Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00653




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 13. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Wyssmann und Partner

Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:


1.    Der 1978 geborene X.___ absolvierte Berufsausbildungen als Zimmermann und Maurer (Urk. 8/3/12, Urk. 8/3/16). Er war bis im Mai 2013 als Maurer tätig und meldete sich am 31. Mai 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen einem Burnout zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 8/4). Vom 13. Mai bis 29. Juni 2013 hielt er sich zur stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der Klinik Y.___ auf (Urk. 8/19/4-5). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 8/11, Urk. Urk. 8/10, Urk. 8/11, Urk. 8/16, Urk. 8/19, Urk. 8/25) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der Mitteilung vom 12. Februar 2014 fest, dass berufliche Massnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten zur Zeit nicht möglich seien (Urk. 8/38). Mit dem Vorbescheid vom 17. März 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten vorliege (Urk. 8/42). Der Versicherte liess seinen behandelnden Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle am 4. April 2014 eine Kopie des Arztberichts vom 23. März 2014 einreichen (Urk. 8/43, Urk. 8/44). Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, am 18. Juni 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens zur Erhebung der Leistungsfähigkeit des Versicherten, eventualiter die Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle und subeventualiter die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Ausserdem beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit der Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 20. August 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9B), am 12. November 2014 liess der Versicherte die Replik erstatten (Urk. 14) und am 26. November 2014 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 17). Rechtsanwalt Wyssmann führte am 8. Januar 2015 telefonisch aus, im Falle einer Gutheissung der Beschwerde auf die Durchführung der öffentlichen Verhandlung zu verzichten, was er auch mit der gleichentags erfolgten schriftlichen Eingabe so festhielt (Urk. 19, Urk. 20). Zudem reichte Rechtsanwalt Wyssmann mit dieser Eingabe vom 8. Januar 2015 seine Kostennote ein (Urk. 20, Urk. 21).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die Verneinung des Leistungsanspruchs in der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2014 insbesondere damit, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Krankheitswert respektive mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden und dass auch der neu eingereichte Arztbericht von Dr. Z.___ vom 23. März 2014 nichts an dieser Beurteilung ändere (Urk. 2).

2.2    Gemäss dem Arztbericht der Y.___ vom 8. Juli 2013, in welcher der Beschwerdeführer vom 13. Mai bis am 29. Juni 2013 hospitalisiert gewesen war, leidet er an einem seit der Kindheit bestehenden Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS; ICD-10 F98.8), an einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) und an Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73). Zudem sei – was sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke – eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) vorhanden. Der Versicherte fühle sich gemäss seinen Angaben seit Monaten ausgelaugt und überfordert. Das Antidepressivum Efexor habe er nach sieben Jahren nun abgesetzt, da er sich mit dessen Einnahme emotional flach gefühlt habe. Er habe ein sehr schlechtes Verhältnis zu seinem Vater gehabt, welcher 2011 Suizid begangen habe. Bis jetzt habe er nicht um diesen trauern können, und tue dies nun. Die Arbeit selbst mache ihm Spass, doch er habe grosse Probleme mit unmotivierten Mitarbeitern und Kollegen, mit denen er sich kaum verständigen könne. Die Oberärztin Dr. med. A.___ hielt fest, der Versicherte sei beim Berichten über seine Ärgernisse am Arbeitsplatz deutlich dysphorisch und er sei psychomotorisch unruhig gewesen. Seine Auffassung und Konzentration seien leicht reduziert gewesen. Als Austrittsmedikation wurde die Einnahme von Venlafaxin, Zyprexa und Relaxane vermerkt. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, der Versicherte sei in einer komplexen Teamsituation, mit Zeitdruck, mit der Vorgabe von genauer und zügiger Arbeit sowie mit Verantwortung für Mitarbeiter deutlich überfordert, denn seine Konzentrations- und Affektregulierungsfähigkeit reichten dafür nicht aus. Aggressionen und emotionale Dekompensationen könne der Versicherte, insbesondere in Konfliktsituationen, nur mit Mühe regulieren. Die bisherige Arbeitstätigkeit sei dem Versicherten aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne nicht eindeutig beurteilt werden und es werde empfohlen, diesbezüglich bei den ambulant nachbehandelnden Ärzten nachzufragen (Urk. 8/16).

    Im Austrittsbericht der Y.___ vom 2. Juli 2013 wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Fokus der Behandlung auf der intensiven Bearbeitung der tiefliegenden strukturellen Störung bei Affektregulierung und Impulskontrolle sowie dem daraus resultierenden Selbstwertkonflikt gelegen habe. Zu Beginn der stationären Behandlung sei der Versicherte oft sehr wütend gewesen und habe insbesondere im Umgang mit schwierigen Mitpatienten grosse Probleme gehabt, mit seiner inneren Anspannung und Wut umzugehen. Durch sportliche Betätigung, Gestaltungstherapie und aggressionsabführende Tätigkeiten wie Steine in den Inn werfen oder Ton zerkleinern, habe der Versicherte gegen Ende der Behandlung wesentlich besser mit seinen inneren Anspannungen und seiner Wut umgehen können. In der letzten Woche des stationären Aufenthaltes sei im Zusammenhang mit Differenzen mit Mitpatienten nochmals ein aggressiver Durchbruch erfolgt, der durch entsprechende Gespräche wieder habe geklärt und abgemildert werden können. Der Versicherte müsse in ambulanter Behandlung noch längere Zeit lernen, mit Aggressionen, Insuffizienzgefühlen und Affektdurchbrüchen umzugehen. Unumgänglich sei auch eine Veränderung seiner Arbeitstätigkeit unter Vermeidung langfristiger Überforderung (Urk. 8/25/5-7).

2.3    Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt im Arztbericht vom 23. Juli 2013 fest, beim Versicherten seien typische depressive Symptome wie das Gefühl der Perspektivenlosigkeit, Angstzustände, Antriebslosigkeit und häufiges Weinen sowie Schlafstörungen festzustellen. Aufgrund der psychischen Erkrankung sei der Versicherte den Anforderungen seines Berufes als Schaler auf Baustellen zur Zeit nicht gewachsen. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden. Der Versicherte fühle sich allerdings dem Stress und der Hektik bei seiner bisherigen Tätigkeit nicht gewachsen, weshalb eine berufliche Neuorientierung erwogen werden müsse (Urk. 8/19).

2.4    Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 1. Oktober 2013 aus, der Versicherte verfüge über wenig Selbstvertrauen, sei im persönlichen Kontakt mit anderen rasch verunsichert und seine Stimmungslage sei gedrückt. Das Wegfallen von konflikthaften Arbeitssituationen mildere die Symptome und den Leidensdruck. Er hielt dieselben Diagnosen fest wie die Y.___. Zu den Problemen am Arbeitsplatz hielt Dr. C.___ fest, ADS und Dysthymie führten zur Störung der Impulskontrolle, was zu Konflikten mit Mitarbeitern und Vorgesetzten führe. Mit einem schwachem Selbstwertgefühl und einem Autoritätsproblem könne sich der Versicherte dabei nur schlecht behaupten, was durch den arbeitsplatzspezifisch rauen Umgangston auf Baustellen noch verschärft werde. Daher lehne der Versicherte eine Rückkehr in den Beruf als Maurer ab. Um eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu finden, sei eine intensive Abklärung der kognitiven und emotionalen Fähigkeiten nötig. Seit dem 13. Mai 2013 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei langfristig gut, und es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, doch eine kurzfristig forcierte Rückkehr in den bisherigen Beruf sei mit dem hohen Risiko eines erneuten Scheiterns behaftet. Der Suizid des Vaters des Versicherten sei eine emotionale Belastung, mit welcher sich dieser bisher noch kaum habe beschäftigen können. Die aktuelle Behandlung bestehe aus einer wöchentlich stattfindenden Psychotherapie sowie einer medikamentösen Behandlung mit Olanzapin und Venlafaxin (Urk. 8/25/1-4).

2.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 4. März 2014 fest, eine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit ab Mai 2013 werde zwar bescheinigt, sei jedoch versicherungsmedizinisch noch nicht ausgewiesen. Die Arbeitsfähigkeit sei zumindest anhaltend gefährdet. In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Angepasst sei eine ruhige geordnete Tätigkeit in wohlwollender Umgebung. Die Prognose sei gut. Der Versicherte habe sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht einer nachhaltigen fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie zu unterziehen. In Art, Schwere und Dauer sei kein leistungsspezifischer Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 28 IVG ausgewiesen, jedoch wohl ein ausreichender für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/40/3).

2.6    Ab dem 9. Januar 2014 übernahm Dr. Z.___ die psychiatrische Behandlung des Versicherten. Im Bericht vom 23. März 2014 führte er aus, der Versicherte traue sich eine Rückkehr in seinen angestammten Beruf nicht zu und sein Zustand habe sich psychisch verschlechtert, als er sich in diese Richtung gedrängt gefühlt habe. Der Versicherte beschreibe Ängste in Form von sozialen Ängsten und von Selbstunsicherheit. Auffällig seien die geringe Frustrations- und Affekttoleranz des Versicherten sowie eine Impulskontrollstörung und eine massive Selbstwertproblematik. Bei den Diagnosen vermerkte Dr. Z.___ zusätzlich zu den von der Y.___ festgehaltenen Diagnosen eine akzentuierte Persönlichkeit mit impulsiven und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1) als Differentialdiagnose. Es bestehe aufgrund der psychischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie in einer optimal angepassten Tätigkeit. Mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne grundsätzlich gerechnet werden, wobei eine berufliche Neuorientierung und Potentialabklärung sinnvoll erscheine. Mit entsprechender Unterstützung bei der beruflichen Rehabilitierung und psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen bestehe langfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit eine gute Prognose (Urk. 8/44).

    Am 9. April 2014 ergänzte der RAD-Arzt Dr. D.___, dass er an seiner Stellungnahme vom 4. März 2013 nach Vorliegen dieses neuen Arztberichts festhalte (Urk. 8/45).


3.

3.1    Ein "Burn-out" kann bei Personen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten. Die Diagnose wird unter dem Code ICD-10 Z73.0 aufgeführt; es entspricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme. Bei den Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. "Burn-out" als solches fällt somit nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbe-einträchtigung und stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheits-schaden dar.

    Auch beim Burnout gilt jedoch, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbstständig und insoweit direkte Ursachen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sein und zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen können, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern. Insoweit können sie sich also dennoch mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 mit Hinweisen).

3.2    Von den psychiatrischen Fachärzten wurden insbesondere eine geringe Frustrations- und Affekttoleranz des Versicherten sowie eine Impulskontrollstörung und eine massive Selbstwertproblematik geschildert (Urk. 8/16, Urk. 8/25, Urk. 8/45). Diese Hauptproblematik führte offenbar bei der Arbeit mehrfach zu Konflikten mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten sowie während des stationären psychiatrischen Aufenthaltes zu Auseinandersetzungen mit Mitpatienten (Urk. 8/24, Urk. 8/25/5-7). Von Dr. C.___ wurde am 1. Oktober 2013 deshalb eine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau attestiert und eine Abklärung der Fähigkeiten des Versicherten empfohlen, um eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu finden (Urk. 8/25/1-4). Auch Dr. Z.___ empfahl am 23. März 2014 eine berufliche Neuorientierung (Urk. 8/44).

    Bei den spezifischen Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60 handelt es sich um schwere Störungen der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffen sowie meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einhergehen. Diese Störungen zeigen sich in deutlicher Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. Zudem sind diese Störungen meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden (Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 276-277). Die vorliegenden Arztberichte setzen sich nicht mit der Frage auseinander, ob beim Versicherten eine solche Persönlichkeitsstörung vorliegt und allenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. Insbesondere wären die gestellte Diagnose Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) und die von Dr. Z.___ gestellte Differentialdiagnose akzentuierte Persönlichkeit mit impulsiven und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1) gegenüber einer allfällig vorhandenen Persönlichkeitsstörung abzugrenzen sowie die Diagnosen ausführlicher zu begründen gewesen als in den bisher vorhandenen, relativ knappen Arztberichten.

    Zudem ist im Bericht der Y.___ vom 8. Juli 2013 von Störungen der Auffassung und Konzentration die Rede (Urk. 8/16). Dies könnte im Zusammenhang mit dem beim Versicherten schon jahrelang bestehenden ADS stehen. Die IV-Stelle führte in der Beschwerdeantwort zwar zu Recht aus, der Versicherte habe trotz dieser Störung zwei berufliche Ausbildungen absolvieren können (Urk. 7). Doch es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das ADS im Zusammenspiel mit einer allfälligen psychischen Störung Auswirkungen im Berufsalltag und namentlich auf die Arbeitsfähigkeit hat, was ja denn auch in einzelnen Arztberichten angedeutet wird. Diese Frage wäre ebenfalls medizinisch abzuklären gewesen, wobei zur Festlegung der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers gegebenenfalls eine neuropsychologische Testung nötig gewesen wäre.

3.3    Der Versicherte liess auch eine rheumatologische Abklärung beantragen (Urk. 1), was er damit begründete, dass im Bericht von Dr. B.___ vom 23. Juli 2013 auf einen Status nach Kalkaneusfraktur links hingewiesen worden sei. Dieser habe zwar keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sei aber als somatische Komorbidität im psychiatrischen Gesamtkontext zu würdigen (Urk. 14 S. 9). Dr. B.___ führte eine im April 2012 erlittene Fersenbeinfraktur bei den Diagnosen auf, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 8/19). Soweit aus den Akten ersichtlich, befindet sich der Versicherte diesbezüglich aktuell nicht in medizinischer Behandlung. Aus den sich bisher in den Akten befindenden Urkunden ergab sich somit keine Notwendigkeit einer rheumatologischen Begutachtung.

3.4    Hingegen wäre die IV-Stelle wie oben ausgeführt verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer psychiatrisch und eventuell neuropsychologisch begutachten zu lassen. Weitere Abklärungen sind daher notwendig. Dabei ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies trifft hier zu, da der Gesundheitszustand noch nicht ausreichend abgeklärt wurde
(vgl. E. 3.2) sowie die Auswirkungen aller zuberücksichtigender Störungen im Zusammenspiel auf die Arbeitsfähigkeit noch zu klären sind.

3.5    Der Beschwerdeführer ist gemäss den behandelnden Psychiatern zur Zeit arbeitsunfähig, aber diesbezüglich wird eine gute Prognose gestellt. Dazu ist anzumerken, dass die Therapierbarkeit eines Leidens einer rentenbegründenden Invalidität nicht im Wege steht (BGE 127 V 294 E. 4). Falls eine Therapierbarkeit gegeben ist, so ist der Beschwerdeführer mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren zur Therapieaufnahme aufzufordern, wobei der Umfang und die Dauer einer solchen Therapie zu umschreiben wären.

    Denn die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Deshalb muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). Sollte beim Versicherten eine solche Arbeitsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf vorliegen, wäre somit vor dem Rentenanspruch ein Umschulungsanspruch zu prüfen.

3.6    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Vornahme dieser Abklärungen hat die IV-Stelle über den Leistungsanspruch des Versicherten neu zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich in Übereinstimmung mit dem Rechtsvertreter des Versicherten die beantragte Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung (Urk. 1, Urk. 19, Urk. 20). Zudem kann offen bleiben, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren verletzt worden ist.


4.    

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kostennote vom 8. Januar 2015 einen Zeitaufwand von 14.23 Stunden und Barauslagen von Fr. 248.80 aus (Urk. 21). Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘342.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 3‘342.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef