Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00635 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 20. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___, gelernter Maler, war als Maschinengehilfe bei der Y.___ AG tätig, als er sich am 23. März 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Massnahmen für die berufliche Eingliederung/Rente) anmeldete (Urk. 8/55). In der Anmeldung wies er auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 26. Dezember 2009 nach einer Critical Illness Neuropathie im Rahmen eines Multiorganversagens sowie einem septischen Schock bei H1N1 mit Pneumokokkenpneumonie hin. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Massnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung in Angriff (Urk. 8/60 und Urk. 8/67-69) und holte Arztberichte (Urk. 8/63, Urk. 8/64, Urk. 8/71-73 und Urk. 8/75) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/61) ein. Am 31. Mai 2010 teilte sie X.___ mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien, da er aktuell wieder zu 50 % mit Aussicht auf eine Steigerung des Arbeitspensums arbeite und sein Arbeitsplatz nicht gefährdet sei (Urk. 8/70). Ab 1. August 2010 arbeitete der Versicherte wieder in einem Vollpensum und sein Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, bescheinigte ihm im Bericht vom 5. November 2010 ab diesem Datum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 8/77/1-6 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6), weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2011 festhielt, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, weil das vorausgesetzte Wartejahr nicht erreicht worden sei (Urk. 8/81).
1.2 Mit Schreiben vom 21. März 2011 stellte die Pro Infirmis A.___ unter Hinweis auf beigelegte Arbeitgeber- und Arztberichte (Urk. 8/87) den Antrag, die Eingliederungsberatung/Arbeitsvermittlung wieder aufzunehmen. Sie führte hierzu aus, dem Versicherten sei aufgrund des Lungenleidens ein 100%-Pensum in seiner jetzigen körperlich schweren Tätigkeit nicht mehr möglich (Urk. 8/88). Die IV-Stelle holte einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/90) ein und bewilligte eine Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/102), die in der Folge wegen mangelnder aktiver Teilnahme des Versicherten trotz schriftlicher Mahnung am 11. September 2012 wieder eingestellt wurde (Urk. 8/110).
1.3 Am 21. August 2012 hatte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Oktober 2012 gekündigt (Urk. 8/113), worauf dieser mit Schreiben vom 17. September 2012 erneut um Eingliederungsmassnahmen ersuchte (Urk. 8/114). Mit Mitteilung vom 12. Februar 2013 wurde der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht und dem Versicherten eine Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche vom 12. März bis 11. September 2013 gewährt (Urk. 8/122). Am 8. Oktober 2013 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen unter Hinweis, es sei nicht gelungen, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 8/135). Der Beschwerdeführer wünschte eine Rentenprüfung (Urk. 8/136 S. 2). Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/139) und einen weiteren Bericht bei Dr. Z.___ (Urk. 8/140) sowie einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 8/141) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2013 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/145). Dagegen erhob X.___ Einwand (Urk. 8/150 und Urk. 8/155). Er reichte zudem einen Bericht des Spitals B.___ über eine ambulante pneumologische Kontrolle vom 20. Januar 2014 nach (Urk. 8/154). Die IVStelle hielt in der Folge mit Verfügung vom 16. Mai 2014 an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/157, in Kopie als Urk. 2 zu den Akten genommen).
2. Am 16. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16. Mai 2014 Beschwerde mit den Anträgen, es seien ihm eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen zuzusprechen. Ferner sei er von den Verfahrenskosten zu befreien (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
1.5 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der rentenablehnenden Verfügung vom 16. Mai 2014 (Urk. 2) fest, gestützt auf die medizinische Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine dem Gesundheitszustand angepasste berufliche Tätigkeit in einem vollem Pensum zumutbar. In den im Einspracheverfahren zugestellten ärztlichen Berichten würden keinen neuen medizinischen Befunde und Sachverhalte vorgebracht. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditätsgrad von 12 %.
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein (Urk. 1), es stimme nicht, dass der im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte ärztliche Bericht keine neuen medizinischen Befunde enthalte. Beim letzten ablehnenden IV-Entscheid im Februar 2011 habe erst ein Verdacht auf eine COPD Gold Stadium II vorgelegen. Auch in den Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) vom Dezember 2013 sei von Gold Stadium II die Rede. Dr. med. Z.___ (richtig: Dr. C.___) bestätige nun aber im Arztbericht vom 23. Januar 2014 das Vorliegen einer COPD Gold Stadium III. Unter Berücksichtigung der anderen Erkrankungen wie der Polytoxikomanie etc. betrachte der Arzt eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft als nicht mehr gegeben. Die IV-Stelle weiche von dieser Beurteilung ab, ohne ihn persönlich untersucht zu haben. Wenn sie dies anders beurteile, erwarte er, dass ein medizinisches Gutachten erstellt werde.
3.
3.1 Dr. med. C.___, leitender Arzt und Facharzt für Innere Medizin FMH und Pneumologie FMH, Spital B.___ stellte im Bericht vom 28. Juni 2011 an Dr. Z.___ über eine ambulante pneumologische Abklärung vom Vortag zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/90/10-13) die folgenden Diagnosen:
- COPD Gold Stadium II
- mittelschwere, obstruktive Ventilationsstörung
- schwere CO-Diffusionsstörung
- Nikotin- und Heroinabusus
- apikal betontes Lungenemphysem
- Status nach Mulitorganversagen bei pandemischer Grippe H1N1
- bilaterale Pneumokokken-Pneumonie mit septischem Schock
- ARDS und Trachestomie
- Unterlappenatelektase links
- Status nach Pseudomonas aeruginosa-Nachweis (22.1.2010 D.___)
- Polytoxikomanie
- Methadonsubstitution, Nikotinabusus, Heroin inhalativ
In seiner Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, der 45-jährige Hilfsarbeiter habe sich prinzipiell gut erholt von seinem Multiorganversagen im Rahmen eines pandemischen H1N1-Infektes mit damals bilateraler Pneumokokken-Pneumonie, Nierenversagen, DIC und mechanischer Beatmung bei ARDS. Aktuell sei die Leistungsfähigkeit des polytoxikomanen schmächtigen Patienten offenbar ungenügend für das 100%-Pensum im Baustoff-Recyclingwerk, wo er seit August 2010 wieder arbeite. Dr. C.___ führte weiter aus, nachweislich finde sich aktuell eine vermehrte obstruktive Ventilationsstörung im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2010 bei doch deutlich verbesserter Vitalkapazität (neuromuskuläre Erholung). Ursächlich für die vermehrte Obstruktion könnte der deutliche Nikotinabusus sein, der sicher mehr als die angegebenen drei Zigaretten pro Tag betrage bei einem CO-Hb von über 5 %. Neu sei eine schwere CO-Diffusionsstörung dokumentiert, frühere Messungen lägen ihm keine vor. Entsprechend sei es zu einer deutlichen Desaturation im 6-Minuten Gehtest gekommen, der leicht besser ausgefallen sei als vor 14 Monaten. Ursache dafür dürfte auch die bessere neuromuskuläre Situation sein, bei allerdings nun vermehrt zu Tage tretender pulmonaler Limitation.
Zusammenfassend empfahl Dr. C.___, die antiobstruktive Medikation wie verordnet weiterzuführen, das Einstellen des Nikotin- und vor allem Heroinkonsums und die Korrektur der leichten Anämie durch Ersatz des vermuteten Substratmangels. Eine (erfolgreiche) operative Sanierung sei aufgrund der Chronifizierung der Unterlappenatelektase unwahrscheinlich. Die Arbeitsfähigkeit sei auf maximal 50 % reduziert, für schwere körperliche Arbeiten wie Schaufeln und Treppen steigen sei der Beschwerdeführer aufgrund der pulmonalen Limitation ungeeignet. Beim aktuellen Arbeitgeber sei ihm mündlich gekündigt worden, weshalb wohl eine neue Beschäftigung mit weniger körperlichem Einsatz gesucht werden müsse.
3.2 Der Hausarzt Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 5. Juli 2011 (Urk. 8/90/1-6) die identischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Er führte aus, es sei im Dezember 2009 im Rahmen eines H1N1-Infektes mit bilateraler Pneumokokkenpneumonie zu einem Multiorganversagen gekommen. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit in einem Kiesrecyclingwerk ab 31. Mai 2010 zu 50 % und ab 1. August 2010 zu 100 % wieder aufgenommen. In der Folge habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer den körperlichen Anforderungen nicht gewachsen gewesen sei, so dass er eine mündliche Kündigung erhalten habe. Auch sei es dem Beschwerdeführer wegen fehlender Fahrbewilligung nicht möglich, pünktlich um 5.45 Uhr zur Arbeit zu erscheinen.
Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeführten Tätigkeiten als Maler, Lagerist und Angestellter in einem Kiesrecyclingwerk seit dem 29. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit der Anmerkung, diese gelte andauernd für körperlich schwere Arbeit. Er fügte an, es bestehe eine reduzierte körperliche Arbeitsfähigkeit mit Anstrengungsdyspnoe.
Dr. Z.___ bescheinigte sodann ein Belastungsprofil, wonach rein sitzende und stehende sowie wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien. Ebenfalls zumutbar seien Bücken, Über-Kopf-Arbeiten und Rotation im Sitzen/Stehen. Für derart angepasste Tätigkeiten machte Dr. Z.___ keine zeitlichen oder leistungsmässigen Einschränkungen. Nicht zumutbar sind dem Beschwerdeführer gemäss dem Belastungsprofil von Dr. Z.___ vorwiegend im Gehen ausgeführte Tätigkeiten, kauern, knien, heben/tragen, auf Leitern/Gerüste steigen sowie Treppen steigen. Des Weiteren verwies Dr. Z.___ auf Einschränkungen bezüglich Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit.
3.3 Die RAD-Ärztin med. pract. E.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2011 (Urk. 8/112 S. 2) fest, unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. Z.___ gelte das folgende Belastungsprofil: leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, Gewichtslimite 20 Kilogramm, ohne Ersteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten und ohne Schaufeln. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig.
3.4 Im Bericht vom 1. Oktober 2013 (Urk. 8/134) verwies Dr. Z.___ bezüglich des medizinischen Sachverhalts, der im Wesentlichen unverändert sei, auf seine Vorberichte und fügte an, die Arbeitsstelle bei der Y.___ AG sei dem Beschwerdeführer per 31. Oktober 2012 gekündigt worden. Der Beschwerdeführer stelle deshalb einen Antrag auf eine Beschäftigung im geschützten Sektor – was natürlich nur mit einer Invalidenrente möglich sei.
3.5 Im Bericht vom 1. November 2013 (Urk. 8/140) nannte Dr. Z.___ die bekannten Diagnosen. Er wies darauf hin, der Beschwerdeführer rauche trotz zweiwöchigem stationären Entzug und Methadonsubstitution (15 mg) immer wieder Heroin, speziell am Wochenende. Der Beschwerdeführer zeige leider keine Motivation, sein jahrelanges Konsumverhalten zu ändern. Er rauche weiterhin Nikotin. Dr. Z.___ hielt zudem fest, der Beschwerdeführer sei nur für körperlich leichte Arbeit geeignet. Bisher habe der gelegentliche Heroinkonsum den Patienten bei der Arbeit nicht beeinträchtigt. Er nannte ferner dasselbe Belastungsprofil wie im Bericht vom 5. Juli 2011.
3.6 Der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 (Urk. 8/143 S. 3 f.) fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 29. Dezember 2009 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe seit 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Er verwies diesbezüglich auf die RAD-Stellungnahme vom 15. Juli 2011 und das damals formulierte Belastungsprofil.
3.7 Im Bericht vom 23. Januar 2014 über die ambulante pneumologische Kontrolle vom 20. Januar 2014 (Urk. 8/154/1-2) diagnostizierte Dr. C.___ eine COPD Gold Stadium III, progredient im Vergleich zum Juni 2011 mit negiertem Nikotinabusus. Dr. C.___ hielt fest, es sei zweieinhalb Jahre nach seiner letzten Beurteilung zu einer Verschlechterung der obstruktiven Ventilationsstörung gekommen. Leider habe der Nikotinkonsum nicht eingestellt werden können. Auch die Leistungsfähigkeit scheine abgenommen zu haben, allerdings sei im 6-Minuten-Gehtest die Desaturation deutlich geringer wie auch der Pulsanstieg, so dass er von einer verminderten Anstrengung ausgehe.
Dr. C.___ führte weiter aus, die Frage nach der Arbeitsfähigkeit sei für die vormals geleistete körperliche Betätigung bei der schweren COPD und wahrscheinlich auch schwersten CO-Diffusionseinschränkung als nicht mehr gegeben zu erachten. Somit kämen nur noch sitzende Tätigkeiten in Frage. Auch Botengänge mit längeren Gehdistanzen könnten dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. Im Kontext des stark vorgealterten, polytoxikomanen Persönlichkeitsbildes könne er sich nur noch eine Tätigkeit in einer sozialen Institution vorstellen.
3.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2014 (Urk. 8/156) zum im Einwandverfahren neu eingereichten Bericht vom 23. Januar 2014 fest, es würden keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss der RAD-Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 tangieren könnten. Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (körperlich leichte Tätigkeiten, wechselbelastend mit überwiegend sitzendem Anteil) sei die 100%ige Arbeitsfähigkeit unter Weiterführung einer adäquaten fachärztlichen Behandlung umsetzbar. Empfehlenswert wäre im Sinne einer Prophylaxe einer zusätzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes die thematisierte Nikotinkarenz.
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer, der an einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (COPD Gold nun Stadium III) sowie einer Polytoxikomanie (Methadonsubstitution, Nikotinabusus, Heroin inhalativ) leidet, seine bisherige Tätigkeit als Anlagenhilfe bei der Y.___ AG zwar noch bis zum 31. Oktober 2012 in einem 100%-Pensum ausübte, den körperlichen Anforderungen am Arbeitsplatz aber laut Einschätzung der Ärzte und seiner Arbeitgeberin seit längerem nicht mehr gewachsen war. Es wurde versucht, körperlich leichtere Arbeiten für den Beschwerdeführer zu finden (Urk. 8/139/1-4 Ziff. 2.8 f.). Schliesslich kündigte die Y.___ AG im August 2012 mit der Begründung, die Kündigung werde zum gesundheitlichen Schutz ausgesprochen, weil die auszuführenden Tätigkeiten zu anstrengend und keine anderen Tätigkeiten für den Beschwerdeführer vorhanden seien (Urk. 8/139/5).
4.2 Aus den Berichten des Hausarztes Dr. Z.___ (zuletzt vom 1. November 2013, E. 3.5), dem Bericht von Dr. C.___ zur pneumologischen Kontrolle im Spital B.___ vom 20. Januar 2014 (E. 3.7) und den RAD-Stellungnahmen (E. 3.3, E. 3.6 und 3.8) ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig ist. Trotz Hinweis auf eine Verschlechterung mit derzeit Stadium III der COPD Gold hielt auch Dr. C.___ in Bezug auf sitzende Tätigkeiten keine (zeitlichen oder leistungsmässigen) Einschränkungen fest. Botengänge mit längeren Gehdistanzen schloss der Facharzt Dr. C.___ nach seiner Kontrolluntersuchung vom 20. Januar 2014 allerdings aus. Das vom Hausarzt sowie vom RAD für die Zeit ab Mitte Juli 2011 formulierte Belastungsprofil (leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Gewichten, ohne Ersteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten und ohne Schaufeln) ist ab diesem Datum entsprechend anzupassen (überwiegend sitzende körperlich leichte Tätigkeiten ohne Botengänge mit längeren Gehdistanzen).
4.3 An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis von Dr. C.___, im Kontext des stark vorgealterten, polytoxikomanen Persönlichkeitsbildes könne er sich nur noch eine Tätigkeit in einer sozialen Institution vorstellen, nichts zu ändern (vgl. E. 3.7). Eine im Zusammenhang mit der Polytoxikomanie stehende psychiatrische Erkrankung ist nicht aktenkundig und wird auch von Dr. C.___ nicht thematisiert. Selbst anlässlich des stationären Aufenthaltes vom 15. bis 29. Dezember 2010 (freiwilliger Entzug, Urk. 8/90/7-9) in der der H.___ wurden keine psychiatrischen Diagnosen gestellt. Auch der Hausarzt Dr. Z.___ wies in seinen Berichten nie auf psychiatrische Beschwerden hin und hielt zudem fest, bisher habe der gelegentliche Heroinkonsum den Beschwerdeführer bei der Arbeit nicht beeinträchtigt (vgl. E. 3.6). Die Polytoxikomanie vermag deshalb rechtsprechungsgemäss keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Leistungsminderung zu begründen.
Dass der Beschwerdeführer und seine behandelnden Ärzte nach gescheiterter Arbeitsvermittlung einen geschützten Arbeitsplatz als ideale Lösung ansahen (Urk. 8/136 S. 2), vermag ebenfalls nicht in Frage zu stellen, dass letztere dem Versicherten grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bescheinigten, wovon auch die RAD-Ärzte bei der Würdigung der insoweit lückenlosen Befunde und des feststehenden medizinischen Sachverhaltes ausgingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_908/2012 vom 29. Mai 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf den im Bereich der Invalidenversicherung massgebenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist des Weiteren festzuhalten, dass dieser auch sogenannte Nischenarbeitsplätze enthält, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Rentenprüfung erfolgte nach erneuter Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (namentlich Eingliederungsmassnahmen) vom 17. September 2012 (Urk. 8/114). Massgebend sind die Gegebenheiten ab dem Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns (März 2013, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist entsprechend der Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin Y.___ AG (Urk. 8/139 Ziff. 2.11) von einem Valideneinkommen von Fr. 64‘350.-- für das Jahr 2013 auszugehen (vgl. auch IKAuszug vom 5. November 2013, Urk. 8/141).
5.4 Die Tätigkeit als Anlagengehilfe bei der Y.___ AG wurde dem Beschwerdeführer – wie erwähnt – aus gesundheitlichen Gründen per 31. Oktober 2012 gekündigt (vgl. E. 4.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind somit praxisgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Das von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2010 Fr. 58‘812.-- (Fr. 4‘901.-- x 12; LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der gegenüber der den Tabellenlöhnen zugrundeliegenden 40-Stundenwoche höheren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, 6-2014, S. 84 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 61‘312.-- (Fr. 58‘812.-- / 40 x 41.7). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bei Männern vom Ausgangswert 2150 im Jahr 2010 auf den Wert von 2204 im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, 6-2014, S. 85 Tabelle B10.3) errechnet sich ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘852.--.
5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug vgl. BGE 126 V 75). Die Beschwerdegegnerin hat unter diesem Titel einen Abzug von 10 % vorgenommen und hierzu ausgeführt, das eingeschränkte Belastungsprofil wirke sich als lohnmindernder Faktor aus. Ob dieser Abzug namentlich auch den seit Januar 2014 verschärften lungenkrankheitsbedingten Anforderungen an den Arbeitsplatz (mit überwiegend sitzenden körperlich leichten Tätigkeiten ohne Botengänge mit längeren Gehdistanzen) sowie den weiteren massgebenden Umständen angemessen Rechnung trägt, kann offen gelassen werden, da selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % ein unter der rentenbegründenden Schwelle liegender Invaliditätsgrad von 27 % erreicht würde (Invalideneinkommen von Fr. 47‘139.--).
5.6 Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
6.
6.1 Was die vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahmen betrifft, hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung fest, Eingliederungsmassnahmen seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, eine erneute Anmeldung für Eingliederungsmassnahmen sei jederzeit möglich, daraufhin werde der Anspruch auf solche nochmals geprüft (Urk. 7). Der Beschwerdeführer stellte allerdings bereits im Einwand vom 2. April 2014 (Urk. 8/155) unter Hinweis auf die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation einen Antrag auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen für eine sehr leichte Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung hierzu fest, berufliche Massnahmen seien nicht erforderlich und wies im Dispositiv das Leistungsbegehren insgesamt ab (Urk. 2), ohne dass vorher eine eigentliche Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen stattgefunden hätte.
6.2 Soweit mit Verfügung vom 16. Mai 2014 der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, ist die Sache somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Bezug auf die beantragte Rente ist die Beschwerde hingegen abzuweisen.
7.
7.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Gerichtsverfahren erfüllt sind (Urk. 6/1), ist der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3) gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.
7.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Juni 2014 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2014 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli