Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00613 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 14. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut
Gfennstrasse 47, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene und zuletzt in der Reinigung im Altersheim und beim Mittagstisch Y.___ tätige X.___ meldete sich am 24. September 2010 (Eingangsdatum, Urk. 14/9) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen und Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Brief vom 9. November 2011, Urk. 14/23) sprach ihr die
IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2012 (Urk. 14/39, Urk. 14/44) ab dem 1. März 2011 eine ganze Rente zu.
Anlässlich einer von Amtes wegen durchgeführten Revision (Revisionsfragebogen vom 2. Februar 2013, Urk. 14/57) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. November 2013, Urk. 14/67; Einwand vom 25. November 2013, Urk. 14/70) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (Urk. 2) mit Wirkung auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und liess sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 (Urk. 8) wies sich Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Gut als Vertreter der Beschwerdeführerin aus und ersuchte um Zustellung der Akten und Fristansetzung zur Verbesserung und Präzisierung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht ersuchte er namens seiner Klientin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Matt-hias Gut als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Da die Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine Beschwerde genügte, wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2014 (Urk. 11) keine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde, sondern der Beschwerdegegnerin 30 Tage Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die Beschwer-degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-85). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 15) wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 21. November 2014 (Urk. 17 unter Beilage des Arztberichtes von Dr. med. Z.___, praktische Ärztin FMH, vom 11. November 2014, Urk. 18) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 14. Januar 2015 auf eine Duplik (Urk. 21), was der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 (Urk. 22) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2014 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die aufgrund der Epilepsie die Beschwerdeführerin gefährden könnten, das heisst Arbeiten in Gefahrenbereichen wie an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten oder mit heissen Flüssigkeiten. Die Depression werde als remittiert beschrieben und liege folglich nicht mehr vor. Es bestehe somit keine erkennbare gesundheitliche Beeinträchtigung, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründe. An dieser Sichtweise hielt sie mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 (Urk. 13) fest.
1.2 Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, die diversen schweren Erkrankungen (epileptische Anfälle, Bluthochdruck wegen verschlossenen Arterien, Beschwerden und Unverträglichkeiten aufgrund der diversen Medikamente, Ausbruch von Hepatitis C etc.) würden sie belasten. Die psychischen Belastungen, welche auch mit den Krankheiten zusammenhängen würden, überwinde sie mit psychologischer Hilfe und entsprechenden Medikamenten und schaffe es so fast immer, den Alltag zu bewältigen. Eine Arbeit auf dem Arbeitsmarkt werde ihr nie möglich sein. Bereits die Stellensuche würde sie überfordern (Urk. 17 S. 4). Der zusätzliche Stress einer Stellensuche, eines Versuchs, die verlangte Leistung an einem Arbeitsplatz zu erbringen und eines vorprogrammierten Stellenverlusts würde eine schwere Depression auslösen und sie könnte ihren Alltag nicht mehr selbständig bewältigen. Auch sei nicht die Depression für den Rentenentscheid 2012 ausschlaggebend gewesen, sondern vielmehr die diversen schweren Erkrankungen und das labile psychische Gleichgewicht der Beschwerdeführerin. Ärztlich belegt sei, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2009 verschlechtert habe und bezüglich ihrer psychischen Belastbarkeit keine Änderung eingetreten sei (Urk. 17 S. 5).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die Rentenzusprache vom 17. April 2012 (Urk. 14/39 und Urk. 14/44) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 22. Februar 2011 (vgl. Feststellungsblatt vom 17. Januar 2012, Urk. 14/28 S. 3 ff.). Dr. A.___ hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 14/20 S. 8):
- Generalisierte arteriosklerotische Gefässerkrankung mit Verschluss der linken Arteria carotis interna mit inzwischen ausreichender Kollateralisierung und Status nach linkshirniger transitorischer ischämischer Attacke (TIA) 07/2006 und fraglich 9/2009 (vaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus und Hypertonie)
- Symptomatische Epilepsie mit fokalen und generalisierten Anfällen seit Herbst 2009; aktuell insuffiziente antikonvulsive Einstellung
- Verdacht auf leichte Intelligenzminderung mit insuffizienten Stressbewältigungsstrategien und Neigung zu Suchtverhalten
Bei der Beschwerdeführerin habe im Juli 2006 eine über 30 Minuten anhaltende Hemisymptomatik rechts im Rahmen eines angiographisch gesicherten Verschlusses der linken Arteria carotis interna bestanden, der zu kleineren kortikalen Infarkten prä- und postzentral sowie subkortikal im präzentralen Anteil der linken Corona radiata, geführt habe. Aufgrund des vaskulären Risikoprofils mit Nikotinabusus und arterieller Hypertonie sei am ehesten von einem arteriosklerotisch/thrombotischen Verschluss auszugehen. Im August 2009 habe noch-mals eine transiente linkshirnige Symptomatik bestanden, wobei nachträglich nicht zu entscheiden gewesen sei, ob es sich dabei wiederum um eine TIA oder um die Erstmanifestation einer im Herbst 2009 fachneurologisch diagnostizierten symptomatischen Epilepsie mit fokalen und generalisierten Anfällen gehandelt habe. Diesbezüglich hätten mehrfach anfallsartige Ereignisse, ebenfalls mit rechtsseitiger Hemisymptomatik bestanden. Unter einer im März 2010 etablierten antikonvulsiven Prophylaxe mit 750 mg Keppra seien weiterhin Anfälle aufgetreten. Aufgrund der subjektiven Angaben mit häufigem morgendlichen Erwachen mit muskelkaterartigen Schmerzen sei nicht auszuschliessen, dass auch weiterhin nächtliche epileptische Anfälle auftreten würden (Urk. 14/20 S. 7).
Eine neurologisch-epileptologische Verlaufskontrolle am B.___ sei pendent. Die Beschwerdeführerin sei im Intervall, abgesehen von einer generalisierten Reflexsteigerung, fokal-neurologisch unauffällig. Aufgrund ihres einfachen Bildungsniveaus bestehe ein inadäquater Umgang mit der Erkrankung.
Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund fortbestehender epileptischer Anfälle seit Herbst 2009 arbeitsunfähig. Nach Optimierung der antiepileptischen Medikation wäre aus neurologischer Sicht in einer intellektuell wenig fordernden, leicht erlernbaren Tätigkeit (nicht an laufenden und verletzungsträchtigen Maschinen, nicht auf Leitern oder Gerüsten) ohne Nachtdienstbelastung medizinisch-theoretisch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorstellbar. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Beginn der Epilepsie, wahrscheinlich im Herbst 2009. Bei fortbestehenden Anfällen seither sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 14/20 S. 8 f.).
Als Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wären insbesondere engmaschigere neurologische Kontrollen zur besseren Einstellung der Epilepsie und ein konsequenter Nikotinverzicht im Hinblick auf die bestehende Gefässerkrankung notwendig. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen insuffizienter Stressbewältigungsstrategien bei Status nach Heroinabhängigkeit und Alkoholabusus gefährdet, auch künftig in stressbelasteten Situationen wieder zu Suchtmitteln zu greifen. Eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung wäre daher zusätzlich sinnvoll (Urk. 14/20 S. 8 f.).
Die letzte neurologische Einschätzung des B.___ sei vom 24. November 2010 datiert. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an epileptischen Anfällen leide, die aktuell eine Berufstätigkeit ausschliessen würden, solange keine suffizientere medikamentöse Anfallskontrolle erfolge (Urk. 14/20 S. 9).
3.2 Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2.1 Die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des B.___ hielten im Bericht der hepatologischen Jahreskontrolle vom 16. April 2013 als Diagnosen 1) eine Arteriosklerose, 2) Gallenblase nicht darstellbar, differentialdiagnostisch Agenesie, kontrahiert und 3) ansonsten normale Sonographie des Abdomens und normale Lebersteifigkeit, fest (Urk. 14/69 S. 12). Die Lebersynthesewerte seien weiter im Normbereich. Die Transaminasen zeigten sich im Vergleich zur Voruntersuchung gebessert mit normaler AST/ALT und nur leicht erhöhter GGT. Womöglich habe sich die Verbesserung der Transaminasen durch den deutlich reduzierten Alkoholkonsum seit der letzten Kontrolle eingestellt. Die Beschwerdeführerin wünsche vorerst weiterhin keine Hepatitis C Therapie. Sono- und elastographisch habe sich weiterhin kein Hinweis für eine Fibrosierung gezeigt, so dass sich eine Therapie in keiner Weise aufdränge. Die nächste Kontrolle erfolge in einem Jahr. Sonographisch habe die Gallenblase aktuell wie in den zwei letzten Sonographien nicht dargestellt werden können, ein Status nach Cholezystektomie bestehe gemäss Beschwerdeführerin nicht. Differentialdiagnostisch müsse an eine Gallenblasen-Agenesie oder an eine kontrahierte Gallenblase gedacht werden. Zur weiteren Differenzierung könnte ein MR-Abdomen durchgeführt werden. Bei jedoch fehlender Konsistenz hätten sie darauf verzichtet (Urk. 14/69 S. 12).
3.2.2 Dr. med. C.___, Assistenzärztin der Klinik für Neurologie des B.___, hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 23. September 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine symptomatische Epilepsie mit einfach-fokalen und wahrscheinlich generalisierten Anfällen fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie folgende Diagnosen (Urk. 14/65 S. 5)
- Ischämischer Schlaganfall im Media-Stromgebiet links 06/2009 mit/bei
- Klinisch: sensomotorisches Hemisyndrom rechts für 30 Minuten
- Konventionelle Angiographie vom 19. Juni 2009: kompletter Verschluss der linken A. carotis interna, Kollateralisierung via A. comm. post. links und ebenfalls via A. comm. ant., minimal retrograd via A. carotis externa links via A. ophthalmica Farbduplexsonografie vom 14. August 2009: unverändert zum Vorbefund Verschluss der linken A. carotis interna
- Therapeutisch: Wechsel der antithrombotischen Prophylaxe von Aspirin auf Asasantin nach TIA mit passagerer motorischer Hemisymptomatik über wenige Minuten Anfang 08/2009
- cardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF): arterielle Hypertonie, Nikotinabusus
Es bestehe eine symptomatische Epilepsie auf dem Boden einer strukturellen cerebralen Läsion, so dass das Risiko, epileptische Anfälle zu erleiden, hoch sei, was auch der weiterhin nicht anfallsfreie Verlauf unter einer Kombinationstherapie zeige. Sie nehme zur Zeit Keppra und Lamictal ein (Urk. 14/65 S. 6).
Sie sei durch die Gefahr von epileptischen Anfällen eingeschränkt. Keine Arbeitsfähigkeit bestehe für 1) Arbeiten an schweren/gefährlichen Maschinen, 2) Arbeiten mit Starkstrom, 3) ungesicherte Arbeiten in der Höhe, 4) Arbeiten, für die das Führen eines Fahrzeugs notwendig ist und 4) die Beaufsichtigung von Schutzbefohlenen. Ansonsten sei die Arbeitsfähigkeit erhalten. Keppra könne zu einer vermehrten Tagesmüdigkeit führen. Dr. C.___ bejahte eine verminderte Leistungsfähigkeit dahingehend, dass eine vermehrte Tagesmüdigkeit bestehe (Urk. 14/65 S. 6 f.). Eine neuropsychologische Testung sei nicht durchgeführt worden (Urk. 14/65 S. 9).
3.2.3 Die Ärzte der Klinik für Angiologie des B.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 8. Januar 2014 Folgendes (Urk. 14/73 S. 3 f.):
- Generalisierte Arteriosklerose
- Renovaskuläre Erkrankung
• Aktuell: PTA hochgradige (inStent) Stenose Nierenarterie rechts am 3. Januar 2014
• Status nach u.e. Eingriffen
- Cerebrovaskuläre Erkrankung
• Status nach subakutem ischämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet links 6/09
• Verschluss der linken A. carotis interna
• Status nach TIA 08/09 unter Aspirin, Therapiewechsel auf Asasantin
- kvRF: arterieller Hypertonus, Nikotinabusus
- Symptomatische Epilepsie mit einfach-fokalen und wahrscheinlich sekundär generalisierten Anfällen
- Aetiologie: vermutlich symptomatisch bei Status nach wiederholten ischämischen CVIs (siehe Diagnose 1)
- EEG: Funktionsstörung links temporal 03/10 und 11/10, leichter Herdbefund rechts temporal 05/10
- Chronische Hepatitis C, Genotyp 4
Die elektive Hospitalisation der Beschwerdeführerin mit renovaskulärer Verschlusskrankheit sei zur PTA der In-Stent-Stenose der Nierenarterie rechts erfolgt. Dies habe am 7. Januar 2014 erfolgreich durchgeführt werden können. Die angiologische Kontrolle inklusive Duplexsonographie am nächsten Tag habe ein gutes Resultat und eine blande Punktionsstelle ohne Blutungszeichen gezeigt. Die Laborwerte seien unauffällig gewesen. Der Blutdruck sei während der Hospitalisation meistens im Normbereich gelegen. Die Hospitalisation sei komplikationslos verlaufen und die Beschwerdeführerin habe am 8. Januar 2014 in gutem Zustand nach Hause entlassen werden können. Sie würden eine Sekundärprophylaxe mit Asasantin und Statin empfehlen sowie die Weiterführung der etablierten Medikation. Eine duplexsonographische Verlaufskontrolle sei in drei Monaten empfohlen, ein Aufgebot folge (Urk. 14/73 S. 3 f.).
3.2.4 Dr. Z.___ stellte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 17. Februar 2014 (Urk. 14/74) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Generalisierte Arteriosklerose
- renovaskuläre Erkrankung
- cerebrovaskuläre Erkrankung
- Symptomatische Epilepsie
- Chronische Hepatitis C
- Status nach Suchterkrankung/Alkoholabhängigkeit
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie rezidivierende depressive Episoden fest (Urk. 14/74 S. 1).
Dr. Z.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin durch immer wiederkehrende somatische Probleme und Eingriffe etc. unter grossem physiologischem Stress stehe. Sie sei dadurch extremer psychischer Belastung ausgesetzt. Dies ergebe eine starke Leistungsminderung in der Zusammenschau der Multimorbidität der Beschwerdeführerin. Sie sei mit der Erziehung ihres Sohnes und dem Haushalt mehr als ausgelastet und es könne ihr auf keinen Fall mehr zugemutet werden (Urk. 14/74 S. 2).
Ihre Aufgaben im Haushalt und die Erziehung ihres 12-jährigen Sohnes könne sie gut bewältigen. Sie brauche tagsüber eine Ruhepause, so sei sie psychisch und somatisch kompensiert. Zusätzliche Belastung sei womöglich zu vermeiden. Arbeit ausser Haus würde ihren psychischen und körperlichen Zustand verschlechtern (Urk. 14/74 S. 4).
Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt, das Auffassungsvermögen sei intakt. Fahrtauglichkeit bestehe keine (Urk. 14/74 S. 4).
4.
4.1 Aus dem Vergleich dieser medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass seit der Begutachtung durch Dr. A.___ (E. 3.1) weitere neurologische Abklärungen stattfanden und insbesondere die epileptischen Anfälle medikamentös eingestellt werden konnten, sodass – wie vom Gutachter vorausgesehen – eine stabilere gesundheitliche Situation vorliegt, die zu einer Zunahme der Leistungsfähigkeit und damit zu einem Wiedergewinn der Arbeitsfähigkeit führt (vgl. E. 3.2.2). Damit liegt grundsätzlich ein Revisionsgrund vor. Bei einer materiellen Revision müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Dies heisst, dass der für die Zukunft festzulegende Invaliditätsgrad gestützt auf einen richtig und vollständig festgestellten Sachverhalt zu ermitteln ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2 Im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren liegen Arztberichte der Klinik für Neurologie des B.___ (Urk. 14/57 S. 13 f., Urk. 14/62 S. 6 f., Urk. 14/65 S. 4 ff., Urk. 14/65 S. 11 ff., Urk. 14/69 S. 15 f.), der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des B.___ (Urk. 14/57 S. 8 f., Urk. 14/69 S. 11 f.), der Klinik für Angiologie des B.___ (Urk. 14/69 S. 3 ff., Urk. 14/73 S. 3 f., Urk. 14/74 S. 5 f.) sowie von Dr. Z.___ (Urk. 14/57 S. 3 f., Urk. 14/60, Urk. 14/70, Urk. 14/74, Urk. 14/78, Urk. 14/84 S. 9) vor. Von den behandelnden Ärzten des B.___ äusserte sich lediglich Dr. C.___ von der Klinik für Neurologie des B.___ im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 23. September 2013 (Urk. 14/65 S. 5 ff.) zur Arbeitsfähigkeit. Dabei berücksichtigte sie allerdings nur die Auswirkungen der Epilepsie, weitere somatische sowie allfällige psychiatrische Einschränkungen beurteilte sie nicht. Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ kann damit keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen.
Auf die Einschätzung von Dr. Z.___ als behandelnde Ärztin kann - unter Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, nicht abgestellt werden (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Med. pract. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), berücksichtigte in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 21. Oktober 2013 lediglich den ischämischen Insult im Mediastromgebiet links 06/2009, die symptomatische Epilepsie sowie die rezidivierenden depressiven Episoden. Die weiteren somatischen Einschränkungen beurteilte er nicht (Urk. 14/66 S. 5). Nach erfolgtem Einwand und unter Berücksichtigung der neueren medizinischen Akten erfolgte eine Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. Dr. rer. pol. E.___, Facharzt für Innere Medizin. Er nahm allerdings nur zur Intervention am B.___ an der A. renalis rechts Stellung und hielt fest, dass diese ohne Komplikationen verlaufen und duplexsonographisch ein gutes Resultat erzielt worden sei. Damit sei ein renal-angiologischer Gesundheitsschaden mit einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich (Urk. 14/75 S. 3). Eine gesamthafte Beurteilung der somatischen und allfälligen psychiatrischen Einschränkungen unterblieb allerdings, so dass deren Zusammenwirken und die allenfalls daraus resultierenden Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden können. Es kann somit nicht auf die Einschätzung der RAD-Ärzte abgestellt werden.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegenden Arztberichte und Unterlagen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somatischen sowie allfälligen psychiatrischen Einschränkungen nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Im Weiteren ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen, vorzugsweise im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung, vornimmt und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2014 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut, Schwerzenbach, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler