Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00641




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 21. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1977 geborene X.___ arbeitete von Mai 2001 bis Juli 2005 bei der Bäckerei Z.___ als Verkäuferin bei einem 100%-Pensum (Urk. 7/12) und erzielte anschliessend einen Zwischenverdienst als Reinigungsangestellte bei der A.___ im Stundenlohn (Urk. 7/16). Am 30. September 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. Januar 2006 (Urk. 7/15) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch.

1.2    Am 15. Juni 2007 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/43) das Leistungsbegehren wiederum.

1.3    Am 11. August 2008 (Eingangsdatum) erfolgte eine erneute IV-Anmeldung durch die Versicherte (Urk. 7/46). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess X.___ durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, begutachten (orthopädisches Gutachten vom 28. Juni 2010, Urk. 7/73). Nach Eingang weiterer Arztberichte veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle C.___ (Medas-Gutachten vom 26. August 2013, Urk. 7/120, Urk. 7/122 und Urk. 7/135). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Mai 2014 ab 1. Januar 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 2)


2.    Dagegen führte X.___ am 16. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 2014 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen, subeventuell sei ihr eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-165), was der Beschwerdeführerin am 22. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/43) und der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2014 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (vgl. E. 1.4).

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründet die Zusprechung einer Viertelsrente gestützt auf das Medas-Gutachten vom 26. August 2013 (Urk. 7/120) im Wesentlichen damit, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2007 ausgewiesen sei und ihr seither die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten (leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden) Tätigkeit bestehe dagegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

2.3    Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sich ihr Gesundheitszustand seit September 2006 beziehungsweise zumindest seit November 2006 in entscheidrelevanter Weise verändert habe. Seither sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und es sei ab Juni 2010 keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 1).


3.    

3.1    Die rentenablehnende Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/43) basierte hauptsächlich auf dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 13. Juli 2007 (Urk. 7/30/7-8), worin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Spondylodese L4/5 vom 8. November 2006 bei chronischem lumbalen Schmerzsyndrom und Segmentdegenerationen L4/5 gestellt wurde. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin seit dem 7. November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Durch eine Umschulung der Beschwerdeführerin könnte sich ihre Arbeitsfähigkeit verbessern, wobei darauf zu achten sei, dass sie eine Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Position ohne Verrichtung von Hebe- und Tragearbeiten ausübe.

    Im weiteren Bericht vom 12. Juni 2007 (Urk. 7/30/9) wurde betreffend Arbeitssituation erwähnt, dass die Beschwerdeführerin für Reinigungsarbeiten bis November 2007 (nächste klinische Kontrolle) 100 % arbeitsunfähig sei, für leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Positionen sei theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch.

3.2    

3.2.1    Die Verfügung vom 15. Mai 2014 (Urk. 2), mit welcher der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zugesprochen wurde, basiert auf dem polydisziplinären Medas-Gutachten vom 26. August 2013 (Urk. 7/120), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden (Urk. 7/120/37):

    -    chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom     (ICD-10: M 54.1)

    -    erosive Osteochondrose L3/4 (ICD-10: M 42.1)

    -    Status nach dorsaler Spondylodese L4-S1 dorsolateral (2006)

    -    Status nach Revisionsfusions-OP L4/5 rechts bei Neoarthrose mit     Beckenspanentnahme, transpedikulärer Fusion L4-S1 dorsomedial bis     lateral beidseits (Februar 2010) mit partieller Metallentfernung

    -    ISG-Verschraubung rechts im November 2010, links im Januar 2012     (ICD-10: Z 96.6)

    -    lumbosakrale Übergangsstörung (ICD-10: M 54.5)

    -    Wirbelsäulenfehlhaltung bei muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung     (ICD-10: M 62.6)

    -    Insertionstendopathie Trochanterregion beidseits (ICD-10: M 77.9)

    -    rezidivierende depressive Störung, derzeit leicht- bis mittelgradige     Episode (ICD-10: F 33.0/33.1)

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/120/38):

    -    akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und selbstunsicheren     vermeidenden Anteilen (ICD-10: Z 73.1)

    -    Adipositas Grad II (BMI 38.3 kg/m2)

    -    arterielle Hypertonie, aktuell medikamentös gut eingestellt

    -    leichte Dyslipidämie

    -    chronisch venöse Insuffizienz bei inkompletter Stamminsuffizienz der     Vena saphena magna und insuffizienter Perforantes und mässiggradige     Nebenastvarikosis

    -    Lipödem Oberschenkel-betont

    -    Infekt unklarer Ätiologie bei Leukozytos-erhöhtem BSR und CRP quan    titativ bei DD: Infekt/Spondylodiscitis/rheumatische Erkrankung

    -    Vitamin-D-Insuffizienz

    Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei diejenige einer Putzfrau in einem Pensum von 70-80 % gewesen, wobei sie diese während circa 2 Jahren bis zum September 2006 ausgeübt habe. Davor habe die Beschwerdeführerin als Verkäuferin bei der E.___ und in einer Bäckerei gearbeitet. Ihr erlernter Beruf mit Abschluss sei Papeteriefachverkäuferin. Die letzte Arbeitsstelle habe sie aufgrund ihrer Rückenschmerzen gekündigt. Die Beschwerdeführerin erhalte aktuell Sozialhilfe. Auf orthopädischem Fachgebiet bestünden folgende Einschränkungen des positiven und negativen Leistungsbildes: Ständiges Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule und häufiges Bücken seien nach fünf Wirbelsäulenoperationen nicht mehr möglich. Längeres Sitzen aber auch längeres Stehen sei nicht dauerhaft durchführbar. Wegen der anhaltenden lumbovertebralen und spondylogenen Schmerzen mit Funktionseinschränkungen seien häufige Drehbewegungen, schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sowie einseitige Zwangshaltungen dauerhaft nicht mehr durchführbar. Das Restleistungsvermögen sei wegen der Notwendigkeit vermehrter Pausen und einem verminderten Rendement um schätzungsweise 20 % reduziert. Eine leichte körperliche Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung ohne ständige Drehbewegungen, ohne dauerndes Bücken und ohne schweres Heben und Tragen von Lasten sei zumindest in einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vorstellbar (Urk. 7/120/41-42).

    Abzuklären bleibe bei den vorliegenden Entzündungsparametern die unklare entzündliche Erkrankung, wobei die Fokussuche unter anderem Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises oder einen unbekannten Tumor umfassen sollte. Nach Rücksprache mit dem Radiologen könne eine Spondylodiscitis ausgeschlossen werden. Nach Mitteilung des Hausarztes seien die CRP-Werte seit längerer Zeit erhöht und würden regelmässig kontrolliert. Dies könnte gegebenenfalls im Sinne einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit wirksam werden und müsste unter Umständen neu beurteilt werden. Dieser Teil des Gesundheitszustandes sei als instabil anzusehen. Aus internistischer Sicht habe sich keine Schädigung oder Fähigkeitsstörung mit Auswirkung auf das mittel- und langfristige berufliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin finden lassen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von circa 20-30 %. Es habe ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn festgestellt werden können. Zudem bestehe eine Tendenz zu einem dysfunktionalen Schon- und Vermeidungsverhalten, das schon seit Jahren bestehe. Es fänden sich auch verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren, die als IV-fremd einzustufen seien und nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit einbezogen werden könnten. Dazu gehörten subjektives Krankheitskonzept, einfache Berufsausbildung, inzwischen langjährige Dekonditionierung bei Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (zuletzt im März 2006), finanzielle Probleme, Renten- und Entschädigungswünsche (Urk. 7/120/42).

    In der polydisziplinären Zusammenschau sei der psychiatrischen und somatischen Beurteilung zu folgen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf das berufliche Leistungsvergen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau zu 30 % eingeschränkt, wobei diese Einschränkung seit dem 7. November 2006 bestehe (Urk. 7/120/42. Für eine voll adaptierte Tätigkeit bestehe weder somatisch noch psychiatrisch eine mittel- bis langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für eine adaptierte Tätigkeit liege eine quantitative und qualitative Einschränkung vor, weshalb der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten in einem 70 %-Pensum zumutbar seien. Als voll adaptierte Tätigkeiten könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sowie ohne einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule und Drehbewegungen zugemutet werden. Adaptierte Tätigkeiten könnten auf dem ersten Arbeitsmarkt erbracht werden. Als adaptierte Tätigkeiten seien aus psychiatrischer Sicht einfache und angelernte Tätigkeiten sowie auch die erlernte Tätigkeit als Papeterieverkäuferin zu nennen, die keine speziellen Anforderungen an die Stress- oder Frustrationstoleranz, die emotionale Belastbarkeit, die Konzentrationsfähigkeit oder die soziale Kompetenz stellen. Bei einer rezidivierend depressiven Störung seien Tätigkeiten in Wechselschicht, insbesondere Tätigkeiten mit Nachtschicht, eher nicht zu empfehlen. Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei aus medizinisch-theoretischer Sicht in der freien Wirtschaft realisierbar, eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen sei allerdings zu Beginn von Eingliederungsmassnahmen bei der nun schon lange bestehenden Dekonditionierung als Hilfe für die Beschwerdeführerin anzusehen. Durch Tätigkeiten in geschütztem Rahmen bestehe allerdings die Gefahr einer weiteren Regressionsförderung, was unbedingt vermieden werden sollte (Urk. 7/120/43).

3.2.2    Am 2. Oktober 2013 präzisierte die Medas ihre Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/121-122). Darin wird unter Hinweis auf Ziffer 8.1 des Gutachtens festgehalten, dass auf dem psychiatrischen Fachgebiet von einer 20-30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde und gleichzeitig festgestellt werde, dass aus orthopädischer Sicht leichte körperliche Tätigkeiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % vorstellbar wären. Aus polydisziplinärer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit also 50 %. Wegen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dem orthopädischen Fachgebiet bestehe bei der Versicherten eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 %. Eine Tätigkeit als Putzfrau sei jedoch nicht mehr leistbar. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Jahr 2007 verschlechtert (Urk. 7/122/1).

3.2.3    Am 30. Januar 2014 nahm die orthopädischen Hauptgutachterin nochmals Stellung zu den im Rahmen des Einwandverfahrens aufgeworfenen Rückfragen (Urk. 7/132, 7/134). In der angestammten Tätigkeit als Putzhilfe sei die Beschwerdeführerin ab September 2005 zu 100 % arbeitsunfähig wegen ihren persistierenden Lumboischialgie gewesen. Sie sei auch nach weiteren Operationen (unter anderem 2006 eine Spondylodese), welche nicht zum gewünschten Ergebnis einer Beschwerdelinderung geführt hätten, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geblieben. Der lange Heilungsverlauf nach den einzelnen Operationen sei aus orthopädischer Sicht plausibel und die orthopädischen Befundberichte seien nachvollziehbar. Die knöcherne Einheilung der Implantate und die Rückbildung der dabei entstandenen nervalen Irritationen dauerten erfahrungsgemäss lange. Nach einer Revisionsfusions-Operation L4/5 mit transpedikulärer Verschraubung am 16. Januar 2009 habe das Operationsergebnis wieder nicht zu einer Schmerzreduktion geführt, weshalb im November 2010 eine ISG-Verschraubung rechts und im Januar 2012 eine ISG-Verschraubung links durchgeführt worden sei. Aus orthopädischer Sicht werde wegen des komplexen Krankheitsbildes davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010, durchgehend ab 2005, zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung zu 100 % in der angestammten Tätigkeit und ab dem 1. Juni 2010 zu 50 % in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei weiter davon auszugehen und die Untersuchungsbefunde bei der gutachterlichen Untersuchung bestätigten dies, dass es inzwischen zu einer leichten Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage in einer voll adaptierten Tätigkeit zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung daher immer noch 50 %. Der Gesundheitszustand sollte weiterhin regelmässig kontrolliert werden, da eine Besserung möglich erscheine. Vor weiteren operativen Eingriffen sollten die konservativ möglichen Massnahmen konsequent durchgeführt werden (Urk. 7/135).


4.

4.1    Das polydisziplinäre Medas-Gutachten vom 26. August 2013 (Urk. 7/120) basiert auf einer umfassenden internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Medas-Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).

4.2    

4.2.1    Das Medas-Gutachten stellt schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin vordergründig ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen ist. So zeigt auch die gesamte medizinische Aktenlage auf, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an massiven Rückenbeschwerden leidet und seit 2006 bereits zahlreiche Operationen mit nur mässigen Ergebnissen durchgeführt worden sind (vgl. Diagnosen-Liste in Urk. 7/120/37).

4.2.2    Hinsichtlich der Einschätzung der aus dem Gesundheitsschaden (Rückenbeschwerden) resultierenden Arbeitsunfähigkeit weist das Medas-Gutachten jedoch einige Ungereimtheiten auf, welche nachfolgend anhand einer Gesamtschau der diesbezüglich relevanten ärztlichen Feststellungen zu bereinigen sind: Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist ab November 2006 anzunehmen, da das chronische lumbale Schmerzsyndrom mit Segmentdegenerationen L4/5 zu solchen Beschwerden geführt hatte, dass am 8. November 2006 eine Spondylodese L4/5 durchgeführt wurde. Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin deshalb ab dem 7. November 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin (Urk. 7/30/7) und auch die begutachtende Orthopädin Dr. B.___ übernahm in ihrem Gutachten vom 28. Juni 2010 als Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit den 7. November 2006 (Urk. 7/73/13). Auch das Medas-Gutachten datierte den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anfänglich auf den 7. Juni 2006 (Urk. 7/120/42). Wenn die Medas-Gutachter in den weiteren Ausführungen den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf andere Daten festlegten (Januar 2007 [vgl. Urk. 7/120/44], 2007 [vgl. Urk. 7/122] und September 2005 [vgl. Urk. 7/135]), basiert dies offensichtlich auf einer Ungenauigkeit bei der Wiedergabe der Daten und ist vorliegend ohnehin irrelevant, da der Rentenanspruch frühestens per 1. Februar 2009 entstehen kann (BGE 138 V 475).

    Im Weiteren ist nun zu prüfen, ob und falls ja, ab wann die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangte. So ging Dr. B.___ im Juni 2010 (Begutachtungszeitpunkt) noch davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit verbessert habe, dass sie ihr ab 1. Juni 2010 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten attestierte (Urk. 7/73/13). Dieser Einschätzung fügte Dr. B.___ jedoch noch einen Vorbehalt an, wonach unter Umständen eine Verschraubung beider Iliosakralgelenke notwendig sein werde. Wie sich aus dem weiteren Krankheitsverlauf ergibt, waren diese ISG-Verschraubungen tatsächlich notwendig und die Operationen erfolgten im November 2010 und im Januar 2012. Angesichts dieser erneuten operativen Eingriffe, welche wieder längere Rekonvaleszenzen erforderten, ist entgegen der ursprünglichen Prognose von Dr. B.___ zu diesem Zeitpunkt im Jahre 2010 noch von keiner Besserung beziehungsweise Stabilisierung der Rückenproblematik und einer entsprechenden Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es ist vielmehr - in Übereinstimmung mit den Medas-Gutachtern (Urk. 7/135) - eine leichte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab Juli 2013 (Begutachtungszeitpunkt) anzunehmen, weshalb der Beschwerdeführerin seither aus polydisziplinärer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zumutbar ist.

4.2.3    Die retrospektive Beurteilung des Medas-Gutachtens war im vorliegenden Fall aufgrund des bis 2005 zurückreichenden Krankheitsverlauf gerechtfertigt und ist entsprechend den zuvor dargelegten Ausführungen folgendermassen anzupassen: eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen und erst ab Juli 2013 erlangte sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit wieder.

4.3    Nebst den orthopädischen Diagnosen wurde auch eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 33.0/F 33.1) festgestellt. Diese psychiatrische Diagnose wurde zwar schlüssig dargelegt, doch hat eine solche depressive Störung nicht in jedem Fall eine invalidisierende Wirkung.

    Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

    In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2013 (Urk. 7/125) eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer einjährigen fachpsychiatrischen Therapie auferlegt, um dann anhand einer umfassenderen Einschätzung die Auswirkungen der psychiatrischen Erkrankung neu beurteilen zu können. Im Weiteren dürfen die verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen werden können, nicht ausser Acht gelassen werden: subjektives Krankheitskonzept, einfache Berufsausbildung, inzwischen langjährige Dekonditionierung bei Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (zuletzt im März 2006), Migrationsproblematik, finanzielle Probleme sowie Renten- und Entschädigungswünsche (vgl. Urk. 7/120/29).

    Angesichts dessen ist aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer depressiven Störung ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen.

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit verschlechtert hat, dass ihr aus somatischer Sicht ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr möglich ist, ihr hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit bis 10 Kilogramm und Gewichtsbelastung ohne einseitige Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie ohne spezielle Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz) seit dem 1. Juli 2013 zu 50 % zumutbar ist.


5.    Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b. mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund des polydisziplinären Medas-Gutachtens vom 26. August 2013, Urk. 7/120, Urk. 7/122 und Urk. 7/135) und der weiteren medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.


6.    

6.1    Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

    Für die Zeit ab 1. Februar 2009 (sechs Monate nach Anmeldung, Art. 29 IVG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung, vgl. BGE 138 V 475) bis 30. September 2013 (Verbesserung ab Juli 2013 zuzüglich 3 Monate nach Art. 88a Abs. 1 IVV) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

    Für die weitere Zeit ab 1. Oktober 2013, nachdem sich ihr Gesundheitszustand gebessert hatte und ihr wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar war, ist nachfolgend eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen:

6.2    Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens als Putzfrau tätig war, nachdem sie zuvor eine Anlehre als Verkäuferin angeschlossen hatte, und seither kein Anstellungsverhältnis mehr vorliegt, rechtfertigt es sich, sowohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) abzustellen. Dabei sind beide Vergleichseinkommen vom selben Tabellenlohn, nämlich vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert; inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘225.-- (Tabelle TA1, Ziffern 1-96, S. 26) zu ermitteln. Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits(un)fähigkeit ohne Weiteres - unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn - auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1, Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10) ist vorliegend kein Leidensabzug angezeigt, da ein Teilzeitpensum bei Frauen grundsätzlich keine relative Lohneinbusse zur Folge hat.

    Folglich ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2013 eine halbe Invalidenrente zusteht (vgl. E. 1.2).

7.    Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung insoweit abzuändern, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2009 bis 30. September 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.


8.

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist, wobei ein Betrag von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Mai 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2009 bis 30. September 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger