Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00626 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 4. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, ist diplomierte Pflegefachfrau und arbeitet seit Oktober 2009 bei der Y.___ (Urk. 11/3 Ziff. 5.3-4, Urk. 11/16 Ziff. 2.1). Am 6. Juni 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf kognitive Probleme und Sprachstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3 Ziff. 6.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi-zinische (Urk. 11/4; Urk. 11/17; Urk. 11/25-26) und erwerbliche (Urk. 11/11; Urk. 11/13; Urk. 11/16) Situation ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/19; Urk. 11/21 und Urk. 11/24) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 11/28 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Die Versicherte erhob am 11. und am 19. Juni 2014 (Urk. 1 und Urk. 5) Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 5 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teilt des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen be-ruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Abs. 3 lit. b).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass den beklagten Beschwerden kein organisch fassbares Substrat zugrunde liege und keine anhaltenden Funktionsausfälle vorlägen und dass eine Anpassungsstörung/Belastungsreaktion keinen anhaltenden Gesundheitsschaden darstellten (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihren Beschwerden demgegenüber geltend, sie habe am 17. Dezember 2011 eine transitorische ischämische Attacke (TIA) erlitten und sei nicht mehr in der Lage, mehr als 40 % zu arbeiten (Urk. 1). Die behandelnden spezialisierten Ärzte hätten ausführlich dargelegt, dass lediglich noch eine beschränkte Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Auch der Arbeitgeber bestätige, dass eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Sofern nicht auf die aufliegenden Berichte abgestellt werden könne, sei ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, wozu die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 5 Ziff. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die vorliegenden medizinischen Akten zur Beurteilung ihres Gesundheitszustands und ihrer Arbeitsfähigkeit eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden.
3.
3.1 Vom 17. bis 23. Dezember 2011 war die Beschwerdeführerin im Universitätsspital Z.___, Klinik für Neurologie, hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 11/17/32-35) nannten die dortigen Ärzte als Haupt-
diagnose eine zerebrale Ischämie im Mediastromgebiet links am 17. Dezember 2011 (S. 1 Mitte). Sie berichteten, bei der Beschwerdeführerin seien plötzlich eine Sprachstörung und eine Ungeschicklichkeit der rechten Hand, welche am ehesten durch eine zerebrale Ischämie verursacht worden seien, aufgetreten. Diese hätten sich nach der Lysetherapie komplett zurückgebildet. Die Ursache der vermuteten zerebralen Durchblutungsstörung bleibe insgesamt unklar (S. 3 unten).
3.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 11/4/3) folgende Diagnosen (Ziff. 1):
- zerebrale Ischämie Mediastromgebiet links am 17. Dezember 2011
- motorisch betonte Aphasie
- leichtes, armbetontes Hemisyndrom rechts
- Ätiologie unklar
- depressive Reaktion
- offenes Foramen ovale
Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei leicht eingeschränkt durch das immer noch vorhandene, deutlich regrediente Hemisyndrom rechts und vor allem durch die Aphasie, die zwar ebenfalls regredient sei, aber noch deutlich bestehe. Dies sei mit dem Beruf als Y.___-Mitarbeiterin nicht zu vereinbaren (Ziff. 2). Am 1. Februar 2012 habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit im Umfang von 10 % wieder aufgenommen. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten (Ziff. 5).
3.3 Aufgrund zunehmender Aphasie und einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses war die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. A.___ hin vom 11. bis
13. März 2013 im See-Spital B.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 11/17/18 unten). Im Austrittsbericht vom 27. März 2013 (Urk. 11/17/18-20) nannten die dortigen Ärzte im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1):
- unklares neurologisches Zustandsbild
- am ehesten neurodegenerative Erkrankung, Differentialdiagnose: psychosomatische Störung
- zunehmende Aphasie, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, Verwirrungszustände
- kein Nachweis einer frischen Ischämie, Blutung oder Raumforderung (Magnetresonanztomographie, MRI, vom 11. März 2013, vgl. Urk. 11/17/25)
- kein Nachweis von Herzrhythmusstörungen
- subklinische Hypothyreose
- Status nach zerebraler Ischämie links im Dezember 2011
- persistierendes Foramen ovale
Die Ärzte berichteten, es habe kein die Symptomatik ausreichend erklärendes organisches pathologisches Korrelat für die Symptome gefunden werden können, sodass eine psychosomatische Genese der Beschwerden diskutiert worden sei. In Rücksprache mit dem Neurologen sei eine neurodegenerative Genese der Beschwerdesymptomatik diskutiert worden. Die unauffällige Morphologie des Hirnparenchyms im MRI ohne Nachweis eines Infarktareals spreche gegen ein ischämisches Ereignis als Ursache der Symptomatik. Zur weiteren Diagnostik sei eine genaue neuropsychologische Evaluation geplant (S. 2 Ziff. 1).
3.4 Am 29. April 2013 berichteten Prof. Dr. phil. C.___, Neuropsychologin, und Dr. med. D.___, FMH Neurologie, über die am 26. April 2013 erfolgte neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/17/16-17). Sie führten aus, in der Untersuchung hätten sich keine Störungen der Sprache und keine anderen fokalen Defizite der höheren Hirnleistung gezeigt. Hingegen habe sich eine verzögerte Lernleistung und eine Schwierigkeit im abstrakten konzeptuellen Denken gefunden. Durch Zuspruch hätten sich fast alle leistungsorientierten Resultate steigern lassen. Insgesamt hätten sich keine Hinweise auf fokale neuropsychologische Ausfälle, insbesondere linkshemisphärische Funktionsstörungen, ergeben. Aufgrund des beobachteten Arbeitsverhaltens und der Anamnese bestehe jedoch der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung im Sinne einer Angstreaktion. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 2 unten).
3.5 Am 14. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, untersucht, welche am 24. Mai 2013 berichtete (Urk. 11/17/12-15) und folgende Diagnosen nannte (S. 1):
- seit dem 17. Dezember 2011 - damals mit akuter Präsentation und in-itialer Beurteilung als Stroke - Wortfindungsstörungen und Leistungsknick mit subjektiver Abnahme des Gedächtnisses noch unklarer Ätiologie
- Status nach intravenöser Lyse 160 Minuten nach Symptombeginn am 17. Dezember 2011, MRI Schädel vom März 2013 unauffällig
- neuroangiologische und kardiologische Abklärungen sämtlich bland bis auf persistierend offenes Foramen ovale
- Thrombophylie- und Vaskulitis-Screening negativ
- Ätiologie: differentialdiagnostisch ist eine beginnende neurode-generative Erkrankung wie zum Beispiel eine primäre progressive Aphasie noch nicht sicher auszuschliessen
Dr. E.___ führte aus, das Ereignis vom 17. Dezember 2011 bleibe retrospektiv in seiner Ätiologie unklar (S. 3 unten). Im Moment bestünden lediglich zwei Erklärungsmöglichkeiten: Entweder seien die aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin residuell, allenfalls im Rahmen einer larvierten Depression und Angst-Symptomatik (was sie aber nicht wirklich glauben könne, so wie sie die Beschwerdeführerin erlebt habe), oder es handle sich um eine beginnende neurodegenerative Erkrankung, welche noch nicht näher differenziert werden könne und auch noch nicht diagnostisch fassbar sei (S. 4 Mitte). Sie schlage vor, den Verlauf in den nächsten zum Beispiel sechs Monaten abzuwarten. Bei anhaltenden Beschwerden seien eine neuropsychologische Kontrolluntersuchung und allenfalls eine nuklearmedizinische Abklärung zu empfehlen (S. 4 unten).
3.6 In seinem Bericht vom 30. Mai 2013 (Urk. 11/17/5-6) führte Dr. A.___ aus, die bisherige Diagnose eines zerebro-vaskulären Insults habe gemäss den heutigen Resultaten annulliert werden müssen (Ziff. 1.1). Damit bleibe das Ereignis vom 17. Dezember 2011 weiterhin ungeklärt (S. 2 oben). Differentialdiagnostisch sei vom Beginn einer langsam progredienten neurodegenerativen Krankheit (diese Diagnose sei der Beschwerdeführerin noch nicht mitgeteilt worden, da sie noch sehr unsicher sei) oder, was eher unwahrscheinlich sei, von einer rein psychogenen Krankheit auszugehen (Ziff. 1.1, S. 2 Mitte).
Physisch sei die Beschwerdeführerin wieder gut belastbar, eine Knieoperation (Knieprothesenersatz wegen Gonarthrose links im November 2012, vgl. Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3) habe sie problemlos überstanden. Psychisch bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Vor allem die Gedächtnisstörungen hätten einen negativen Einfluss auf ihre Arbeit als Y.___-Mitarbeiterin. Deswegen sei ihr auch die Verantwortung für die Lehrtochter entzogen worden. Zurzeit arbeite die Beschwerdeführerin zu 40 % in ihrem Beruf (Ziff. 1.7).
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab 17. November 2011 Arbeits-unfähigkeiten zwischen 60 % und 100 %, zuletzt ab 19. März 2013 eine solche von 60 % (Urk. 11/17/7).
3.7 In seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 (Urk. 11/18/2-3) hielt med. pract. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin fest, bei bisher fehlenden organischen Substraten sollte die aufgrund der postulierten (bisher nicht nachgewiesenen) Diagnose einer Ischämie im Mediastromgebiet links attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht als länger anhaltend beziehungsweise dauerhaft klassifiziert werden (Urk. 11/18/3 unten).
3.8 Am 18. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut durch Dr. E.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 19. Dezember 2013 (Urk. 11/23/2-5) nannte Dr. E.___ als Diagnose einen dringenden Verdacht auf ein beginnendes dementielles Syndrom vom kortikalen Typ mit im Vordergrund stehender, zunehmender Aphasie (insbesondere sensorisch) und mit diskreten Frontalhirnsymptomen (S. 1 Mitte).
Dr. E.___ führte aus, im Vergleich zur Voruntersuchung im Mai 2013 habe die aphasische Störung deutlich zugenommen. Insbesondere das auditive und schriftliche Sprachverständnis seien schwer eingeschränkt. Die Aufmerksamkeit sei während der gesamten Untersuchung hervorragend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe euthym gewirkt und sehr kooperativ und engagiert alle Aufgaben durchgeführt. Differentialdiagnostisch sei in erster Linie nach wie vor an eine neurodegenerative Erkrankung zu denken, auf Grund des Verlaufes und des aktuellen klinischen Bildes entweder an eine primär progressive Aphasie oder an eine fronto temporale Demenz. Zur weiteren Abklärung habe sie die Beschwerdeführerin für eine FDG-Positronen Emissions Tomographie (PET) angemeldet (S. 3 unten).
Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit bei der Y.___ derzeit maximal zu 40 % arbeitsfähig (S. 3 unten).
3.9 Am 27. Januar 2014 (Urk. 11/25/5-6) berichtete Dr. E.___, die FDG-PET habe kein spezifisches Muster für eine neurodegenerative Erkrankung ergeben, wobei aber berücksichtigt werden müsse, dass die Untersuchung nicht zu 100 % sensitiv gewesen sei. Die Prognose sei offen (S. 1 Mitte, S. 2 oben). Im Moment müsse der weitere Verlauf abgewartet werden (Ziff. 1.5). In ihrem Beruf als Y.___-Mitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin maximal zu 40 % arbeitsfähig, allerdings in angepasster, wenig verantwortungsvoller Tätigkeit (Ziff. 1.6).
3.10 Am 25. Februar 2014 berichtete Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom NeuroZentrum Fluntern, wo die Beschwerdeführerin zwischen dem 24. Januar und dem 25. Februar 2014 neurologisch und neuropsychologisch untersucht wurde (Urk. 11/26/1-2). Dr. G.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Gedächtnis- und Sprechstörungen unklarer Ursache
- Verdacht auf psychogene kognitive Störungen bei Anpassungsstörung/Belastungsreaktion
Dr. G.___ führte aus, anhand der Anamnese und der Ergebnisse der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung (vgl. dazu Urk. 11/26/3-5) erachte er das Vorliegen einer neurodegenerativen Erkrankung als eher nicht wahrscheinliche Ursache für die Gedächtnis- und Sprechstörungen. Er gehe davon aus, dass die leichtgradigen, in Belastungssituationen im beruflichen Alltag jedoch nachvollziehbar einschränkenden kognitiven Leistungsminderungen überwiegend als Folge einer ängstlichen Selbstbeobachtung nach dem die Beschwerdeführerin verständlicherweise verunsichernden zerebralen Ischämieereignis im Jahr 2011 zu interpretieren seien (S. 2 Mitte). Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei zu empfehlen, dass die Beschwerdeführerin zunächst weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig bleibe. Er habe ihr eine unterstützende Psychotherapie auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Grundlage empfohlen. Der Erfolg der Behandlung und dann gegebenenfalls auch die Möglichkeit zu einer schrittweisen Erhöhung des Arbeitspensums sollten nach frühestens sechs Monaten nochmals evaluiert werden (S. 2 unten).
3.11 In seiner Stellungnahme vom 7. März 2014 (Urk. 11/27/3 Mitte) führte med. pract. F.___, RAD, aus, auch die gründliche Untersuchung durch Dr. G.___ habe keine organisch fassbare Grundlage für die geschilderten Ausfälle ergeben. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht stelle eine Anpassungsstörung/Belastungsreaktion keinen anhaltenden Gesundheitsschaden dar. Insofern müsse die Beurteilung vom 11. Februar 2014 nicht revidiert werden.
4.
4.1 Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren sind die Auswirkungen der von der Beschwerdeführerin beklagten Gedächtnis- und Sprachstörungen. Ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit dem Knieleiden der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.6) ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen und wurde auch nicht geltend gemacht.
4.2 Ausweislich der Akten traten bei der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2011 erstmals eine Sprachstörung und ein armbetontes Hemisyndrom rechts auf, welche von den erstbehandelnden Neurologen des USZ auf eine zerebrale Ischämie unklarer Ursache zurückgeführt wurden (vorstehend E. 3.1). Nachdem die Beschwerden, insbesondere die Aphasie, nach anfänglicher deutlicher Regredienz (vgl. vorstehend E. 3.2) wieder zugenommen hatten, veranlasste der Hausarzt Dr. A.___ weitere Abklärungen.
Im März 2013 diagnostizierten die Ärzte des See-Spitals B.___ ein unklares neurologisches Zustandsbild, welches sie am ehesten einer neurodegenerativen Erkrankung zuordneten. Differentialdiagnostisch zogen sie das Vorliegen einer psychosomatischen Störung in Erwägung. Während sie in Bezug auf das Ereignis vom Dezember 2011 von einer zerebralen Ischämie ausgingen, konnten sie ein (erneutes) ischämisches Ereignis nicht nachweisen (vorstehend E. 3.3).
Im Mai 2013 bezeichnete Dr. E.___ die Ätiologie der beklagten Störungen und namentlich auch des Ereignisses vom 17. Dezember 2011 als unklar. Wie die Ärzte des See-Spitals B.___ erwog sie differentialdiagnostisch das Vorliegen einer beginnenden neurodegenerativen Erkrankung. Eine psychische Erkrankung erachtete sie demgegenüber als eher unwahrscheinlich (vorstehend E. 3.5). Dr. A.___ schloss sich dieser Beurteilung an und revidierte insbesondere die von ihm in seinem Bericht vom Februar 2012 noch genannte (vgl. vorstehend
E. 3.2) Diagnose eines zerebro-vaskulären Insults (vorstehend E. 3.6). Nach weiteren Untersuchungen äusserte Dr. E.___ im Dezember 2013 den drin-genden Verdacht auf ein beginnendes dementielles Syndrom. Differential-diagnostisch zog sie weiterhin eine neurodegenerative Erkrankung in Erwägung (vorstehend E. 3.8), wobei die in der Folge durchgeführte FDG-PET kein spezifisches Muster für eine neurodegenerative Erkrankung - allerdings bei nicht zu 100 % sensitiver Untersuchung - ergab (vorstehend E. 3.9). Dem-gegenüber ging Dr. G.___ im Februar 2014 von einem im Jahr 2011 stattgehabten zerebralen Ischämieereignis aus und interpretierte die anhalten-den Störungen überwiegend als Folge einer ängstlichen Selbstbeobachtung dieses die Beschwerdeführerin verunsichernden Ereignisses. Er diagnostizierte psychogene kognitive Störungen bei Anpassungsstörung/Belastungsreaktion, allerdings lediglich im Sinne einer Verdachtsdiagnose. Eine neurodegenerative Erkrankung erachtete er als eher unwahrscheinlich (vorstehend E. 3.10).
4.3 Bezüglich der geklagten Beschwerden mit im Vordergrund stehender, zu-nehmender Aphasie zeichnet die dargelegte medizinische Aktenlage insofern kein einheitliches Bild, als die bislang mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte unterschiedliche Ursachen in Erwägung ziehen. Eine gesicherte Diagnose konnte bislang jedoch nicht gestellt werden. Weder ein beginnendes dementielles Syndrom noch eine neurodegenerative Erkrankung noch eine psychogene Störung bei Anpassungsstörung/Belastungssituation sind zum jetzigen Zeitpunkt sicher ausgewiesen, was wohl nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass bildgebend bislang keine Pathologien objektiviert werden konnten.
4.4 Für die Entscheidfindung von zentraler Bedeutung ist indes, dass sowohl Dr. E.___ und Dr. A.___ als auch Dr. G.___ übereinstimmend davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der beklagten, von den Ärzten nicht in Frage gestellten Gedächtnis- und Sprachstörungen jedenfalls in ihrer angestammten Tätigkeit als Y.___-Mitarbeiterin nur eingeschränkt arbeitsfähig ist, was angesichts der Verantwortung, welche diese Tätigkeit mit sich bringt, nachvollziehbar erscheint. Während Dr. E.___ und Dr. A.___ der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % und dies nur für Aufgaben mit wenig Verantwortung attestierten (vorstehend E. 3.6 und E. 3.9), ging Dr. G.___ in Bezug auf die Tätigkeit als Y.___-Mitarbeiterin von einer um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 3.10).
Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass die bisher durchgeführten Untersuchungen bislang keine organisch fassbare Grundlage für die beklagten Beschwerden ergaben, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden nicht ohne weiteres verneint werden. In diesem Zusammenhang beachtlich ist nicht zuletzt, dass auch die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin berichtete, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglich zu 80 % ausgeübten Tätigkeit nur noch im Umfang von 40 % eingesetzt werden könne, da sie bei einer Erhöhung des Pensums - welche mehrfach versucht worden sei - mit starken Wortfindungsstörungen reagiere, welche sie hinderten, klar Auskunft zu geben. Weiter gab sie an, dass die Beschwerdeführerin Dinge vergesse, wenn zu viel auf einmal verlangt werde, und sich bei Hektik und viel Arbeit auch ein Konzentrationsmangel zeige (Bericht der Arbeitgeberin vom 10. Dezember 2013, Urk. 11/23/1 = Urk. 3).
Nachdem aber die ärztlichen Beurteilungen sowohl in Bezug auf die diagnostische Einordung des beklagten Beschwerdebilds als auch in Bezug auf die für die angestammte Tätigkeit attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit divergieren, und da die aufliegenden Berichte insbesondere keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit enthalten, fehlt es zum jetzigen Zeitpunkt an einer verlässlichen medizinischen Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an einer Grundlage für einen Entscheid.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid wie vorliegend eine Frage bislang vollständig ungeklärt geblieben und der Sachverhalt damit ungenügend festgestellt wurde (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Eine Rückweisung wurde auch von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 2).
5.2 Vorliegend ist es nach dem Gesagten angezeigt, die Sache an die Beschwerde-gegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres (neurologisches, neuropsychologisches und psychiatrisches) Gutachten veranlasse, welches sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit äussert, und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheide.
Die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim für in einer Rechtsschutzversicherung tätige Juristen gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 170.-- auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf