Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00617 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 27. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war zuletzt in verschiedenen temporären Arbeitsverhältnissen tätig (Urk. 6/5/7-13). Unter Hinweis auf ein psychisches Leiden meldete er sich am 11. März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/10-14) ab und sprach dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 19. Mai 2003 (Urk. 6/17) mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
1.2 Mit Mitteilung vom 24. Mai 2004 (Urk. 6/28) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt und gleichentags mit separater Verfügung (Urk. 6/29) der sinngemäss gestellte Antrag auf Hilflosenentschädigung (Urk. 6/22) abgewiesen, wogegen der Versicherte Einsprache erhob (Urk. 6/30, Urk. 6/35). In Gutheissung der Einsprache (Urk. 6/36) prüfte die IV-Stelle den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erneut, wobei sie insbesondere eine Abklärung veranlasste, über welche am 9. September 2004 berichtet wurde (Urk. 6/37). Mit Verfügung vom 28. September 2004 (Urk. 6/38) verneinte die IV-Stelle abermals einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wogegen der Versicherte am 27. Oktober 2004 erneut Einsprache erhob (Urk. 6/44). Am 15. Dezember 2004 (Urk. 6/59) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
Anlässlich des ordentlichen Revisionsverfahrens im Jahr 2007 wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente mit Mitteilung vom 4. Oktober 2007 (Urk. 6/76) wiederum bestätigt.
1.3 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 29. Oktober 2012 (Urk. 6/78) veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie, welches am 17. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 6/85).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/88, Urk. 6/94) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 19. Mai 2003 wiedererwägungsweise auf und stellte die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 27. Mai 2014 (Urk. 6/97 = Urk. 2) ein.
2. Der Versicherte erhob am 6. Juni 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit zur amtlichen Publikation als BGE bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:
Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
1.5 Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 1.4) wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
1.6 Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass sich der rechtliche Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2).
1.7 Sodann wurde im genannten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8).
1.8 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.9 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.11 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die damalige Zusprache der Rente – aus näher genannten Gründen - nicht nachvollziehbar und daher zweifellos unrichtig gewesen sei. Auch die ergangenen Mitteilungen des unveränderten Rentenanspruches seien zweifellos unrichtig gewesen. In der aktuellen Revision sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden, wobei aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe gestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht seien eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine soziale Ausgrenzung oder Ablehnung diagnostiziert worden. Bei der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom handle es sich nicht um eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Bereits die ebenfalls gestellte Diagnose der sozialen Ausgrenzung oder Ablehnung deute auf eine erhebliche psychosoziale Belastung hin. Aus dem Gutachten würden sich auch nicht unerhebliche Restaktivitäten des Beschwerdeführers erkennen lassen. Zudem befinde er sich lediglich einmal monatlich, manchmal sogar mit zweimonatiger Pause, in psychiatrischer Therapie, so dass sich die Frage stelle, wie sich der Leidensdruck tatsächlich darstelle. Nach dem Gesagten sei ersichtlich, dass es sich bei der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nicht um ein psychisches Leiden handle, welches die willentliche Überwindung der somatoformen Schmerzstörung hindern würde. Es liege sodann kein sozialer Rückzug vor. Zwar liege ein mehrjähriger Krankheitsverlauf vor, jedoch keine Begleiterkrankungen, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ein primärer Krankheitsgewinn sei ebenfalls nicht ersichtlich (S. 2 f.). Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden beziehungsweise die diesbezüglichen Folgen überwinden könne, womit keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, müsse die Rente wiedererwägungsweise für die Zukunft aufgehoben werden (S. 4).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund des plausiblen Gutachtens seien die Voraussetzungen für eine weitere Ausrichtung einer ganzen Rente erfüllt (S. 2 f.). Die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung, vermehrt um ein zusätzliches schweres psychisches Leiden, seien erfüllt. Falls nicht von einem zusätzlichen schweren psychischen Leiden ausgegangen werde, so sei zu prüfen, ob die Zumutbarkeit einer willentlichen Überwindung des organisch nicht nachweisbaren Schmerzes ausnahmsweise zu verneinen wäre. Dies sei aufgrund des Gutachtens zu bejahen (S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin habe einzig die Ausführungen zum angeblich nicht ausgewiesenen sozialen Rückzug vertieft. Aus dem zitierten Tagesablauf lasse sich allerdings nichts ableiten, was gegen einen sozialen Rückzug spreche (S. 5). Ebenso sei die Beschwerdegegnerin nicht auf die Rüge der zu Unrecht behaupteten psychosozialen Belastung eingegangen. Auch auf die im Gutachten ausführlich aufgeführte Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (Kriegserfahrung) sei die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort eingegangen (S. 6). Schliesslich habe ihm die Beschwerdegegnerin vorgeworfen, dass er sich ohne rechtlichen Druck nicht für eine gesundheitliche Verbesserung einsetze, was in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffe und in rechtlicher Hinsicht ohne Belang sei (S. 7). Zusammenfassend stehe laut den Gutachtern fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in allen Tätigkeiten vorliege, weshalb ihm weiterhin eine ganze Rente zustehe (S. 7 f.).
2.3 Strittig ist, ob im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vom 19. Mai 2003 (Urk. 6/17) die damalige Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. September 2002 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist und nachfolgend die Frage, wie es sich mit der verfügten Renteneinstellung verhält.
3.
3.1 Der Verfügung vom 19. Mai 2003 (Urk. 6/17) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde.
3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 3. April 2002 (Urk. 6/10) an, dass er den Beschwerdeführer seit September 1999 behandle und führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Spannungskopfschmerzen, eine Refluxkrankheit sowie ein psychisches Leiden auf. Aus somatischer Sicht bestehe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zur psychischen Erkrankung könne er keine Stellungnahme abgeben (S. 5).
3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrisches Zentrum A.___, gab mit Bericht vom 12. Juni 2002 (Urk. 6/13) an, dass der Beschwerdeführer erstmals am 5. September 2001 im Zentrum A.___ psychiatrisch untersucht worden und seit diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach ausreichender Stabilisation und berufsberaterischer Abklärung wäre ein langsamer Belastungsaufbau möglich, sodass schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 50 – 100 % möglich erscheine (S. 5). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einem Patienten mit kultureller Entwurzelungsproblematik (ICD-10 F32.11, ICD-10 Z60.3) auf (S. 6). Der Beschwerdeführer benötige weiterhin psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung. Nach ausreichender Stabilisation sei ein langsamer und schrittweiser Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit vorgesehen. Es sei davon auszugehen, dass bei ausreichend vorsichtigem Belastungsaufbau eine Arbeitsfähigkeit von 50-100 % erreichbar sei (S. 7 Ziff. 7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort halbtags arbeitsfähig (S. 8).
Mit erneutem Bericht vom 6. Dezember 2002 (Urk. 6/14) gab Dr. Z.___ an, dass sich das Zustandsbild in den vergangenen Monaten nur geringgradig gebessert habe. Der Aufenthalt in einer Tagesklinik sei vor allem an der eingeschränkten sprachlichen Kompetenz des Beschwerdeführers gescheitert. Ab Februar 2003 werde der Beschwerdeführer jeweils nachmittags an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten. Sollte diese Belastungsprobe positiv verlaufen, so könne anschliessend eine berufsberaterische Abklärung stattfinden (S. 1 f.).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 19. Februar 2003 an, dass ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 6/15 S. 2).
4.
4.1 Im Nachgang zur Verfügung vom 19. Mai 2003 (Urk. 6/17) finden sich in den Akten folgende medizinische Berichte.
4.2 Dr. Z.___ vom Zentrum A.___ führte mit Bericht vom 10. Mai 2004 (Urk. 6/26) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), auf. Der Beschwerdeführer sei zurzeit und bis auf Weiteres aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit müsste sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich stabilisieren (S. 3). Seit dem letzten Bericht vom 12. Juni 2002 zeige der Beschwerdeführer zwar immer wieder phasenweise Besserungen seines depressiven Zustandsbildes, wobei es jedoch nie zu einer eigentlichen Remission oder zu einer länger anhaltenden Zustandsverbesserung gekommen sei. Unter antidepressiver Therapie habe eine gewisse Stabilisation erreicht werden können, wobei der Beschwerdeführer jedoch nach wie vor unter einer depressiven Symptomatik leide. Die unbefriedigende Wirkung der antidepressiven Medikation beruhe sicherlich zu einem grossen Teil auf der Skepsis des Beschwerdeführers gegenüber regelmässiger, hochdosierter Medikamenteneinnahme sowie auf seiner Vergesslichkeit. Ein Arbeitsversuch an einem geschützten Arbeitsplatz im Februar 2003 sei gescheitert, weil der Beschwerdeführer aufgrund von Stimmungsschwankungen wiederholt nicht zur Arbeit erschienen sei. Eine berufliche Reintegration sei derzeit auch an einem geschützten Arbeitsplatz nicht möglich. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer eher schlechten Prognose auszugehen (S. 2).
Mit Verlaufsbericht vom 24. Juli 2007 (Urk. 6/74) führte Dr. Z.___ aus, dass der Gesundheitszustand stationär sei und ein unverändertes Zustandsbild bestehe. Phasenweise komme es zu einer Verbesserung des depressiven Leidens, allerdings ohne anhaltende Verbesserung (Ziff. 1 und 3, S. 1). Es handle sich um einen weitgehend chronifizierten Krankheitsverlauf, wobei prognostisch keine grosse Verbesserung zu erwarten sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zurzeit nicht möglich (Ziff. 4 S. 2).
Anlässlich des Revisionsfragebogens vom 29. Oktober 2012 (Urk. 6/78) bestätigte Dr. Z.___ die bisher gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), und gab an, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit täglich zu 1-2 Stunden, je nach Zustand des Beschwerdeführers möglich sei. Der Zustand schwanke allerdings stark (S. 3).
4.3 Am 27. März sowie 4. April 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie durch das Zentrum C.___. Die Ärzte des Zentrums C.___ erstatteten ihr Gutachten am 17. Juni 2013 (Urk. 6/85) gestützt auf die Akten sowie die durchgeführten Untersuchungen des Beschwerdeführers.
Im internistischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 22 Ziff. 3.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte Folgendes auf (S. 22 Ziff. 3.2):
- rezidivierende attackenartige bifrontale Kopfschmerzen mit Aura ohne neurologische Ausfälle, Differentialdiagnose (DD) Migräne, medikamentenassoziierte Kopfschmerzen, Spannungskopfschmerz
- Tinnitus linksbetont, Erstdiagnose (ED) Beginn 2012
- Hämorrhoiden Grad II und chronische Obstipation
Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Gelenk- und Rückenschmerzen könnten aufgrund der Klinik, fehlender Schwellung, Rötung oder Überwärmung der betroffenen Gelenke sowie der fehlenden Entzündungszeichen im Labor nicht als entzündlich interpretiert werden. Am ehesten handle es sich bei bekanntem somatischem Syndrom um eine Ausweitung der körperlichen Beschwerden (S. 23 Ziff. 4.1). Aus rein internistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Für schwere körperliche Verweistätigkeiten, gehäufte Überkopfarbeiten oder gebückt ausgeführte Arbeiten, ebenso wie ausschliesslich gehende oder stehende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden im Achsenskelett zu 100 % arbeitsunfähig. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gelte das Datum des jetzigen Gutachtens, da der Beginn der Rückenschmerzen retrospektiv nicht sicher eingegrenzt werden könne (S. 24 Ziff. 4.2 ff.). Eine effektive Behandlung der vorliegenden Depression scheine aus internistischer Sicht der einzige Weg, um die multilokulären Schmerzen langfristig zu verbessern. Aufgrund des hier bestimmten subtherapeutischen Mirtazapinspiegels sei davon auszugehen, dass das Präparat entweder unregelmässig eingenommen worden oder nicht ausreichend dosiert sei. Bezüglich der Rückenschmerzen seien regelmässig auch selbst durchgeführte physiotherapeutische Übungen empfehlenswert, um die Rumpfmuskulatur zu kräftigen (S. 24 Ziff. 4.5).
Im psychiatrischen Teilgutachten wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 30 f. Ziff. 3):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- soziale Ausgrenzung oder Ablehnung (ICD-10 Z60.4)
- DD andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können (S. 31 oben). Beim Beschwerdeführer lägen eine depressive Stimmung, ein Interessen- und Freudverlust sowie ein verminderter Antrieb vor, so dass alle 3 Hauptkriterien nach ICD-10 für eine mittelgradig depressive Episode vorlägen. Zusätzlich seien 4 weitere Nebenkriterien gegeben, indem der Beschwerdeführer eine Störung im Selbstwert, eine Konzentrations- und Denkstörung, eine Schlafstörung sowie einen Appetitverlust habe. Der Schmerz könne nach Aktenlage und auch laut aktuellem Gutachten nicht schlüssig auf eine organische Diagnose zurückgeführt werden, so dass klar eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Zudem bestehe ein Zusammenhang mit einer Extrembelastung (S. 31 unten). Die Funktionalität des Beschwerdeführers sei durch die gestellten Diagnosen eingeschränkt. Auch die Überwindbarkeit des Schmerzes sei durch die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen, mittlerweile viele Jahre bestehenden und chronifizierten Depression deutlich eingeschränkt. Der Tagesablauf zeige, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise mehr seinen Tag strukturieren könne und keine Planungsfähigkeit besitze (S. 32). Der Beschwerdeführer habe nur noch wenige Ressourcen, weshalb eine dauerhafte 80%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestehe. Allerdings sei das psychiatrische Setting nicht ausreichend, wobei jede Intensivierung an der Sprachfähigkeit scheitere, falls nicht ein entsprechender Therapeut gefunden werde. Die Therapiefrequenz sollte erhöht werden und es sollte dringend ein Versuch einer tagesklinischen Behandlung gemacht werden. Auch sollte die Pharmakotherapie überdacht werden (S. 32 f. Ziff. 4).
In der bidisziplinären Konsensbesprechung führten die Ärzte die in den einzelnen Teilgutachten gestellten Diagnosen auf und gaben an, dass für die Arbeitsfähigkeit lediglich die psychiatrische Einschätzung relevant sei. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der aktuell mittelschweren Depression (welche mit 30 Punkten auf der MADRS an der Grenzen zur schweren Depression liege) und der chronischen somatoformen Schmerzstörung soweit eingeschränkt, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für alle Tätigkeiten als ausgewiesen betrachtet werde. Damit komme aktuell höchstens eine Beschäftigung im Rahmen einer tagesstrukturierenden Betätigung in Frage (S. 4).
4.4 Med. pract. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, gab mit Stellungnahme vom 15. Juli 2013 an, der psychiatrische Gutachter habe festgestellt, dass die therapeutischen Massnahmen unzureichend seien. Unter einer tagesklinischen Behandlung sei eine Verbesserung zu erreichen. Dem internistischen Fachgutachten sei zu entnehmen, dass der Spiegel des eigenommenen Antidepressivums subtherapeutisch gewesen sei. Es ergäben sich somit deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen (Urk. 6/86 S. 3 f.).
5. Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war bei der Rentenzusprache im Jahr 2003 eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einem Patienten mit kultureller Entwurzelungsproblematik (ICD-10 F32.11, ICD-10 Z60.3) ausgewiesen. Die im Bericht von Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) genannten somatischen Diagnosen begründeten nach seiner Ansicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Dr. Z.___ vom Zentrum A.___ erwähnte in seinen der Rentenzusprache vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.3) eine zurzeit 100%ige Arbeitsunfähigkeit, attestierte aber gleichzeitig ab sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Nach ausreichender Stabilisation und berufsberaterischer Abklärung wäre ein langsamer Belastungsaufbau möglich, sodass schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 50 – 100 % möglich erscheine. Ferner erwähnte er, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2003 jeweils nachmittags an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten werde. Gestützt auf diese – eher dürftigen und teils auch widersprüchlichen – medizinischen Akten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zu. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin den angekündigten Arbeitsversuch nicht abgewartet und hernach einen weiteren Bericht zum psychischen Gesundheitszustand eingeholt hat. Der RAD-Arzt Dr. B.___ äusserte sich in seiner Stellungnahme nicht zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Er gab lediglich an, dass ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vorstehend E. 3.4). Nach dem Gesagten ist daher mehr als fraglich, ob - der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) folgend - die ursprüngliche Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig war. Eine abschliessende Beurteilung kann indessen unterbleiben, da - wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. nachstehend E. 6-7) - zum jetzigen Zeitpunkt eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist und dem Beschwerdeführer daher weiterhin eine ganze Invalidenrente zusteht.
6.
6.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten des Zentrums C.___ vom 17. Juni 2013 (vorstehend E. 4.3) abzustellen. Das Gutachten berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und wurde ferner in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welchen auch Stellung genommen wurde. Übereinstimmend mit der Sachlage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache wurden einzig psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Insbesondere wurden sämtliche notwendigen Kriterien für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom aufgezählt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.11) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Auch der Beschwerdeführer erachtete das Gutachten als plausibel (vgl. Urk. 1 S. 2 unten, S. 7 unten).
Demzufolge sind vorliegend als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine soziale Ausgrenzung oder Ablehnung (ICD-10 Z60.4) ausgewiesen.
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die medizinische Beurteilung des Gutachtens des Zentrums C.___ in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit indessen unter Anwendung der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung verworfen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Dies ist im Lichte der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein gangbarer Weg mehr (vorstehend E. 1.4-7). Vielmehr ist zu prüfen, ob der Gutachter ausschliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt hat und seine Beurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist. Ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu beachtenden Indikatoren im Ergebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten zu prüfen.
Die psychische Komorbidität mag zwar nicht mehr generell vorrangig sein, dennoch handelt es sich bei der vorliegend diagnostizierten depressiven Erkrankung um eine eigenständige Erkrankung, welche vor rund 12 Jahren zur Berentung geführt hat. Des Weiteren attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer ebenfalls nur noch wenig Ressourcen (Urk. 6/85 S. 32 unten). Ferner ist ausdrücklich festgehalten, dass die Funktionalität des Beschwerdeführers und auch die Überwindbarkeit des Schmerzes durch die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen, mittlerweile viele Jahre bestehende und chronifizierte Depression deutlich eingeschränkt sei (Urk. 6/85 S. 32). So sahen die Gutachter für die verbliebene Arbeitsfähigkeit aktuell auch höchstens eine Beschäftigung im Rahmen einer tagesstrukturierenden Betätigung (Urk. 6/85 S. 4 unten). Der geschilderte Tagesablauf lässt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – auf eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen schliessen. Der Beschwerdeführer verbringt den Tag mehrheitlich zu Hause. Er erledigt zwar kleinere Hausarbeiten, wobei er auch erwähnte, dass er diese häufig für Pausen unterbreche. Die restliche Zeit verbringe er indessen überwiegend mit Fernsehen und Dösen. Lesen, was er früher gerne gemacht habe, könne er nicht mehr. Wenn er alleine sei, mache er oft die Rollläden runter, er liebe es in der Dunkelheit zu sein. Er gehe zwar manchmal mit seiner Frau raus, diese müsse ihn aber oft zwingen, unter Leute zu gehen. Auch führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich unter Leuten generell unwohl fühle und er auch zu Hause, wenn die Kinder da seien, häufig nervös sei und sich zurückziehe. Auch habe er sein Interesse an der Natur völlig verloren und gehe ungern raus. Aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer manchmal mit dem Nachbarn schwatze und gelegentlich alleine Einkaufen gehe, lässt sich nicht auf das Nichtvorhandensein eines sozialen Rückzugs schliessen (Urk. 6/85 S. 27 f.). Die Einschränkung des Aktivitätenniveaus lässt sich ferner in der im Gutachten diagnostizierten sozialen Ausgrenzung oder Ablehnung (ICD-10 Z60.4) erkennen. Anhaltspunkte für eine Simulation oder Aggravation bestanden nicht (Urk. 6/85 S. 30 oben). Zwar führten die Gutachter aus, dass das psychiatrische Setting nicht ausreichend sei, wobei sie ebenfalls erwähnten, dass jede Intensivierung an der Sprachfähigkeit scheitere, wenn nicht ein entsprechender Therapeut gefunden werde. Zudem solle dringend ein Versuch einer tagesklinischen Behandlung unternommen werden, um dem Beschwerdeführer mehr Tagesstruktur zu bieten. Auch müsse die bestehende Pharmakotherapie bei subtherapeutischem Mirtazapinspiegel überdacht werden (Urk. 6/85 S. 5 und S. 33). Zu beachten ist diesbezüglich aber, dass der psychiatrische Gutachter den bereits chronifizierten und somit in gewisser Weise behandlungsresistenten psychiatrischen Diagnosen so viel Gewicht beigemessen hat, dass sie gemäss seiner Beurteilung eine doch sehr erhebliche Arbeitsunfähigkeit von 80 % zu begründen vermögen. Zudem sind - entgegen der Auffassung des RAD und der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/86 S. 4) - keine deutlichen Inkonsistenzen auszumachen. Zum einen lässt der subtherapeutische Mirtazapinspiegel nicht ohne Weiteres auf eine Inkonsistenz oder einen geringen Leidensdruck schliessen, kamen die C.___-Gutachter nicht zum Schluss, dass die Medikamentencompliance unzureichend sei. Vielmehr regten sie an, die Pharmakotherapie sei zu überdenken und gegebenenfalls auszubauen (Urk. 7/85 S. 5) beziehungsweise es sei ein weiterer selektiver Serotonin-Wiederaufnahmehemmer (SSRI) in Erwägung zu ziehen (S. 33). Damit kann der subtherapeutische Mirtazapinspiegel nicht ohne Weiteres dem Versicherten angelastet werden, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die verschriebenen Medikamente zuverlässig einnahm, zumal insbesondere das Citalopram vor kurzem wegen Schlafstörungen abgesetzt worden sei (S. 29). Zum anderem kann vorliegend der Konsultationsrhythmus von vier bis acht wöchentlich (Urk. 7/78 S. 3) beim langjährigen Psychiater Dr. Z.___ nicht als Inkonsistenz erachtet werden, auch wenn mit den C.___-Gutachtern davon auszugehen ist, dass der Versicherte von einer muttersprachlichen und in höherer Frequenz stattfindenden psychiatrischen Therapie profitieren dürfte. Zu berücksichtigen ist insbesondere die bereits lange dauernde psychische Erkrankung: Es ist nicht davon auszugehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers nach 12jähriger Erkrankung die Kosten für Therapien zwei Mal wöchentlich ohne Weiteres übernimmt. Auch dürfte es der fachärztlichen Einschätzung von Dr. Z.___ obliegen, die Therapiefrequenz bei ihm zu definieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine höhere Therapiefrequenz bei einem muttersprachlichen Therapeuten nicht angebracht wäre. Diesbezüglich ist jedoch zu bedenken, dass albanisch sprechende Psychiater nach wie vor schwierig zu finden sind, dies umso mehr vor mehr als 12 Jahren. Eine Veränderung in der therapeutischen und medikamentösen Behandlung könnte die Beschwerdegegnerin zudem über die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht anstreben.
In Bezug auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Relevanz der depressiven Erkrankung, insbesondere die Hinweise auf psychosoziale Belastungen und den Tagesverlauf (Urk. 2 S. 3), ist festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die behauptete psychosoziale Belastung durch schlechte Integration die diagnostizierten psychischen Erkrankungen verursacht oder aufrechterhalten hätte, beziehungsweise die psychischen Erkrankungen wegfielen bei besserer Integration, mithin die Erkrankung vor allem in psychosozialen Belastungsfaktoren besteht oder darin aufgeht. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die C.___-Gutachter die erwähnte Z-Diagnose („soziale Ausgrenzung oder Ablehnung“) in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen hätten. Vielmehr geht aus dem C.___-Gutachten hervor, dass eine relevante und die Arbeitsfähigkeit in massgeblicher Weise beeinträchtigende depressive Erkrankung nebst der somatoformen Schmerzstörung vorliegt.
Schliesslich lässt auch die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Tagesaktivität nicht auf eine relevante Arbeitsfähigkeit schliessen. Zwar wurde im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer gewisse Aufgaben im Haushalt übernimmt, manchmal ein Nachbar vorbei komme und er manchmal mit seiner Frau raus gehe (Urk. 7/85 S. 28). Demgegenüber hielten die Gutachter jedoch auch fest, dass ein mimisch und gestisch überwiegend eingeschränkter, teils wortkarger, introvertierter Versicherter habe beobachtet werden können. Er sei affektarm gewesen und habe deutlich niedergeschlagen gewirkt. Gelegentlich habe sich seine Stimmung aufgehellt, insbesondere wenn es um seine Kinder gegangen sei und auch ein Mal beim Berichten eines Kochrezeptes (S. 31). Es sei drei Mal zu Weinkrämpfen gekommen, zwei Mal habe der Versicherte danach um eine Pause gebeten (S. 30); beziehungsweise habe er sehr häufig angefangen zu weinen und habe sich mit Nikotinkonsum wieder zu beruhigen versucht (S. 32). Die Funktionalität sei durch die Diagnosen eingeschränkt. Der Tagesablauf - mit den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Aktivitäten - zeige, dass der Versicherte in keiner Weise mehr seinen Tag strukturieren könne und keine Planungsfähigkeit besitze. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei eingeschränkt, ebenso die Entscheidungsfähigkeit, wofür das lange Ankleideprocedere ein Beispiel sei. Die Durchhaltefähigkeit sei eingeschränkt, der Versicherte brauche sehr viele Pausen, und die Gruppenfähigkeit ebenfalls, da er in Gruppen durch die Depression reizbar werde und sich zurückziehe (S. 32). Insgesamt erscheint es damit als plausibel und nachvollziehbar, dass die C.___-Gutachter trotz attestierter aber als reduziert zu bezeichnender Alltagesaktivität und entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin eine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestierten.
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die funktionellen Einschränkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen sind, so dass den psychiatrischen Diagnosen die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz nicht abgesprochen werden kann. Dem Gutachten folgend ist daher von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen, wobei schwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der Beschwerden am Achsenskelett nicht geeignet sind.
7.
7.1 Es bleibt damit, die Auswirkungen der erwerblichen Einschränkungen zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin als zu 100 % Erwerbstätiger qualifiziert wurde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 6/86 S. 1). Umstände, die dieser Qualifikation entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich, so dass darauf abgestellt werden kann.
7.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
7.3 Der Beschwerdeführer war zuletzt in verschiedenen temporären Arbeitsverhältnissen als Aushilfskraft tätig und bezog zeitweise auch Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/5/7-13), so dass sich das Valideneinkommen nicht genau ermitteln lässt. Somit ist sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei vom standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors auszugehen ist. Ein ziffernmässiger Einkommensvergleich erübrigt sich dadurch und es kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Folglich ergibt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % aufgrund der nur noch verbliebenen teilzeitlichen Erwerbsfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 und 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2) – ein Invaliditätsgrad von 82 %. Damit steht dem Beschwerdeführer auch weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der Rente als nichts rechtens. Die angefochtene Verfügung ist mithin, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Mai 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski