Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00659
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 23. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, meldete sich am 2. April 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (Riss des Anulus fibrosus bei den LWK 4/5) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. November 2013 respektive 9. Mai 2014 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Leiter Facility Management (Urk. 7/56, Urk. 7/82).
1.2 Am 28. Mai 2013 beantragte der Versicherte zudem Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/20-21 i.V.m. Urk. 7/25). Nachdem die IV-Stelle hierzu einen Bericht bei Dr. med. Y.___ eingeholt hatte (Bericht vom 30. Juli 2013, Urk. 7/30), teilte sie dem Versicherten am 11. Februar 2014 (Urk. 7/68) mit, es würden ab 27. Mai 2013 bis am 31. Mai 2018 Kosten für maximal zwei Paare orthopädischer Serienschuhe pro Jahr vergütet.
Am 29. April 2014 hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) dafür, die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen sei nicht ausgewiesen und eine Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konfektionsschuhen erscheine ausreichend und zweckmässig (Urk. 7/75/2). Daraufhin hob die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/76) - die Kostengutsprache vom 11. Februar 2014 für die Zukunft wiedererwägungsweise auf (Verfügung vom 10. Juni 2014, Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 17. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-94) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des Verfahrens bildet die Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe bis Mitte des Jahres 2018. Gemäss genehmigter Rechnung vom 14. März 2014 belaufen sich die Kosten für zwei Paare Serienschuhe auf Fr. 2‘606.90 (nach Abzug des Selbstbehaltes, Urk. 7/85). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, der Bericht von Dr. Y.___ – gestützt auf welchen die Kostengutsprache am 11. Februar 2014 erteilt worden sei – sei vorgängig nicht dem RAD zur Beurteilung vorgelegt worden. Der Sachverhalt sei somit im Zeitpunkt der Kostengutsprache nicht rechtsgenüglich abgeklärt gewesen. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, weshalb bezüglich der Leistungszusprache vom 11. Februar 2014 ein Wiedererwägungsgrund vorliege. Gemäss der nun nachträglich eingeholten Stellungnahme des RAD sei die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen nicht ausgewiesen. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen bestehe somit kein Anspruch auf Kostengutsprache (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, bevor das Zeugnis für die Serienschuhe ausgestellt worden sei, habe er Einlagen ausprobiert, was jedoch zu keiner gesundheitlichen Verbesserung geführt habe. Die nun angefertigten Serienschuhe trage er ständig und hätten zu einer Schmerzminderung geführt. Da er auch in Zukunft seinem Praktikum nachgehen möchte, benötige er diese Schuhe (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.
3.2 Ziff. 4 des HVI-Anhangs führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen“ unter Ziff. 4.01 Satz 1 als Hilfsmittel auf: Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Orthopädische Fusseinlagen werden gemäss Ziff. 4.05 des HVI-Anhangs hingegen lediglich vergütet, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
3.3 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (BGE 117 V 8 S. 17). Eine Verfügung kann auch zweifellos unrichtig sein, wenn der Sachverhalt nicht korrekt festgestellt wurde. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/30) unter Hinweis auf Senk- und Spreizfüsse beidseits, eine Achillodynie beidseits sowie eine Fasciitis plataris beidseits dafür, der Beschwerdeführer benötige orthopädische Serienschuhe. Abgeänderte Konfektionsschuhe sowie abgeänderte Spezialschuhe seien ungenügend (Urk. 7/30/4-5). Zudem führte er als Diagnosen ein lumbovertebrales Syndrom, einen Hallux valgus, eine Hammerzehe Dig. II beidseits sowie eine Metatarsalgie rechts auf (Urk. 7/30/2). Dr. Y.___ hielt schliesslich fest, das Schonhinken des Beschwerdeführers führe zu einem Mehrverbrauch von gewöhnlichen Serienschuhen (Urk. 7/30/5).
4.2 Med. pract. Z.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, führte in der nachträglich eingeholten Stellungnahme vom 29. April 2014 (Urk. 7/75/2) zum Bericht von Dr. Y.___ aus, Angaben über das Ausmass der Hallux valgus-Stellung der Grosszehe und eventuelle Kontrakturen der Zehen seien nicht gemacht worden und auch ein Röntgenbefund liege nicht vor. Aus medizinischer Sicht sei ein Schonhinken allein nicht geeignet, zu einer vermehrten Abnutzung des Schuhes zu führen. Beim Hinken entstehe eine verkürzte Standbeinphase der betroffenen Seite, die keine Auswirkung auf die Lebensdauer des Schuhes habe. Zu vermehrtem Abrieb der Sohle komme es bei Gangarten, die zum Nachschleifen eines Fusses führten. Damit sei ein Mehrverbrauch an Schuhwerk nicht plausibel begründet. Die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen sei sodann aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Eine Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konfektionsschuhen erscheine ausreichend und zweckmässig.
5.
5.1 Die Kostengutsprache vom Februar 2014 beruhte einzig auf der Einschätzung von Dr. Y.___ (E. 4.1), der unter Hinweis auf Senk- und Spreizfüsse beidseits, eine Achillodynie beidseits sowie eine Fasciitis plataris beidseits orthopädische Serienschuhe als notwendig erachtete. Aus seiner Beurteilung ergibt sich demgegenüber nicht, inwiefern bei den angegebenen Beschwerden eine Versorgung gemäss Ziff. 4.02-4.04 (vgl. E. 3.2) nicht möglich wäre beziehungsweise Fusseinlagen nicht genügen würden. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Abklärungen hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Massnahmen keinerlei Beeinträchtigungen seitens der Füsse erwähnt wurden - die anlässlich des Ereignisses vom 16. November 2011 erlittene Distorsion des oberen Sprunggelenkes war folgenlos abgeheilt (Urk. 7/45/116) - und anlässlich der BEFAS-Abklärung weder eine signifikante Fussdeformität noch ein Hinken imponierten (Bericht vom 8. Januar 2014, Urk. 7/65/11). Mithin mangelte es im Zeitpunkt der erstmaligen Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Mitteilung vom 11. Februar 2014, Urk. 7/68) an einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung hinsichtlich Hilfsmittelbedürftigkeit. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, zumindest den RAD zu Rate zu ziehen. Zusammenfassend erweist sich damit die Kostengutsprache als nicht rechtskonform und infolgedessen als zweifellos unrichtig. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, ihren früheren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen (E. 3.3).
Angesichts der fehlenden Hinweise auf gesundheitlich relevante Beeinträchtigungen seitens der Füsse in den übrigen Akten (vgl. vorstehend) kann der Beurteilung von med. pract. Z.___, wonach ein invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen durch Hinken nicht plausibel begründet und die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen nicht ausgewiesen ist, sondern die Versorgung mit Einlagen vollauf genügte (E. 4.2), ohne weiteres gefolgt werden. Wurden vorliegend keine medizinischen Eingliederungsmassnahmen gesprochen, so bestünde schliesslich auch kein Anspruch auf Vergütung von Kosten für allfällige Fusseinlagen (E. 3.2).
Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren hat. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen (BGE 124 V 110 E. 2a). Die Ausstattung mit orthopädischen Serienschuhen anstelle von Einlagen vermag nach dem Gesagten diese Anforderungen nicht zu erfüllen, weshalb eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht zu rechtfertigen ist.
5.2 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf den Entscheid bezüglich Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe zu Recht wiedererwägungsweise zurückgekommen und hat eine (weitere) Kostenübernahme abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippF. Brühwiler