Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00625 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 29. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968 und zuletzt als Produktionsmitarbeiterin tätig, (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 21. April 2005, Urk. 10/11) meldete sich erstmals am 8. April 2005 (Eingangsdatum) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/3). Nach Einholen von beruflichen und medizinischen Unterlagen, insbesondere eines Gutachtens des Y.___ vom 15. November 2006 (Urk. 10/23), sowie der Erstellung eines Haushaltabklärungsberichtes (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 28. März 2007, Urk. 10/25) auferlegte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Brief vom 4. April 2007, Urk. 10/28). Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 wurde der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint (Urk. 10/48). Mit Verfügung vom 6. August 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab März 2005 eine ganze Rente zu (Urk. 10/57; Verfügungsteil 2, Urk. 10/47).
Die IV-Stelle leitete im Jahr 2008 von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 8. April 2008, Urk. 10/59) und bestätigte die bisherige Rente mit Mitteilung vom 2. September 2008 (Urk. 10/65).
1.2 Im September 2011 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 20. September 2011, Urk. 10/68). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2012 (Urk. 10/78) wurde die Aufhebung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (nachfolgend: SchlB 6. IV-Revision) in Aussicht gestellt, wogegen die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2012 Einwand erhob (Urk. 10/83; ergänzende Einwandbegründungen vom 26. Juli 2012 und 13. September 2012, Urk. 10/91 und Urk. 10/93).
Die IV-Stelle holte das interdizisplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Oktober 2012 ein (Urk. 10/96). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 (Urk. 10/105) hielt die IV-Stelle fest, dass keine Aufhebung der Rente im Rahmen von lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision stattfinde und die Versicherte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Die zukünftigen Rentenleistungen würden nach dem ordentlichen Revisionsverfahren zum gegebenen Zeitpunkt überprüft.
1.3 Nach einem Standortgespräch am 25. Januar 2013 (Urk. 10/114) holte die
IV-Stelle berufliche und medizinische Unterlagen ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. April 2013, Urk. 10/125; Einwand vom 14. Mai 2013, Urk. 10/130) nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor. Nachdem die Versicherte am 6. Mai 2014 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 10/142), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2014 die Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 11. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 8. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei ihr über den 1. Juli 2014 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Mit Schreiben vom 19. August 2014 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) samt Beilagen (Urk. 8/1-2) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-144), was der Beschwerdeführerin am 22. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 30 %, womit die Rente aufzuheben sei.
Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber in der Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen aus, es finde sich seit Januar 2013 kein Hinweis, wonach sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe. Es bestehe seit dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt des 18. Dezember 2012 ein unverändert gleich schlechter Zustand (Urk. 1 S. 5). Das Gutachten von Dr. A.___ sei nicht verwertbar, da der Gutachter ohne Auftrag der Beschwerdegegnerin das Gutachten eigenmächtig und ohne Befugnis erstellt habe. Er sei auch nicht ordnungsgemäss ernannt worden und der Beschwerdeführerin sei keine Gelegenheit gegeben worden, Ausstandsgründe gegen ihn geltend zu machen (Urk. 1 S. 5). Das Gutachten sei bereits im Dezember 2012 vorgelegen und beim Entscheid vom 18. Dezember 2012 berücksichtigt und gewürdigt worden. Auch weise es materielle Mängel auf und widerspreche der gesamten medizinischen Aktenlage (Urk. 1 S. 6). Des Weiteren verletze die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie im angefochtenen Entscheid nicht auf den bereits im Einwand vorgebrachten Vorwurf eingegangen sei (Urk. 1 S. 5).
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend dafür, dass sie in der Verfügung vom 18. Dezember 2012 lediglich festgehalten habe, dass die Rente nicht nach den Schlussbestimmungen der 6. IVG-Revision überprüft werden könne, da die erstmalige Rentenzusprache vorwiegend aufgrund der psychischen Krankheit erfolgt sei. Es habe sich daher nicht um eine umfassende materielle Überprüfung des Sachverhalts gehandelt (Urk. 9).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4 Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der geltend gemachten Unverwertbarkeit des Gutachtens vom 8. Oktober 2012 auseinandergesetzt. Dadurch sei die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5).
Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. A.___ sei beweismässig nicht verwertbar, weil der Gutachter nicht ordnungsgemäss ernannt worden sei und sie keine Gelegenheit gehabt hätte, Ausstandsgründe gegen ihn geltend zu machen (Urk. 1 S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Ausstandsgründe nach Treu und Glauben möglichst bald nach Kenntnisnahme des begutachtenden Arztes hätte vorbringen müssen (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). Spätestens nach dem Untersuchungstermin vom 7. September 2012 war ihr Dr. A.___ bekannt, trotzdem brachte sie ihre formellen Einwände erst am 14. Mai 2013 (Urk. 10/130) vor. Bis heute unterliess sie es, konkrete Ausstandsgründe aufzuzeigen, weshalb diese Rüge nicht zu hören ist.
4. Zu klären ist der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung.
4.1 Die Beschwerdeführerin führte aus, die Beschwerdegegnerin habe vor Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2012 eine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen (Urk. 1 S. 4), womit dies den relevanten Vergleichszeitpunkt bilde. Die gesundheitliche Situation habe sich seit damals nicht verbessert (Urk. 1 S. 5).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2012 erlassene Verfügung (Urk. 10/106) lediglich festhielt, dass eine Revision gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision nicht möglich sei. Entsprechend wurde in der Verfügung erwogen, dass die künftigen Rentenleistungen nach dem ordentlichen Revisionsverfahren zum gegebenen Zeitpunkt überprüft würden. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Feststellungsblatt vom 18. Dezember 2012 (Urk. 10/103 S.5) ausgeführt wurde, dass der Rechtsdienst anlässlich der Fallbesprechung vom 20. November 2012 ausdrücklich dafür hielt, dass eine Verbesserung vorliege, dies jedoch im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision zu überprüfen sei und kein Spezialfall nach lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorliege. Auch wurde die Beschwerdeführerin bereits drei Tage nach Erlass der Verfügung, am 21. Dezember 2012, zu einem Standortgespräch eingeladen (Urk. 10/107).
Die Prüfung vor Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2012 beschränkte sich somit auf die Frage, ob ein Tatbestand gemäss lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorlag oder nicht. Eine umfassende materielle Prüfung erfolgte nicht, womit die Verfügung vom 18. Dezember 2012 nicht als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung herangezogen werden kann.
4.2 Anlässlich der im Jahr 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Urk. 10/59) holte die Beschwerdegegnerin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/60), einen Arztbericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Mai 2008 (Urk. 10/61) und den Austrittsbericht der psychiatrischen C.___ vom 20. Mai 2008 (Urk. 10/63) ein. Eine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte auch zum damaligen Zeitpunkt nicht.
4.3 Zusammenfassend festzuhalten ist, dass weder die Verfügung vom 18. Dezember 2012 (Urk. 10/106) noch die Mitteilung vom 2. September 2008 (Urk. 10/65) als Vergleichszeitpunkt herangezogen werden können. Die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhte, ist somit die Verfügung vom 6. August 2007 (Urk. 10/57), welche demnach als zeitlicher Referenzpunkt heranzuziehen ist.
5. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
5.1 Die eine ganze Rente zusprechende Verfügung vom 6. August 2007 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem interdisziplinären (Rheumatologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Innere Medizin) Gutachten des Y.___ vom 15. November 2006 (Urk. 10/23; vgl. Feststellungsblatt vom 4. April 2007, Urk. 10/26). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte folgende fest (Urk. 10/23 S. 11 f.):
- Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach beidseits bei (ICD-10 M54.5)
- Grosser medianer bis paramedianer rechtsseitiger Diskushernie L4/L5 mit Recessusstenose beidseits, möglicher Foraminalstenose rechts (CT 18.03.04)
- Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts im März 2004
- Bestehend seit März 2004
- Unspezifisches zervikozephales Syndrom bei (ICD-10 M53.0)
- Leichter muskulärer Dysbalance
- Im Rahmen von Dg 5
- Bildgebend fehlender Hinweis auf wesentliche degenerative Veränderungen der HWS (Rö 07.09.06)
- Bestehend seit etwa 09/05
- Diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.0)
- Klinisch Kriterien für Fibromyalgie erfüllt
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie einen Status nach Hepatitis B-Infektion (Urk. 10/23 S. 12).
Auch wenn aus rheumatologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf gegeben sei, könne man bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Kombination ihrer psychischen/psychiatrischen Probleme mit den rheumatologischen Diagnosen zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich eine 20%ige Arbeitsfähigkeit (entspreche 1.5 Stunden täglich) attestieren. Die Ärzte gingen davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. März 2004 (Arbeitszeugnis) bestehe, es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die psychischen Probleme bereits länger bestanden hätten, aber bis anhin hätten kompensiert werden können. Auch in anderen Berufen bestehe für eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit, unter Wahrung der im rheumatologischen Fachgutachten aufgeführten Einschränkungen, eine gegenwärtige Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 10/23 S. 13).
5.2. Der aktuelle medizinische Sachverhalt präsentiert sich folgendermassen:
5.2.1 Dr. Z.___ und Dr. A.___ diagnostizierten in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 8. Oktober 2012 (Urk. 10/96 S. 9) eine „anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, mässige kulturelle Integration, Status nach Eheproblemen und Schwierigkeiten in der Erziehung der Töchter“ mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen:
- Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom
- Nicht ausreichend somatisch abstützbar
- Primäres Fibromyalgie-Syndrom
- Betont im Bereich der rechten im Vergleich zur linken Körperhälfte
- Panalgie
- Nicht-dermatombezogene Hyposensibilität ganzer linker Arm und ganzes linkes Bein und der linken Kopfhälfte, inklusive der Stirnregion, für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn
- Diffuse Druckschmerzangabe
- Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und in den Kopf
- Multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembeschwerden, Herzschmerzen
- Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose im Status nascendi
- 03/04 und 04/04 Status nach radikulärem Reizsyndrom L5 rechts
- Übergewicht mit Body Mass Index von 26.5kg/m2
- Nikotinkonsum von circa 25 pack years
- Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Dr. Z.___ führte aus, die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Beschwerdeführerin früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und für eine angepasste Tätigkeit zeitlich limitiert vollständig eingeschränkt gewesen im Zeitraum von 03/04 bis und mit Ende 07/04. Ausserhalb dieser Phase könne er, aus rein somatischer Sicht beurteilt, keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 10/96 S. 18). Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sich beurteilt, ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (Urk. 10/96 S. 18).
Dr. A.___ notierte, vom behandelnden Psychiater würden phasenweise mittelgradige depressive Episoden beschrieben, ab 2011 sei sogar eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Es sei bei rezidivierenden depressiven Störungen durchaus möglich, dass es zu Schwankungen in der Depressivität komme. Trotzdem sei es erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ nur niederschwellig psychotherapeutisch behandelt werde, sei sie doch letztmals im August 2012 bei ihm gewesen und werde erst am 5. Oktober 2012 den nächsten Termin haben. Zudem müsste bei einer schweren depressiven Episode, gerade bei einem alleinstehenden Menschen, eine Hospitalisation eingeleitet werden. Der Blutspiegel der Antidepressiva habe sich am 17. September 2012 als deutlich unter dem Referenzbereich gezeigt. Die Therapie sei insgesamt ungenügend (Urk. 10/69 S. 29).
Bei der Untersuchung am 7. September 2012 habe sie deutliche Hinweise auf eine Aggravation gezeigt. So habe sie zu Beginn der Besprechung ein beinahe groteskes Bild an Hinfälligkeit gezeigt, sei sie doch im Warteraum am Boden gelegen, habe sich dann bereit erklärt, auf die Untersuchungsliege zu wechseln. Mit der Zeit habe sie sich teilweise erholen können. In vermeintlich unbeobachtetem Zustand nach der Besprechung sei sie relativ zügig und unauffällig gegangen. Diese Verhaltensweisen würden auf bewusstseinsnahe Tendenzen schliessen lassen. Dr. B.___ habe in seinem Bericht vom Juli angeführt, dass sich der Gesundheitszustand nach der Einstellung der Invalidenrente deutlich verschlechtert hätte. Ein derart enger Zusammenhang mit der Einstellung von Rentenleistungen lasse die beobachteten bewusstseinsnahen Tendenzen vom 7. September 2012 nachvollziehen. Es sei ihr vor der Krise wegen der Aufhebung der Rente psychisch besser gegangen (ab ca. Anfang 2012). Aufgrund der aktuellen Symptomatik könne von einer leichten bis knapp mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werden (Urk. 10/96 S. 29).
Bei der Beschwerdeführerin seien noch andere Diagnosen gestellt worden, unter anderem eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Möglicherweise beruhe diese Diagnose auf einem Irrtum: Dr. B.___ gebe nämlich an, dass der Exmann der Beschwerdeführerin definitiv in die Türkei zurückgekehrt sei. Sie bestreite diese Angabe energisch. Der Exmann solle sich immer wieder in der Schweiz einfinden, um die hiesige Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren. Es sei deshalb nicht Einbildung, wenn sie angebe, nach wie vor gelegentlich vom Exmann belästigt zu werden. Bei den Streitereien gehe es offenbar um finanzielle Probleme. Eine paranoide Persönlichkeitsstruktur könne also nicht diagnostiziert werden, sie habe aber immer noch Mühe, angesichts der früheren schlimmen Eheverhältnisse gelassen mit dem Exmann umzugehen. Sie zeige keine Hinweise für psychotische Symptome. Jedenfalls klage sie nicht über tagsüber auftretendes Stimmenhören, es komme vereinzelt nachts zu illusionären Wahrnehmungen, indem sie Schatten wahrnehme, tagsüber komme es aber nie dazu (Urk. 10/96 S. 29 f.).
Es gebe ungünstige krankheitsfremde Faktoren: Lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, bewusstseinsnahe Aggravationstendenzen, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (Urk. 10/96 S. 30).
Es fänden sich Hinweise für eine bedeutende psychosomatische Überlagerung der Schmerzen. Diese würden oft den Hauptfokus ihres Interesses bilden und seien im Ausmass von den jeweiligen Lebensbelastungen abhängig, sie zeige zudem eine Fixation und hypochondrische Befürchtungen. Es sei also eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festzustellen. Subjektiv stünden die Schmerzen im Vordergrund (Urk. 10/96 S. 30).
Die Belastbarkeit bzw. die Funktionen würden zu einem bedeutenden Teil durch die geschilderten ungünstigen krankheitsfremden Faktoren vermindert. Es bestehe zudem eine Dekonditionierung. Es sei ihr zumutbar, diesen Zustand zu überwinden. Wenn die krankheitsbedingten Faktoren allein berücksichtigt würden, könne ihr folgendes Belastungsprofil attestiert werden: Sie sei fähig, einfach strukturierte Tätigkeiten auszuüben. Es sei auf eine geregelte Arbeitszeit zu achten, keine Schichtarbeit. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse sollten nicht hoch sein. Unter guten Bedingungen liege die Arbeitsfähigkeit bei 70 %, nach der Einarbeitungszeit und der optimalen medikamentösen Einstellung sollte in drei bis vier Monaten eine Steigerung möglich sein (Urk. 10/96 S. 32).
5.2.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, der die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2002 ambulant behandelt, stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 7. März 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/136):
- Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode mit vereinzelten psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und Suizidalität seit 2002
- Paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0)
- Chron. lumbospondylogenes Syndrom
- Anamnestisch lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei grosser Diskushernie L4/5 2004
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten 1) ein Status nach Hepatitis B, 2) rezidivierender Eisenmangel, ws bei Hypermenorrhoe, 3) ein Vitamin D3-Mangel, 4) eine chron. Bursitis präpatellaris links, Bursektomie linkes Knie 27.9.2011 (Urk. 10/136 S. 2).
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 26. März 2004 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/136 S. 3). Sämtliche Tätigkeiten seien ihr vollumfänglich unzumutbar und ihr Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt (Urk. 10/136 S. 5).
5.2.3 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. B.___ vom 19. März 2014 notierte dieser folgende Diagnosen (Urk. 10/137 S. 5):
- Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode mit vereinzelten psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und Suizidalität
- Paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0)
Seit seiner letzten Berichterstattung habe sich bei der Beschwerdeführerin nichts zum positiven verändert. Sie leide weiterhin unter schweren Depressionen, sei paranoid und lebe in einer sehr schwierigen psychosozialen Situation. Der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile bereits chronifiziert, sie sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen 100 % arbeitsunfähig. Die Behandlung werde bis auf Weiteres fortgesetzt, dies um eine Zustandsverschlechterung, einen Suizid und/oder eine Hospitalisationsbedürftigkeit zu vermeiden. Die Prognose sei schlecht (Urk. 10/137 S. 7).
6.
6.1 Das interdisziplinäre Gutachten vom 8. Oktober 2012 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.3). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 10/96 S. 5 ff.; Urk. 10/96 S. 26 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 10/96 S. 7 ff.; Urk. 10/96 S. 22 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 10/96 S. 10 f.; Urk. 10/96 S. 28 ff.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, publiziert in BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 6.4).
6.2 Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG erstellt ist, ob demnach eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
6.2.1 In psychiatrischer Hinsicht wurde im Gutachten des Y.___ vom 15. November 2006 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) sowie ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert (vgl. E. 5.1). Dr. A.___ dagegen hielt fest, dass aufgrund der aktuellen Symptomatik von einer leichten bis knapp mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei (Urk. 10/96 S. 29). Auch zeige die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf psychotische Symptome, jedenfalls klage sie nicht über tagsüber auftretendes Stimmenhören, es komme vereinzelt nachts zu illusionären Wahrnehmungen, indem sie Schatten wahrnehme. Tagsüber komme es aber nie dazu (Urk. 10/96 S. 30).
Dass Dr. A.___ von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis knapp mittelgradige depressive Episode, ausging, ist aufgrund der erhobenen Befunde (Urk. 10/96 S. 26 f.) nachvollziehbar.
6.2.2 Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der interdisziplinären Begutachtung bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung relevant verschlechtert haben könnte, liegen nicht vor, da die von der Beschwerdegegnerin nach der Begutachtung eingeholten Arztberichte von Dr. D.___ vom 7. März 2014 (Urk. 10/136) und Dr. B.___ vom 19. März 2014 (Urk. 10/137), unter Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Dies gilt in Bezug auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ im Besonderen, reichte er doch zugunsten der Beschwerdeführerin einen Einwand im Vorbescheidverfahren (Urk. 10/81, Urk. 10/89; Urk. 10/90) ein. Im Übrigen berichtete keiner der beiden behan-delnden Ärzte davon, dass sich das Beschwerdebild in den letzten beiden Jahren wesentlich verschlechtert hätte (vgl. auch Bericht von Dr. B.___ vom 1. Februar 2013, Urk. 10/115).
Zusammenfassend festzuhalten ist, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes, insbesondere der depressiven Störung, erstellt ist. Unter diesen Umständen sind die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit voraussetzungslos neu zu prüfen (vgl. folgend E.6.3 und 6.4).
6.3 Dr. Z.___ hielt fest, dass aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Eine angepasste Tätigkeit sei in einem temperierten Raum, beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit des Wechselns zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert (Urk. 10/96 S. 18 f.). Diese Einschätzung von Dr. Z.___ ist aufgrund der ausführlich erhobenen und dargestellten Befunde sowie der einleuchtend dargelegten medizinischen Zustände und Zusammenhänge nachvollziehbar.
6.4 Dr. A.___ prüfte die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung anhand der sogenannten Förster-Kriterien und kam zu dem Ergebnis, dass zwar einige der verlangten Kriterien zutreffen würden, jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit im jetzigen ungenügend behandelten Zustand zu mehr als 30 % eingeschränkt sei.
6.4.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
6.4.2 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
6.4.3 Aus dem Gutachten ergibt sich hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. So führte Dr. A.___ aus, dass keine Bewusstseinsstörungen, Orientierungsstörungen, Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Ist-Störungen, zirkadiane Besonderheiten oder Persönlichkeitsstörungen vorlägen. Die Konzentration und die Merkfähigkeit seien in Ordnung, das Gedächtnis sei gut. Sie könne Gesprächsthemen vom Beginn der Besprechung am Schluss ohne weiteres wiedergeben. Das Denken sei leicht verlangsamt, nicht aber eingeengt, keine Ideenflucht. Sie gebe an, tagsüber keine Stimmen zu hören. Keine Geruchs- oder Geschmackshalluzinationen. Die Beschwerdeführerin sei zu Beginn des Gesprächs eher deprimiert, hoffnungslos und ängstlich, sie distanziere sich von Suizidgedanken. Mit der Zeit bessere sich die Stimmungslage und sie könne am Schluss sogar auf Humor positiv reagieren. Der Antrieb sei zu Beginn gehemmt, mit der Zeit unauffällig (Urk. 10/96 S. 26 f.).
Dr. A.___ hielt dafür, dass eine psychische Komorbidität während der Ehekonflikte und einige Jahre später zum Teil deutlich vorhanden gewesen seien. Sie habe sich Ende 2011 zurückgebildet. Bei der Verstärkung der Depressivität nach der Einstellung der Invalidenrente handle es sich um eine reaktive Verstimmung, welche sich zurückbilden werde, möglicherweise zum Teil um bewusstseinsnahe Tendenzen. Die psychische Komorbidität sei zusammenfassend leicht bis mittelgradig ausgeprägt, es bestünden therapeutische Möglichkeiten (Urk. 10/96 S. 31).
Die Tochter führe teilweise Haushaltsarbeiten durch. Sie selbst stehe um 7.00 Uhr auf, nehme das Morgenessen ein und lege sich dann nochmals hin. Oft sei sie müde. Mittags komme die Tochter nach Hause, sie koche für sie das Mittagessen. Früher habe sie komplizierte kurdische Menus gekocht, das könne sie nicht mehr. Die Tochter mache die Wäsche. Einige Monate sei sie von der Spitex betreut worden, dies sei nicht mehr notwendig. Ihre Kontakte würden sich grösstenteils auf die Familie beschränken, sie habe zwei Schwestern, welche in O.___ leben würden. Mit diesen treffe sie sich öfters. Einen Partner habe sie nie mehr gehabt (Urk. 10/96 S. 26). Anlässlich des Standortgesprächs vom 25. Januar 2013 (Urk. 10/114 S. 3) führte sie aus, dass manchmal Nachbarinnen zum Kaffee kämen, sie habe keinen Bekanntenkreis und pflege keine Kontakte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Familie Kontakte hat, womit durchaus von einem vorhandenen sozialen Netzwerk gesprochen werden kann.
Die Beschwerdeführerin besuchte vom 28. April 2008 bis zum 22. Mai 2008 das sozialtherapeutische Vormittagsprogramm der psychiatrischen C.___ (Austrittsbericht vom 20. Mai 2008, Urk. 10/63). Ein weiterer stationärer oder teilstationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik ist aus den Akten nicht ersichtlich. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 7. Sep-tember 2012 führte sie aus, die Häufigkeit der Gespräche bei Dr. B.___, dem behandelnden Psychiater, sei unterschiedlich. Manchmal gehe sie alle zwei Wochen, manchmal auch nur einmal monatlich. Letztmals sei sie im August 2012 bei ihm gewesen, die nächste Besprechung finde am 5. Oktober 2012 statt. Sie erhalte Cymbalta 60 mg, Depakine 300 mg, Trittico 100 mg. Trotz der starken Medikamente gehe es ihr psychisch nicht immer gut (Urk. 10/96 S. 25). Dr. A.___ hielt fest, dass sich der Blutspiegel der Antidepressiva am 17. September 2012 als deutlich unter dem Referenzbereich gezeigt habe. Die Therapie sei insgesamt ungenügend. Auch zeige die Beschwerdeführerin deutliche Hinweise auf Aggravation (Urk. 10/96 S. 29). Die lediglich ein- bis zweimal monatlich erfolgende Behandlung und das Nicht-Einnehmen der ärztlich verschriebenen Medikation lassen auf einen nur geringen Leidensdruck schliessen.
Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen höchstens von einem mässigen Schweregrad und einer mässigen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auszugehen. Ob diese überhaupt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, ist zumindest - gerade auch unter Berücksichtigung von invaliditätsfremden Faktoren, namentlich der deutlichen Hinweise auf Aggravation und der fehlenden Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (Urk. 10/96 S. 10) - fraglich. Eine höhere als die gutachterlich attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit aber sicherlich nicht begründen, so hielt auch Dr. A.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit bei guten Bedingungen bei 70 % liege, nach der Einarbeitungszeit und der optimalen medikamentösen Einstellung sei in 3 bis 4 Monaten eine Steigerung möglich (Urk. 10/96 S. 32).
7. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der um maximal 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit.
7.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom-mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern-mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
7.2 In somatischer Hinsicht sollte eine angepasste Tätigkeit in einem temperierten Raum stattfinden, sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten beschränken und die Möglichkeit zum Wechsel zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zulassen. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert (Urk. 10/96 S. 18 f.). Dr. A.___ hielt fest, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin fähig, einfach strukturierte Tätigkeiten auszuüben. Es sollte auf eine zeitlich geregelte Arbeitszeit geachtet werden, keine Schichtarbeit. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse sollten nicht hoch sein (Urk. 10/96 S. 32).
Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. Mai 2007 (Urk. 10/40) arbeitete die Beschwerdeführerin ab 1990 in unregelmässigen Abständen bei verschiedenen Arbeitgebern. Zuletzt war sie während rund 14 Monaten bei E.___ als Produktionsmitarbeiterin tätig. Aufgrund der verschiedenen Tätigkeiten und der jeweils eher kurzen Anstellungsdauer ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie auch ohne die gesundheitliche Einschränkung die Arbeitsstelle gewechselt hätte. Entsprechend ist für das Valideneinkommen auf die Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für Frauen, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), über alle Wirtschaftsabteilungen (Ziff. 02-96) abzustellen (sogenannte Hilfsarbeitertätigkeit). Für das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf die Hilfsarbeitertätigkeit für Frauen entsprechend LSE abzustellen, womit ein Prozentvergleich erfolgen kann.
Ausgehend von einer maximalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % resultiert entsprechend ein Invaliditätsgrad in gleicher Höhe. Demnach hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 8/1-2). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind dem-nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Rechtsanwältin Ursula Sintzel machte mit ihrer Honorarnote vom 27. August 2015 (Urk. 12) einen Aufwand von 9.59 Stunden und Barauslagen von Fr. 53.80 geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘167.35 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) weshalb Rechtsanwältin Ursula Sintzel in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Juni 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich,wird mit Fr. 2‘167.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler