarkeit offenbar überschätzt und damit ihren Aktionsradius so weit ausgedehnt habe, bis schadenstiftende Ereignisse eingetroffen seien (S. 2).


4.

4.1    Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin infolge der psychischen Erkrankung in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist: Dr. Y.___ legte unter schlüssiger Begründung dar, dass ihre Leistungsfähigkeit in einem Ausmass schwankt, das eine konstante und verlässlich einschätzbare Arbeitsfähigkeit verunmöglicht. Zwar wäre ihr Zustand wohl bei konsequenter Therapie und Medikation verbesserbar. Dass sie diese Möglichkeiten nicht wahrnimmt, ist jedoch auf Krankheitsgründe zurückzuführen. So ist sie überzeugt, über Selbstheilungskräfte zu verfügen, verzichtet auf die regelmässige Einnahme ihrer Medikamente und wähnt sich gesund. In aller Deutlichkeit zeigte der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ auf, dass die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt nicht bestehen kann und ihr Zustand zu instabil ist, um einer geregelten Arbeit nachgehen zu können. Somit besteht gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ seit Dezember 2010 volle Arbeitsunfähigkeit; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist mit ihrer psychischen Beeinträchtigung nicht vereinbar und die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist ihr - und auch potentiellen Arbeitgebern - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorstehend E. 1.2). Im Übrigen ist unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin über gute Ressourcen verfügt: Der Lehrvertrag, auf den sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung dieser Auffassung stützt, betrifft die Tochter der Beschwerdeführerin. Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2011 voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 6 S. 3), diesbezüglich kann auf das Gutachten von Dr. A.___ verwiesen werden. Damit ist bereits im Dezember 2011 eine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen.

4.2    Angesichts der Diagnose, des Ausmasses der Beeinträchtigung, des unstrukturierten Tagesablaufs, der affektiven Instabilität und der unberechenbaren Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie auch ihrer Schwierigkeiten im sozialen Umgang und im Einhalten von Terminen und Strukturen hatte das Arbeitstraining keinerlei Aussicht auf Erfolg, zumal bereits aufgrund der Beurteilung durch Dr. Y.___ vor Antritt des Arbeitstrainings aufgrund einer manischen Dekompensation im Mai 2012 von voller Arbeitsunfähigkeit auszugehen war (vgl. vorstehend E. 3.3). Es erscheint deshalb als stossend, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erst auf das Datum des Abbruchs der Eingliederungsmassnahme im November 2012 legen will. Rechtsprechungsgemäss steht der versicherten Person eine Rente zu, wenn sie nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (vorliegend im Dezember 2011) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind (BGE 121 V 190; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 412 Rz 14). Dies muss vorliegend, wo der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ aus medizinischen Gründen gar nicht umgesetzt und keine Eingliederung vollzogen werden konnte, umso mehr gelten. Die aus medizinischen Gründen abgebrochene Eingliederung mit Taggeldbezug steht deshalb einen Rentenbeginn ab Dezember 2011 nicht entgegen.


5.

5.1    Es stellt sich die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin und damit der Rentenhöhe.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

5.2    Während ihres Gefängnisaufenthaltes von 2007 bis 2010 verlor die Beschwerdeführerin das Sorgerecht für ihre 1996 geborene Tochter. Nach der Entlassung war das Ausüben einer Vollzeitstelle Voraussetzung, um die Obhut wieder zu bekommen (vgl. Urk. 7/37 Ziff. 2.3, Ziff. 2.5). Dies allein ist ein starkes Indiz für die Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, zumal ihre Tochter 2010 vierzehn Jahre alt war und dies ein Vollpensum nicht verunmöglicht hätte. Nachdem die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson verschiedene Bewerbungsschreiben vorlegte, die belegen, dass sie sich nach der Entlassung aus dem Gefängnis mit wenigen Ausnahmen auf Vollzeitstellen beworben hatte (vgl. Urk. 7/37 S. 3), ist insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Haushaltabklärungsbericht (Urk. 7/37).

5.3    Bei einer Qualifikation als Vollerwerbstätige und voller Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad 100 %. Das Wartejahr lief im Dezember 2011 ab. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte im Juni 2011. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente, abzüglich der von August bis November 2012 bezogenen Taggelder (Art. 20ter IVV) und zuzüglich der entsprechenden Kinderrente.

Der angefochtene Entscheid ist mit dieser Feststellung abzuändern. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


6.    

6.1    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2‘150.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Damit erweist sich die gewährte unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Mai 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin abzüglich der von August bis November 2012 bezogenen Taggelder und zuzüglich der entsprechenden Kinderrente ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher