Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00645 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 10. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___, Türkische Staatsangehörige und Mutter zweier 1986 und 1988 geborener Kinder, reiste am 25. Dezember 1999 (Urk. 7/12/3, Urk. 7/33/12) in die Schweiz ein. Ab März 2003 war sie als Mitarbeiterin im Hausdienst/Reinigungsdienst bei der Firma Z.___, Wohn- und Pflegeheim, angestellt (Urk. 7/12/5, Urk. 7/15/2). Am 31. August 2012 rutschte die Versicherte aus und stauchte sich dabei den rechten Arm nach hinten (Urk. 7/15/13), woraufhin sie zunächst unfallbedingt, danach ab 17. Oktober 2012 bis auf Weiteres krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 7/15/11) und die Unfall- und Krankentaggeldversicherung die gesetzlichen Leistungen erbrachte (Urk. 7/24). Mit Datum vom 4. April 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden im rechten Arm/Rücken bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 23. April 2013, Urk. 7/17) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/15) und tätigte medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 10. Juni 2013 stellte sie der Versicherten mangels versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitsschadens die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/22), wogegen die Versicherte am 4. Juli 2013 Einwand (Urk. 7/26; mit Einwandbegründung vom 9. September 2013, Urk. 7/30) erhob. Zudem legte sie den Bericht von med. pract. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2013, auf (Urk. 7/29). In der Folge gab die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. habil. B.___ vom 22. März 2014 in Auftrag (Urk. 7/33). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 7/36/2f.) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 26. Mai 2014 im angekündigten Sinne ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.___, Pro Infirmis Zürich, am 13. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. Mai 2014 aufzuheben und ihr eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2013 (recte: 2014) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass ein zweiter Schriftenwechsel vom Gericht nicht als erforderlich erachtet werde, am 14. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts.
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, den medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden mit einer Schmerzsymptomatik bestehe, der vor allem durch eine psychosoziale Belastung hervorgerufen worden sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei damit kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründe, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte demgegenüber ein, sie sei damit nicht einverstanden, dass kein Gesundheitsschaden mit einschränkender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Vielmehr erachte sie sich nicht mehr als arbeitsfähig. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe mit den Diagnosen einer mittel bis schweren Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Urk. 1).
3.
3.1 Nebst den handschriftlichen, vornehmlich unleserlichen Arztberichten des behandelnden Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Urk. 7/15/5, Urk. 7/15/9, Urk. 7/16/1f.) liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen bei den Akten:
3.2 Mit Konsiliarbericht vom 9. Februar 2013 diagnostizierte Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, (1) eine somatoforme Schmerzstörung, (2) ein chronisch-neurogenes Schmerzsyndrom C7 rechts, bei Status nach zentraler mikrochirurgischer Diskektomie C6/C7 und Sequestrektomie am 7. August 2002, Klinik E.___, (3) ein sensibles Karpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits, (4) einen Schnappfinger Mittelfinger rechts, (5) Migräne, Spannungskopfschmerz sowie (6) eine psychosoziale Belastungssituation (Urk. 7/16/6). Der rechte Arm werde von der Beschwerdeführerin in Schonstellung gehalten. Die aktive Beweglichkeit sei deutlich reduziert, wobei die passive Beweglichkeit gut erhalten sei. Es bestünden keine sicher nachweisbaren Paresen und Atrophien. Aktuell bestehe auch keine radikuläre Ausfallsymptomatik. Das beidseitige CTS sei klinisch und elektrophysiologisch leicht ausgeprägt. Da die Beschwerden weit darüber hinausgingen, stelle sich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin von einer Operation profitieren werde, wobei sie dem selbst sehr ablehnend gegenüber stehe. Da die psychosoziale Problematik die Schmerzsymptomatik wahrscheinlich verstärke, sei der konservative Weg zu befürworten mit einer begleitenden Psychotherapie (Urk. 7/16/7). Mit Schreiben vom 20. Mai 2013 führte Dr. D.___ ergänzend aus, das chronisch-neurogene Schmerzsyndrom C7 rechts sowie die somatoforme Schmerzstörung hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe besonders über Schmerzen in der rechten Körperhälfte geklagt. Diese hätten klinisch und elektrophysiologisch nicht erklärt werden können. Es bestehe sicherlich eine Ausweitung der Schmerzsymptomatik aufgrund erheblicher psychosozialer Belastungen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Aus neurologischer Sicht bestünden keine wesentlichen Einschränkungen hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit. Andererseits dürften aus psychiatrischer Sicht erhebliche Einschränkungen bestehen (Urk. 7/20).
3.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 26. Mai 2014 im Auftrag der Beschwerdegegnerin stellte Dr. B.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33/30).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), (3) Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10 Z63.5), (4) familiäre Belastungsfaktoren (chronische psychische Erkrankung des Sohnes, ICD-10 Z63), (5) sozio-kulturelle Eingewöhnungsschwierigkeiten (ICD-10 Z60.3) sowie (6) Arbeitsplatzverlust (ICD-10 Z56; Urk. 7/33/30).
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten Klagen über Schmerzen im Vordergrund gestanden. Dabei seien die Beschwerden in theatralischer Weise vorgetragen worden, und es bestünden Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen bis hin zum Malingering (Urk. 7/33/20, Urk. 7/33/27). Ein depressiver Affekt mit verminderter Grundstimmung, Lustlosigkeit und Freudlosigkeit sowie eine Antriebsstörung und somatische Symptome (Schlafstörungen, allgemeines Schwächegefühl) seien zwar subjektiv geschildert worden, liessen sich indes pathologisch nicht objektivieren. Vielmehr bestünden ein dysthymer Affekt und allenfalls ein reaktiver depressiver Verstimmungszustand. Die geschilderten Einschränkungen der Fähigkeiten (Hausarbeit, Berufstätigkeit) stünden diskrepant zum sonstigen Lebensvollzug der Beschwerdeführerin (Reisen, Kaffekränzchen et cetera). Hier werde ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn deutlich. Die subjektive Schmerzwahrnehmung der Beschwerdeführerin sei eingebettet in eine familiensystemische Thematik (erhebliches Kränkungserleben nach zweimaliger Scheidung und Verlassen werden vom Ehemann mit unreifem Verdrängen der Problematik, drohender Verlust des Sohnes, der sich eine Partnerin gesucht habe, mit nachfolgender verstärkter subjektiver Schmerzwahrnehmung), wobei die Schmerzen zur Bindung der Söhne sowie Aktivierung von Hilfestellungen (Schweizer Freundinnen) dienten (Urk. 7/33/27).
Zusammenfassend würden das Auftreten und die Verstärkung der Schmerzsymptomatik im Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungsfaktoren (soziokulturelle Schwierigkeiten, familiäre Probleme, Alleinleben, Arbeitsplatzverlust) und dem Verlusterleben (Ehemann) respektive drohendem Verlusterleben (Sohn), die Symptomausweitung der Schmerzen in Lokalisation und Intensität, die unzureichende Wirkung der Analgetika und der Physiotherapie sowie die Schmerzintensivierung im Zusammenhang mit emotionalen und psychosozialen Faktoren für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sprechen. Diese sei bei Vorliegen somatischer Faktoren nach ICD-10 als chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren gemäss F 45.41 zu klassifizieren (Urk. 7/33/28).
Der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ enthalte demgegenüber keinen Psychostatus, der seine Diagnosen einer mittel- bis schwergradigen Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F45.4) nachvollziehbar machen würden. Zudem seien die psychosozialen Faktoren (Z-Diagnosen) nicht kenntlich gemacht, sondern (vermutlich) als Depression diagnostisch „missgedeutet“ worden (Urk. 7/33/25). Ferner sei die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. A.___ missverständlich formuliert, indem dieser zunächst mitteile, er könne keine Beurteilung vornehmen, dann aber angebe, die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG seien erfüllt (Urk. 7/33/27). Die Abweichung zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des behandelnden Psychiaters resultiere schliesslich daraus, dass bei letzteren IV-fremde Faktoren imponierten (Urk. 7/33/30).
Dr. B.___ kam zum Schluss, das psychopathologische Bild der Beschwerdeführerin sei überwiegend von soziokulturellen und psychosozialen Faktoren bestimmt. Seit ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug hätten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine psychiatrischen Erkrankungen vorgelegen, die geeignet seien, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin mittel- bis langfristig um über 20 % zu mindern (Urk. 7/33/31). Eine berufliche Wiedereingliederung sei möglich und sollte schrittweise erfolgen. Die Motivation der Beschwerdeführerin sei allerdings zweifelhaft. So sei der sekundäre Krankheitsgewinn erheblich und wahrscheinlich nur in familiensystemischer Behandlung auflösbar. Die negativen prädiktiven Faktoren für eine Rückkehr ins Berufsleben überwiegten stark (Urk. 7/33/31).
4.
4.1 Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht kein Gesundheitsschaden mit Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
4.2 Mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6):
„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“
4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis).
4.4 Das Gutachten von Dr. B.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinische Untersuchung vom 21. März 2014. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit der objektiven Befundlage gestellten Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schlüssig. Insbesondere hat Dr. B.___ zu den Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Vorakten differenziert Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – seine abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 7/33/25, Urk. 7/33/27).
4.5 Aus dem Gutachten – worin noch ausschliesslich Ausführungen zu den sogenannten Foerster-Kriterien gemacht wurden (Urk. 7/33/28f.) – ergibt sich hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. So führte Dr. B.___ aus, die Stimmung der Beschwerdeführerin sei minim zum negativen Pol hin verschoben und die Schwingungsfähigkeit weitestgehend gegeben, jedoch leicht vermindert. Es bestünden keine Hinweise auf eine generelle Interessenverarmung, Freudlosigkeit oder Antriebsmangel (Urk. 7/33/22). Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin im Verlauf seit ihrer Anmeldung zum Leitungsbezug keine länger andauernde wesentliche Arbeitsunfähigkeit. Festzuhalten ist ferner, dass die in Anspruch genommene psychiatrische Therapie in der monatlichen Sitzungsfrequenz wenig intensiv ist, die Beschwerdeführerin einen geordneten Tagesablauf vollzieht, regelmässig ausserhäusliche Termine wahrnimmt und ihre sozialen Kontakte pflegt. Berichtete sie doch über regelmässige soziale Kontakte zu allen Familienangehörigen und über zahlreiche Schweizer Freundinnen, mit welchen sie regelmässig Kaffee trinke und Reisen in verschiedene Kantone der Schweiz unternehme (Urk. 7/33/15, Urk. 7/33/22). Dr. B.___ hielt ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen und habe es geschafft, ein Netzwerk an Hilfestellungen zu organisieren (Urk. 7/33/19). Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen. Dies gilt umso mehr, als die Symptombewältigung offenkundig auch massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren (subjektive Krankheitsüberzeugung, Verdeutlichungstendenzen bis hin zum Malingering und psychosoziale Faktoren, Urk. 7/33/20f., Urk. 7/33/30f., vgl. auch Bericht von Dr. D.___ vom 20. Mai 2013, Urk. 7/20/2; Schreiben von Dr. A.___ vom 26. August 2013, Urk. 7/29/2f.) behindert wird, wofür die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
4.6 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat der behandelnde Psychiater Dr. A.___ keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Dieser führte vielmehr aus, die Beschwerdeführerin sei weder körperlich noch psychisch in der Lage, die notwendigen häuslichen Arbeiten auszuführen. Inwieweit die Beschwerden zu einer IV-Berentung führten, könne er nicht beurteilen (Urk. 7/29/3).
4.7 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch akzentuierte Persönlichkeitszüge als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). Entsprechend ging auch Dr. B.___ nicht von einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/33/30).
4.8 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Leiden zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger