Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00655




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Nossa

Urteil vom 29. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli

Würgler & Partner Rechtsanwälte

Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1971 geborene X.___ meldete sich aufgrund einer Allergie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 13. August 2002 (Urk. 10/17) einen Anspruch der Versicherten auf Rente.

    Am 25. März 2009 meldete sich die Versicherte aufgrund seit Februar 2009 bestehender Probleme mit der Speicheldrüse erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/24). Mit Verfügung vom 11. November 2009 verneinte die IV-Stelle abermals einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/44). Dagegen liess die Versicherte am 15. Dezember 2009 Beschwerde am Sozialversicherungsgericht erheben (Urk. 10/51). Dieses hob die Verfügung mit Urteil vom 31. August 2011 (Prozess Nr. IV.2009.01196) auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/61).

    Diese nahm Abklärungen vor und wies mit Verfügung 7. Juni 2012 das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab (Urk. 10/78). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Juli 2012 (Urk. 10/80) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. März 2013 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/90).


2.    Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung. Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, erstattete am 31. Januar 2014 ein internistisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 10/99) und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten sowie die interdisziplinäre Zusammenfassung der Gutachten (Urk. 10/103). Sie stellten bei der Versicherten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf die neuesten Abklärungen in Aussicht, sie werde das Leistungsbegehren abweisen (Urk. 10/106). Trotz erhobener Einwände entschied sie mit Verfügung vom 16. Mai 2014 in diesem Sinne (Urk. 10/112 = Urk. 2).


3.Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli, mit Eingabe vom 19. Juni 2014 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer halben Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, beantragen. Zudem liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung stellen (Urk. 1).

Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 liess die Beschwerdeführerin Belege über ihre Mittellosigkeit einreichen (Urk. 6 – 7).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    

    

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Gutachten der Dres. med. Y.___ und Z.___ einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin, weil kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege beziehungsweise keine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin lässt dagegen einwenden, eine bestehende Kniegelenksarthrose schränke sie bei der Haushaltsarbeit ein. Dies sei zu berücksichtigen, selbst wenn eine volle Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten anzunehmen sei, was sie aber bestreite. Gemäss Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 22. März 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 – 70 %. Das Gutachten von Dr. Y.___ weiche deutlich von dieser Beurteilung ab. Gestützt auf die Angaben von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 12. und 13. Mai 2014 sei von einer erheblichen Einschränkung auszugehen. Es sei deshalb erneut abzuklären, in welchem Ausmass eine Gelenksarthrose / Gonartrhose bestehe und welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 1 S. 2 und 3).


3.

3.1    Dem Gutachten von Dr. Y.___ ist keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 10/99/44). Eine Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden (Urk. 10/99/47).

    Auch Dr. med. Z.___ erhob keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/103/6).

    In ihrer interdisziplinären Zusammenfassung kamen sie zum Schluss, dass weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/103/8).

3.2    Das Gutachten von Dr. Y.___ ist umfassend. Sie berücksichtigte die Anamnese (Urk. 10/99/2 f.), die Aktenlage (Urk. 10/99/5 f.) und die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 10/99/45). Diese Grundlagen bezog sie ebenso in ihre Würdigung mit ein wie die Ergebnisse ihrer eigenen Untersuchungen, im Rahmen derer sie einen gründlichen, objektiven internistisch-rheumatologischen Status erhoben hatte (Urk. 10/99/38 f.). Sie setzte sich mit den Meinungen der anderen Ärzte auseinander (Urk. 10/99/49). Ihre Schlussfolgerungen sind einleuchtend, zeigte sie doch auf, dass eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, weil die Adipositas einer zumutbaren Behandlung zugänglich sei und die Krankenkasse die Kosten hierfür übernehme, weil bildgebend keine nicht altersentsprechenden degenerativen Veränderungen festgestellt worden seien, und weil die Beschwerdeführerin bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im März 2013 eine mässige Leistungsbereitschaft mit Selbstlimitierung und Inkonsistenzen gezeigt habe. Die von Dr. A.___ im März 2013 erhobenen Befunde einer Gonartrhose und einer mässigen AC-Gelenksarthrose an den Knien bzw. der linken Schulter hätten bildgebend im Januar 2014 nicht bestätigt werden können. In ihrer Beurteilung zeigte sie zudem auf, dass keine entzündlichen erosiven Veränderungen ersichtlich seien, und legte ebenfalls dar, dass alle Befunde altersentsprechend seien. Dass sie vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, dass die Befunde das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht erklären könnten (Urk. 10/99/45), überzeugt.

    Das Gutachten ist demnach voll beweiskräftig (vgl. zu den Voraussetzungen an die Beweiskraft medizinischer Gutachten BGE 134 V 231 E. 5.1 bzw. 125 V 351 E. 3).

3.3    Auch Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin eingehend, berücksichtigte die Aktenlage und die Klagen der Beschwerdeführerin ebenso wie seine eigenen Erhebungen. Er erhob einen vollständig unauffälligen Psychostatus (Urk. 10/103/6), was angesichts der bis anhin fehlenden psychiatrischen Behandlung und der fehlenden Geltendmachung psychischer Beschwerden durch die Beschwerdeführerin nicht verwundert. Seine Schlussfolgerung, es liege keine psychische Erkrankung vor, leuchtet ohne Weiteres ein und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.

3.4    Was die Beschwerdeführerin vorbringt, überzeugt dagegen nicht. Es besteht bildgebend keine nicht altersübliche Kniegelenksarthrose, weshalb sich Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen. Der Beschwerdeführerin sind nicht nur sitzende, sondern sämtliche altersüblichen Bewegungen und Tätigkeiten zuzumuten. Wie Dr. Y.___ erklärte, kann auf die Angaben von Dr. A.___ nicht abgestellt werden, da dieser anlässlich der Belastbarkeitstests festgestellt hatte, dass sich die Beschwerdeführerin selbst limitiert und Schmerzen angegeben habe, bevor die beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze erreicht worden sei (Urk. 10/91/7). Auch der Hinweis auf die Ansicht von Dr. B.___ ist unbehelflich. In seinen im Vorbescheidverfahren verfassten Schreiben vom 12. und 13. Mai 2014 hielt er fest, es treffe nicht zu, dass eine Gonarthrose und damit degenerative Veränderungen zu verneinen seien, wie dies im Gutachten von Dr. Y.___ getan werde (Urk. 10/110/1 und 10/110/3). Dr. Y.___ verneinte diese indes nicht, sie stellte nur fest, dass die degenerativen Veränderungen altersentsprechend seien.

    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die bidisziplinäre Begutachtung durch Dres. med. Y.___ und Z.___ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


4.    

4.1    Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.

4.2    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

4.3    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Georg Engeli, wird für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- entschädigt. In der Honorarnote vom 21. Oktober 2014 wird ein Aufwand von 4,42 Stunden ausgewiesen (Urk. 15), was der Sache angemessen ist. Einschliesslich 3 % Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von Fr. 983.35. In diesem Umfang ist Rechtsanwalt Engeli aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 19. Juni 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, wird mit Fr. 983.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Georg Engeli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNossa