Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00642 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 4. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Mai 2014 der 1985 geborenen X.___ vom 1. März 2011 bis am 31. März 2013 eine ganze Rente zugesprochen hat (Urk. 8/65 = Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Juni 2014, mit welcher die Versicherte die Weiterausrichtung der Invalidenrente über den 31. März 2013 hinaus beantragt und in ihren Eventualanträgen um Rückweisung der Sache an die Verwaltung respektive um Durchführung einer gerichtlich angeordneten Begutachtung ersucht hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 19. August 2014 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ist,
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle gestützt auf seine am 22. November 2012 durchgeführte Untersuchung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine akut exazerbierte chronische Lumboischialgie links mit eindeutiger Wurzelreizsymptomatik S1 links bei MRI-gesicherter lateraler Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit möglicher Affektion des Wurzelabgangs S1 linksseitig und eine akute Dorsalgie bei ungünstiger Wirbelsäulenstatik (Flachrücken) mit reaktiver massiver muskulärer Verspannung diagnostizierte und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit 2010 als plausibel beurteilte (Bericht vom 4. Dezember 2012 [Urk. 8/35 S. 7]),
dass er angesichts des instabilen Gesundheitsschadens eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung nicht für möglich hielt und die Einholung weiterer Berichte des Hausarztes und der A.___ im Januar 2013 empfahl (S. 7),
dass laut Bericht von Dr. med. A.___, Oberarzt an der Z.___, B.___, vom 27. März 2013 die Wiederaufnahme einer leidensangepassten beruflichen Tätigkeit nach Aktenlage als zumutbar erscheint (Urk. 8/38/6-7 S. 2),
dass Dr. Y.___ gestützt darauf am 22. April 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit 4. Januar 2013 ausging (Urk. 8/40 S. 7), von dieser Einschätzung jedoch im Vorbescheidverfahren wieder Abstand nahm und am 22. Juli und 16. September 2013 erneut zum Schluss gelangte, dass bei einem weiterhin nicht stabilen Gesundheitszustand eine endgültige versicherungsmedizinische Beurteilung nicht vorgenommen werden könne (Urk. 8/59 S. 2 f.),
dass dem im Auftrag des RAD-Arztes bei der Z.___ eingeholten Verlaufsbericht vom 7. Januar 2014 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, dass eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit – die bisherige Arbeit als Hotelservice-Mitarbeiterin sei nur in einer den körperlichen Leiden angepassten Form zumutbar – beziehungsweise eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit im Verlauf möglich werden sollte (Urk. 8/56; vgl. auch Urk. 8/55 S. 5-6),
dass unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar erscheint, worauf Dr. Y.___ – ohne eine eigene, aktuelle Untersuchung durchgeführt zu haben – seine Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (aufgrund vermehrter Pausen) in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne häufiges Bücken, Überkopfarbeiten und verdrehte Zwangshaltungen bei einer Hebe- und Traglimite von zehn Kilogramm stützt (Urk. 8/59 S. 4), findet sich doch in den Berichten der Ärzte der Z.___ weder eine Beurteilung über das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch ein Belastungsprofil,
dass die Ärzte der Z.___ auch auf Nachfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hin keine klärenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten und stattdessen eine Evaluation der Arbeitsfähigkeit durch eine Fachstelle empfahlen (Urk. 8/62 S. 1),
dass die Beschwerdegegnerin selbst festhält, dass sich die Z.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geäussert, jedoch vom Behandlungsabschluss gesprochen habe (Urk. 8/59 S. 5),
dass hiezu zu ergänzen bleibt, dass in den beiden Berichten vom August 2013 nicht die Rede von einem Behandlungsabschluss ist, sondern vielmehr daraus hervor geht, dass eine Nervenwurzelinfiltration L5 links geplant ist (Urk. 8/51 und Urk. 8/52/1),
dass gestützt auf die Aktenlage, insbesondere die Beurteilung von Dr. Y.___ vom 4. Dezember 2012, die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. März 2011 bis am 31. März 2013 ausgewiesen und begründet ist,
dass aus dem Bericht der Z.___ vom 23. Dezember 2013 respektive 7. Januar 2014 wohl eine gewisse gesundheitliche Verbesserung zu ersehen ist (Urk. 8/55/5-6 und Urk. 8/56),
dass sich daraus aber nicht erhellt, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin seit Januar 2013 trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären,
dass die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse seit Januar 2013 (beispielsweise mittels einer Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückweisen ist,
dass dabei vorweg zu entscheiden sein wird, ob nebst einer orthopädischen eine neurologische respektive wie bereits von Dr. Y.___ vorgesehen (Urk. 8/59 S. 3) psychiatrische Abklärung des Gesundheitszustands nötig ist,
dass trotz Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung darauf verzichtet werden kann, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben, ist doch die befristete Rentenzusprache nicht in Frage zu stellen (BGE 137 V 314 E. 3.2.4),
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt, ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, die auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2014 insoweit aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2013 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Simone Thöni
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher