Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00649 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 23. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene X.___ leidet seit mehreren Jahren an einem chronischen Cervicalsyndrom und an Polytoxikomanie. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihren Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirkende anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die Zumutbarkeit einer Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung (Urk. 8/64).
Am 20. Juli 2006 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/70). Nachdem die abweisende Verfügung vom 24. April 2007 durch das hiesige Gericht mit Urteil IV.2007.00801 vom 27. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen zurückgewiesen worden war, liess die Verwaltung die Versicherte in der Y.___ begutachten. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 18. Dezember 2008 (Urk. 8/124) lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 25. Juni 2009 erneut ab (Urk. 8/138).
Ein drittes, am 29. Juli 2010 gestelltes Leistungsgesuch (Urk. 8/145) wurde mit Verfügung vom 21. März 2011 unter der Annahme eines chaotischen aber seit Jahren unveränderten Zustandes rechtskräftig abgelehnt (Urk. 8/163).
1.2 Am 9. Januar 2012 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/172). Unter Angabe eines weiterhin unveränderten Zustandes stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 23. April 2012 eine Leistungsablehnung in Aussicht (Urk. 8/183 ff.). Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2012 wies der die Versicherte vertretende Rechtsanwalt Guggisberg, Soziale Dienste der Stadt Zürich, Fachsupport Rechtsdienst, auf das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung hin (Urk. 8/190). Daraufhin zog die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte bei und beauftragte den Psychotherapeuten lic. phil. Z.___ mit einer Begutachtung (Urk. 8/193). Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 teilte lic. phil. Z.___ der IV-Stelle mit, dass das Erstellen eines Gutachtens aufgrund des Verhaltens der Versicherten nicht möglich gewesen sei (Urk. 8/198). Am 11. Februar 2013 nahm Rechtsanwalt Guggisberg dazu Stellung und bot eine Begleitung der Versicherten zum Abklärungstermin an (Urk. 8/201). Daraufhin forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Februar 2013 zu einer vollständigen Drogenabstinenz von mindestens sechs Monaten mit monatlichen Laborkontrollen zwecks Durchführung der Begutachtung auf und wies sie auf ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hin. Weiter setzte sie ihr eine zweimonatige Frist zur Erklärung, wann und wo sie diese Massnahme durchführen werde (Urk. 8/202). Mit Schaltervorsprache vom 21. März 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass ihr Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, die Laborkontrollen durchführen werde (Urk. 8/203). Mit Stellungnahme vom 26. April 2013 bestritt Rechtsanwalt Guggisberg die Geeignetheit einer mehrmonatigen Abstinenz zur Durchführung einer Begutachtung (Urk. 8/206), worauf die IV-Stelle am 21. Mai 2013 an der auferlegten Schadenminderungspflicht beziehungsweise Abstinenz festhielt (Urk. 8/208). Nachdem Rechtsanwältin Heimgartner der geforderten, Soziale Dienste der Stadt Zürich, zu neuen, ihr von der Verwaltung zugestellten medizinischen Befunden Stellung genommen hatte (Urk. 8/215), wies die IVStelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Mai 2014 mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht ab, u.a. unter dem Hinweis, dass um die nötige Begutachtung durchzuführen, eine sofortige Alkohol- und Drogenabstinenz unter ärztlicher Kontrolle und Überwachung hätte erfolgen müssen, was indes nicht geschehen sei. Sobald das Erfüllen der Schadenminderungspflicht nachgewiesen werde, könne sich die Versicherte mit neuem Gesuch melden, damit eine erneute Begutachtung in nüchternem Zustand in die Wege geleitet werden könne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Heimgartner, am 18. Juni 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente ab Januar 2012, eventualiter um Aufhebung der auferlegten Schadenminderungspflicht und Anordnung eines Gerichtsgutachtens. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin am 27. August 2014 orientiert wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49).
1.2 Alkoholismus Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit begründen für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr werden sie invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens sind, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Sucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Suchtgeschehen eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache des Suchtgeschehens darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Suchtgeschehen und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Sucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
1.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4.2 Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Äderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen für die Beurteilung zu unterziehen, soweit diese notwendig und zumutbar sind. Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.7 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
2. Die Beschwerdegegnerin begründet - nach rechtskräftiger Verneinung der Leistungspflicht (Verfügung vom 21. März 2011) - die erneute Leistungsablehnung (Verfügung vom 14. Mai 2014) damit, dass eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt werden müsse, um die Problematik eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens genau abzuklären, beziehungsweise um Klarheit über das Vorliegen einer schizomanischen Störung zu erlangen. Eine (unabhängige) Beurteilung könne aber nur unter Alkohol- und Drogenabstinenz gewährleistet werden. Es bestünden klare Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Schadenminderungspflicht (beziehungsweise Mitwirkungspflicht, vgl. Urk. 7) nicht erfüllt habe und einen weiteren Begutachtungstermin nicht nüchtern einhalten werde, weshalb eine Klärung ihres gesundheitlichen Zustandes weiterhin nicht möglich sei (Urk. 2 S. 2). Alternativ sei der sechsmonatige Entzug im Rahmen der Schadenminderungspflicht durchzuführen. Da bisher immer von einem invaliditätsfremden Suchtgeschehen ausgegangen worden sei, würde nach dem Entzug (weiterhin) kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestehen (Urk. 7 S. 2).
Seitens der Beschwerdeführerin wird demgegenüber geltend gemacht, aufgrund der übereinstimmenden Arztberichte sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für eine allfällige Begutachtung sei die auferlegte Schadenminderungspflicht aufzuheben. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer psychischen Beeinträchtigung ihren Drogenkonsum, der als Teilursache für diese Beeinträchtigungen betrachtet werde, nicht einstellen könne. Zwischen der Drogenabhängigkeit und dem krankheitsbedingten psychischen Gesundheitsschaden sei ein Kausalzusammenhang erstellt. Eine Anordnung beziehungsweise das Verlangen des Nachweises einer mehrmonatigen Drogenabstinenz bereits im Abklärungsverfahren unter dem Titel Mitwirkungsplicht im Hinblick auf die materielle Leistungspflicht sei nicht verhältnismässig beziehungsweise unzulässig (Urk. 1 S. 8 f.).
3.
3.1
3.1.1 Im Rahmen der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug war die Beschwerdeführerin in der MEDAS Medizinisches Zentrum B.___ polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) abgeklärt worden. Im Gutachten vom 18. März 2005 (Urk. 8/54) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 12):
-Chronische Cervicobrachialgie links bei
-Status nach HWS-Kontusion
-Anhaltende Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-Psychosoziale Behinderung mit inadäquaten Kompensationsmechanismen und Abusus von Alkohol, Cocain und Amphetaminen
-Nikotinabusus
Diesen Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Bei der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin Mühe gezeigt, sich zu konzentrieren. Sie habe schläfrig und teilweise in den Gedankengängen konfus gewirkt. Hinweise für Wahn-, Sinnes- oder Ich-Störungen sowie für eine depressive Entwicklung hätten sich nicht ergeben. Laborchemisch habe ein positiver CDT-Test bestanden und im Urin hätten Amphetamine sowie Kokain nachgewiesen werden können (S. 13).
3.1.2 In dem nach der zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug in Auftrag gegebenen Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 18. Dezember 2008 (Urk. 8/124) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 5):
-Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), Opioiden (ICD-10 F11.1), Kokain (ICD-10 F14.1) sowie Stimulanzien (ICD-10 F15.1)
-Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Die Gutachter stellten bei der damals suchtmittelabstinenten Beschwerdeführerin dysfunktionale Persönlichkeitszüge fest. Die darauf zurückzuführende emotionale Instabilität lasse sich aber nicht in dem Ausmass abbilden, dass eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 oder DSM IV diagnostiziert werden könnte. Vielmehr sei von unflexiblen Persönlichkeitszügen auszugehen, welche einerseits den Drogenkonsum in der Vergangenheit als Coping begünstigt hätten und andererseits einen konstruktiven Umgang mit der psychosozial schwierigen Situation erschwerten. Die Arbeitsfähigkeit wurde auf 100 % geschätzt.
3.2
3.2.1 Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer (allfälligen) anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes im Rahmen der dritten Anmeldung zum Leistungsbzug bildet die leistungsablehnende Verfügung vom 21. März 2011 (Urk. 8/163). Mit Blick auf die nachfolgend wiedergegebenen medizinischen Berichte verneinte die Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2011 das Vorliegen neuer Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/158).
3.2.2 Gemäss Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals C.___, Notfallstation Medizin, vom 4. Juli 2010 (Urk. 8/148/1-2) wurde die zwei Tage vorher aus der Y.___ entwichene Beschwerdeführerin am 3. Juli 2010 von der Sanität - während einer Panikattacke - eingeliefert. Nach Medikamentengabe habe sie sich langsam beruhigt und sie habe am nächsten Tag in die Psychiatrische Universitätsklinik D.___ zurückverlegt werden können. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
-Panikattacke mit Hyperventilation mit respiratorischer Alkalose DD akute Psychose
-bekannte Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken
-am ehesten im Rahmen einer sozialen Dekompensation
-Chronische Nackenschmerzen bei somatoformer Schmerzstörung
-Alkohol-, Kokain- und Medikamentenabusus
3.2.3 Mit Entscheid vom 23. Juli 2010 ordnete das Universitätsspital D.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, die Einweisung der Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Universitätsklinik D.___ per fürsorgerischem Freiheitsentzug wegen Selbstgefährdung an (Urk. 8/147). Die Beschwerdeführerin sei mit Schreianfällen, Hyperventilation, ausgeprägter körperlicher Unruhe und paranoiden Wahninhalten in der Stadt aufgegriffen und in die Notaufnahme gebracht worden.
3.2.4 Am 2. August 2010 wurde die Beschwerdeführerin in der Permanence Hauptbahnhof wegen Kopfschmerzen, differenzialdiagnostisch Panikattacke oder Spannungskopfschmerz, behandelt.
3.2.5 Am 26. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin von der Permanence Hauptbahnhof bei rezidivierendem Hyperventilationssyndrom und unklarem psychischem Ausnahmezustand notfallmässig ins Universitätsspital D.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, eingewiesen. Laut Austrittsbericht vom gleichen Tag (Urk. 8/150/12-14) lagen folgende Diagnosen vor:
-Psychotische Störung
-Chronische Cervikopathie bei
-St. n. HWS-Distorsionstrauma 2000 in alkoholisiertem Zustand
-Alkoholabusus
-Anamnestisch St. n. Unfall mit Augenverletzung vor 20 Jahren
-aktuell: Katarakt links
3.2.6 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 29. September 2010 (Urk. 8/150/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-Panikattacke mit Hyperventilation
-Chronische Nackenschmerzen
-Alkohol-, Kokain- und Medikamentenabusus
-Anamnestisch St. n. Unfall mit Augenverletzung vor 20 Jahren
-Anamnestisch Migräne
-St. n. HWS-Distorsionstrauma unter alkoholisiertem Zustand (2000)
Weiter berichtete Dr. E.___, die Beschwerdeführerin klage dauernd über Nacken- und Schulterschmerzen und sei zunehmend psychotisch-aggressiv. Seit 2000 bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit.
4.
4.1 Was den Zeitraum nach der leistungsabweisenden Verfügung vom 21. März 2011 betrifft, ergibt sich was folgt. Vom 14. bis 27. Juli 2011 befand sich die Beschwerdeführerin in der Y.___ in stationärer Behandlung. Laut Austrittsbericht vom 27. Juli 2011 (Urk. 8/176 S. 2-4) bestanden folgende Diagnosen:
-Akut psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1)
-Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol und Kokain (ICD-10 F10.0 und F14.0)
-Vermehrt supraventrikuläre Extrasystolen unklarer Ätiologie
Aufgrund eines akutpsychotischen Erlebens mit Hören von Stimmen habe sich die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2011 freiwillig in der Klinik vorgestellt. Nach medikamentöser Einstellung sei es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen. Während des Aufenthaltes sei es auch zum Konsum von Alkohol und Kokain gekommen. Bei wechselhafter Compliance sei die Prognose als kritisch einzustufen.
4.2 Gemäss Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 29. Juli 2011 (Urk. 8/176/15-17) war die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2011 nach unklarem Anfallsereignis und Konsum von Bier und Kokain notfallmässig hospitalisiert worden. Gegen ärztlichen Rat habe sie die Hospitalisation am 28. Juli 2011 frühzeitig abgebrochen, weshalb keine weitere Diagnostik habe durchgeführt werden können. Es wurden folgende Diagnosen genannt:
-Unklares Anfallsereignis am 27.07.2011
-Rezidivierende psychotische Störungen und Schizophrenie
-Somatoforme Schmerzstörung im Bereich Nacken/Schulter links
-unklares Trauma 1997
-Polytoxikomanie
-Äthylabusus
-Kokainabusus
-Nikotinabusus
4.3 Vom 18. bis 20. September 2011 war die Beschwerdeführerin in der Y.___ hospitalisiert. Laut Bericht vom 11. Oktober 2011 (Urk. 8/176/10-11) wurde sie per fürsorgerischem Freiheitsentzug bei fremdaggressivem Verhalten während einer polizeilichen Festnahme im Rahmen einer psychotischen Störung nach Alkoholintoxikation zugewiesen. Es wurden folgende psychiatrische Diagnosen gestellt:
-Akuter Erregungszustand (ICD-10 F43.0)
-Anamnestisch psychotische Störung (ICD-10 F23.1)
-Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
Am Tag nach der Aufnahme habe sich eine deutliche Stabilisierung des Zustandes gezeigt. Es habe kein Hinweis auf psychotische oder andere psychische Symptome von grösserer Relevanz bestanden. Die Beschwerdeführerin sei von einem gewährten Stadtausgang nicht zurückgekommen, weshalb sie am nächsten Tag bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung administrativ entlassen worden sei.
4.4 Am 22. Oktober 2011 wurde die stark alkoholisierte Beschwerdeführerin im Universitätsspital D.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, wegen Augenschmerzen nach einer polizeilichen Kontrolle notfallmässig behandelt. Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/176/7-8) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-Polytoxikomanie
-Aktuell: Alkoholintoxikation (1.77 Promille) am 22.10.2011
-Regelmässiger Alkoholüberkonsum, ausgeprägter Nikotinabusus, gelegentlicher Kokain- und Benzodiazepinkonsum
-Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
-Konjunktivitis bds. unklarer Ätiologie, 22.10.2011
-Vd.a. Pfefferspray Inokulation
-Polymorphe psychotische Störung mit Symptomen der Schizophrenie (ICD-10 F23.1)
-Insgesamt 7. stationärer Aufenthalt PUK 03/04.08.2011
-Chronisches cervikales Schmerzsyndrom
-Nach Auffahrunfall im Tram 2001
4.5 Gemäss Austrittsbericht der Y.___ vom 10. November 2011 (Urk. 8/176/12-14) war die Beschwerdeführerin abermals vom 5. bis 6. November 2011 dort hospitalisiert. Die Diagnosen lauteten wie folgt:
-Schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10 F25.0)
-Psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
-Psychische Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1)
4.6 Vom 8. November 2011 bis 30. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin erneut in der Y.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/210/5-7) wurden die oben genannten Diagnosen im Wesentlichen übernommen. Weiter lässt sich dem Bericht entnehmen, dass aufgrund des instabilen Zustandsbildes im stationären Rahmen eine Depotmedikation begonnen wurde. Das impulsiv-aggressive Zustandsbild habe sich zunehmend gebessert, so dass sich die Beschwerdeführerin bald absprachefähiger gezeigt habe und sich auf Gespräche bezüglich Behandlung und Wohnform habe einlassen können. Um eine längerfristige Stabilisierung durch eine regelmässige monatliche Depotgabe erreichen zu können, sei der Beschwerdeführerin eine betreute Wohnform empfohlen worden.
4.7 Assistenzarzt Dr. med. G.___ und Oberarzt Dr. med. H.___, Städtische Gesundheitsdienste der Stadt Zürich, Psychiatrisch-psychologische Poliklinik, stellten in einem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2012 eingegangenen Bericht (Urk. 8/191) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-Schizomanische Störung (ICD-10 F25.0), bestehend seit mindestens Ende 2001
-Leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), bestehend seit der Kindheit
-Psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), bestehend seit Jahren
-Psychische Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1), bestehend seit Jahren
-Chronisches zervikales Schmerzsyndrom, bestehend seit Unfall 2002
Weiter führten sie aus, der Einsatz einer antipsychotischen Depotmedikation, welche seit der letzten stationären Behandlung habe aufrechterhalten werden können, zeige eine sehr gute Wirkung: Die Beschwerdeführerin sei im Vorfeld sehr oft aggressiv und tätlich geworden. Sie habe sich kaum über längere Zeit auf eine Unterkunft einlassen können. Eine länger dauernde psychiatrische Behandlung im ambulanten Setting habe sie anscheinend nie durchgehalten. Nun zeige sie sich in einer der niederschwelligsten Wohneinrichtungen der Stadt Zürich einigermassen wohnfähig. Gleichzeitig liege eine soziale Integration auf niedrigstem Niveau vor. Eine psychiatrische Therapie sei weiterhin nicht möglich; einerseits wegen der kognitiven Einschränkungen, die wahrscheinlich schon vor der schizoaffektiven Störung und dem Drogenabusus vorgelegen hätten. Durch die schlechte Zugänglichkeit der Beschwerdeführerin sei es anscheinend nie möglich gewesen, die psychotische Symptomatik zu erheben. Dadurch sei diese Diagnose erst recht spät gestellt worden bzw. liege „mit grosser Sicherheit schon seit Jahren vor“ (Urk. 8/191/2). Es zeige sich das Bild einer chronifizierten schizoaffektiven Störung mit starker Affektverflachung und Starrheit, welche anscheinend ohne antipsychotische Medikation immer wieder in einen schwer angetriebenen dysphorisch-manischen Zustand umschlagen könne. Zurzeit liege ein einigermassen stabiler Zustand vor, wobei durch die nicht vorhandene Krankheitseinsicht nicht ausgeschlossen sei, dass die Beschwerdeführerin die Medikation auch wieder verweigere. Prognostisch sei nicht davon auszugehen, dass sich die chronifizierten Einschränkungen jemals wieder zurückbilden würden. Somit liege keinerlei Arbeitsfähigkeit vor.
4.8 Der psychologische Gutachter lic. phil. Z.___ schrieb am 28. Januar 2013, die Beschwerdeführerin sei zum ersten Termin 55 Minuten zu spät erschienen. Das Abklärungsgespräch sei sehr schwierig verlaufen. Schon zu Beginn habe die Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten, dass sie keine psychischen Probleme habe und nicht verstehe, warum man eine psychiatrische Abklärung mit ihr durchführen wolle. Nach einigen Diskussionen sei sie bereit gewesen, Angaben über ihre Biographie zu machen. Die Zeit sei leider zu kurz gewesen, um weitere substantielle Informationen aufnehmen zu können. Zum zweiten Termin sei die Beschwerdeführerin wieder zu spät eingetroffen und habe die Praxis mit leicht schwankendem Gang betreten. Sie habe wie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehend gewirkt, weshalb er die Begutachtung abgebrochen habe (Urk. 8/198/12).
4.9 Dr. G.___ und Dr. H.___ wiederholten im Bericht vom 17. April 2013 (Urk. 8/204) die früher gestellten Diagnosen. Weiter gaben sie an, die von ihnen zu Protokoll gegebene Arbeitsunfähigkeit ergebe sich primär aus massiven kognitiven und affektiven Einschränkungen beziehungsweise Veränderungen. Diese Einschränkungen seien grösstenteils irreversibel und hätten ihre Ursache in einem Mix aus der psychiatrischen Grunderkrankung (schizo-affektive Erkrankung, leichte Intelligenzminderung), dem wahrscheinlich jahrzehntelangen polytoxikomanischen Drogengebrauch und der sozialen Verwahrlosung. Mit gutem Gewissen könne ausgeschlossen werden, dass der Drogenkonsum als alleinige Ursache für die massiven Einschränkungen geltend gemacht werden könne. Die Beschwerdeführerin funktioniere auf niedrigstem psychosozialem Niveau. Mit sehr grossem Aufwand, mit Hilfe der Ärzte der Y.___, des Hausarztes, des Beistandes und der Mitarbeiter der Wohnungseinrichtung sei es gelungen, sie von der Obdachlosigkeit in einer der niederschwelligsten Wohneinrichtungen der Stadt Zürich unterzubringen und halten zu können. Die krankheitsbedingten Einschränkungen seien derart chronifiziert und ausgeprägt, dass im aktuellen ambulanten Setting eine Substanzmittelentziehung realistischerweise nicht zumutbar sei. Dazu bräuchte es eine stationäre Abschottung. Die kognitiven und affektiven Einschränkungen seien grösstenteils unumkehrbar, weshalb eine Drogenabstinenz die Arbeitsfähigkeit auch nicht verbessern könnte.
4.10 Am 12. Februar 2014 liess Dr. E.___ der Beschwerdegegnerin die Laborbefunde der einzigen, am 30. Mai 2013 durchgeführten Urinkontrolle zukommen (Urk. 8/211). Weiter gab er an, es bestehe weiterhin ein Äthylabusus sowie ein Verdacht auf gelegentlichen Kokainkonsum.
5.
5.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat (E. 5.2). Weiter stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist (E. 5.3). Schliesslich ist die Leistungsablehnung anhand der vorhandenen Akten zu überprüfen (E. 5.4).
5.2
5.2.1 Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachter lic. phil. Z.___ musste die Begutachtung aufgrund der grossen Verspätung der Beschwerdeführerin am ersten Termin und deren (ebenfalls verspäteten) Erscheinens unter Suchtmitteleinfluss zum zweiten Termin abbrechen (Urk. 8/198).
In der Folge auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Februar 2013 als Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht eine vollständige Drogenabstinenz von mindestens sechsmonatiger Dauer mit monatlichen Laborkontrollen. Zur Begründung führte sie aus, das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens könne nicht beurteilt werden, weshalb eine Begutachtung notwendig sei, deren Durchführung Drogenabstinenz erfordere. Die Beschwerdeführerin wurde weiter aufgefordert, innert zwei Monaten ab Erhalt des Schreibens mitzuteilen, wann und wo sie die Massnahme durchführen werde. Sollte sie innerhalb der angesetzten Frist keine Mitteilung bezüglich des Beginns der stationären beziehungsweise teilstationären Massnahme erhalten, werde die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden (Urk. 8/202).
Am 21. März 2013 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass Dr. E.___ die Laborkontrollen durchführen werde (Urk. 8/203). Mit Eingabe vom 26. April 2013 beantragte Rechtsanwalt Guggisberg namens der Beschwerdeführerin die Aufhebung der auferlegten Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht und die Festlegung eines neuen Begutachtungstermins (Urk. 8/206). Am 28. April 2013 erkundigte sich I.___, Sozialarbeiter der Stadt Zürich, ob die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht wahrnehme, und bot sich an, sie dazu aufzufordern (Urk. 8/205). Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin und des Herrn I.___ an der auferlegten Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht fest (Urk. 8/208).
5.2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht hingewiesen hat, hat sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt.
5.3
5.3.1 Die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Suchtmittelkonsum bei der Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit auszublenden. Besteht zwischen Sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung ist Rechnung zu tragen (Bundesgerichtsurteil 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
5.3.2 Nachdem lic. phil. Z.___ am 28. Januar 2013 eine Begutachtung der Beschwerdeführerin wegen deren intoxikiertem Zustand abgelehnt hatte (Urk. 8/198), hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin dafür, bei der Begutachtung im Jahr 2008 sei keine schizoaffektive Grunderkrankung diagnostiziert worden, weshalb eine unabhängige Beurteilung notwendig sei. Zum aktuell objektiven Zustand der Beschwerdeführerin bei Drogenfreiheit könne allerdings keine Aussage gemacht werden. Vor einer erneuten Begutachtung sei daher eine ärztlich kontrollierte Drogenabstinenz zu verlangen (Urk. 8/216 S. 3 f.).
5.3.3 Aufgrund der wiederholten Anmeldungen zum Leistungsbezug und der zahlreichen notfallmässigen Behandlungen und Hospitalisationen ist der Verlauf bezüglich Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gut dokumentiert. Den wiedergegebenen medizinischen Berichten lässt sich entnehmen, dass ein mehrjähriges Suchtgeschehen besteht, das sich negativ auf den (labilen) psychischen Zustand der Beschwerdeführerin auswirkt. Ob darüber hinaus ein psychisches Leiden von Krankheitswert vorliegt beziehungsweise ob seit der Leistungsabweisung vom 21. März 2011 eine anspruchsrelevante Veränderung des (psychischen) Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. E. 1.4.1 und 1.4.2 hievor), lässt sich bei anhaltendem Suchtverhalten jedoch nicht abschliessend beurteilen.
Bei der - in nüchternem Zustand der Beschwerdeführerin durchgeführten -Begutachtung in der Y.___ (Gutachten vom 18. Dezember 2008, Urk. 8/124) konnte eine emotionale Instabilität erhoben werden, als deren Ursache nicht krankheitswertige dysfunktionale Persönlichkeitszüge angegeben wurden. Es wurden keine Hinweise auf Ängste Psychosen oder auf eine affektive Störung erhoben. Ab dem Sommer 2010 sind mehrere notfallmässige Behandlungen wegen Panikattacken beziehungsweise Psychosen in Zusammenhang mit Alkoholintoxikationen dokumentiert. Es stellt sich somit die Frage nach dem Einfluss des Alkoholüberkonsums auf das gehäufte Auftreten von Panikattacken und Psychosen. Im Sommer 2011 wurde erstmals eine psychotische Störung (ICD-10 F23.1) diagnostiziert und im Herbst 2011 durch die Diagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.0) ersetzt (Berichte der Y.___ vom 27. Juli und 10. November 2011, Urk. 8/176/2-4, Urk. 8/176/12-14). Die Anpassung der medikamentösen Behandlung mit monatlichen Injektionen eines antipsychotischen Depotpräparats führte zu einer gewissen Stabilisierung des Zustandes und erlaubte zwar eine engere Betreuung sowie die Regelung der Wohnsituation der Beschwerdeführerin. Das Suchtverhalten konnte jedoch (noch) nicht beeinflusst werden.
Nach Lage der Akten bestehen zwar gewisse Verdachtsmomente für einen nach der letzten Leistungsablehnung im März 2011 neu hinzugetretenen (invalidisierenden) Gesundheitsschaden. Jedoch lässt sich eine entsprechende gesundheitliche Veränderung im massgebenden Zeitraum anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, zumal nach Einschätzung der Dres. G.___ und H.___ (E. 4.7 hievor) eine schizoaffektive Störung, obwohl erst spät diagnostiziert, schon seit Jahren (Urk. 8/191/2) beziehungsweise mindestens seit 2001 (Urk. 8/191/1) vorliegt. Trotz der erfolgten Entspannung der psychosozialen Situation war eine gutachterliche psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin wegen des fortdauernden Suchtgeschehens nicht möglich. Angesichts der von den Dres. G.___ und H.___ (Bericht vom 17. April 2013, Urk. 8/204) angegebenen Wechselwirkungen zwischen Suchtgeschehen und psychischer Symptomatik und der in der Invalidenversicherung vorzunehmenden Ausklammerung von IV-fremden psychosozialen Belastungsfaktoren sowie allfälligen auf das Suchtgeschehen zurückzuführenden Einschränkungen ist aber eine neutrale fachärztliche Begutachtung notwendig, um eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit schlüssig beurteilen zu können. Eine zuverlässige Abklärung setzt jedoch einen Suchtmittelentzug und eine daran anschliessende längerdauernde Abstinenz voraus.
5.3.4 Zur Beantwortung der Frage, ob eine Abstinenz (allenfalls im Rahmen einer Entzugsbehandlung) als auferlegte Mitwirkung zumutbar war, ist da es sich bei dieser Form der Mitwirkung um eine Behandlung im weitesten Sinne handelt die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit einer auferlegten Behandlung im Rahmen der Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG analog heranzuziehen (vgl. Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2007.01024 vom 25. März 2009 E. 5.3.2). Es sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit einer Massnahme ist umso eher zu bejahen, als die fragliche Massnahme unbedenklich erscheint, und die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2008 IV Nr. 7 S. 20-21 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall steht die der (nicht erwerbstätigen) Beschwerdeführerin auferlegte mehrmonatige Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz allenfalls im Anschluss an eine Entzugsbehandlung einer potentiell hohen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen gegenüber. Eine längere Abstinenz, welche bereits 2008 im Zuge der Begutachtung in der Y.___ gelungen war, und die Ende Mai 2013 abgegebene negative Urinprobe (Urk. 8/211/3) lassen den Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln grundsätzlich nicht als objektiv unzumutbar erscheinen. Zu den Modalitäten der geforderten Abstinenz hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert. Hätte die Beschwerdeführerin für den Entzug eines stationären Rahmens bedurft (vgl. Stellungnahme der Dres. G.___ und H.___ vom 17. April 2013, Urk. 8/204), wäre einer entsprechenden Behandlung von Seiten der Invalidenversicherung wohl nichts im Weg gestanden, was im Übrigen auch für die Zukunft gelten dürfte.
Nach dem Gesagten hat die der Beschwerdeführerin auferlegte mehrmonatige Abstinenz im vorerwähnten Sinne als zumutbar zu gelten. Die Beschwerdeführerin war anfänglich denn auch bereit, der ihr auferlegten Pflicht nachzukommen. Auch bot der betreuende Sozialarbeiter seine Unterstützung zu dieser Massnahme an. Allerdings vermochte die Beschwerdeführerin in der Folge lediglich eine einzige Urinprobe abzugeben. Nach Angaben des Hausarztes Dr. E.___ bestand im Februar 2014 nach wie vor ein Suchtmittelabusus.
5.4 Zusammenfassend war die Auferlegung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts aufgrund der medizinischen Aktenlage geboten und der Beschwerdeführerin (zu den konkret angezeigten Modalitäten) auch zumutbar. Da diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam, vereitelte sie eine zuverlässige Abklärung, weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorhandenen Akten verfügen und in beweisrechtlicher Hinsicht davon ausgehen durfte, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b).
Wie erwähnt (vgl. E. 5.3.3), lässt sich bei anhaltendem Suchtverhalten nicht abschliessend beurteilen, ob neben dem Suchtgeschehen im massgebenden Vergleichszeitraum neu ein psychisches Leiden mit Krankheitswert hinzugekommen ist, beziehungsweise ob und in welchem Umfang sich dieses auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Bei dieser Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin - jedenfalls vorderhand - zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenablehnenden Verfügung vom 21. März 2011 (Urk. 8/163) nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat; die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
6.
6.1 Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (Urk. 3).
6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:,
In Bewilligung des Gesuchs vom 18. Juni 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner