Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00652




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 14. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Schraner & Partner Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, meldete sich am 9. Oktober 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Rücken- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein und Ellbogen- und Schulterschmerzen beidseits bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 23. Dezember 2013 (Urk. 8/33) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. März 2014, Urk. 8/36; Einwand vom 2. Mai 2014, Urk. 8/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 18. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. März 2013 eine Invalidenrente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-52) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 3. September 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. September 2014 (Urk. 11) mitgeteilt wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass das Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnittsverdienst der Jahre 2003-2006 (bereinigt um die Nominallohnentwicklung) festzusetzen sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar, das Invalideneinkommen sei damit gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für einen männlichen Hilfsarbeiter festzusetzen. Aufgrund der somatischen Einschränkungen sei ein Leidensabzug von 10 % gerechtfertigt, so dass bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 17 % resultiere.

1.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass aufgrund aller behinderungsbedingten und individuellen Faktoren eine Anstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter einem unrealistisch grossen Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers denkbar sei. Das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes erscheine zum Vornherein als ausgeschlossen, mithin bestehe keine Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 5). Auch unterscheide sich der im April 2014 von Dr. med. Z.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, festgestellte psychopathologische Befund erheblich von demjenigen anlässlich der psychiatrischen Y.___-Untersuchung vom Oktober 2013. Ob anlässlich der Y.___-Untersuchung einzelne Symptome zum Befund nicht erkannt bzw. nicht geprüft worden seien oder ob einzelne Symptome erst nachträglich hinzugekommen seien, könne offenbleiben. Beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers sei eine invalidisierende Wirkung erstellt, da ein chronifizierter, von den psychosozialen Kausalitäten losgelöster und somit verselbständigter Gesundheitsschaden mit Beeinträchtigung der psychischen Integrität vorliege. Mithin sei die durch das psychische Leiden bewirkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in jeglicher Tätigkeit erstellt.

    Das Valideneinkommen sei gestützt auf den zuletzt im Jahr 2007 in der langjährig angestammten Berufstätigkeit als Bauarbeiter erzielten Lohn festzusetzen. Wäre von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen, so wäre ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen, so dass bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ein Invaliditätsgrad von 61 % resultiere (Urk. 1 S. 6 f.).

1.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass das Y.___ Gutachten allen beweisrechtlichen Anforderungen genüge. Der Arztbericht von Dr. Z.___ vermöge an der Y.___ Einschätzung nichts zu ändern.

    Das Valideneinkommen sei gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE festzusetzen, da der Beschwerdeführer seine Stelle bei der A.___ AG ohne Hinweise auf gesundheitliche Gründe im Jahr 2007 habe aufgeben müssen. In der Zeit danach sei er arbeitslos oder in kurzen Anstellungen tätig gewesen, so dass diese Tätigkeiten nicht für die Berechnung des Valideneinkommens herangezogen werden könnten. Auch sei die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erstellt.

    


    Vergleiche man das gestützt auf die LSE festgesetzte Valideneinkommen im Baugewerbe (Baugewerbe Ziff. 41-43, Männer, Anforderungsniveau 4) mit dem Invalideneinkommen ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 %.

1.4    Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 3. September 2014 (Urk. 10) an den Ausführungen in der Beschwerde fest und machte geltend, dass auf die Feststellungen und die Beurteilung von Dr. Z.___ abzustellen sei, wonach allein aufgrund des psychischen Leidens die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit um 40 % eingeschränkt sei. Die als Verweistätigkeiten genannten Kontroll- und Überwachungsarbeiten würden eine geistige Beweglichkeit voraussetzen, über die der geistig sehr schwerfällige Beschwerdeführer nicht verfüge. Überdies seien sie in länger andauernder körperlicher Zwangshaltung zu verrichten, wozu der Beschwerdeführer aufgrund des Zumutbarkeitsprofils nicht imstande sei. Bei Gegenüberstellung des in der Beschwerde geltend gemachten Invalideneinkommens und des in der Beschwerdeantwort zugestandenen Valideneinkommens resultiere ein Invaliditätsgrad von 58 %.


2.    

2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.    

3.1    Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 23. Dezember 2013 zusammengefasst (Urk. 8/33 S. 2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

3.2    

3.2.1    Die begutachtenden Ärzte des Y.___ hielten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/33 S. 37):

- Chronisches zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom mit/bei:

- Degenerativen Halswirbelsäulen (HWS)-Veränderungen

- Fehlhaltung mit Kopf- und Schulterprotraktion

- Foraminale Stenosen C5 bis C7 linksbetont

- MR-mässig keine Kompression neuraler Strukturen

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei:

- Degenerativen Veränderungen der mittleren und distalen Lendenwirbelsäule (LWS)

- Flachbogigen Diskushernien ohne Beweis einer Kompression neuraler Strukturen

- Myofaszialer Dysbalance

- Aktuell ohne neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik

- Ellbogenarthrose beidseits mit/bei:

- Status nach Ellbogen-Arhroskopie mit Débridement und Osteophyten-Resektion links am 6. Mai 2010

- Status nach Ellbogen-Arthroskopie mit Débridement und Osteophyten-Resektion rechts am 13. März 2009

- Beginnende Gonarthrose beidseits mit/bei:

- Status nach Teil-Meniskektomie rechts 1997

- Status nach Teil-Meniskektomie links 2002

- Leichtgradige diabetische Polyneuropathie mit rein sensiblen peripheren Ausfällen

- Chronisch-venöse Insuffizienz Grad II beidseits mit/bei:

- Ausgeprägter Varikosis rechtsbetont mit Crosse-Insuffizienz und Magna-Stamm- und -Ast-Varikosis Hach Stadium IV rechts

- Paravarikosis Stadium III links

- Status nach Crossektomie und Varizenstripping rechts 1997 und 2009

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie

- Metabolisches Syndrom mit/bei:

- Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 34 kg/m2)

- Insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2

- Arterieller Hypertonie

- Dyslipidämie

- Depressive Episode, gegenwärtig unter Therapie remittiert mit Restsymptomatik bis maximal leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F32.4 bis F32.0) bei psychosozialer Belastungssituation

- Status nach Resektion eines spinozellulären Karzinoms im Bereich der linken Unterlippe im Mai 2008

- Status nach Rektosigmoid-Resektion wegen massiven Anorektalprolaps im Februar 1997

3.2.2    Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild eines eher klein gewachsenen, adipösen und dekonditionierten Beschwerdeführers in leicht reduziertem Allgemeinzustand. Bei einem aktuellen Body-Mass-Index von 34kg/m2 entspreche sein Übergewicht einer Adipositas Grad I nach WHO. Als Folge davon habe er inzwischen das Vollbild eines metabolischen Syndroms entwickelt mit arterieller Hypertonie, insulinpflichtigem Diabetes mellitus und Dyslipidämie. Trotz der ausgebauten medikamentösen Behandlung und Insulin-Therapie seien seine Blutzucker- und HbA1c-Wert mässig gut eingestellt. Auch fänden sich im Rahmen der Begutachtung deutlich hypertone Blutdruckwerte. Hingegen fänden sich keine Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz und auch anamnestisch bestünden keine Hinweise für eine koronare Herzkrankheit. Das EKG zeige auch einen unauffälligen Erregungsablauf und die Lungenfunktionsprüfung ergebe normale dynamische und statische Lungenvolumina. Es bestehe eine ausgeprägte Varikosis crurum, vor allem rechts, mit Vena-magna- und Vena-parva-Beteiligung und einer beginnenden chronisch-venösen Insuffizienz im Bereich der unteren Extremitäten, welche vor allem für rein stehende und gehende Berufe ungünstig sei. Ansonsten liessen sich aus internistischer Sicht keine Diagnosen stellen, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen würden (Urk. 8/33 S. 42).

3.2.3    Aus rheumatologischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einer degenerativen Mehretagen-Problematik. Die pathologischen Befunde im Bereiche der Halswirbelsäule, inkl. MRI-Aufnahme vom 11. September 2013, würden die Schmerzen im Hinterkopf und im Nacken mit gelegentlicher Ausstrahlung in die Oberarme gut erklären. Auch die gelegentlichen Kreuzschmerzen seien mit den mässig fortgeschrittenen degenerativen LWS-Veränderungen gut vereinbar. Die beidseitigen Ellbogenschmerzen bei Status nach Débridement beidseits und aktueller mässig fortgeschrittener Arthrose seien eindeutig nachvollziehbar. Die Ellbogengelenke seien vermindert belastbar, was auch für die arthrotischen Kniegelenke bei Status nach beidseitiger Meniskektomie gelte. Insgesamt sei der Bewegungsapparat, also die Wirbelsäule im HWS- und LWS-Bereich, aber auch die Gelenke, insbesondere beide Ellbogen und beide Kniegelenke, deutlich vermindert belastbar. Schmerzen bei längerem Stehen oder auch beim Heben schwerer Lasten und bei Arbeiten in gebückter Haltung seien nachvollziehbar (Urk. 8/33 S. 42).

3.2.4    Bei der neurologischen Untersuchung seien distal-symmetrische Sensibilitätsstörungen angegeben worden, welche in Zusammenschau mit den abgeschwächten Reflexen gut auf eine diabetische Polyneuropathie zurückzuführen seien. Elektroneurographisch werde allerdings in der Neurologie des B.___ ein unauffälliger Befund der Beinnerven angegeben, wobei die Untersuchungsdetails nicht aktenkundig seien. Auch die Tiefensensiblitätsstörung mit Schwanken im Rhomberg-Stehversuch unter anamnestischer Angabe einer Gangunsicherheit seien gut mit einer diabetischen, klinisch ausschliesslich sensiblen Polyneuropathie zu erklären. Ein radikuläres Ausfallsmuster finde sich weder an den Armen noch an den Beinen in der neurologischen Untersuchung. Insbesondere seien die kernspintomographisch möglicherweise irritierten Wurzeln bezüglich der sensiblen und motorischen Funktionen klinisch nicht betroffen gewesen. Aus fachneurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit dem chronischen zervikozephalen und lumbalen Schmerzsyndrom sowie durch die gering ausgeprägte, deutlich sensibel betonte, am ehesten diabetisch bedingte Polyneuropathie qualitativ beeinträchtigt (Urk. 8/33 S. 42 f.).

3.2.5    Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden, zumal die Schmerzen durch die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat vollumfänglich erklärt werden könnten. Auch fänden sich kaum mehr depressive Symptome. Nach ICD-10 seien maximal die diagnostischen Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt, insofern dass der Beschwerdeführer über weite Teile des Untersuchungsgesprächs eine depressive Stimmung gezeigt habe, seine affektive Schwingungsfähigkeit dabei eingeschränkt gewesen sei, ein Verlust des Selbstwertgefühls vorläge und auch unangemessene Schuldgefühle mitgeteilt würden. Der Beschwerdeführer berichte auch über Konzentrationsstörungen, die sich allerdings im Untersuchungsgespräch nicht abgebildet hätten, so dass sie nicht deutlich ausgeprägt sein könnten. Ein Interesse- oder Freudverlust sei zum Teil vorhanden, so dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr so freuen könne wie früher. So wären folglich fünf Symptome, allerdings nicht voll ausgeprägt, erfüllt. Von der Kategorie B müssten mindestens 2 von den angegebenen 3 Symptomen erfüllt sein, was beim Beschwerdeführer nur grenzwertig vorgelegen habe. In der Hamilton-Depressionsskala erreiche er neun Punkte (leichte Depression 10 bis 20 Punkte), so dass auch hier ein grenzwertiges Ergebnis vorliege. Diese depressive (Rest-)Symptomatik habe allerdings keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Vielmehr wäre es aus psychiatrischer Sicht sehr wichtig für den Beschwerdeführer, durch eine Arbeitsstelle wieder eine Tagesstruktur zu erfahren, da er dann soziale Kontakte wieder besser wahrnehme könnte, über mehr finanzielle Mittel verfügen würde und sich ein Arbeitsplatz sicherlich auch positiv auf das Selbstwertgefühl auswirken würde (Urk. 8/33 S. 43)

3.2.6    Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aufgrund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Bereiche der HWS, der LWS, beider Knie- und Ellbogengelenke als Arbeiter auf dem Bau und auch als Fassadenmaler definitiv nicht mehr arbeitsfähig. In einer dem Leiden angepassten, körperlich leichten Tätigkeit in Wechselposition, vorwiegend sitzend und nicht allzu lange stehend (wegen der Varikosis), ohne Heben schwerer Lasten über 5 kg sowie nicht repetitiv in gebückter Haltung (wegen seiner HWS und LWS), ohne häufiges Treppensteigen (wegen der Kniegelenke) und ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder Dächern wegen der Sturzgefahr (aufgrund seiner peripheren Polyneuropathie) sei er aus interdisziplinärer Sicht medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. Eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (Urk. 8/33 S. 44).

3.3    Dr. Z.___ behandelt den Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2011, zu Beginn jeweils wöchentlich, zuletzt in zwei- bis dreiwöchigen Abständen. In ihrem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Arztbericht über die Untersuchung vom 28. April 2014 (Urk. 3) hielt sie zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer klinisch ein chronisches Schmerzsyndrom in der Folge von diversen degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule, Ellbogen- und Kniegelenken, wie auch ein depressives Zustandsbild mit Schuld- und Insuffizienzgefühlen, Störung des Antriebs, der Psychomotorik, der Konzentration und Zukunftsangst sowie Lebensüberdruss als Folge einer anhaltenden Schmerzverarbeitungsstörung und einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung bestehe. Die langwierigen Beschwerden verbunden mit konstanten Schmerzen und die damit verbundenen Einschränkungen in den Alltagsaktivitäten hätten beim Beschwerdeführer, der sich seit je durch seine Leistungen und Verantwortung definiert habe, zur Bildung des oben beschriebenen Zustandsbildes geführt. Klinisch und fremdanamnestisch bestünden keine Hinweise für Simulation im Sinne einer primären, intentionalen Rentenbegehrlichkeit. Die Art der subjektiven Beschwerdebezeichnung entspreche der Psychodynamik des Krankheitsgeschehens und die oben beschriebenen Krankheitssymptome würden angemessen und glaubhaft dargestellt. Die Erkrankungen, sowohl die psychiatrischen als auch die somatischen, hätten sich mittlerweile chronifiziert. Beide Symptombereiche unterstützten sich gegenseitig und verunmöglichten die Entwicklung neuer, gesunder Lebensstrategien (es bestünden wissenschaftlich belegte Studien, die die gegenseitigen negativen Beeinflussungen beider Erkrankungen belegten) und es würden alle medizinischen Massnahmen ausgeschöpft, die seine Arbeitsfähigkeit verbessern könnten. Die Prognose sei aber vor allem auch aufgrund der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig (somit sei auch eine berufliche Wiedereingliederung kaum denkbar). Aus oben beschriebenen Gründen (Chronifizierung seiner Erkrankungen, wie auch bestehende Co-Morbidität) bestehe beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (so sei diese auch im Bericht vom 22. März 2013 gemeint). Rein aus psychiatrischer Sicht beschränke sie sich auf 40 %.


4.    

4.1    Das interdisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 23. Dezember 2013 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf für die streitigen Belange fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 8/33 S. 15 ff.; Urk. 8/33 S. 22 ff.; Urk. 8/33 S. 27 ff.; Urk. 8/33 S. 30 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/33 S. 2 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.

    Der Beschwerdeführer hielt dafür, es sei gestützt auf den Arztbericht von Dr. Z.___ von einer psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 40 % auszugehen und nicht auf das Gutachten der Y.___ abzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die begutachtenden Fachärzte in der interdisziplinären Beurteilung dargelegt haben, dass die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat die Schmerzen vollumfänglich erklären würden und entsprechend keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne (Urk. 8/33 S. 47). Die gegenteilige Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ (vgl. Urk. 3 S. 3) vermag die interdisziplinäre Einschätzung der Objektivierbarkeit der Schmerzen nicht zu entkräften. Auch ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Zusammenfassend ist gestützt auf das Y.___ Gutachten von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.2.6) auszugehen.

4.2    Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei.

    Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass gar für funktionell Einarmige auf diesem Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bestehen, oder dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pensum verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1).

    Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer ist in einer körperlich leichten Tätigkeit in Wechselposition, vorwiegend sitzend und nicht allzu lange stehend, ohne Heben schwerer Lasten über 5 kg sowie nicht repetitiv in gebückter Haltung, ohne häufiges Treppensteigen und ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder Dächern wegen der Sturzgefahr zu 100 % arbeitsfähig. Das Belastungsprofil erlaubt dem Beschwerdeführer Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten und ist somit nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine ihm zumutbare Tätigkeit nicht kennen würde oder das Finden einer entsprechenden Stelle von einem nicht realistischen Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers abhängig wäre. Dem Beschwerdeführer ist es demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar, seine Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich zu verwerten.


5.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualititativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

5.1

5.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.1.2    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts 156/02 vom 26. Mai 2003).

5.1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.1.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    


    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

5.2    Ein Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 IVG). Der Beschwerdeführer meldete sich im Oktober 2012 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Demnach hätte er frühestens ab April 2013 einen allfälligen Rentenanspruch, womit das Jahr 2013 den massgeblichen Vergleichszeitpunkt für den Einkommensvergleich darstellt.

5.3    Der Beschwerdeführer arbeitete von 1987 bis 2007 im gleichen Baugeschäft. Ab dem Jahr 2007 hatte er wechselnde Arbeitsstellen und war zeitweise arbeitslos (Auszug aus dem individuellen Konto vom 24. Oktober 2012, Urk. 8/7).

    Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, er habe 20 Jahre lang im Hochbau gearbeitet, bis die Firma 2007 in Konkurs geraten sei (Urk. 8/33 S. 15). Die begutachtenden Ärzte hielten dafür, dass retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die rein somatisch bedingten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit spätestens seit 2010 (respektive nach der 2. Ellbogenoperation bzw. Beginn der Rückenschmerzen) bestünden. Aufgrund der psychosozialen Belastungsfaktoren scheine es nach der Kündigung im Jahr 2007 zu einer Entwicklung von depressiven Symptomen gekommen zu sein (Urk. 8/33 S. 44). Aufgrund des Konkurses des ehemaligen Arbeitgebers als auch der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst später entstandenen gesundheitlichen Einschränkungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle beim langjährigen Arbeitgeber nicht aus gesundheitlichen sondern infolge invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlicher Gründe aufgab. Die weiteren Arbeitseinsätze waren nicht von Dauer, so dass für die Festsetzung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen ist.

    Aufgrund der langjährigen Tätigkeit im Baugewerbe, zuerst während 20 Jahren im Hochbau, später als Fassadenmaler, ist der Lohn für Männer für das Anforderungsniveau 4 im Baugewerbe in Höhe von Fr. 5‘310.-- heranzuziehen (LSE 2010 TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2] - Privater Sektor, Ziff. 41-43 Baugewerbe). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung für Männer im Baugewerbe/Bau (T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2014, Stand 2010 = 100; Stand 2013 = 102.3) sowie um die wöchentliche Arbeitszeit
(T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau) resultiert ein massgebliches Valideneinkommen in Höhe von Fr. 67‘630.-- (Fr. 5‘310.-- : 100 x 102.3 : 40 x 41.5 x 12) für das Jahr 2013. 

5.4    Für das Invalideneinkommen ist der Tabellenlohn für männliche Hilfsarbeiter in Höhe von Fr. 4‘901.-- heranzuziehen (TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2] - Privater Sektor, Total, Anforderungsniveau 4). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung (T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2014, Total Stand 2010 = 100; Stand 2013 = 102.5) sowie die wöchentliche Arbeitszeit (T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 41.7 Stunden/Woche) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 62‘844.30 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 : 100 x 102.5 x 12) für das Jahr 2013. 

    Der Beschwerdeführer verrichtete über Jahre Schwerstarbeit auf dem Bau. Gestützt auf die in qualitativer Hinsicht zwar eingeschränkte aber in quantitativer Hinsicht immer noch vollumfängliche Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale ist ein Leidensabzug in Höhe von 10 % angemessen. Damit resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 56‘559.90 (62‘844.30 x 0.9).

5.5    Stellt man das Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gegenüber resultiert eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 11‘070.10 (Fr. 67‘630.-- - 56‘559.90), was einem Invaliditätsgrad von rund 16 % (Fr. 11‘070.10 : Fr. 67‘630.--) entspricht.

    Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem Leidensabzug von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad in Höhe von rund 30 % resultieren würde (Valideneinkommen = 67‘630.--; Invalideneinkommen = 62‘844.30 x 0.75 = Fr. 47‘133.20; Erwerbseinbusse = Fr. 67‘630.-- - Fr. 47‘133.20 = Fr. 20‘496.80; Invaliditätsgrad = Fr. 20‘496.80 : Fr. 67‘630.-- ).

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.



6.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler