Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00618 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 27. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, war bei der Y.___ als Bodenleger tätig, als er sich am 5. August 2002 Verletzungen im Bereich seines linken Knieglenks (Meniskuläsion, Ruptur des vorderen Kreuzbandes; Urk. 5/6/16) zuzog. In der Folge war der Versicherte bis 9. März 2003 mindestens teilweise arbeitsunfähig und bezog Taggeldleistungen des Unfallversicherers der Y.___, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 5/6/5). Mit Verfügung vom 4. März 2003 (Urk. 5/6/3-4) stellte die SUVA ab 10. März 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Versicherten als Bodenleger fest und stellte die Versicherungsleistungen der Unfallversicherung auf diesen Zeitpunkt hin ein.
Am 18. Februar 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Unfall vom 5. August 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 5/2) an. Mit Verfügung vom 7. Juli 2003 (Urk. 5/11) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
1.2 Der Versicherte war als Bodenleger sowie als Geschäftsführer und Gesellschafter der Z.___ tätig. Über diese Gesellschaft wurde am 24. März 2010 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts AK.2012.00034 in Sachen des Versicherten E. 4.6 und SHAB Nr. A.___ vom 31. März 2010 S. 27).
Am 20. August 2004 kollidierte der Versicherte als Fahrers eines Personenwagens mit einer Leitplanke (Urk. 5/37/174, Urk. 5/37/165) und zog sich dabei unter anderem eine Verletzung der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 5/37/159) zu. Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 sprach die SUVA dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ab 1. März 2006 eine Rente der Unfallversicherung zu. Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte, vereinbarte die SUVA mit dem Versicherten am 20. Dezember 2006 vergleichsweise die Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 47 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 106'800.-- ab 1. März 2006 (Urk. 5/53/1). Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 17. Januar 2007 (Urk. 5/52) genehmigte die SUVA den am 20. Dezember 2006 geschlossenen Vergleich und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 47 % ab 1. März 2006 eine Rente der Unfallversicherung zu.
Am 21. April 2006 war der Versicherte als Fahrzeuglenker an einer Auffahrkollision mit drei weiteren Fahrzeugen beteiligt (Urk. 10/1, Urk. 10/6) und zog sich dabei erneut Verletzungen im Bereich der HWS (Urk. 10/5) zu (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts UV.2008.00391 in Sachen des Versicherten vom 4. Juni 2010; Urk. 5/104/14).
1.3 Am 19. August 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Unfall vom 20. August 2004 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/59-60, Urk. 5/64) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung 20. November 2008 (Urk. 5/91 und Urk. 5/85) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 1. August 2005 eine halbe Rente zu, zuzüglich Kinderrenten.
1.4 Anlässlich eines im Jahre 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 27. März 2012; Urk. 5/114). Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 (Urk. 5/163 und Urk. 5/160 = Urk. 2) hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/151-152, Urk. 5/157) die Verfügung vom 20. November 2008 wiederwägungsweise auf, stellte einen Invaliditätsgrad von 43 % fest und setzte die dem Versicherten bisher ausgerichtete halbe Rente per 1. Juli 2014 auf eine Viertelsrente, zuzüglich Kinderrenten, herab; einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Juni 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen und insbesondere weiterhin eine halbe Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
2.2 Mit Beschluss vom 28. August 2014 (Urk. 6) stellte das hiesige Gericht fest, dass nach einer ersten summarischen Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschliessen sei, dass die vom Gericht durchzuführende Beweiswürdigung ergeben könnte, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gänzlich zu verneinen sei, wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 10. Juni 2014 ab und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.
Der Beschwerdeführer nahm am 20. Oktober 2014 zum Beschluss vom 28. August 2014 Stellung (Urk. 9) und zog am 12. November 2014 seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Aktennotiz vom 12. November 2014; Urk. 11). Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2014 wurde der Beschwerdegegnerin am 13. November 2014 zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
2.
2.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).
2.2 Die Rechtskraft von nicht beanstandeten Verfügungsteilen bestimmt sich daher nach deren Charakter als eigenständige materielle Rechtsverhältnisse, welche von den allein der Begründung dienenden Aspekten zu unterscheiden sind. Diese werden erst mit dem abschliessend entschiedenen Rechtsverhältnis rechtskräftig (BGE 125 V 413 E. 2a und b; vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.2). Nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachtenden Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz indes nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 119 V 349 E. 1a). Demzufolge sind von der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses beziehungsweise - bei Invalidenrenten - nur die im Streite stehenden Parameter der Invaliditätsbemessung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2014 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht im Vergleich zur Verfügung vom 20. November 2008 die Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer weiterhin uneingeschränkt zuzumuten sei, weshalb die Voraussetzungen einer Rentenrevision nicht erfüllt seien. Die Beschwerdegegnerin ging jedoch davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 20. November 2008 auf Grund seines beruflichen Werdegangs die Ausübung einer selbstständigen und qualifizierten Arbeiten zuzumuten gewesen sei, weshalb bei der Bemessung des Invalideneinkommens der Tabellenlohn des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und nicht derjenige des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) hätte berücksichtigt werden müssen. Sodann seien die einzelnen Tätigkeiten und das Belastungsprofil der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden. Diesbezüglich hätte ein Betätigungsvergleich durchgeführt werden müssen. Aus diesen Gründen sei die Verfügung vom 20. November 2008 zweifellos unrichtig und deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben. Die bisher ausgerichtete halbe Rente sei auf eine Viertelsrente herabzusetzen.
2.4 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. November 2008 und damit die Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung vom 20. November 2008 (Urk. 5/91) in rentenbegründendem Ausmass invalid war (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 1 IVG), und ob sich daran bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2014 (Urk. 2) etwas geändert hat. Der Beschwerdeführer rügt die Bemessung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin und macht geltend, dass er nicht in der Lage wäre, eine Tätigkeit auszuüben, für welche Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden (Urk. 1 S. 1). Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Verfügung vom 20. November 2008 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, da insbesondere die Invalidität nicht zwingend im Rahmen der ausserordentlichen Methode mittels eines Betätigungsvergleichs hätte bemessen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Auswahl der Methoden der Invaliditätsbemessung vielmehr über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (Urk. 9 S. 2).
2.5 Vom Beschwerdeführer wird nicht beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung vom 20. November 2008 (Urk. 5/91) und in der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2014 (Urk. 2) davon ausging, dass ihm die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten uneingeschränkt zuzumuten sei (Urk. 1). Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Medas B.___ vom 27. März 2013 (Urk. 5/114) ist dem Beschwerdeführer denn auch die Ausübung körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ohne nach vorne Ziehen oder regelmässiges Heben von Lasten von einem Gewicht über 10 Kilogramm und ohne häufiges Knien sowie insbesondere die gegenwärtige Tätigkeit als Patron und Supervisor ab August 2002 ohne Einschränkungen zuzumuten (S. 23 f.). Darauf ist vorliegend abzustellen. Aufgrund der Parteivorbringen bleibt die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens zu prüfen.
3.
3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
3.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
4.
4.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von August 1998 (Urk. 5/24) bis 31. Januar 2004 bei der Y.___ als Bodenleger tätig war. In der Folge kündigte der Beschwerdeführer diese Arbeitsstelle, weil er die Z.___ gründen und selbständig arbeiten wollte (Urk. 5/76 Ziff. 2.2). Am 28. November 2003 gründete der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin die Z.___ (Urk. 5/123) und war für diese ab 1. Februar 2004 als Geschäftsführer tätig (Urk. 5/24). Am 24. März 2010 wurde über die Z.___ der Konkurs eröffnet (Urk. 5/123).
4.2 Während der Zeit, als der Beschwerdeführer bei der Y.___ tätig war, erlitt er am 5. August 2002 einen Unfall und war vom Unfallzeitpunkt bis 9. März 2003 ganz oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Urk. 5/6/3-4). Nach der Gründung der Z.___ (28. November 2003) war der Beschwerdeführer für diese als Bodenleger und Geschäftsführer tätig. Am 20. August 2004 erlitt er erneut einen Unfall und war infolgedessen arbeitsunfähig.
4.3 Nach der Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversicherung gilt bei der Invaliditätsbemessung eine als Gesellschafter und Geschäftsführer für eine GmbH ausgeübte Tätigkeit als selbständige Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2). Vorliegend wurde über die Z.___ am 24. März 2010 der Konkurs eröffnet (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts AK.2012.00034 in Sachen des Versicherten E. 4.6 und SHAB Nr. A.___ vom 31. März 2010 S. 27), weshalb unbestrittenermassen (Urk. 1) die Ermittlung des Invaliditätsgrades zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2014 (Urk. 2) nicht mehr anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens erfolgen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
5.3 Da der Beschwerdeführer, welcher die Tätigkeit bei der Gründung der Z.___ nach deren Gründung vom 28. November 2003 am 1. Februar 2004 aufgenommen hatte (vorstehend E. 4.1), ab 20. August 2004 arbeitsunfähig war, kann bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht auf den von ihm bei der der Z.___ erzielten Verdienst abgestellt werden. Denn nach der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2013 E. 4.1) kann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen von selbständig Erwerbenden abgestellt werden, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt. Da der Beschwerdeführer nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 20. August 2004 lediglich während der kurzen Zeit vom 1. Februar bis 20. August 2004 für diese tätig war und da sich die Z.___ während dieser Zeit erst im Aufbau befand, stellt das dabei erzielte Einkommen keine verlässliche Basis für das Valideneinkommen dar und kann bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die C.___ mit Schreiben vom 22. Februar 2005 (Urk. 5/37/101) die SUVA ersuchte, bei der Taggeldbemessung einen Bruttolohn von Fr. 8‘000.-- zu berücksichtigen, obwohl der Beschwerdeführer vorgängig in der von ihm am 25. August 2004 ausgefüllten Unfallmeldung einen Monatslohn von Fr. 6‘000.-- deklariert hatte (Urk. 5/37/174), gegen eine Verlässlichkeit der vom Beschwerdeführer bei der Z.___ erzielten beziehungsweise der deklarierten Einkünfte.
5.4 Auf Grund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer als angestellter Bodenleger bei der Y.___ zuletzt im Monat Januar 2004 einen Bruttolohn von Fr. 8‘720-- (Urk. 5/19/9) und damit im Vergleich zum Verdienst bei der Z.___ wesentlich höheren Lohn erzielte. Es fehlen in den Akten jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mit dem Wechsel in die selbständige Tätigkeit ein wesentlich tieferes Einkommen als im bisherigen Angestelltenverhältnis hätte in Kauf nehmen wollen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass das Valideneinkommen die Einkommenssituation im Gesundheitsfall möglichst konkret abbilden soll (vgl. Urteil 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden in seine langjährig ausgeübte Tätigkeit als Bodenleger zurückgekehrt wäre.
5.5 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2).
5.6 Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.7 Erfahrungs- und Durchschnittswerte sind stets unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren heranzuziehen (z.B. Urteil 8C_478/2011 vom 10. August 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während vieler Jahre im Betrieb seines Bruders (vgl. Urk. 5/676) als Bodenleger tätig war, sowie auf Grund seines dabei erzielten Verdienstes (Urk. 5/24) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ eine Tätigkeit im Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) ausgeübt hat. Es ist daher bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn bei Beginn des Rentenanspruchs (vorstehend E. 3.2) am 1. August 2005 (Urk. 5/91) gemäss LSE 2004 für Männer der Wirtschaftsabteilung Baugewerbe (Tabelle TA1, privater Sektor Kanton Zürich Ziff. 45) im Anforderungsniveau 1+2 abzustellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 7‘116.-- (monatlich) resultiert bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Baugewerbe im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft 6-2009, Tabelle B9.2 S. 86) bei einem mutmasslichen Beschäftigungsgrad von 100 % und einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe im Jahre 2005 von 1.1 % (Die Volkswirtschaft 6-2009 Tabelle B10.2 S. 87) ein Valideneinkommen von rund Fr. 90‘000.-- (Fr. 7‘116.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.011).
6.
6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
6.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
6.3 Auf Grund der langen Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Bodenleger ist der für diesen Erwerbszweig lediglich angelernte Beschwerdeführer bei der Bemessung des Invalideneinkommens in das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) einzustufen. Hingegen kann der Beschwerdeführer bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht in das Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) eingestuft werden. Denn wegen der fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers erscheint ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsfeldes als Bodenleger eine Einstufung in das Anforderungsniveau 2 nicht als angemessen. Hinzu kommt, dass in der LSE die Löhne des Anforderungsniveaus 2 nicht für sich alleine ausgewiesen sind, sondern in einem gemeinsamen Wert mit dem Anforderungsniveau 1 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) aufgeführt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2).
6.4 Dem Beschwerdeführer war die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ohne nach vorne Ziehen oder regelmässiges Heben von Lasten von einem Gewicht über 10 Kilogramm und ohne häufiges Knien ab August 2002 ohne Einschränkungen zuzumuten (vorstehend E. 2.5). Es ist daher davon auszugehen, dass er auf Grund seines Gesundheitsschadens mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen hätte. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint daher als gerechtfertigt. Die genaue Höhe des Abzugs kann jedoch offen gelassen werden, da selbst bei einem als hoch zu bezeichnenden Abzug von 20 % kein Rentenanspruch resultiert (vgl. unten).
6.5 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für selbständige und qualifizierte Arbeiten (Anforderungsniveau 3) für Männer (Tabelle TA, privater Sektor Zürich) der LSE 2004 von Fr. 5‘753.--, einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2005 von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 6-2009 Tabelle B10.2 S. 87), einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2009 Tabelle B9.2 S. 86), einer Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 100 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 20 % resultiert im Jahre 2005 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 58‘012.-- (Fr. 5‘753. x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden x 1.01 x 0.8).
7. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 90‘000.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 58‘012.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 31‘988.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 36 %. Damit steht fest, dass zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 20. November 2008 (Urk. 5/91) ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad nicht erreicht wurde.
8.
8.1 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachverhaltswürdigung. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
8.2 Nach der Rechtsprechung können sowohl die Frage, ob aufgrund der Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Rentenzusprechung darbot, ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen war, als auch die Frage nach dessen angemessener Höhe unter Umständen wiedererwägungsrechtlich bedeutsam sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_148/2014 vom 28. Mia 2014 E. 4 und Urteil 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2 und 4.3).
8.3 Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2014 (Urk. 2) davon ausging, dass die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Z.___ und das Belastungsprofil bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 20. November 2008 (Urk. 5/91) von ihr nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden seien, und dass ein Betätigungsvergleich hätte durchgeführt werden müssen (S. 5), vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass der Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der Methode der Invaliditätsbemessung ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden sei, weshalb die ursprüngliche Verfügung vom 20. November 2008, worin die Invalidität mittels der Methode des Einkommensvergleichs und nicht anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ermittelt wurde, in Bezug auf die Methode der Invaliditätsbemessung nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Diese Frage kann vorliegend indes offen bleiben. Denn es steht jedenfalls fest, dass die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung anhand der Einkommensvergleichsmethode im Widerspruch zu der bei Erlass der Verfügung vom 20. November 2008 geltenden Rechtsprechung, wonach bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen ist, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt (vorstehende E. 5.2), auf das vom Beschwerdeführer bei der Z.___ in der kurzen Zeit vom 1. Februar bis 19. August 2004 erzielte Einkommen abstellte. In Bezug auf die Bemessung des Valideneinkommens erscheint die ursprüngliche Verfügung vom 20. November 2008 (Urk. 5/91) daher als zweifellos unrichtig.
8.4 Des Weiteren erscheint die Verfügung vom 20. November 2008 auch insofern als zweifellos unrichtig, als dass darin das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bemessen wurde. Denn, obwohl der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung, sondern lediglich über eine Anlehre als Bodenleger verfügte, war er zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. November 2008, wie erwähnt (vorstehend E. 6.3), auf Grund seiner langen Berufserfahrung als Bodenleger in das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) einzustufen. Die ursprüngliche Verfügung vom 20. November 2008 (Urk. 5/91) erscheint daher auch in Bezug auf die Bemessung des Invalideneinkommens als zweifellos unrichtig.
8.5 Angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistungen ist das für eine Wiedererwägung notwendige Erfordernis der Erheblichkeit der von der IV-Stelle vorgenommenen Berichtigung der am 20. November 2008 erfolgten Leistungszusprache ohne weiteres gegeben (vorstehend E. 1.3).
8.6 Demzufolge waren bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2014 die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 20. November 2008 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben.
9.
9.1 Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheids (sei es im Rahmen der substituierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV, sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin) gilt es, wenn spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen (worunter alle Tatsachenänderungen verstanden werden, welche im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind), mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Der Aufhebung der Rente pro futuro gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV liegt die ratio legis zugrunde, dass die versicherte Person nicht wegen einer rückwirkenden Reduktion oder Einstellung einer Invalidenrente Geldleistungen zurückzahlen soll, welche sie aufgrund eines rechtskräftigen Rentenentscheids gutgläubig bezogen hat. Zudem will ihr die Bestimmung Zeit zur Anpassung an die neuen finanziellen Verhältnisse geben (Urteil 9C_365/2009 vom 6. Januar 2010 E. 6.2). Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist nur zulässig, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.5).
9.2 Damit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2014 aufzuheben ist mit der Feststellung, dass die Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 8. Mai 2014 folgenden Monats und mithin mit Wirkung ab 1. Juli 2014 aufzuheben ist.
10. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Mai 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass ab 1. Juli 2014 ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz