Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00644 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 15. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ war im Haupterwerb ab 1. November 1997 bei der Y.___ AG als Schichtleiter tätig. Die Kündigung per Ende April 2006 erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen, wobei sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit des Versicherten um einen Monat verlängerte. Im Nebenerwerb war der Versicherte von Januar 1995 bis September 2007 für die Z.___ AG und seither für die A.___ AG als Hauswart tätig. Im November 2007 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit circa 20 Jahren bestehende Angsterkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab; insbesondere holte sie bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 10. März 2010, Urk. 11/41). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 23. Juli 2010 einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Dezember 2011 ab, unter Hinweis darauf, dass die zuletzt erwähnten gesundheitlichen Probleme (Diskushernie, neuste Entwicklung der HIV-Erkrankung) im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens geltend zu machen seien (Urk. 11/60).
Am 9. August 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/62). Diese holte bei den behandelnden Fachärzten Verlaufsberichte ein, stellte mit Vorbescheid vom 24. April 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 12. Juni 2014 fest (Urk. 11/77 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 20. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm gestützt auf eine bessere medizinische Abklärung eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer ergänzende medizinische Unterlagen ein, wovon die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. August 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vorliege, so dass ihm die bisherige sowie jegliche andere Tätigkeit weiterhin zuzumuten sei (Urk. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin demgegenüber aus, dass eine morphologische Verschlechterung der Wirbelsäule zu überprüfen sei. Aufgrund der fehlenden MRI-Befunde könne eine solche nicht ausgeschlossen werden, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien (Urk. 10).
2.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sich die Angstzustände sowie die Depressionen verschlimmert hätten, was sich aus den Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, sowie von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ergebe. Stark verschlechtert hätten sich zudem die chronischen cervicocephalen Beschwerden (Urk. 1).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 23. Juli 2010 (Urk. 11/49), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Dezember 2011 bestätigt wurde (Urk. 11/60). In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 10. März 2010, welcher von der Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“ ausging (ICD-10 F41.2). Gestützt darauf sei im konkreten Fall keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründbar (Urk. 11/41 S. 18).
3.
3.1 Bereits am 31. August 2010 wurde bei bekannter Diskushernie C5/6 ein MRI der HWS erstellt. Dabei konnte eine Segmentdegeneration C5/6 mit Osteochondrose und breitbasiger mediolateraler rechtsbetonter Diskushernie mit leichter Impression des Duralsackes und Einengung der Neuroforamina rechtsbetont festgestellt werden. Zusätzlich bestehe auf dem Niveau C6/7 bei leichter Segementdegeneration eine mediolaterale linksseitige Diskushernie mit leichter Einengung des linksseitigen Neuroforamen; weiter eine kleine flachbogige mediane Diskushernie C3/4 sowie eine leichte rechtsbetonte Bandscheibenvorwölbung C4/5 (Urk. 11/50).
3.2 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Juli 2014 ein progredientes chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom links mehr als rechts bei Diskushernie C4/5 sowie Diskusprotrusion C5/6 und C6/7, eine Infektion mit HIV (ED 5/2008), Neurodermitis, eine chronifizierte Angststörung, eine Depression mit latenter Suizidalität sowie eine symptomatische Prostatahyperplasie. Im Dezember 2013 sei es zu einer starken Exazerbation der Nackenschmerzen gekommen mit Ausstrahlungen in beide Arme. Die MRI-Befunde über die Jahre würden eine langsame Progredienz zeigen, welche die Beschwerden erklären könnten. Aufgrund der HIV-Infektion führe der Beschwerdeführer eine entsprechende antivirale Therapie durch (HAART; Urk. 7/1).
3.3 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Juli 2014 eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und Suizidalität sowie eine Angststörung. Der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren an einer invalidisierenden Angststörung. Er sei nicht arbeitsfähig und kämpfe seit vielen Jahren um die Anerkennung seiner psychischen Störung. Der Patient sei bereit, seine psychische Lage stationär in der E.___ beurteilen zu lassen (Urk. 7/2).
4. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Dezember 2011 festgehalten, wurden im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Leistungsanspruchs die cervicalen Beschwerden sowie die neuste Entwicklung der HIV-Infektion nicht berücksichtigt. Dabei konnten die geltend gemachten cervicalen Beschwerden bereits mittels MRI-Abklärung vom 30. August 2010 objektiviert werden, wobei die Befunde wohl zumindest die Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren oder schweren Tätigkeit beeinträchtigen dürften. Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erscheint vor diesem Hintergrund eine weitere Abklärung des Sachverhalts unumgänglich, insbesondere was die Einholung eines aktuellen MRI-Befundes sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus cervicaler Sicht betrifft. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Behandlung der HIV-Infektion eine hochaktive antiretrovirale Therapie (HAART) durchführt, welche mit Nebenwirkungen verbunden sein kann, was allenfalls zur Schwächung der Leistungsfähigkeit führen könnte. Auch in dieser Hinsicht ist der Sachverhalt weiter abzuklären. Schliesslich ist anzumerken, dass das im Rahmen der erstmaligen Leistungsbeurteilung massgebliche Gutachten von Dr. B.___ bereits rund 4.5 Jahre zurückliegt, so dass für die relevante Gesamteinschätzung der Restleistungsfähigkeit auch eine aktuelle psychiatrische Beurteilung einzuholen ist.
Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2014 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin im erwähnten Sinn.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty