Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00660




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 9. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war vom 8. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2012 bei der Z.___ als Aufseher im A.___ tätig (Urk. 7/12). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sich der Versicherte am 2. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 7/1) und am 14. Februar 2013 zum Leistungsbezug (Urk. 7/6) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 5. November 2013 erstattet wurde (Urk. 7/36).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/38-52) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 15. Mai 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/53 = Urk. 2).

    

2.    Der Versicherte erhob am 19. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 15. Mai 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. August 2013 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei eine erneute psychiatrische Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2 Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15Mai 2014 (Urk. 2) davon aus, dass gemäss ihren Abklärungen aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen nachweisbaren Gesundheitsschaden verursachte langdauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aufgrund der medizinischen Unterlagen liege zwar eine Gesundheitsbeeinträchtigung vor, diese begründe jedoch keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Aufseher im Museum sowie jegliche angepassten Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar, da in Bezug auf die bisherige Tätigkeit objektiv keine Einschränkungen vorlägen (S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, dass das Gutachten von Dr. B.___ den praxisgemässen Kriterien nicht zu genügen vermöge, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Vielmehr sei auf die über längere Zeit erhobenen Befunde bezüglich Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Fachärzte abzustellen. Demnach sei er zurzeit 100 % arbeitsunfähig und es komme vorerst nur ein geschützter Arbeitsplatz in Frage. Durch die Persönlichkeitsstörung und die rezidivierende depressive Störung seien Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert ersichtlich, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden (S. 10).

2.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 25. September 2007 (Urk. 3/4) und führte aus, dass sich die doch sehr auffallenden psychischen Störungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der kulturellen Sozialisation in D.___ nicht so eindeutig klassifizieren, sondern nur vielschichtig darstellen liessen. Aus der heutigen Lebenssituation und seinen Bewältigungsmustern würden sich jedoch eindeutige Züge einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung erkennen und darstellen lassen (S. 1 oben).

3.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1. September 2010 zuhanden der Pensionskasse des Beschwerdeführers (Urk. 7/19/1-7) und nannte als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), wobei die ersten Symptome in den 90er Jahren aufgetreten seien (S. 1 Ziff. 1). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 18. Juni 2010 zu 100 % und ab dem 1. September 2010 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 3). Das Pensum sei innerhalb von zwei bis vier Wochen auf sein angestammtes Pensum von 80 % steigerbar (S. 7).

3.3    Am 30. November 2010 berichtete Dr. E.___ erneut zuhanden der Pensionskasse (Urk. 7/19/8-14) und nannte als Diagnose nun zusätzlich eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Er führte aus, dass seit dem 12. Oktober 2010 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 1 Ziff. 1). Nach dem vorgesehenen klärenden Gespräch über die Arbeitsplatzsituation und der dann möglichen Beruhigung der Lage könnte der Beschwerdeführer seine Arbeit ab Januar 2011 wieder zu 50 % aufnehmen und dann stufenweise auf sein volles Pensum steigern (S. 7).

3.4    Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3. Mai 2011 zuhanden der Pensionskasse (Urk. 7/19/15-21) und nannte als Diagnosen eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom bei bekannter rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.01) sowie narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei ab sofort zu 50 % und ab spätestens dem 30. Juni 2011 zu 100 % arbeitsfähig (S. 4). Es könne aufgrund des bisherigen Verlaufs nicht ausgeschlossen werden, dass es seitens des Beschwerdeführers am alten Arbeitsplatz früher oder später wieder zu subjektiven Eskalationen komme, die eventuell auch wieder zu Krankschreibungen führten. An einem anderen Arbeitsplatz wäre die Arbeitsfähigkeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit höher, beziehungsweise das Pensum innert weniger Wochen auf 100 % zu steigern. Leider habe sich der Beschwerdeführer bisher gegenüber Alternativen verschlossen (S. 4 unten).

3.5    Die Ärzte der G.___ berichteten am 28. März 2013 (Urk. 7/21) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):

- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 F61)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

    Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer vom 7. bis 29. April 2011 stationär bei ihnen behandelt worden sei. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 20 % arbeitsfähig. Auf längere Sicht könne von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle finden sollte. Ansonsten erscheine eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht unwahrscheinlich (S. 1, S. 3 unten). Aufgrund der depressiven Symptomatik sowie der histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitszüge bestünden ein schwergradig eingeschränktes Konzentrationsvermögen sowie eine mittelgradig eingeschränkte Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit (S. 5 oben).

3.6    Am 29. Mai 2013 berichteten die Ärzte der G.___ erneut (Urk. 7/25) und führten aus, der Beschwerdeführer nehme zur genaueren Abklärung der Arbeitsfähigkeit seit dem 28. März 2013 an zwei Tagen pro Woche für jeweils 2.5 Stunden an der Gruppe Bürotraining nachmittags teil (S. 1). Die reduzierte Teilnahme (zweimal statt viermal wöchentlich) sowie die Wahl einer Therapie am Nachmittag seien auf seinen Wunsch hin erfolgt (S. 1 unten). Während der gesamten Teilnahme von neun Wochen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, pünktlich an der Therapie teilzunehmen. Die Ausdauer sei aktuell als stark reduziert zu beurteilen. Eine Steigerung der Belastbarkeit habe im Verlauf nicht erreicht werden können. Bezüglich der kognitiven Fähigkeiten habe beobachtet werden können, dass die Konzentration je nach Tagesverfassung schwanke (S. 2). Aus arbeitstherapeutischer Sicht sei eine Belastbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt aktuell klar nicht erkennbar. Eine Rückkehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erscheine in naher Zukunft ebenfalls nicht realistisch (S. 4 oben). Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der während der Arbeitsdiagnostik festgestellten Einschränkungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei. Im Gegenteil stelle eine zu grosse Belastung einen deutlichen Risikofaktor für depressive Episoden dar und eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes wäre zu erwarten (S. 4 unten).

3.7    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 30. Mai 2013 (Urk. 7/24) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- schwere depressive Störung, mindestens seit Juni 2010

- HIV-Infektion, CDC-Stadium A3, Erstdiagnose 26. Juli 2010

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Hepatitis A und B, eine Dyslipidämie, eine Fingerpolyarthrose sowie eine Hypertonie (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 18. Juni 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.6).

3.8    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 5. November 2013 (Urk. 7/36) gestützt auf die psychopathologischen Befunde sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 5.2):

- Anpassungsstörung mit längerdauernder ängstlich-depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) nach Verlust des Arbeitsplatzes und bei Erstdiagnose viraler Infektionen (HIV/Hepatitis B)

- akzentuierte narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73)

    Er führte aus, dass sich im Rahmen der Exploration auf psychiatrischem Fachgebiet ein dysphorisch gestimmter und klagsamer Beschwerdeführer, mit Aggravationstendenzen und akzentuierten narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitszügen gezeigt habe. Im Denken sei der Beschwerdeführer auf die Beschwerdeschilderungen und eigenen Defizite fokussiert, eine Tendenz zur Selbstlimitierung könne nicht ausgeschlossen werden (S. 13 oben). Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Symptome einer organischen Ursache vorlägen. Vor dem Hintergrund seiner beruflichen Biografie könne bis zu den psychosozialen Belastungen im Jahre 2011 sogar von einer ausgesprochen guten Leistungsfähigkeit im beruflichen Bereich ausgegangen werden. Mit Blick auf die vorliegenden Berichte sei am plausibelsten von einer depressiven Symptomatik auszugehen, die auf der Basis allem Anschein noch nach mehreren belastenden Ereignissen aufgetreten sei. Ohne Zweifel habe eine depressive Symptomatik bestanden, allerdings sei nicht nachvollziehbar, wie die Voruntersucher ihre Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, Persönlichkeitsstörung) herleiten würden. Diese Diagnosen würden jede eine schwerwiegende psychische Störung umschreiben, die weder mit dem in den Akten beschriebenen noch vom Beschwerdeführer berichteten beruflichen Aktivitätsniveau vereinbar seien (S. 13 unten). Es sei von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass es auf Grund der beschriebenen belastenden Lebensereignisse ab zirka 2011 zu einer depressiven Reaktion gekommen sei, am ehesten im Rahmen einer Anpassungsstörung. Ohne Zweifel hätten diese Ereignisse beim Beschwerdeführer zu erheblichen subjektiven Leiden geführt. Es sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gute, das heisse mindestens ausreichende Kompensationsmöglichkeiten gehabt habe, so dass sich dieses Leiden nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 14 oben). Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich durch eine Anpassungsstörung keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, der Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 14 f.). Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte psychische Erkrankung habe aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen invalidisierenden Charakter (S. 15 oben).

3.9    Dr. B.___ nahm am 13. Februar 2014 Stellung (Urk. 7/48) zum Einwand des Beschwerdeführers sowie zum eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 25. September 2007 (vgl. vorstehend E. 3.1). Dr. B.___ führte aus, dass dem Beschwerdeführer im Bericht von Dr. C.___ Züge einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung attestiert würden und nicht, wie vom Beschwerdeführer fälschlicherweise behauptet, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werde. Einzig von den Ärzten der G.___ werde im März 2013 eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Zügen angeführt (vgl. vorstehend E. 3.4). Die anderen Voruntersucher hätten entweder den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung oder lediglich narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert. Verdachtsdiagnosen wie auch akzentuierte Persönlichkeitszüge hätten aus versicherungsmedizinischer Sicht jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 f.). Es handle sich hierbei nicht um IV-relevante Diagnosen. Insgesamt würden sich durch die nachträglich eingereichten Unterlagen somit keine neuen Aspekte ergeben, die eine Abänderung der eigenen grundlegenden Untersuchungsergebnisse begründen würden (S. 4).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre anspruchsverneinende Verfügung damit, dass beim Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen nachweisbaren Gesundheitsschaden verursachte langdauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 2.1). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das psychiatrische Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 5November 2013 (Urk. 7/36) und 13. Februar 2014 (Urk. 7/48), wonach sich das Leiden des Beschwerdeführers nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. vorstehend E. 3.8 und E. 3.9).

4.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.8-3.9) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. So zeigte Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich der Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden psychischen Problematik des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2011 zurückverfolgen lasse und in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz und dem nachfolgenden Arbeitsplatzverlust stehe (Urk. 7/36 S. 12 unten). Er legte ausserdem plausibel dar, dass keine Hinweise vorlägen, welche auf eine organische Ursache der Symptome deuten würden (S. 13 Mitte). Weiter setzte sich Dr. B.___ differenziert mit den von den Voruntersuchern beschriebenen Diagnosen auseinander (S. 13 unten, Urk. 7/48 S. 3 f.) und nahm ausdrücklich Stellung zu den guten Ressourcen des Beschwerdeführers (S. 14 oben, S. 15 unten).

    Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass die beschriebenen Ereignisse beim Beschwerdeführer ohne Zweifel zu erheblichen subjektiven Leiden geführt hätten (S14 oben), sich durch die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung jedoch keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (S. 14 unten).

    Die Beurteilung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.8-3.9) ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.    

4.3    Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach auf die über längere Zeit erhobenen Befunde bezüglich Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Fachärzte abzustellen und er demnach 100 % arbeitsunfähig sei, kann hingegen nicht gefolgt werden.

    So führte Dr. B.___ im Gutachten (Urk. 7/36 S. 13 unten, vgl. vorstehend E. 3.8) sowie in der Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.9) in nachvollziehbarer Weise aus, dass einzig von den Ärzten der G.___ im März 2013 eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Zügen (vgl. vorstehend E. 3.4), welche möglicherweise eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde, diagnostiziert worden sei. Diese Diagnose umschreibe eine schwerwiegende psychische Störung, die jedoch weder mit dem in den Akten beschriebenem noch vom Beschwerdeführers berichteten beruflichen Aktivitätsniveau vereinbar sei.

    Die anderen Voruntersucher diagnostizierten sodann entweder lediglich den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung oder narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge. Wie Dr. B.___ richtig ausführte, haben jedoch sowohl Verdachtsdiagnosen wie auch akzentuierte Persönlichkeitszüge aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. So handelt es sich bei den beim Beschwerdeführer festgestellten „akzentuierten narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73) um eine Diagnose aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems, wobei es sich um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch kein Krankheitswert zukommt. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen).

Auch Anpassungsstörungen gelten rechtsprechungsgemäss nicht als invalidisierende Leiden. So stellen diese ein vorübergehendes Leiden dar und sind grundsätzlich therapeutisch angehbar, womit sie das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht erfüllen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2; vgl. auch Habermeyer/Venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1).

Nach dem Gesagten erscheint die von Dr. B.___ attestierte volle Arbeitshigkeit angesichts der von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen als nachvollziehbar.

4.4    Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) kann ebenfalls nichts abgeleitet werden, was die Beurteilung im Gutachten von Dr. B.___ umzustossen vermöchte. So handelt es sich einerseits um einen Bericht aus dem Jahre 2007, andererseits werden darin weder die erhobenen Befunde dargelegt, noch eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erstattet. Vielmehr machte Dr. C.___ einen ausführlichen Exkurs zum Therapieverlauf und Diagnosestellung im Allgemeinen und berichtete lediglich von der Vielschichtigkeit der psychischen Störungen des Beschwerdeführers. Ausserdem kam die Diagnosestellung durch Dr. C.___ unter Berücksichtigung der erheblichen psychosozialen Faktoren des Beschwerdeführers zustande. Das klinische Beschwerdebild darf jedoch nicht in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen. So ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben, wo die medizinische Fachperson im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Die Ausführungen von Dr. C.___ vermögen deshalb die Beurteilung und Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ nicht zu entkräften.

4.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von Dr. B.___ abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.

    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint.    

    Die angefochtene Verfügung vom 15Mai 2014 erweist sich somit als rechtens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

5.2    Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich vertreten zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, BGE 100 V 62, BGE 98 V 117).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

5.3    Im vorliegenden Verfahren war im Wesentlichen lediglich die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers strittig. Die vom Beschwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdigung der Arztberichte und des psychiatrischen Gutachtens vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und der Aktenlage widersprechend, so dass von einer erfolgversprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer vermochte weder darzutun, dass bei ihm eine durch einen nachweisbaren Gesundheitsschaden verursachte langdauernde Arbeitsunfähigkeit besteht, noch brachte er weitere Rügen vor. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerdeführer daher nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Beschwerde gutgeheissen würde. Sein Begehren erweist sich daher als aussichtslos.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aus diesem Grund abzuweisen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse, lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach