Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00623 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 28. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war zuletzt vom 5. September 1990 bis 1. April 2004 beziehungsweise 30. Juni 2005 als Briefsortiererin und Aufräumerin bei der Y.___ (Urk. 8/5/1 Ziff. 1 und Ziff. 5-6, Urk. 8/28/15, Urk. 8/28/38) sowie vom 26. Juni 2002 bis 30. November 2003 als Reinigerin bei der Z.___ (Urk. 8/28/130), tätig. Am 22. Januar 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine anlässlich zweier Unfälle erlittene Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Zur Abklärung der medizinischen Situation holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem das am 28. Juni 2008 erstattete polydisziplinäre Gutachten des A.___ ein (Urk. 8/51).
Mit Verfügung vom 25. März 2009 (Urk. 8/78) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 24. Januar 2011 (Urk. 8/99; Prozess-Nr. IV.2009.00447) bestätigt wurde.
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung vom 3. September 2012 (Urk. 8/106), mit welcher die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend machte (vgl. Urk. 8/109), veranlasste die IV-Stelle unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung beim B.___. Das Gutachten wurde am 15. Oktober 2013 erstattet (Urk. 8/152).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/162, Urk. 8/166) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2014 (Urk. 8/169 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 3. Juni 2014 beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. September 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen durchzuführen und danach neu über den Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 3) trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 25. November 2014 (Urk. 12) wurden das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens: Es ist zu prüfen, ob seit dem Erlass der Verfügung vom 25. März 2009 (Urk. 8/78) beziehungsweise des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Januar 2011 (Urk. 8/99) eine anspruchsrelevante Verschlechterung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das B.___-Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Ergehen der Verfügung vom 25. März 2009 nicht verschlechtert habe. Gemäss der gutachterlichen Beurteilung sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Postsortiererin und Reinigerin sowie in sämtlichen anderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Damit bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2, Urk. 7).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, das B.___-Gutachten sei diskrepant zur Beurteilung der behandelnden Spezialisten. Vor allem das psychiatrische Teilgutachtung sei mangelhaft. Es fehle insbesondere eine Fremdanamnese und die im Gutachten erwähnten psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren würden nicht erläutert. Sodann mangle es an einer begründeten Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung der behandelnden Spezialisten (S. 8 f.). Der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung komme Krankheitswert zu; eine willentliche Leidensüberwindung und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess seien unzumutbar. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung sei eine psychische Komorbidität in Form einer aktuell schweren Depression ausgewiesen und zudem sei auch eine Mehrzahl der Foerster-Kriterien erfüllt. Die somatoforme Schmerzstörung begründe eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (S. 9 f.). Abgesehen davon müsse - selbst bei Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit – aufgrund ihres Alters und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint werden (S. 10 f.). Eventuell sei die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung und Evaluation der Leistungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 12 Ziff. 6).
3.
3.1 Die Ärzte des A.___ nannten in ihrem am 28. Juni 2008 erstatteten polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten (Urk. 8/52) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 6.1) und folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 6.2):
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne eines funktionellen Hemisyndroms links mit Akzentuierung eines zervikozephalen, zervikobrachialen, thorakalen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei:
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
- Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik der Wirbelsäule
- diskreter Chondrose Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 und LWK 4/5 mit initialen Spondylarthrosen in vorgenannten Segmenten und in LWK 5/Sakralwirbelkörper (SWK) 1 rechts mehr als links
- im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Sie führten aus, internistisch hätten abgesehen vom grenzwertig erhöhten Blutdruck keine pathologischen Befunde erhoben werden können. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiert. Manualmedizinisch sei keine segmentale Funktionsstörung im Bereich der HWS nachweisbar. Die radiologischen Befunde im Bereich des Achsenorgans und die neurologischen Befunde seien unauffällig. Insgesamt bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwerden und Schmerzen. Aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft und Postsortiererin als auch in allen ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 47 f.).
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe sich affektiv eine ängstlich-bedrückte und depressiv wirkende Beschwerdeführerin mit reduzierter Schwingungsfähigkeit gezeigt. Bei den Gedächtnisfunktionen hätten sich klinisch insgesamt keine Auffälligkeiten ergeben. In diagnostischer Hinsicht würden die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD10 F45.4) teilweise erfüllt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine schwerwiegende psychische Komorbidität sei nicht erkennbar, es bestünden ebenso keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen und auch ein vollständiger sozialer Rückzug sei nicht ausgewiesen. Es lägen sicher ein chronifizierter Krankheitsverlauf ohne längerdauernde Remissionen und unbefriedigende Behandlungsergebnisse (trotz konsequenter Therapien) vor, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung wirke sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, das heisse, eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar (S. 48 unten).
Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 49 Ziff. 7.4). Sie sei gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig, sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft und Postsortiererin als auch in einer Verweistätigkeit (S. 49 Ziff. 7.6-7).
3.2 Das hiesige Gericht gelangte in seinem die abschlägige Rentenverfügung vom 25. März 2009 (Urk. 8/78) bestätigenden Urteil vom 24. Januar 2011 (Urk. 8/99) zum Schluss, dass gestützt auf das A.___-Gutachten bei der Beschwerdeführerin kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege und sie sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin und Briefsortiererin als auch in jeder anderen ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 4.3). Es erwog, die im Rahmen der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung erhobenen Befunde wirkten sich gemäss Einschätzung der Gutachter nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (E. 4.1.2). Mit Blick auf die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung wandte das Gericht sodann die Massstäbe der mit BGE 130 V 352 begründeten Überwindbarkeits-Rechtsprechung an und gelangte zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin - in Übereinstimmung mit der Auffassung der A.___-Gutachter - trotz Schmerzen zumutbar sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, da eine schwere psychische Komorbidität zu verneinen sei und die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden zusätzlichen Kriterien zum Schluss führe, dass lediglich das Kriterium eines chronifizierten Krankheitsverlaufs gegeben sei, weshalb die Kriterien in ihrer Gesamtheit nicht den Schluss erlaubten, die willentliche Schmerzüberwindung sei ausnahmsweise unzumutbar (E. 4.1.4-5).
4.
4.1 Vom 12. Mai bis 6. Juni 2009 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der C.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 7. Juli 2009 (Urk. 4/124) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte):
- panvertebrales Schmerzsyndrom
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- HWS-Distorsionstrauma am 15. August 2005
- mittelgradige Depression
Die Ärzte berichteten, dass sich bei Eintritt eine unauffällige spontane Beweglichkeit gezeigt habe. Bei gezielter Untersuchung habe jedoch plötzlich eine deutliche schmerzbedingte Verminderung der Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen bestanden. Weitergehende Untersuchungen der Brust- und Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der Extremitäten seien schmerzbedingt erst gar nicht durchführbar gewesen (S. 2 oben). Der Verlauf habe sich sehr protrahiert dargestellt, da die Beschwerdeführerin auf kleinste Anstrengungen mit subjektiv starken Schmerzen in verschiedenen Körperregionen reagiert habe (S. 2 Mitte).
4.2 Die Ärzte des D.___ berichteten am 17. Oktober 2011 (Urk. 8/118/2 ff.) und attestierten der Beschwerdeführerin in ihrer somatisch-psychiatrischen Konsens-Beurteilung eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (S. 6).
4.3 Mit der Neuanmeldung vom 3. September 2012 (Urk. 8/106) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Ärzte des D.___ vom 4. September 2012 (Urk. 4/108) ein. Darin wurden folgende (Haupt-) Diagnosen genannt (S. 3 f. Ziff. 12):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Status nach HWS-Distorsion bei Unfall am 9. Februar 2003
- chronische Kopfschmerzen
- zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit periarthropathischen Druckdolenzen an der rechten Schulter
- lumbovertebrales Syndrom
- vestibuläre Migräne
- Thoraxwandschmerzen
Die Ärzte führten aus, mit Blick auf den - näher dargelegten - Tagesablauf sowie die - näher dargelegten - Beschwerden könne die Beschwerdeschilderung im A.___-Gutachten nicht mehr aufrechterhalten werden, es handle sich nicht mehr um den gleichen Sachverhalt wie 2008 (S. 2 Ziff. 3-4). Heute hätten die Schmerzen einen deutlichen Einfluss auf die Anpassungsstörung beziehungsweise den zunehmend sich in die Depression entwickelnden Zustand. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verschlechtert (S. 2 Ziff. 5). Aufgrund des positiven (leichtes Putzen, leichter Einkauf, spazieren etwa 20 Minuten, 5 kg heben, sitzen etwa 60 Minuten) und negativen (keine schwereren Arbeiten, kein Stress, kein Publikumsverkehr, keine einseitigen Tätigkeiten, kein Staubsaugen) Leistungsbildes sowie der deutlichen neuropsychologischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin objektiv zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten (S. 4 Ziff. 13).
4.4 Am 21. Oktober 2012 berichtete die Hausärztin, Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, die Beschwerdeführerin habe unverändert dieselben Symptome. Bis heute sei es zu keinerlei Besserung gekommen (Urk. 8/118/1).
4.5 Am 12. November 2012 berichtete F.___, dipl. Ergotherapeut, bei mehreren Domizilbehandlungen beobachtet zu haben, dass die Beschwerdeführerin sich wegen der multiplen persistierenden Schmerzen oft fast den ganzen Tag hinlegen müsse. Daher erachte er sie als arbeitsunfähig (Urk. 8/120).
4.6 Am 5. Oktober 2013 erstatteten die Ärzte des B.___ ein polydisziplinäres (allgemeinmedizinisch-internistisches, psychiatrisches, neurologisches, orthopädisches und otorhinolaryngologisches) Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/152). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff. Ziff. 2.1-2) sowie ihre am 9. Juli und 13. August 2013 durchgeführten Untersuchungen (vgl. S. 1).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 5.1):
- intermittierende Schwankschwindelsymptomatik bei
- peripherer vestibulo-cochleärer Funktionsstörung links
- phobischer Komponente
- Tinnitus links
- zurzeit kompensiert
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 31 Ziff. 5.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der adominanten linken Seite
- aktenanamnestisch Status nach Kontusion des Hinterkopfes am 19. Januar 2000 und HWS- Distorsion am 9. Februar 2003
- radiologisch unauffälliger Befund der HWS und Schultergelenke
- klinisch unauffälliger Befund der HWS und Schultergelenke
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- radiologisch unauffälliger Befund der LWS sowie des Beckens
- freie Beweglichkeit der LWS
- multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerzkomponente und Verdacht auf Analgetikaübergebrauch
- Übergewicht mit BMI von 29 kg/m2
Die Gutachter führten aus, bei der orthopädischen Untersuchung seien die Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten und die Extremitäten frei beweglich gewesen. Im Verlauf der Untersuchung hätten sich Inkonsistenzen gefunden. Mindestens vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv gewesen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten völlig diffusen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen. Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für die angestammten Tätigkeiten - bei welchen es sich um leichte beziehungsweise intermittierend mittelschwere Tätigkeiten handle (vgl. S. 31 Ziff. 6.1) - sowie für sämtliche anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg vermieden werden (S. 31 f. Ziff. 6.2).
Der neurologische Status sei in objektiver Hinsicht regelrecht ausgefallen. Betreffend Kopfschmerzen hätten sich keine Anhaltspunkte für eine anderweitige intrakranielle Genese ergeben. Ein Korrelat für die Schwindelbeschwerden habe sich unter der Frenzel-Brille nicht gefunden. Es hätten Hinweise für eine bewusstseinsnahe Symptomausweitung bestanden. Für leichte bis punktuell mittelschwere Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Dies betreffe auch die bisherigen Tätigkeiten als Postsortiererin und Reinigungskraft (S. 32 oben).
Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, dies seit dem Jahr 2003. Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an das Gehör oder unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit Akzentuierung der auditiven Schwierigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Bezüglich der intermittierenden Schwindelsymptomatik sollten sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht zugemutet werden. Ansonsten bestehe für angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 32 Mitte, S. 32 Ziff. 6.3).
Bei der psychiatrischen Untersuchung habe gegenwärtig eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt werden können mit depressiven Verstimmungen, leichten Konzentrationsstörungen, Schwierigkeiten bei der Angabe von genauen Lebensdaten, Schlafstörungen und vermindertem Appetit ohne relevante Gewichtsabnahme. Ausserdem sei aufgefallen, dass sich das Ausmass der Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse. Dabei handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf dem Boden von psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren. Die psychiatrischen Diagnosen bedingten jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 32 unten).
Aus polydisziplinärer Sicht bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, angepasste Tätigkeiten sowie für die angestammten Tätigkeiten als Postsortiererin und Reinigerin bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 32 unten, S. 33 Ziff. 6.8).
4.7 In ihrer Stellungnahme vom 1. November 2013 (Urk. 8/160/3 f.) gelangte Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, zum Schluss, dass auf das B.___-Gutachten abgestellt werden könne.
4.8 In ihrer am 20. Dezember 2012 (richtig: 2013) erstatteten Stellungnahme (Urk. 8/156) übten die Ärzte des D.___ Kritik am psychiatrischen Teil des B.___-Gutachtens. Sie führten aus, die Beschwerden seien sehr oberflächlich aufgenommen worden und erschöpften sich in knapp zwei Zeilen. Bei - näher dargelegter - ausführlicher Beschwerdeaufnahme zeige sich, dass die ICD-10-Kriterien für die Diagnose einer schweren depressiven Episode vollständig erfüllt seien. Eine Einweisung in eine stationäre Einrichtung sei jetzt auch geplant (S. 2 Ziff. 5). Sodann sei auch der Tagesablauf im Gutachten deutlich positiv überzeichnet worden, es werde in sehr oberflächlicher Weise auf die positiven Aspekte des Lebens der Beschwerdeführerin hingewiesen (S. 3 Ziff. 6). Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin stelle sich jedoch aktuell wie folgt dar: Aufstehen um etwa 7.00 Uhr, Morgenessen, lesen, eine Stunde spazieren mit einer Kollegin, Besuch bei einer Freundin, nur wenig Mittagessen, erneut eine Freundin treffen, Kaffee trinken, Abendessen, lesen, teilweise auch Abschreiben zum kognitiven Training, TV, Bettruhe um 22.00 Uhr, vier Stunden Einschlafstörungen, vier Stunden Durchschlaf. Die Haushalttätigkeit könne die Beschwerdeführerin alleine machen, jetzt neu in einer eineinhalb-Zimmer-Wohnung (S. 3 Ziff. 7). Weiter habe der psychiatrische Gutachter nicht versucht, seine Beobachtungen beispielsweise durch neuropsychologische Tests oder eine Fremdanamnese zu objektivieren (S. 3 Ziff. 8).
Als „richtige“ Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des D.___ eine schwere depressive Episode sowie (mit Ausnahme der Anpassungsstörung) die bereits im Bericht vom 4. September 2012 (vorstehend E. 4.3) genannten Diagnosen (S. 3 f. Ziff. 11). Aufgrund des (bereits im Bericht vom 4. September 2012 beschriebenen, vgl. vorstehend E. 4.3) positiven und negativen Leistungsbildes sowie der deutlichen neuropsychologischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin objektiv zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten (S. 3 f. Ziff. 10).
4.9 RAD-Ärztin Dr. G.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2014 (Urk. 8/160/4 unten) aus, die Beschreibung der Beschwerden im Bericht der Ärzte des D.___ vom Dezember 2013 (vorstehend E. 4.8) basiere auf subjektiven Angaben; ein aktueller psychischer Befund werde nicht erhoben. Damit ergäben sich keine neuen, bislang unberücksichtigt gebliebenen medizinischen Erkenntnisse.
5.
5.1 Im A.___-Gutachten von 2008 (vorstehend E. 3.1) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung genannt. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum, dies sowohl für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungskraft und Postsortiererin als auch in einer Verweistätigkeit.
Im B.___-Gutachten von 2013 (vorstehend E. 4.6) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine intermittierende Schwankschwindelsymptomatik sowie ein (kompensierter) Tinnitus links und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (unter anderem) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine leichte depressive Episode auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung genannt. Auch die B.___-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Postsortiererin und Reinigerin sowie für jegliche anderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
5.2 Das B.___-Gutachten (Urk. 8/152) erweist sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend. Es wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (S. 15 Ziff. 4.1.8, S. 22 Ziff. 4.2.8, S. 26 Ziff. 4.3.7, S. 30 Ziff. 4.4.7), die geklagten Beschwerden fanden Berücksichtigung (S. 9 Ziff. 3.1.1, S. 11 Ziff. 4.1.1.2, S. 16 Ziff. 4.2.1, S. 23 Ziff. 4.3.1.2, S. 26 f. Ziff. 4.4.1.2) und die in den beteiligten Fachdisziplinen erhobenen Befunde wurden sorgfältig dokumentiert (S. 10 Ziff. 3.2, S. 13 Ziff. 4.1.2, S. 17 ff. Ziff. 4.2.2, S. 23 f. Ziff. 4.3.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im Umstand, dass die B.___-Gutachter keine Fremdanamnese erhoben, kein Mangel zu erblicken, liegt die Vorgehensweise der Begutachtung doch grundsätzlich im Ermessen der Gutachter. Abgesehen davon hatten die B.___-Gutachter Kenntnis vom Bericht der Ärzte des D.___ vom September 2012 (vorstehend E. 4.3; vgl. Urk. 8/152 S. 4 Mitte), welchem fremdanamnestische Angaben des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind (Urk. 8/108 S. 2 f. Ziff. 7).
5.3 Die Beschwerdeführerin machte unter Bezugnahme auf die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung geltend, im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. März 2009 an einer (nunmehr) invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung zu leiden, da - gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte und entgegen der Einschätzung der B.___-Gutachter - eine massgebliche Komorbidität vorliege und auch die Foerster-Kriterien mehrheitlich erfüllt seien (vgl. vorstehend E. 2.3).
5.4 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:
Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
5.5 Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 5.2) wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3)
5.6 Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 5.2) festgehalten, dass sich der rechtliche Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2).
5.7 Sodann wurde im genannten Urteil (vorstehend E. 5.2) festgehalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8).
5.8 Aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 5.4) sind auf das von den B.___-Gutachtern im Wesentlichen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugeordnete Störungsbild der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 4.6) nicht mehr die Massstäbe der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung anwendbar. Insofern bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Argumentation Beschwerdeführerin, wonach ihr eine willentliche Leidensüberwindung nicht zumutbar sei. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des vorliegenden Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen zu prüfen, ob das B.___-Gutachten - auf welches die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres erneut negativen Rentenentscheids abstellte - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlaubt (vgl. vorstehend E. 5.7).
5.9 Die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 lassen sich wie dargelegt (vorstehend E. 5.5) in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Dem B.___-Gutachten - insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten - sind bezüglich beider Kategorien relevante Aussagen zu entnehmen, auch wenn sich die Gutachter nicht explizit mit den nunmehr massgebenden Indikatoren auseinandergesetzt haben:
Bezüglich des in die Kategorie des funktionellen Schweregrads fallenden Komplexes „Gesundheitsschädigung“ ergibt sich aus der psychiatrischen Beurteilung, dass sich die Störung der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von (gemäss ICD-10 45.4 zur diagnoserelevanten Ätiologie der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gehörenden) psychosozialen und emotionale Belastungsfaktoren mit einer finanziell nicht einfachen Situation aufgrund der Abhängigkeit von Leistungen der Pensionskasse und auch der Unterstützung durch die Kinder, einer gescheiterten Ehe, einem Migrationshintergrund und einer chronischen Schmerzsymptomatik, welche sich bis heute trotz Behandlungen nicht gebessert habe, entwickelt habe.
Eine massgebliche Komorbidität ist nicht ausgewiesen. Wie bereits anlässlich der Begutachtung im A.___ war auch anlässlich der Begutachtung im B.___ keine körperliche Begleiterkrankung feststellbar. Der am B.___-Gutachten beteiligte Orthopäde legte in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass sich die von der Beschwerdeführerin geklagten völlig diffusen Beschwerden weder durch die klinischen noch die radiologischen Befunde begründen liessen, und setzte sich in überzeugender Weise mit der abweichenden Einschätzung der Somatiker des D.___ (vgl. Urk. 8/118 S. 4 f.) auseinander (Urk. 8/152 S. 22 unten, S. 23 oben). Der neurologische Status fiel ebenfalls regelrecht aus. Die otorhinolaryngologische Abklärung ergab sodann eine lediglich intermittierende Schwankschwindelsymptomatk sowie einen linksseitigen, allerdings kompensierten Tinnitus, was nicht als massgebliche körperliche Begleiterkrankung gewertet werden kann. Die psychiatrische Begutachtung ergab eine lediglich leichtgradig ausgeprägte Depressivität, welche von dem am Gutachten beteiligten Psychiater unter Hinweis auf die dezenten psychiatrischen Befunde mit depressiven Verstimmungen, leichten Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und vermindertem Appetit nachvollziehbar begründet wurde. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Bericht der Ärzte des D.___ vom Dezember 2013 (vorstehend E. 4.8) eine schwer ausgeprägte Depressivität geltend machte, ist mit RAD-Ärztin Dr. G.___ festzuhalten, dass genanntem Bericht keine objektiven Befunde zu entnehmen sind, welche diese Diagnose untermauern würden. Abgesehen davon ist schlicht nicht nachvollziehbar, wie sich der von den Ärzten des D.___ geschilderte Tagesablauf (vgl. vorstehend E. 4.8) mit einer schweren Depressivität vereinbaren lässt. Der beschriebene Tagesablauf steht nicht zuletzt auch im Widerspruch zur Aussage der Ärzte des D.___, wonach die Beschwerdeführerin vollständig antriebslos sei (Urk. 8/156 Ziff. 5).
Betreffend den Komplex „Persönlichkeit“ ist dem B.___-Gutachten zu entnehmen, dass die psychiatrische Untersuchung keine deutlich auffälligen Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ergab und gegen diese Diagnose vor allem auch der Verlauf vor der Erkrankung mit normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit spreche (Urk. 8/152 S. 14 Ziff. 4.1.5). Des Weiteren geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin sozial gut eingebettet ist. Im Zeitpunkt der Begutachtung wohnte sie bei ihrem Sohn, dessen Ehefrau und den drei Enkelkindern, wobei sie eines der Enkelkinder jeweils vom Kindergarten abholte. Auch berichtete sie von guten Kolleginnen, mit welchen sie sich treffe, und davon, dass sie von Bekannten zu einer Reise nach H.___ eingeladen worden sei, worauf sie sich freue (Urk. 8/152 S. 12 f.). Zudem ging die Beschwerdeführerin einige Monate vor der Begutachtung eine neue Partnerschaft ein (vgl. Urk. 8/152 S. 10 oben, S. 23 unten), wobei sie auf dem am 30. September 2014 eingereichten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit angab, nunmehr mit ihrem Partner zusammen zu leben (Urk. 10 S. 4 Ziff. IV.1, vgl. Urk. 8/156 S. 3 Ziff. 5, wonach die Beschwerdeführerin neu den Haushalt in einer 1.5-Zimmer Wohnung erledige). Der dargelegte Lebenskontext sowie das Fehlen einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur lässt durchaus auf das Vorhandensein von (mobilisierbaren) Ressourcen im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schliessen.
5.10 Mit der Kategorie der Konsistenz werden die Gesichtspunkte des Verhaltens erfasst. Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt dabei auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) andererseits gleich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1-2). Diesbezüglich ist vorliegend zum einen auf das bereits dargelegte Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin in den nicht beruflich-erwerblichen Lebensbereichen hinzuweisen, welches - wie auch von dem am B.___-Gutachten beteiligten Psychiater festgestellt (Urk. 8/152 S. 14 Ziff. 4.1.5) - keinen schwer ausgeprägten sozialen Rückzug erkennen und auf mobilisierbare Ressourcen schliessen lässt. Zum anderen ist insbesondere erwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin - obwohl sie anlässlich der B.___-Begutachtung im Juli und August 2013 durchwegs angab, sich keine Arbeitstätigkeit vorstellen zu können (Urk. 8/152 S. 10 Ziff. 3.1.4, S. 14 Ziff. 4.1.7, S. 17 Mitte) - gemäss aktenkundigen Lohnausweisen und Lohnabrechnungen (Urk. 11/7-8, Urk. 8/130, Urk. 8/140, Urk. 8/146, vgl. auch Urk. 10 S. 3 Ziff. III.1) seit November 2012 (vgl. Urk. 11/8 oben) stundenweise wieder als Raumpflegerin tätig ist. Im Auszug aus dem individuellen Konto werden sodann bereits seit dem Jahr 2011 kleinere Einkommen ausgewiesen (Urk. 8/158/9, Urk. 8/158/11). Diese Tätigkeiten hat die Beschwerdeführerin den Gutachtern und offenbar auch den behandelnden Ärzten gegenüber zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Das insofern inkonsistente Verhalten der Beschwerdeführerin lässt Zweifel am Ausmass der von ihr geltend gemachten Einschränkungen aufkommen.
Unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz von Bedeutung ist sodann der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck. Diesbezüglich führte der am Gutachten beteiligte Orthopäde aus, dass nicht klar zum Ausdruck komme, wie gross der Leidensdruck der Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Beschwerden effektiv sei, da die Beschwerdeführerin berichtet habe, zeitweise Analgetika in erheblichen Dosen einzunehmen, sie am Untersuchungstag eigenen Angaben zufolge aber erstmals am späteren Nachmittag eine Tablette Zaldiar konsumiert habe, obwohl die Belastung mit der bevorstehenden körperlichen Untersuchung als überdurchschnittlich hoch zu erachten sei (Urk. 8/152 S. 21 Mitte). In diesem Zusammenhang bemerkenswert ist auch, dass die im B.___ durchgeführten Blutuntersuchungen weder für das Medikament Voltaren noch das Medikament Zaldiar einen messbaren Serumsspiegel (Urk. 8/152 S. 33 Ziff. 6.4) ergaben. Sodann ist dem B.___-Gutachten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich ein bis zwei Mal pro Monat in Psychotherapie und ein Mal pro Woche in die Ergotherapie begibt (Urk. 8/152 S. 10 Ziff. 3.1.3, S. 11 Ziff. 4.1.1.2), womit ein erheblicher Leidensdruck zumindest fraglich erscheint.
5.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das B.___-Gutachten den (allgemeinen) beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) genügt und dass die gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Postsortiererin und Reinigerin sowie für jegliche anderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten voll arbeits- und leistungsfähig ist, auch im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren zu überzeugen vermag, nachdem sich anhand dieser eine massgebliche aus der somatoformen Schmerzstörung resultierende Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich nachweisen lässt (vgl. vorstehend E. 5.9-10).
Demnach ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin kein organischer oder psychiatrischer Gesundheitsschaden besteht, welcher ihre Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Postsortiererin und Reinigerin sowie in jeglichen anderen leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten einschränkt. Mithin ist im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt, wie er sich anlässlich des Erlasses der Verfügung 25. März 2009 beziehungsweise des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Januar 2011 präsentierte, keine Verschlechterung eingetreten.
5.12 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie eine allfällige (Rest-) Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne, ist nicht stichhaltig. Nach dem Gesagten erfährt die Beschwerdeführerin weder in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch in anderen leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten eine gesundheitsbedingte Einschränkung. Dass es für die Beschwerdeführerin angesichts ihres Alters und ihrer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt unter Umständen schwierig sein wird, im realen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, hat nicht die Invalidenversicherung zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3). Abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin seit November 2012 wieder stundenweise als Reinigerin tätig (vgl. vorstehend E. 5.10), was gegen die geltend gemachte Unverwertbarkeit spricht.
5.13 Nachdem das B.___-Gutachten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellt und von einer erneuten polydisziplinären Begutachtung keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist - entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin - von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf