Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00638 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Nossa
Urteil vom 30. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene X.___ meldete sich am 1. Juni 2012 wegen seit Februar 2012 bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren depressiven Episode und eines chronischen Caroli-Syndroms bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab und holte bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Z.___, ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 8/16). Dieser diagnostizierte im Gutachten vom 30. August 2012 eine mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) bei chronischer, hereditärer Hepatopathie (Caroli-Syndrom) und eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit zwanghaft-rigiden Zügen. Er hielt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als biomedizinische Analytikerin und in allen anderen Tätigkeitsbereichen fest. Die Erwerbsfähigkeit könne durch eine Intensivierung der Psychotherapie wieder hergestellt werden. Im Verlaufsgutachten vom 12. Juni 2013 (Urk. 8/32) diagnostizierte Dr. Y.___ eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit rigid zwanghaften, depressiven und histrionisch anmutenden Komponenten (ICD-10 F61.0). Nach wie vor attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Vorbereitend auf eine Belastungprüfung empfahl er einen Aufenthalt in einer Tagesklinik. Nach Erlass des Vorbescheids am 19. Juli 2013 (Urk. 8/45) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2014 ab 1. Dezember 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 8/49 und 8/55). Mit dem Vorbescheid hatte die IV-Stelle der Versicherten ein Schreiben zukommenlassen, mit welchem sie sie aufforderte, einen teilstationären Aufenthalt in einer Tagesklinik und die regelmässige Durchführung und Intensivierung der fachärztlichen psychiatrischen Behandlung in die Wege zu leiten, ansonsten sie die Leistungen vorübergehend oder dauernd kürzen oder verweigern könne (Schadenminderungspflicht, Urk. 8/44).
Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 verlangte der Ehemann der Versicherten sinngemäss den Verzicht auf die Auflage einer Therapieintensivierung oder eine anfechtbare Verfügung betreffend Schadenminderungspflicht (Urk. 8/61). Die IV-Stelle erklärte mit Schreiben vom 22. Mai 2014, dass es sich bei der Auferlegung der Schadenminderungspflicht um einen Realakt handle, über welchen nicht verfügt werde (Urk. 8/62). Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 hielt die IV-Stelle fest, dass die auferlegte Pflicht, sich in intensive fachpsychiatrische Behandlung im beschriebenen Sinn zu begeben, aus ärztlicher Sicht und damit objektiv zumutbar sei, und dass es sich bei der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht um eine Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle, weshalb sie keine Verfügung erlassen werde (Urk. 8/74).
2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 liess X.___, vertreten durch A.___, Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben und sinngemäss den Erlass einer Verfügung über den Gegenstand der im Schreiben vom 19. Juli 2013 formulierten Schadenminderungspflicht beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 8. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 12 zu Art. 56) oder anders gesagt, wenn er pflichtwidrig völlig untätig bleibt (Kieser, a.a.O., N 22). Das Gebot der Rechtsverweigerung wird auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) anerkannt.
Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt, kann dagegen Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
2. Streitgegenstand sind nicht materielle Fragen, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung (Kieser, a.a.O., N 14). Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Zumutbarkeit der auferlegten medizinischen Massnahmen und zur Anordnung von Massnahmen macht (Urk. 1 S. 2 f.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zu prüfen ist einzig die Frage, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt oder nicht.
3.
3.1 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden; Art. 51 Abs. 2 ATSG räumt der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen.
3.2 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Schreiben vom 19. Juli 2013 eine Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 ATSG darstellt.
Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 210 E. 3.4.1.4 entschieden, dass der Anordnung einer konkreten Begutachtung ebenso wenig Verfügungscharakter zukommt wie der Anordnung von Eingliederungsmassnahmen oder der Anordnung der Ergreifung von zumutbaren Massnahmen, die zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen. Vielmehr handle es sich bei diesen Anordnungen um Realakte, über welche nicht verfügt werde. Zur Begründung legte es dar, bei solchen Anordnungen werde nicht über Rechte und Pflichten einer versicherten Person befunden, könne doch die Teilnahme an einer Massnahme nicht erzwungen werden. Vielmehr handle es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Last, deren Erfüllung Voraussetzung der Entstehung oder des Fortbestandes des Rentenanspruches sei. Zudem zeigte es auf, dass die Einordnung der Anordnung einer solchen Massnahme bei Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 ATSG das Abklärungsverfahren unnötig formalisieren, verkomplizieren und verlängern würde. Weiter hielt es fest, in Anbetracht der Vielzahl von verfahrensrechtlichen Anordnungen, die bis zur materiellen Erledigung in der Regel notwendig seien, wäre eine geordnete und beförderliche Behandlung der Leistungsgesuche nicht mehr gewährleistet, wenn jedes Mal eine Verfügung erlassen werden müsste.
3.3 Mit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht im Schreiben vom 19. Juli 2013 hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin angehalten, sich in engmaschige psychiatrische Behandlung zu begeben, weil dadurch die Wiedererlangung ihrer Leistungsfähigkeit möglich sei. Es handelt sich demnach um eine Anordnung einer im vorstehenden Abschnitt beschriebenen Massnahme, die zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen kann. Es wurden keine Rechte und Pflichten festgelegt und die Beschwerdeführerin kann nicht zur Aufnahme der angeordneten Therapie(-intensivierung) gezwungen werden. Die Erfüllung der Auflage durch die Beschwerdeführerin ist Voraussetzung für den Fortbestand ihres Anspruches auf eine ganze Rente. Es handelt sich demnach um einen Realakt im Sinne der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, über den keine Verfügung zu erlassen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2008 vom 12. März 2009, E. 3.3).
Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keine Verfügung erlassen.
3.4 Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist (BGE 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c, 121 V 311 E. 4a).
Bei der Auferlegung der Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 19. Juli 2013 geht es nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, weshalb die Beschwerdeführerin auch unter diesem Titel keine Verfügung über den Gegenstand der Schadenminderungspflicht verlangen kann.
4. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, weshalb sie Art. 49 ATSG ausser Acht lasse (Urk. 1 S. 2), ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 22. und 28. Mai 2014 (Urk. 8/62 und 8/74) und in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2014 (Urk. 7) dargelegt, dass und weshalb über Realakte der vorliegenden Art nicht verfügt werde.
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nicht pflichtwidrig untätig geblieben, weshalb keine Rechtsverweigerung vorliegt und die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNossa