Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00630 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 27. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Zweckverband SNH Soziales Netz Bezirk Horgen
Seestrasse 238, 8810 Horgen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war zuletzt vom 1. Februar bis Ende Juni 2002 als Kellner vollzeitlich erwerbstätig (Urk. 7/2/4 f., 7/7 und 7/22). Er meldete sich am 19. Juni 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese verneinte am 3. Dezember 2002 einen Anspruch auf Invalidenrente (Urk. 7/13) und wies das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen am 4. Dezember 2002 ab (Urk. 7/14). Am 8. Juli 2003 erfolgte eine Neuanmeldung (Urk. 7/17), worauf die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2004, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % und einem Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 7/54), ab dem 1. April 2003 eine Viertelsrente zusprach (Urk. 7/57). Zum medizinischen Sachverhalt hielt die IV-Stelle unter anderem fest, dass der Versicherte an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Schmerzsyndrom, an einer Somatisierungs-Tendenz, an einem cervicospondylogenen Syndrom links bei leichter Osteochondrose und dorsolateraler Spondylose sowie an einem thoracovertebralen Syndrom leide. Überdies bestehe der Verdacht auf eine Panikstörung (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. August 2004, Urk. 7/52). Am 2. Mai 2005 liess der Versicherte ein Revisionsgesuch einreichen, mit dem er eine halbe Invalidenrente beantragen liess (Urk. 7/64). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 7/65 ff.) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2005 eine Rentenerhöhung ab (Urk. 7/71). Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 7/74). Diese hiess die IV-Stelle, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30 % und einem Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 7/86/3) bei unveränderten Diagnosen (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1. September 2005, Urk. 7/70 und die Stellungnahme des Regionalen Dienstes vom 18. Oktober 2005, Urk. 7/88), gut und sprach dem Versicherten ab dem 1. Mai 2005 eine Dreiviertelsrente zu. Am 23. Februar 2006 erliess sie eine entsprechende Vollzugsverfügung (Urk. 7/89).
1.2 Im August 2006 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein (vgl. Urk. 7/91 ff.). Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie keine Änderungen festgestellt und er unverändert Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe (Urk. 7/97). Im August 2009 ersuchte er um berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen (Urk. 7/106), worauf ihm die IV-Stelle am 24. November 2009 Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Z.___ zusprach (Urk. 7/114). Nachdem der Versicherte per 2. Mai 2011 eine teilzeitliche Anstellung als Aushilfe Bäcker/Konditor erhalten hatte (Urk. 7/127), wurde im August 2011 ein weiteres Rentenrevisionsverfahren an die Hand genommen (vgl. Urk. 7/129 ff.). Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 ersuchte der Versicherte um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 7/134). Nach Abklärung der erwerblichen (Urk. 7/131 und 7/132) und medizinischen (Urk. 7/130, 7/135 und 7/138) Verhältnisse lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 22. August 2012 ab, da dem Versicherten ein Pensum von 40 % in angepasster Tätigkeit zumutbar sei und aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 63 % resultiere (Urk. 7/143). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.3 Mit Revisionsgesuch vom 13. November 2013 ersuchte der Versicherte erneut um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und führte zur Begründung an, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe (Urk. 7/159). Die IV-Stelle forderte ihn mit Schreiben vom 14. November 2013 auf, die geltend gemachte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bis spätestens am 13. Dezember 2013 mit entsprechenden Unterlagen glaubhaft zu machen, ansonsten ein Nichteintreten verfügt werde (Urk. 7/160). Die gesetzte Frist wurde antragsgemäss bis zum 28. Februar 2014 erstreckt (vgl. Urk. 7/162 und 7/163). Mit seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/164) reichte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, einen Teil des Austrittsberichtes der B.___ vom 28. Mai 2013 ein (Urk. 7/165). Die IV-Stelle forderte ihn am 19. Februar 2014 schriftlich auf, innert 14 Tagen den vollständigen Austrittsbericht und einen Bericht über die von Dr. A.___ erwähnte ambulante psychiatrische Behandlung einzureichen (Urk. 7/166). In der Folge traf lediglich der komplette Austrittsbericht vom 28. Mai 2013 bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/167). Diese stellte darauf mit Vorbescheid vom 18. März 2014 das Nichteintreten auf das Revisionsbegehren in Aussicht (Urk. 7/170). Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten mit Eingabe vom 25. März 2014 Einwand (Urk. 7/171), worauf ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 28. März 2014 eine Nachfrist von 30 Tagen zur ergänzenden Begründung ansetzte (Urk. 7/173). Die Vertreterin des Versicherten stellte darauf mit Schreiben vom 7. April 2014 den Eingang eines ausführlichen Berichtes des C.___ bis Anfang nächster Woche in Aussicht (Urk. 7/174). Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 trat die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch vom 14. November 2013 nicht ein (Urk. 2 = 7/178).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. Juni 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, auf das Revisionsgesuch vom 14. November 2013 sei einzutreten. Die IV-Stelle schloss am 23. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 25. Juli 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt insoweit nicht. Wird mit dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentenüberprüfungsentscheides lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine höhere Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch vom 14. November 2013 zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Urk. 1, 2 und 6).
3.
3.1 Die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, datiert vom 22. August 2012 (Urk. 7/143). Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass dieser Verfügung war das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juni 2012 (Urk. 7/138; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. Juni 2012, Urk. 7/140). Dieser stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 7/138/11):
- Langjährige depressive Entwicklung mit rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leicht bis knapp mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1) bei wahrscheinlich zusätzlich bestehender Dysthymie in den Intervallen (ICD-10: F34.1) im Sinne einer Double-Depression
- Chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformer Komponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- Panikstörung mit zusätzlichen generalisierten Ängsten (ICD-10: 41.0)
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge / anamnestisch Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.1).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Kellner zu 100 % arbeitsunfähig. Eine optimal adaptierte Arbeitstätigkeit, die er möglichst selbständig ausüben könne und die keine intensiven interpersonellen Kontakte erforderte, sei ihm im bisherigen Rahmen von 40 % zumutbar (Urk. 7/138/11).
Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 Prozent und einem Invaliditätsgrad von 63 Prozent die Dreiviertelrente (Urk. 7/143, vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. Juni 2012, Urk. 7/140).
3.2
3.2.1 Im Revisionsverfahren wurde ein Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 28. Mai 2013 (Urk. 7/167) eingereicht. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 8. April bis zum 17. Mai 2013 wegen eines dekompensierten Tinnitus und einer rezidivierenden depressiven Störung stationär behandelt worden war. Als Diagnosen wurden ein Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) festgehalten. Ferner wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer in einem relativ stabilen Zustand aus der Klinik ausgetreten sei und sich in der Folge zu Dr. F.___ in ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben habe.
3.2.2 Aus dem Schreiben von Dr. A.___ vom 24. Januar 2014 geht hervor, dass ihm der Beschwerdeführer niedergeschlagener, adynamischer und perspektivloser erschien. Bei psychischer Dekompensation wegen des Tinnitus sei er vom 8. April bis zum 17. Mai 2013 in der Klinik E.___ stationär psychiatrisch behandelt worden. Somatisch seien eine schwere Lactoseintoleranz und eine Refluxerkrankung festgestellt worden. Die ambulante psychiatrische Behandlung erfolge nun durch Dr. F.___ in der Klinik C.___ (Urk. 7/164).
3.3 Den beiden ärztlichen Berichten vom 28. Mai 2013 und vom 24. Januar 2014, welche als einzige im Revisionsverfahren eingereicht worden waren, sind ein Tinnitus, eine schwere Lactoseintoleranz und eine Refluxerkrankung als neue Diagnosen zu entnehmen. Es ergibt sich daraus kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an einem organisch objektiv ausgewiesenen Tinnitus leiden könnte, der auf pathologisch-anatomischen Veränderungen basiert und grundsätzlich auch für Aussenstehende – allenfalls mit technischen Hilfsmitteln – hörbar wird. Für die Annahme eines (neuen) körperlichen Leidens in Form eines Tinnitus besteht somit kein Raum (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7.2, 5.8.2, 5.9 und 5.10). Die Lactoseintoleranz und die Refluxerkrankung, welche offenbar neu diagnostiziert worden waren, sind nicht invaliditätsrelevant (vgl. die Urteile des Bundesgerichts I 240/05 vom 31. August 2005 E. 2.1 und 9C_750/2007 vom 18. August 2008 E. 4.1.1 betreffend Reflux), zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern diese beiden Leiden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen sollten. Es werden denn auch in keinem der beiden medizinischen Berichte Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht (vgl. 7/164 und 7/167). Anhaltspunkte für eine invaliditätsrelevante Verschlechterung in psychischer Hinsicht sind den zur Diskussion stehenden beiden Unterlagen ebenfalls nicht zu entnehmen. Sie sind folglich nicht geeignet, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
3.4 Aus den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3/2 und 3/3) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er hatte im Verwaltungsverfahren – unter Fristansetzung und Androhung von Säumnisfolgen (vgl. 7/160 und 7/163) – hinreichend Gelegenheit, weitere Unterlagen beizubringen. Nachdem er sie ungenutzt verstreichen liess, ist allein der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2014 präsentierte, und die neu eingereichten ärztlichen Berichte haben unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 1.4 hiervor).
3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Revisionsgesuch vom 14. November 2013 nicht eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke