Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00656 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 17. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene X.___ arbeitete seit dem 23. August 2005 als Hilfsarbeiter im Werkhof der Gemeinde Y.___, als er sich am 7. September 2005 beim Mähen von Schilf bei einem Misstritt eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) zuzog (Urk. 7/14/2, 7/14/36, 7/14/42, 7/14/45). Zusätzlich arbeitete er stundenweise als Abwart für eine Turnhalle; diese Stelle wurde ihm per 6. November 2005 gekündigt (Urk. 7/14/43, 7/14/48-50). Nach dem Unfall vom 7. September 2005 wurde ihm vom 8. September bis 19. Oktober 2005 sowie erneut ab 24. Januar 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/14/1-2, Urk. 7/14/30-33, Urk. 7/14/35). Die Beschwerden hielten an. Am 29. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die anhaltenden Folgen des Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Am 30. Oktober 2006 erfolgte in der Uniklinik Z.___ bei der Diagnose einer posttraumatischen Arthrose des rechten unteren Sprunggelenks (USG) eine Double-Arthrodese des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts mit autologer Spongiosa aus der proximalen Tibia rechts (Urk. 7/14/7). Wegen einer akuten Suizidalität und einer mittelgradigen Depression mit somatischem Syndrom befand sich der Versicherte in der Folge vom 15. bis 20. Dezember 2006 in der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ (Urk. 7/41/1-2).
Nach Abklärungen ging die IV-Stelle davon aus, der Versicherte sei seit dem Beginn der einjährigen Wartezeit im Januar 2006 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, was einem Invaliditätsgrad von 100 % entspreche. Seit Januar 2008 sei er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ab dann einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % ergebe. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/84) mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2008 zu (Urk. 7/94, Urk. 7/100). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2008 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.00105 vom 31. Oktober 2010 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben wurde, als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. April 2008 verneint wurde, und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/146). Das Gericht erwog, wegen der vorliegenden widersprüchlichen psychiatrischen Berichte sei die Einholung einer zusätzlichen psychiatrischen Beurteilung erforderlich (E. 5.1; Urk. 7/146/10-11). Da die Ärzte der B.___ Klinik in ihrem Bericht vom 9. August 2010 neu ein neuropathisches Schmerzsyndrom diagnostiziert und dem Beschwerdeführer eine zeitweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hätten, sei bei diesen Ärzten ein ergänzender Bericht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit einzuholen. Nötigenfalls werde die IV-Stelle auch eine ergänzende orthopädisch/neurologische Beurteilung zu veranlassen haben, bevor sie erneut über den Rentenanspruch ab 1. April 2008 verfüge (E. 5.2; Urk. 7/146/11).
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Berichte (Urk. 7/150, Urk. 7/153, Urk. 7/162, Urk. 7/201) sowie das bidisziplinäre, orthopädisch-psychiatrische Gutachten des C.___ vom 18. Juni 2011 ein (Urk. 7/172). Danach kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. November 2011 die Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. April 2008 an, nunmehr davon ausgehend, dass dem Versicherten die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Januar 2008 im Rahmen eines 90%-Pensums zumutbar sei (Urk. 7/181). Nachdem der Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/196), zog die IV-Stelle noch Berichte der B.___ Klinik, Neurologie (Urk. 7/201; vgl. auch Urk. 7/212 S. 3), bei und verfügte am 11. Mai 2012 ankündigungsgemäss (Urk. 7/213). Auch gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 7/220). Mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2012.00505 vom 7. November 2012 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache erneut an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum anschliessenden Erlass einer Verfügung über den Rentenanspruch ab 1. April 2008 zurückgewiesen wurde. Das Gericht erwog, die IV-Stelle habe trotz gerichtlicher Anweisung im Urteil IV.2009.00105 nicht abgeklärt, ob der Versicherte an einem invalidisierenden neuropathischen Schmerzsyndrom leide. Nötig sei weiterhin eine fachärztlich-neurologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2008, wobei auch die vom Versicherten eingereichten Arztberichte betreffend den Zeitraum März bis Mai 2012 sowie den weiteren gesundheitlichen Verlauf zu berücksichtigen seien. Gegebenenfalls werde sie eine interdisziplinäre Neubeurteilung zu veranlassen haben, sollte sich erweisen, dass der Beschwerdeführer an einem neuropathischen Schmerzsyndrom oder einem anderweitigen, bisher unberücksichtigt gebliebenen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide (Urk. 7/244).
1.3 Daraufhin zog die IV-Stelle das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Gutachten des Kantonsspitals D.___, Neurologische Klinik, vom 30. Juli 2012 bei (Urk. 7/262/5-16) und holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 7/251, Urk. 7/252, Urk. 7/253, Urk. 7/257, Urk. 7/258, Urk. 7/261, Urk. 7/263, Urk. 7/266); vgl. auch Urk. 7/272). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/273, Urk. 7/276, Urk. 7/291, Urk. 7/307) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2014 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs ab 1. April 2008 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, mit Eingabe vom 18. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen; ferner seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Markus Zimmermann als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom
5. September 2014 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Felix Schwarz als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 8). Am 20. März 2015 (Urk. 10) liess der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 12. März 2015 zu den Akten reichen (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme zu diesem Bericht (Urk. 12, Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum strittigen Rentenanspruch wurden bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.00105 vom
31. Oktober 2010, E. 1-2 (Urk. 7/146/3-6), sowie – unter Hinweis auf das bereits genannte Urteil – im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00505 (Urk. 7/244/2) dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Zu ergänzen ist, dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. April 2008 in der angefochtenen Verfügung damit, die medizinische Aktenlage sei in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juli 2012 vollständig aktualisiert worden. Dem beigezogenen neurologischen Gutachten des Kantonsspitals D.___ sei zu entnehmen, dass die Gutachter keinerlei Anhaltspunkte für eine Neuropathie oder eine Sudeck Erkrankung gefunden hätten. Das Gutachten sei vollständig und schlüssig, insbesondere hätten die Gutachter den neurologischen Bericht der B.___ Klinik vom 25. Februar 2010 in ihrer Beurteilung berücksichtigt. Da in den später erstellten neurologischen Berichten keine Befunde oder Erkenntnisse dokumentiert worden seien, welche die gutachterliche Beurteilung zu erschüttern vermöchten, könne auf das Gutachten abgestellt werden. Die weiteren eingegangenen Arztberichte enthielten keine Hinweise auf eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes. Deshalb seien keine weiteren medizinischen Abklärungen nötig. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades sei wie bisher von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 90 % für einfach, leichte und vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten auszugehen. Der Beschwerdeführer könnte ohne Gesundheitsschaden gemäss den Lohnangaben in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Ausgabe 2011, für den Sektor 3, Dienstleistungen, mit Hilfsarbeiten ein Jahreseinkommen von Fr. 58‘233.48 verdienen. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens könne auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) gemäss der LSE abgestellt werden. Umgerechnet auf das noch zumutbare 90%-Pensum sowie unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein Invalideneinkommen von 50‘842.48. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe auch ab dem 1. April 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente. Das neurologische Gutachten des Kantonsspitals D.___, Neurologische Klinik, vom 30. Juli 2012, auf welches sich die IV-Stelle stütze, sei von einer privatrechtlichen und gewinnstrebigen Gesellschaft in Auftrag gegeben worden, und für die Gutachter sei erkennbar gewesen, welches Interesse der Auftraggeber verfolge. Deshalb bestünden von vornherein Zweifel an der Neutralität der Begutachtung. Sodann seien die Gutachter nicht im Besitz sämtlicher relevanter medizinischer Vorakten gewesen. Da die genaue Kenntnis der Vorakten für den Beweiswert eines Gutachtens von ausschlaggebender Bedeutung sei, könne auf das neurologische Gutachten nicht abgestellt werden. Sodann habe sich sein psychischer Gesundheitszustand in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Wie aus dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 13. Juni 2014 hervorgehe, habe sich die depressive Symptomatik verschlechtert. Aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse habe er sich jedoch die Behandlung bei einem Psychiater nicht leisten können. Zusätzlich leide er neu an einem Diabetes Typ 2, und es seien Inhalationsbehandlungen nötig. Diese gesundheitliche Verschlechterung habe die IV-Stelle nicht berücksichtigt. Es erscheine unumgänglich, zumindest einen aktuellen Bericht beziehungsweise ein Gutachten über den neurologischen und psychischen Gesundheitszustand einzuholen, zielführender wäre eine eingehende interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 1; vgl. auch Urk. 3/4).
3.
3.1 Am 28. Juni 2011 erstatteten die Experten des C.___, Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, sowie Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr bidisziplinäres Gutachten. Dabei stützten sie sich auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten, die orthopädische und psychiatrische Untersuchung vom 31. Mai 2011, die gleichentags durchgeführten Röntgenuntersuchungen, MRI-Bilder des rechten Fusses vom 7. Juni 2011 sowie die gutachterliche Konsensbeurteilung vom 17. Juni 2011 (Urk. 7/172/2).
Der orthopädische Gutachter erhob unter anderem beidseits unauffällige Schultergelenke und führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mässige Arthrose im naviculo-cuneiformen Gelenk (intermedium und laterale) bei Status nach subtalarer, calcanocuboidaler und tL.___aviculärer Arthrodese mit Senk-/Spreizfuss rechts im Oktober 2006 sowie eine Präadipositas auf (Urk. 7/172/6-9).
Dem psychiatrischen Teil des C.___-Gutachtens ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass der aus I.___ stammende Beschwerdeführer in seiner Heimat als Leibwächter und Chauffeur für wichtige Persönlichkeiten tätig war und auch Militärdienst leistete. 2004 kam er in die Schweiz und war zunächst acht Monate lang als Chauffeur für ein Altersheim und danach vier Monate lang bis zum Unfall im September 2005 als Hilfsarbeiter bei einer Gemeinde tätig. Seit eineinhalb Jahren handle er mit ägyptischen Waren. Nach der im Oktober 2006 erfolgten Operation verschlechterte sich das psychische Zustandsbild seit Januar 2007. 2007/2008 war er in psychologischer Behandlung, seither erhalte er keine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung mehr. Der Beschwerdeführer gab dem Gutachter an, ständig unter Schmerzen zu leiden und sich dadurch psychisch beeinträchtigt zu fühlen. Er sei traurig, manchmal etwas unruhig, und habe Zukunftsängste. Weiter habe er Schlafstörungen mit ausgeprägten Durchschlafstörungen und vermehrter Müdigkeit tagsüber. Der Gutachter erhob während der Untersuchung eine leicht bedrückte bis gut gelaunte Stimmungslage, teils etwas vermindert mitschwingend. Der Beschwerdeführer habe im Denken auf seine Beschwerden eingeengt gewirkt und teils demonstrativ auf die Beschwerden hingewiesen. Der psychiatrische C.___-Gutachter diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Störung, bestehend seit etwa Januar 2007, welche seit etwa Januar 2008 den Schweregrad einer leichten depressiven Störung aufweise, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa Januar 2007 sowie akzentuierte kränkbare, narzisstische Persönlichkeitszüge. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung hätten sich nur noch Symptome einer chronifizierten leichten depressiven Störung erheben lassen. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung sei zudem vom Bestehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Der Schmerz trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Als psychosoziale Belastungsfaktoren seien Partnerschaftsprobleme, Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme und mangelnde Sprachbeherrschung bei Migrationshintergrund zu nennen. Wegen der psychischen Leiden mit Krankheitswert – obwohl erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden, sei kein Überwiegen derselben anzunehmen - erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit leicht beeinträchtigt. Trotz der depressiven Störung liessen sich Ressourcen und Restaktivitäten erheben. Der Beschwerdeführer handle mit ägyptischen Waren und zeige durchaus Interessen. Ferner bestünden keine wesentlichen depressiven Verstimmungen, Kontaktstörungen und kognitiven Störungen. Da die depressive Störung zu keiner Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und –bewältigung führe, liege keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Auch liessen sich keine weiteren massgeblichen Kriterien, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung mit primärem Krankheitsgewinn oder das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung erheben. Der Beschwerdeführer verfüge über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, so dass diese, soweit organisch nicht begründbar, mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar seien (Urk. 7/172/14-21).
Aus interdisziplinärer Sicht gingen die Gutachter davon aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsgärtner wegen der psychischen Symptomatik ab Januar 2008 zu 75 % arbeitsfähig bei vollem Stundenpensum. Seit dem Zeitpunkt der Begutachtung sei er wegen der orthopädischen Diagnosen bei voller Stundenpräsenz zu 60 % arbeitsfähig. Für körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne das regelmässige Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg sowie ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung bestehe bei vollem Stundenpensum ab etwa Januar 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Im Rahmen der postoperativen Rehabilitation von Oktober 2006 bis April 2007 habe für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 7/172/24-26).
3.2 Im Auftrag des Unfallversicherers des Beschwerdeführers, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, erstellten Dr. med. J.___, leitender Arzt, sowie Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Kantonsspital D.___, Neurologische Klinik, am 30. Juli 2012 ein neurologisches Gutachten. Aufgrund der von den Ärzten der B.___ Klinik im Jahr 2010 gestellten Diagnose war hauptsächlich die Frage nach dem Vorliegen einer auf den Unfall vom 7. September 2005 zurückzuführenden, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Neuropathie im rechten Fuss zu klären. Die Gutachter stützten sich auf die vom Unfallversicherer gelieferten Unterlagen sowie die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers am 6. August 2012 (Urk. 7/262/5, Urk. 7/262/11). Der Beschwerdeführer berichtete den Gutachtern, seit der Fussoperation ohne relevante Verbesserung an ständigen, dumpf drückenden Schmerzen im rechten Fuss-/Sprunggelenk zu leiden, mit einer Schmerzintensität von 5 bis 6 auf der visuellen Analogskala (VAS). Bei Belastung seien die Schmerzen verstärkt, im Sitzen komme es nach 10 bis 20 Minuten zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzintensität bis zu 10 auf der VAS, der Schmerzcharakter sei brennend. Gleichzeitig komme es zu einer Schwellung am Fuss, teilweise auch zu einer Rötung. Daneben würden in liegender Position intermittierend stärkste schneidende und pulsierende Schmerzen der Intensität 10 auftreten, welche bis zu 15 Minuten andauerten. Deshalb sei der Nachtschlaf deutlich beeinträchtigt. Eine depressive Verstimmung oder eine andere psychische Problematik bestehe momentan nicht. Seit 2008 sei er selbständig erwerbend als Händler von Kleinwaren, in Abhängigkeit von den Schmerzen im Fuss mit einem Arbeitspensum zwischen 30 % und 50 %. Die Gutachter gelangten aufgrund ihrer neurologischen Untersuchung zur Beurteilung, dass keine Anhaltspunkte für ein neuropathisches Schmerzsyndrom oder eine Algodystrophie bestünden. Neuropathische Schmerzen würden sich infolge einer Beschädigung entweder des zentralen oder des peripheren Nervensystems entwickeln. Zwar sei der vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzcharakter mit einem neuropathischen Schmerz vereinbar, der fluktuierende Verlauf der Schmerzsymptomatik passe allerdings nicht dazu. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für eine Schädigung des Nervensystems. Eine Schädigung des zentralen Nervensystems könne aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung ausgeschlossen werden. Eine periphere Nervenläsion sei durch einen sensiblen, motorischen oder sensomotorischen Ausfall im Versorgungsgebiet eines Nervs oder mehrerer Nerven definiert. Beim Beschwerdeführer hätten mit Blick auf die Vorakten weder nach dem initialen Trauma noch nach der Operation ein umschriebenes sensomotorisches Defizit oder ein Kompartmentsyndrom beobachtet werden können. Auch in der aktuellen neurologischen Untersuchung habe kein derartiger Befund erhoben werden können. Die Ärzte der B.___ Klinik hätten gestützt auf die anamnestischen Angaben zwar im Februar 2010 neuropathische Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervus peroneus superficialis postuliert. Wie bereits dargelegt spreche die Anamnese nicht für ein neuropathisches Schmerzsyndrom. Zudem hätten die Ärzte der B.___ Klinik selbst auf gewisse Diskrepanzen bei den klinischen Befunden hingewiesen, und mittels einer Neurographie habe keine umschriebene Nervenläsion nachgewiesen werden können (vgl. Urk. 7/262/9). Eine Small-Fiber Neuropathie, welche mittels einer Neurographie nicht nachzuweisen sei, könne ebenfalls ausgeschlossen werden. Eine solche Neuropathie lasse nämlich klinisch symmetrische Beschwerden erwarten und könne nicht durch ein Trauma ausgelöst werden, sondern sei durch eine langsame progrediente Verschlechterung der Schmerzen charakterisiert, was aufgrund der Vorakten nicht auf den Beschwerdeführer zutreffe. Abschliessend hielten die Gutachter fest, eine neurologische Grunderkrankung habe nicht festgestellt werden können namentlich keine Anhaltspunkte für einen Morbus Sudeck oder eine Neuropathie. Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit könne auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des C.___ von Mai 2011 verwiesen werden (Urk. 7/262/11-16).
3.3 Im Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 30. Januar 2013 gab Dr. med. L.___, Facharzt für Anästhesiologie von der Praxis für Schmerztherapie, an, er habe den Beschwerdeführer letztmals am 14. Mai 2012 gesehen. Der Beschwerdeführer leide unter chronischen Schmerzen, zusätzlich bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Aufgrund der Intensität und Dauer der Beschwerden müsse von einer Chronifizierung gesprochen werden. Prognostisch sei nicht mit einer spontanen Zurückbildung der Schmerzen zu rechnen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselposition und der Möglichkeit, repetitive Fussbewegungen zu vermeiden, sei der Beschwerdeführer für 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig (Urk. 7/251).
Gemäss Bericht der Klinik M.___, Institut für Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, vom 5. Februar 2013 stellte sich der Beschwerdeführer wegen unklarer abdomineller Beschwerden vor, welche laut den Ärzten am ehesten einerseits im Rahmen einer Gastritis und andererseits im Rahmen einer Obstipationsproblematik bei langjähriger Tramalmedikation zu deuten seien. Die Ärzte empfahlen die regelmässige Einnahme einer stuhlregulierenden Medikation. Bei den Diagnosen erwähnten sie auch eine latente Tuberkulose (Urk. 7/253/1-3; vgl. auch Urk. 7/263/5-7).
Im Verlaufsbericht vom 19. März 2013 diagnostizierte der den Beschwerdeführer seit November 2006 behandelnde Hausarzt und Internist Dr. F.___ chronische, therapierefraktäre Fussschmerzen rechts, entsprechend einer Mischung aus neuropathischen und nozizeptiven Schmerzen mit zusätzlichen psychischen Anteilen, einen Status nach Calcaneusfraktur rechts im September 2005 und Arthrodese des USG bei posttraumatischer Arthrose im Oktober 2006, chronisches Asthma bronchiale, eine Anpassungsstörung mit agitiert-depressivem Syndrom sowie einen Diabetes mellitus Typ II. Der Beschwerdeführer klage aktuell über Schmerzen im Bereich des ganzen rechten Fusses und distalen Unterschenkels, welche deutlich belastungsabhängig seien und auch in der Nacht stark ausgeprägt seien. Begleitet würden die Schmerzen von Schwellungen und vermehrtem Schwitzen am rechten Fuss. Ausserdem bestünden Atembeschwerden, deutliche Schlafstörungen, Libidoverlust, vermehrte Reizbarkeit und allgemeine Ermüdbarkeit, Mundtrockenheit und vermehrtes allgemeines Schwitzen. Die Prognose sei bei Weiterführung der gegenwärtigen Behandlung bestenfalls stationär. Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer für den damals aktuell ausgeübten Beruf als Händler von Kleidungsstücken eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit je nach Krankheitsverlauf und je nach den aktuellen Behandlungsmassnahmen etwas schwanke. Die aktuelle Tätigkeit sei den körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen angepasst. Eingeschränkt werde der Beschwerdeführer einerseits durch die deutlich verminderte Belastbarkeit des rechten Beines und andererseits durch die Folgen des psychischen Leidens, welches vor allem das Konzentrationsvermögen und die Anpassungsfähigkeit einschränke (Urk. 7/257/1, Urk. 7/257/5-7).
Mit seinem Verlaufsbericht reichte der Hausarzt Dr. F.___ der IV-Stelle den Bericht vom 9. Januar 2012 über das von den Ärzten der Praxis für Schmerztherapie, den Anästhesisten Dr. L.___, Dr. med. N.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie, am 9. Januar 2012 durchgeführte interdisziplinäre Schmerzkonsilium. In ihrem Bericht diagnostizierten die Ärzte der Praxis für Schmerztherapie chronische Fussschmerzen rechts bei Status nach Calcaneusfraktur rechts und posttraumatischer USG-Arthrodese am 7. September 2005 sowie einen Status nach Arthrodese rechts am 30. Oktober 2006, eine leichte PHS (Periarthritis humeroscapularis) rechts und den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer gab den Ärzten unter anderem an, nach einem Sturz, den er etwa einen Monat nach der Fussoperation erlitten habe, gelegentlich Schmerzen in der rechten Schulter zu haben, vor allem beim Anheben des rechten Armes und in der Nacht, wenn er auf dem Arm liege. Die Ärzte hielten dazu in ihrer Beurteilung fest, die klinische Untersuchung habe Zeichen eines subacromialen Impingements ergeben, so dass die Schulterschmerzen mit einer leichten PHS vereinbar seien. Weiter führten die Ärzte aus, eine abschliessende Beurteilung der übrigen Beschwerden sei auf Grund von Verständigungsschwierigkeiten und der äusserst komplexen Sachlage nicht möglich, weshalb lediglich eine Hypothese aufgestellt werden könne. Die Biographie des Beschwerdeführers lege nahe, dass er als Kollaborateur eines totalitären Regimes tätig gewesen und dadurch schuldbeladen sei, sich im aktuellen Leben im neuen Kulturkreis nicht mehr zurecht finde und um seine Identität und emotionale Balance ringe. Er habe angegeben, ein Onkel sei General beim ägyptischen Geheimdienst gewesen und habe ihm den Besuch der Militärakademie ermöglicht, wo er eine Ausbildung zum Geheimagenten erhalten habe. In dieser Funktion sei er auch lange tätig gewesen, bis er eingesehen habe, dass alles „verbrecherisch“ sei und er die Tätigkeit nicht mehr mit seinem Gewissen habe vereinbaren können. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gehe in ihrer Schilderung demgegenüber davon aus, dass er vom Vater aus Ehrgefühl zu einem Rücktritt und zur Flucht gezwungen worden sei. Die Flucht sei laut dem Beschwerdeführer halsbrecherisch gewesen. Er sei, verfolgt vom ägyptischen Geheimdienst, über das Mittelmeer in die Türkei und von dort auf Umwegen in die Schweiz geflohen, wo er Asyl erhalten habe. Aufgrund dieser Angaben sei als zusätzlicher pathogener Faktor eine vielleicht lange verdrängte Traumatisierung durch die Tätigkeit in einem Geheimdienst zu erwägen (Urk. 7/257/31-35).
Gemäss Verlaufsbericht vom 12. April 2013 erfolgte im Muskulo-Skelettal Zentrum der B.___ Klinik wegen der chronischen Fussschmerzen rechts am 16. Januar 2013 sowie drei Tage später eine Behandlung mit Neurontin. Die Ärzte hielten fest, aufgrund der chronischen, therapierefraktären, invalidisierenden Fussschmerzen sei die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs mit fehlendem Ansprechen auf diverse Therapiestrategien sei auch in Zukunft mit einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/261).
3.4 In einem weiteren Bericht vom 13. Juni 2014 äusserte sich der Hausarzt Dr. F.___ zum Krankheitsverlauf in den letzten zwei Jahren. Er führte aus, trotz der von den Spezialisten veranlassten Therapien sei es zu keinerlei Besserung gekommen. Die verwendeten Medikamente hätten kaum Wirkung gezeigt und seien schlecht verträglich gewesen. Gleiches gelte für die durchgeführten gezielten Infiltrationen. Die psychische Situation habe sich insgesamt verschlechtert. Die depressive Symptomatik habe zugenommen. Es sei - wohl vor dem Hintergrund von Verzweiflung wegen der schwierig auszuhaltenden Schmerzen und einer stetig sich verschlechternden sozialen Situation - zu starken Stimmungsschwankungen und zeitweilig auffallenden Aggressionen gekommen. Neu hinzugetreten seien in den vergangenen zwei Jahren die praktisch dauernde Notwendigkeit von Inhalationsbehandlungen bei bekanntem, chronischem Asthma bronchiale und ein Diabetes Typ II (Urk. 3/3).
4.
4.1
4.1.1 Das neurologische Gutachten des Kantonsspitals D.___, Neurologische Klinik, vom 30. Juli 2012 hatte aus Sicht der Invalidenversicherung vor allem die Frage zu klären, ob eine Neuropathie vorliege. Gestützt auf die zur Verfügung gestellten medizinischen Vorakten sowie die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers am 6. August 2012 wurde von den Gutachtern das Bestehen einer Neuropathie oder einer anderen neurologischen Erkrankung, welche für die Beschwerden im rechten Fuss zumindest teilweise ursächlich ist, ausgeschlossen (vorstehend E. 3.2).
4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten sei von einer privatrechtlichen und gewinnstrebigen Gesellschaft in Auftrag gegeben worden, und für die Gutachter sei erkennbar gewesen, welches Interesse der Auftraggeber verfolge, weshalb Zweifel an der Neutralität der Begutachtung bestünden (Urk. 1 S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen hat das Bundesgericht hinsichtlich der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, welche als Unfallversicherer des Beschwerdeführers das Gutachten des Kantonsspitals D.___ in Auftrag gegeben hatte (vgl. Urk. 7/262/5), wiederholt festgehalten, dass ein Ausstandsbegehren gegen einen privatwirtschaftlich organisierten Unfallversicherer als solchen in Bezug auf die Schadensregulierung nicht zulässig sein könne. Es liege in der Natur der Sache, dass ein privatwirtschaftlich organisierter Versicherer ein eigenes ökonomisches Interesse daran habe, nicht übermässige Leistungen auszurichten. Dennoch sehe das Gesetz ausdrücklich vor, dass derartige Versicherungseinrichtungen die Unfallversicherung gemäss UVG durchführten (Art. 68 Abs. 1 lit. a UVG) und demzufolge auch die Schadensregulierung vornähmen (Art. 45 ff. UVG). Das Gesetz nehme damit in Kauf, dass eine privatrechtliche juristische Person trotz ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse Behördenstellung habe. Dies sei gesetzlich gewollt und könne keinen Ausstandsgrund darstellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_994/2012 vom 18. Februar 2013,
E. 4.1, sowie U 302/05 vom 30. August 2006, E. 4.3). Zum anderen hat des Bundesgericht in BGE 137 V 210 E. 2.3 festgehalten, der blosse Umstand, dass die Medizinischen Abklärungsstellen der Invalidenversicherung regelmässig Gutachtensaufträge der IV-Stellen erhielten, spreche noch nicht gegen deren Unabhängigkeit, Neutralität und Objektivität. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung nicht analog für das durch den privatwirtschaftlich organisierten Unfallversicherer mit der Begutachtung beauftragte Kantonsspital D.___ gelten sollte, zumal der Beschwerdeführer auch keine konkreten Gründe nennt, welche gegen die Neutralität des Gutachtens sprechen.
4.1.3 Die neurologische Expertise des Kantonsspitals D.___ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Auch sind die Schlussfolgerungen in der Expertise nachvollziehbar begründet. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter seien nicht im Besitz sämtlicher relevanter medizinischer Vorakten gewesen (Urk. 1 S. 6 f.), ist unbegründet. Aus der Auflistung im Abschnitt „fallrelevante Vordokumente“ geht hervor, dass den Gutachtern zahlreiche medizinische und insbesondere auch neurologische Vorberichte der B.___ Klinik vorlagen (Urk. 7/262/5-11). Bei den im Urteil IV.2012.00505 erwähnten, vom Beschwerdeführer im entsprechenden Prozess eingereichten Arztberichten, welche von der IV-Stelle ebenfalls zu berücksichtigen seien (Urk. 7/244/3-5), handelt es sich um Arbeitsunfähigkeitsatteste ohne Angabe von Befunden oder um internistische Befundberichte (Urk. 7/220/17-19, Urk. 7/222/1-3, Urk. 7/234/14-30), also um Berichte, welche zur Beantwortung der neurologischen Fragestellung nicht relevant waren. Sodann werden in den neueren Verlaufsberichten der B.___ Klinik, Neurologie, etwa im Bericht vom 16. Januar 2013, keine neuen objektivierbaren Befunde erwähnt. Vielmehr wird dort festgehalten, der neurologische Befund sei im Detail unverändert zu den Vorbefunden (Urk. 7/257/14-15). Die früheren Befunde der B.___ Klinik wurden im Gutachten des Kantonsspitals D.___ aber berücksichtigt. Da das Gutachten damit auch in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ist, ist es voll beweiskräftig (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.1.4 Gestützt auf die beweiskräftige Expertise der neurologischen Klinik des Kantonsspitals D.___ vom 30. Juli 2012 steht damit fest, dass die Beschwerden im rechten Fuss nicht auf eine Neuropathie oder eine andere neurologische Erkrankung zurückzuführen sind.
4.2
4.2.1 Im bidisziplinären Gutachten des C.___ vom 28. Juni 2011 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Arthrose im rechten Fuss, eine Präadipositas, eine anamnestisch leichte bis mittelgradige depressive Störung gegenwärtig leichten Grades, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit kränkbaren, narzisstischen Zügen erwähnt. Die somatoforme Schmerzstörung wurde von den Gutachtern als mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar betrachtet, da die chronifizierte leichte depressive Störung zu keiner Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung führe und der Beschwerdeführer über die nötigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüge. Die Gutachter sahen auch keine weiteren der massgeblichen Kriterien für eine Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung als erfüllt an und wiesen darauf hin, dass weder ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, noch das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung festzustellen seien (Urk. 7/172/23).
4.2.2 Im weiteren Verlauf wurde von den Ärzten der Praxis für Schmerztherapie gemäss Bericht vom 9. Januar 2012 erstmals – nachdem der Schulterbefund anlässlich der C.___-Begutachtung noch unauffällig gewesen war (Urk. 7/172/6) - ein subacromiales Impingement der rechten Schulter erhoben und eine leichte PHS (Periarthritis humeroscapularis) rechts diagnostiziert. Zu einer allfälligen Auswirkung dieser Problematik auf die Arbeitsfähigkeit nahmen die Ärzte nicht Stellung, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser Befund zumindest in qualitativer Hinsicht auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit auswirkt.
In ihrem Bericht vom 9. Januar 2012 erwähnten die Ärzte der Praxis für Schmerztherapie sodann Stationen der Biographie des Beschwerdeführers, die von den C.___-Gutachtern nicht erhoben worden waren: Laut dem Bericht vom 9. Januar 2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe an der Militärakademie in I.___ eine Ausbildung zum Geheimagenten absolviert und sei längere Zeit in dieser Funktion tätig gewesen, bis ihn moralische Bedenken zur Beendigung der Tätigkeit bewogen und anschliessend zur Flucht in die Schweiz gezwungen hätten. Daraus schlossen die Ärzte der Praxis für Schmerztherapie auf eine mögliche Traumatisierung durch die Geheimdiensttätigkeit in I.___ und stellten die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 7/257/33-35). Zwar bestritt die Ehefrau des Beschwerdeführers später den Wahrheitsgehalt dieser Angaben, was aber noch nichts zu bedeuten hat, da die Ehefrau offenbar vermutete, die Vergangenheit ihres Mannes beim Geheimdienst wirke sich negativ auf seine Leistungsansprüche aus (Urk. 7/283, Urk. 7/304/2 -3). Auch geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in I.___ Militärdienst leistete (Urk. 7/275/11), und die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in einem früheren Verfahrensstadium selbst an, ihr Ehemann habe eine Ausbildung in der Militärakademie in I.___ erhalten und verfüge über Berufserfahrung im Geheimdienst (Urk. 7/275/13-14). Insgesamt erscheint ein psychiatrisches Gutachten, in welchem derart wichtige biographische Daten nicht diskutiert – und allenfalls auch als unglaubwürdig klassifiziert - werden, als unvollständig. Es ist nämlich durchaus vorstellbar, dass sich eine allfällige psychische Traumatisierung durch die Tätigkeit in einem Geheimdienst und/oder eine Flucht aus I.___ auf die Diagnosestellung und die Beurteilung der Schwere der psychischen Beeinträchtigungen auswirken können. Eine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit findet sich im Bericht vom 9. Januar 2012 der Praxis für Schmerztherapie nicht.
Im Bericht vom 13. Juni 2014 äusserte sich der Hausarzt Dr. F.___ zum Krankheitsverlauf in den letzten zwei Jahren. Dieser Bericht wurde zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2014 erstellt, äussert sich aber zur gesundheitlichen Situation vor Erlass der angefochtenen Verfügung. Deshalb ist er im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Dr. F.___ berichtete über eine in den letzten zwei Jahren erfolgte Verschlechterung der psychischen Situation mit Zunahme der depressiven Symptomatik. Weiter hielt er fest, trotz verschiedener Ansätze sei die Therapie der Schmerzen erfolglos verlaufen (Urk. 3/3). Gleiches ergibt sich aus dem Verlaufsbericht vom 12. April 2013 des Muskulo-Skelettal Zentrums der B.___ Klinik, in welchem die Ärzte darauf hinwiesen, unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs mit fehlendem Ansprechen auf diverse Therapiestrategien müsse auch in Zukunft mit einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/261). Dr. F.___ erwähnte in seinem Bericht vom 13. Juni 2014 zudem, dass in den vergangenen zwei Jahren neu eine praktisch dauernde Notwendigkeit von Inhalationsbehandlungen bei bekanntem, chronischem Asthma bronchiale und ein Diabetes Typ II hinzugetreten seien. Auch im Bericht von Dr. F.___ vom 13. Juni 2014 fehlt eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/3). Hinweise für eine Verschlechterung der Fussproblematik ergeben sich auch aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 12. März 2015 (Urk. 11).
4.2.3 Aus den wiedergegebenen medizinischen Berichten (vorstehend E. 3.2.-4), die von der IV-Stelle im Nachgang zum Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00505 vom 7. November 2012 eingeholt beziehungsweise im vorliegenden Verfahren eingereicht wurden, und welche die Entwicklung des Gesundheitszustandes in der rund dreijährigen Zeitperiode zwischen der Begutachtung im C.___ am 31. Mai 2011 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2014 dokumentieren, ergeben sich nach dem Gesagten Hinweise für ein neu hinzugetretenes Schulterleiden (PHS rechts), internistische Probleme, eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik und eine weitere Chronifizierung der Schmerzsymptomatik bei anhaltender Therapieresistenz. Zudem stellt sich aufgrund der von den Ärzten der Praxis für Schmerztherapie am 9. Januar 2012 gestellten Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung die Frage, ob die psychischen Krankheitssymptome in diagnostischer Hinsicht und bezüglich ihrer Schwere im C.___-Gutachten richtig eingeschätzt wurden. In den fraglichen Berichten fehlt eine Stellungnahme zur Auswirkung dieser Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie erscheinen indes durchaus als geeignet, sich auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit im relevanten Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2014 auszuwirken.
Unter diesen Umständen trifft die Beurteilung der IV-Stelle, die bei den Akten liegenden Arztberichte enthielten keine Hinweise auf eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes (Urk. 2 S. 3, Urk. 6), nicht zu. Vielmehr wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen. Da die IV-Stelle den genannten Hinweisen auf eine gesundheitliche Verschlechterung gar nicht nachgegangen ist und insbesondere nicht abgeklärt hat, ob und inwiefern sich eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung seit der Begutachtung im C.___ auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat, und sie bereits im Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00505 vom 7. November 2012 darauf hingewiesen wurde, dass allenfalls eine interdisziplinäre Neubeurteilung angezeigt sein werde (Urk. 7/244/3-4), rechtfertigt es sich, die Sache zur Vornahme der nötigen weiteren Abklärungen abermals an die IV-Stelle zurückzuweisen (vorstehend E. 1.2). Die angezeigte interdisziplinäre medizinische Verlaufsbegutachtung hat insbesondere die Fachdisziplinen Innere Medizin, Orthopädie/Rheumatologie sowie Psychiatrie zu umfassen. Bezüglich der von den C.___-Gutachtern gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/172/38) ist zudem die geänderte Rechtsprechung zur Abklärung psychosomatischer Leiden (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) zu berücksichtigen. Gemäss dieser kann die Überwindbarkeit der Folgen eines psychosomatischen Leidens nicht mehr vermutet werden und an die Stelle des bisherigen Regel/Ausnahmemodells hat ein strukturiertes Beweisverfahren zu treten (E.6). Auch diesen neuen Grundsätzen ist bei der noch nötigen weiteren Tatsachenfeststellung Rechnung zu tragen. Für eine weitere Begutachtung wird dem Beschwerdeführer falls nötig ein Dolmetscher beizustellen sein (vgl. Urk. 7/172/2 Ziff. 1.2 und Urk. 7/262/5 Ziff. 1.2). Die Gutachter werden zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten in der Zeit ab dem 1. Januar 2008 Stellung zu nehmen haben, und die IV-Stelle wird über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2008 eine neue Verfügung zu erlassen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, wobei nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Kostennote vom 22. Juli 2015 (Urk. 16) von Rechtsanwalt Markus Zimmermann erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 10,05 Stunden als im angemessenen Rahmen liegend. Beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 sind gemäss Honorarnote 8,45 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 1‘690.--) und 1,60 Stunden à Fr. 220.-- (Fr. 352.--) zuzüglich Barauslagen von Fr. 66.35 (Urk. 16) und Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen, was eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘277.-- ergibt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2008 verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Baden, eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘277.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt