Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00629




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 29. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Gemeinde Y.___

Sozialabteilung


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, Mutter einer 2003 geborenen Tochter (Urk. 8/5 Ziff.  3.1), arbeitete zuletzt von März bis August 2007 als Allrounderin (Urk. 8/5 Ziff. 5.4) und war seither als Hausfrau tätig (Urk. 8/5 Ziff. 5.6). Am 9. März 2010 meldete sie sich wegen Tumoren im Magen-Darm-Bereich sowie den Folgen eines im Alter von 20 Jahren erlittenen Reitunfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5 Ziff. 6.2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/45, Urk. 8/47, Urk. 8/49) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. September 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/53).

    Am 12. Dezember 2013 meldete sich die Versicherte unter Angabe diverser Leiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/56 Ziff. 6.2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/63-64, Urk. 8/66) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2014 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/73 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Juni 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und sinngemäss Eintreten auf das Leistungsgesuch (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten am 11. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 15. September 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der Verfügung vom 14. Mai 2014 damit, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Auch im Austrittsbericht der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___ AG (nachfolgend: Z.___), vom 30. Januar 2014 sowie in der Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 28. März 2014 werde eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Der diagnostizierten depressiven Episode wie auch dem Abhängigkeitssyndrom fehle das Merkmal der Dauerhaftigkeit, weshalb es aus Sicht der Invalidenversicherung nicht relevant sei (Urk. 2 S. 1). Die im Bericht der Z.___ erwähnte psychosoziale Situation sei zudem ein IV-fremder Faktor und könne bei der medizinischen Beurteilung nicht berücksichtigt werden (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren massiv verschlechtert (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat; und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin September 2012.


3.

3.1    Der frühere Hausarzt Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 6. Mai 2010 (Urk. 8/13) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Untergewicht (BMI <18) bei

- Status nach totaler Kolektomie mit Ileorektostomie, Cholezystektomie, Gastrektomie mit Rekonstruktion Rodino-Hunt-Ersatzmagen bei FAP 2/09

- chronische Diarrhoeneigung

- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit

- Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivität

- postoperative Belastungsstörung mit regressivem Verhalten mit Essstörung 2/09

- angstbetonte Depression unter Antidepressiva seit 2008

- Status nach Suizidversuch 1996

- chronische Schlafstörung

- chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Status nach Reitunfall 1995

    Als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin seit November 2007 bzw. Juli 2008 vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Grundsätzlich sei aufgrund der starken psychischen Vulnerabilität nur eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen denkbar. Eine geregelte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte auf dem freien Stellenmarkt sei nicht denkbar (Ziff. 1.4).

3.2    Der Bezirksarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte am 22. September 2010 aus, die Beschwerdeführerin sei infolge der schweren Bauchoperation im Jahre 2009 gesundheitlich stark angeschlagen. Bereits vorgängig hätten erhebliche medizinische Probleme im Zusammenhang mit dem Rücken und der Psyche bestanden. Ohne Krankheitswert, aber die Lebensqualität stark beeinträchtigend sei die aktuelle Lebenssituation als alleinerziehende Mutter eines siebenjährigen Kindes mit Verhaltensstörungen. Gemäss seiner Beurteilung habe der Hausarzt die Beschwerdeführerin zu Recht zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/18 S. 1). Eine stundenweise Beschäftigung (zwei Stunden täglich) mit reduzierter körperlicher Belastung im geschützten Rahmen ohne Erwerbsdruck scheine möglich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die körperliche Verfassung sehr langsam erhole und eine geringe Steigerung möglich sei (S. 2).

3.3    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin während eines stationären Aufenthaltes vom 20. bis 24. Juni 2011 im Zentrum für Medizinische Begutachtung D.___ (D.___) polydisziplinär begutachtet. In ihrem Gutachten vom 30. August 2011 (Urk. 8/33) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 f. Ziff. 5.3.1):

- Status nach totaler Kolektomie, Gastrektomie und Cholezystektomie als Vorsorgemassnahme bei Kolonpolyposis

- Rekonstruktion eines Ersatzmagens

- gemischte Persönlichkeitsstörung und

- Verdacht auf hyperkinetische Störung mit/bei

- Status nach schwieriger Kindheit und Jugend

- Status nach vier Schwangerschaften mit zweimaligem Abort, einmaligem frühen Kindstod

- mit ausgeprägter Somatisierungstendenz im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung

- differentialdiagnostisch chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie sodann folgende (S. 30 Ziff. 5.3.2):

- persistierendes, intermittierendes thorakolumbales Schmerzyndrom bei Status nach BWK12- und LWK2-Frakturen bei Reitunfall am 20. August 1995 (zwischenzeitlich schmerzfreie Phasen)

- muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius)

- Varusstellung des rechten Kniegelenks um 6° und Valgusstellung links um 2°

- etwas vermehrte seitliche Bandlaxität beidseits

- Hüftdysplasie laut Akten (aktuell freie Beweglichkeit beider Hüftgelenke)

    Insgesamt sei die Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch zu 50 % arbeitsfähig, darin eingeschlossen seien die qualitativen Einschränkungen aufgrund des somatischen Leidens. Diese seien grösser als diejenigen aus psychiatrischer Sicht. In diesem Sinne bestünden auch Einschränkungen im sozialen Bereich sowie solche aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitszüge (S. 31 oben).

    Aus psychiatrischer Sicht empfahlen die Gutachter eine weitergehende psychotherapeutische Behandlung unter Berücksichtigung psychodynamischer Prinzipien (S. 28 Ziff. 4.3.6). Diese seien insbesondere zur Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur notwendig. Es sei fraglich, ob eine höhere Arbeitsfähigkeit überhaupt zu erreichen sei. Insgesamt müsse die Prognose auch als ernst gestellt werden, es sei eine Verschlechterung des jetzigen psychischen Zustandsbildes mit noch verstärkter Somatisierung und Ausbildung neuer (affektiver) Symptome durchaus möglich (S. 28 Ziff. 4.3.8).

3.4    In seinem Bericht vom 27. August 2012 diagnostizierte Dr. med. E.___, Allergologie und Dermatologie, eine unklare Rhinitis und führte aus, die Beschwerdeführerin leide in den letzten Jahren zunehmend unter einer behinderten Nasenatmung, welche anfallsweise auftrete. Eine allergologische Genese der Beschwerden scheine aufgrund der Testresultate jedoch sehr unwahrscheinlich (Urk. 8/54/12).

3.5    Im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung im Spital F.___, Radiologie, wurde am 25. September 2012 eine Fehlhaltung der Wirbelsäule im Sinne einer leichten linkskonvexen Skoliose festgestellt, ansonsten jedoch keine das Altersmass überschreitende osteo-degenerative Veränderung (Urk. 8/54/13).

3.6    Dr. med. H.___, Facharzt FMH Gastroenterologie und Facharzt FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2012 folgende Diagnosen (Urk. 8/54/11):

- familiäre adenomatöse Polyposis

- totale Kolektomie mit Ileorektostomie Seit-zu-End-Anastomose, Cholezystektomie, Gastrektomie und Rekonstruktion mittels Rodino-Hunt-Ersatzmagen 4. Februar 2009

- Untergewicht

- rezidivierende Panikattacken

    Nach repetitivem intensivem Spülen sei die Schleimhaut gut zu beurteilen, es fänden sich keine Hinweise für prämaligne oder maligne Läsionen (Urk. 8/54/11).

    Am 28. Mai 2013 stellte Dr. H.___ anlässlich einer Nachkontrolle bei ansonsten unveränderten Diagnosen erstmals fünf diminutive Polypen fest, welche zur histologischen Untersuchung eingesandt wurden (Urk. 8/54/22-23).

3.7    Vom 11. bis 17. September 2013 war die Beschwerdeführerin in der Medizinischen Klinik des Spitals F.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 26. September 2013 nannten die Ärzte im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 8/54/14):

- Untergewicht (BMI 15.2 kg/m2)

- DD: Anorexie im Rahmen der psychosozialen Belastung

- familiäre adenomatöse Polyposis

- Adnexzyste rechts 5 cm

- Verdacht auf labile Persönlichkeitsstruktur

- ADHS, unter Ritalin-Therapie

- chronische Schlafstörung

- psychosoziale Belastungssituation

- angstbetonte Depression

- Status nach Suizidversuch 1996

- unklare Thrombozytopenie

- chronisch thorakolumbales Schmerzsyndrom

- Status nach Reitunfall

- Migraine

    Die klinische Untersuchung sei unauffällig ausgefallen. Während des stationären Aufenthaltes sei nicht klar nachvollziehbar gewesen, wie viel die Beschwerdeführerin tatsächlich gegessen habe. Sie habe auch während des stationären Aufenthaltes weiter an Gewicht verloren, weshalb differentialdiagnostisch eine Essstörung in Betracht gezogen werden müsse (Urk. 8/54/14 ad 1). Die Beschwerdeführerin befinde sich weiterhin in einer belastenden Lebenssituation, ein elektiver Eintritt in die psychiatrische Klinik I.___ werde nach einem Eintrittsgespräch erfolgen. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe nicht (Urk. 8/54/15 ad 4).

3.8    Nach einem stationären Aufenthalt vom 7. Oktober bis 4. Dezember 2013 in der Z.___ nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 8/69 S. 1):

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (Tramadol)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- familiäre Kolonpolyposis, aktuell rezidivfrei

- Untergewicht, DD: Anorexia nervosa

- familiäre Polyposis

- Thrombopenie unklarer Ätiologie

- chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom

- Migräne

    Bei dem zur Aufnahme führenden Krankheitsbild handle es sich um ein depressives Syndrom vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung (S. 2 unten). Diese werde durch chronifizierte somatische und soziale Belastungen in negativer Weise immer wieder verstärkt mit der Folge einer komplexen somatoformen Schmerzproblematik und einer Abhängigkeitsentwicklung von Benzodiazepinen und Schmerzmitteln. Die Integration in das stationäre Setting und der Beziehungsaufbau hätten sich kompliziert gestaltet. Insgesamt lasse sich sagen, dass durch die instabile psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin sowie durch die Einengung auf die beklagten somatischen Probleme eine adäquate Fokussierung auf psychotherapeutische Inhalte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur eingeschränkt möglich gewesen sei. Sie hätten die Beschwerdeführerin für eine tagesklinische Behandlung im Psychiatriezentrum G.___ angemeldet, um eine intensivere sozialpsychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung zu gewährleisten (S. 3).

3.9    Der aktuelle Hausarzt Dr. A.___ hielt am 28. März 2014 fest, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Depression mit Suizidgedanken, weswegen sie in der Z.___ habe hospitalisiert werden müssen. Zurück im Alltag habe sich trotz breiter externer Hilfe eine grosse Überforderung, sich und ihre Tochter adäquat zu versorgen, gezeigt. Erneut habe sie kritisch in anorexische Bereiche abgenommen. Bei kritischem Untergewicht drohe der Beschwerdeführerin eine erneute Klinikeinweisung. Mittels Tagesklinik werde versucht, die Beschwerdeführerin enger psychiatrisch zu begleiten. Eine Ausbildung zur Katechetin habe sie wegen Überforderung abbrechen müssen. Eine geregelte Arbeit sei körperlich und psychisch nicht denkbar (Urk. 8/71).

3.10    In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2014 hielt Dr. med. J.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, fest, aus somatischer Sicht hätten sich keine richtungsweisenden Veränderungen gegenüber dem D.___-Gutachten ergeben. Die psychiatrischen Diagnosen seien teilweise neu, der depressiven Episode fehle jedoch das Merkmal der Dauerhaftigkeit, weshalb sie nicht relevant sei, ebenso wenig wie die Abhängigkeitssyndrome. Der Bericht der Z.___ weise überdies auf eine ebenfalls nicht IV-relevante psychosoziale Situation hin, welche die Fokussierung auf psychotherapeutische Inhalte erschwert habe. Mit den gemachten Angaben sei eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht (Urk. 8/72 S. 2).


4.

4.1    Nach der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin eine seit der ersten rentenverneinenden Verfügung vom 3. September 2012 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen. Bezüglich dem bekannten thorakolumbalen Schmerzsyndrom als Folge des Reitunfalles im Jahre 1995 ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen (vgl. E. 3.3, E. 3.7-8), nachdem anlässlich einer Vorsorgeuntersuchung am 25. September 2012 keine das Altersmass überschreitende osteo-degenerative Veränderung festgestellt worden waren (E. 3.5).

4.2    Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch bezüglich der psychischen Beschwerden davon ausgeht, dass den neu genannten Diagnosen das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehle (E. 2.1), ist diese Argumentation weder nachvollziehbar noch haltbar. Im Zeitpunkt der ersten rentenabweisenden Verfügung vom 3. September 2012 lagen aus psychiatrischer Sicht insbesondere die Diagnose einer gemischten Persönlichkeitsstörung sowie der Verdacht auf eine hyperkinetische Störung vor (E. 3.3), wobei der frühere Hausarzt Dr. B.___ bereits im Mai 2010 angstbetonte Depressionen seit dem Jahre 2008 sowie einen Suizidversuch im Jahre 1996 beschrieben hatte (E. 3.1). Allerdings wiesen die D.___-Gutachter ausdrücklich auf eine ernste Prognose hin und hielten eine Verschlechterung des aktuellen psychischen Zustandsbildes mit noch verstärkter Somatisierung und Ausbildung neuer (affektiver) Symptome durchaus für möglich (E. 3.3). In der Folge musste die Beschwerdeführerin denn auch tatsächlich von Oktober bis Dezember 2013 wegen einer schweren depressiven Episode hospitalisiert werden (E. 3.8). Nachdem also eine psychische Erkrankung vorliegt, welche einen mehrmonatigen Klinikaufenthalt notwendig machte, ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ohne weiteres glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund einer in den anorexischen Bereich führenden Gewichtsabnahme eine erneute Klinikeinweisung droht (E. 3.9).

4.3    Insgesamt ist damit glaubhaft dargetan, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung der Verhältnisse massgeblich verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin ist damit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

    Damit wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 12. Dezember 2013 eintrete und darüber materiell befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Gemeinde Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig