Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00662




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 29. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Martina Wagner Eichin

farner wagner eichin

Zentralstrasse 2, Postfach 9411, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, arbeitete seit Februar 1994 als Verwaltungsangestellte der Y.___ und war ab dem 14. Mai 2012 krankgeschrieben (Urk. 7/15). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 31. August 2014 beendet (Urk. 3/7 S. 2). Am 8. November 2012 hatte die Versicherte sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Schulter- und Kniebeschwerden für die berufliche Integration und zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk. 7/21, Urk. 7/32/4-5), insbesondere zog sie die von der Personalvorsorge des Kantons Zürich BVK beim Z.___ erstellten vertrauensärztlichen orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 18. März und vom 30. Oktober 2013 bei (Urk. 7/23, Urk. 7/29).

Die BVK teilte der Versicherten am 19. Dezember 2013 mit, bei ihr sei gemäss dem Gutachten des Z.___ vom 30. Oktober 2013 keine Einschränkung der Berufsfähigkeit festzustellen (Urk. 7/29/13), wogegen die Versicherte am 22. Januar 2014 Einsprache erheben liess (Urk. 7/37). Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2014 hiess die BVK die Einsprache in dem Sinne gut, dass die Sache an den BVK-Leistungsdienst zurückgewiesen wurde, damit dieser Zusatzabklärungen treffe und anschliessend neu über den Leistungsanspruch entscheide (Urk. 3/7).

Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Januar 2014 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2013 die Zusprechung einer befristeten ganzen Invalidenrente, darüber hinaus jedoch eine Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/36). Hiergegen liess die Versicherte am 20. Februar 2014 Einwand erheben (Urk. 7/41). Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids, wobei sie für die Zeit ab Oktober 2013 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einem Invaliditätsgrad von 30 % ausging (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Wagner Eichin, am 18. Juni 2014 Beschwerde. Sie beantragte, es sei ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein unabhängiges Obergutachten einzuholen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), mit Verfügung vom 15. August 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), am 17. November 2014 liess die Versicherte die Replik erstatten (Urk. 13) und am 26. November 2014 teilte die IV-Stelle den Verzicht auf Duplik mit (Urk. 16).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.4    Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3).


2.    

2.1    Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 16. Mai 2014 insbesondere fest, die Versicherte sei seit dem 15. Mai 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen und es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verwaltungssekretärin zu arbeiten. Ab Oktober 2013 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen und bestehe in der angestammten Tätigkeit bei 100%iger Präsenzzeit eine 70%ige Leistungsfähigkeit, weshalb nur noch ein 30%iger Invaliditätsgrad vorliege und die ganze Invalidenrente per Ende Dezember 2013 eingestellt werde (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 ergänzte die IV-Stelle vor allem, dass die BVK dem Gutachten vom 30. Oktober 2013 in ihrem Einspracheentscheid vom 17. April 2014 nicht den Beweiswert abspreche, sondern nur festhalte, die durch den BVK-Leistungsdienst vorgenommene Würdigung sei nicht nachvollziehbar (Urk. 6).

2.2    Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 18. Juni 2014 insbesondere geltend machen, das Z.___-Gutachten vom 30. Oktober 2013 sei widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und stehe teilweise in krassem Gegensatz zum Sachverhalt und zu den Dokumenten, auf welche es sich stütze. Am 18. März 2013 sei das Z.___ noch zum Schluss gekommen, sie könne die bisherige Tätigkeit nicht ausführen und der Befund sei am 30. Oktober 2013 unverändert geblieben. Dieses zweite Z.___-Gutachten werde nicht einmal von der BVK als Auftraggeberin als tauglich für den Nachweis einer Verbesserung des Gesundheitszustands erachtet. Es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein gerichtliches, unabhängiges Obergutachten einzuholen (Urk. 1). In der Replik vom 17. November 2014 verwies die Versicherte insbesondere auf den am 24. Januar 2014 durchgeführten Test-Einsatz am Arbeitsplatz und reichte den zu diesem Test verfassten Bericht ein (Urk. 13, Urk. 14).


3.    

3.1    Die BVK gab bei Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie, vom Z.___ ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten in Auftrag. Dr. A.___ hielt im Gutachten vom 18. März 2013 zunächst zusammengefasst die dokumentierte Krankengeschichte fest. Anschliessend erhob er die persönliche, berufliche und orthopädisch-chirurgische Anamnese sowie die geklagten Beschwerden. Er hielt fest, die Versicherte habe ihre Schultern mehrfach operieren lassen müssen. So sei am 19. November 2009 eine arthroskopische Operation der rechten Schulter durchgeführt und die Schulter aufgrund einer im postoperativen Verlauf aufgetretenen Bewegungseinschränkung am 19. April 2010 erneut operiert worden. Am 7. Juni 2012 sei links eine Schulterarthroskopie durchgeführt worden und nach anhaltenden Schmerzen sei am 13. Dezember 2012 die Implantation einer inversen Schulterprothese erfolgt (Urk. 7/23/1-6).

    Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest (Urk. 7/23/8):

- Status nach Total-Endo-Prothese am linken Kniegelenk vom 29. Oktober 2010

- Status nach Total-Endo-Prothese am rechten Kniegelenk vom 7. September 2011

- Status nach inverser Schulterarthroplastik Delta-X-Tent links und Latissimus dorsi Transfer von medial nach lateral vom 13. Dezember 2012

- Status nach offener Rotatorenmanschettennaht und Tenodese der Bizepssehne der rechten Schulter vom 19. November 2012

- Status nach Schulterarthroskopie und subakromialem Débridement, Naht des Musculus infraspinatus und Lösen von intraartikulären Verklebungen an der rechten Schulter vom 19. April 2010.

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ zudem eine Adipositas per magna Grad III, Heberdenarthrosen beider Hände und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/23/8-9).

    Dr. A.___ hielt fest, die implantierten Knieprothesen bereiteten der Versicherten keine grossen Probleme. Doch trotz zweier Operationen an der rechten Schulter sei die Beweglichkeit des Schultergelenkes erheblich eingeschränkt. Die Versicherte könne ihren Arm nicht über die Horizontale anheben. Alle Tätigkeiten, die über die Horizontale hinaus oder über Kopf ausgeführt werden müssten, seien für die Versicherte nicht durchführbar. Zur Zeit könne sie ihre bisherige Tätigkeit nicht ausführen. Da sich die Versicherte nach der Implantation einer linken Schulterprothese am 13. Dezember 2012 noch im Rehabilitationsprozess befinde, solle für die weitere Beurteilung zunächst das Ergebnis dieser Implantation abgewartet werden, wobei damit zu rechnen sei, dass dieses in ungefähr sechs Monaten vorliege. Bis August/September 2013 sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/23/9-12).

3.2    Im zweiten Gutachten vom 30. Oktober 2013, welches Dr. A.___ ebenfalls im Auftrag der BVK erstellte, hielt er dieselben Diagnosen fest wie in seinem ersten Gutachten (Urk. 7/29/6). Am 7. Oktober 2013 führte er bildgebende Untersuchungen der linken Schulter durch und hielt in seinem neuen Gutachten fest, der Status der linken Schulter habe sich verbessert. So könne die aktive Beweglichkeit nun bis zur horizontalen Ebene ausgeführt werden. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei nach wie vor erheblich eingeschränkt. Alle Tätigkeiten, die über die Horizontale hinaus und über dem Kopf ausgeführt werden müssten, seien für die Versicherte mit beiden Armen nicht durchführbar (Urk. 7/29/5-6). Er sehe keine Möglichkeit, dass die Versicherte Lasten über die Horizontale (im Falle der Versicherten ca. einen Meter) hinaus heben könne. Er schätze den Anteil der Tätigkeiten, die für die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr durchführbar seien und auch die Berufsunfähigkeit auf 30 % ein. Die Versicherte könne in 100 % Präsenzzeit eine 70%ige Leistung erbringen (Urk. 7/29/7). Angepasste Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von leichten Lasten über die Horizontale hinaus, sowie Tätigkeiten die mit Wechseln zwischen Sitzen und Gehen (überwiegend sitzend) ausgeführt würden, seien ihr ab dem 7. Oktober 2013 zumutbar (Urk. 7/29/8).

3.3    Med. pract. B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der internen Stellungnahme vom 10. Januar 2014 fest, auf das Gutachten von Dr. A.___ könne abgestellt werden. Bei der angestammten handle es sich zugleich um eine angepasste Tätigkeit. Ab Oktober 2013 könne bei 100%iger Präsenzzeit eine 70%ige Leistung erbracht werden (Urk. 7/32/4-5).

3.4    Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, hielt am 20. Januar 2014 zu Handen der Versicherten zu den Gutachten von Dr. A.___ fest, der Befund habe sich in dessen zweiten Gutachten nicht geändert. Die Beschwerden der linken Schulter hätten sich zwar minimiert, jedoch nicht wesentlich verbessert. Die entscheidende Tatsache, dass die Versicherte rechtsdominant sei, werde in den Gutachten nicht berücksichtigt. Unklar bleibe, weshalb das chronische lumbovertebrale, teils lumbospondylogene rechtsbetonte Schmerzsyndrom keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle. Mit der linken Hand könne die Versicherte knapp auf Schulterhöhe ein Glas halten. Mit der Schulter- und Kopfprotraktion, der persistierenden Schmerzhaftigkeit in beiden Schultern sowie der bekannten Diagnose bezüglich der Lendenwirbelsäule sei eine fixierte Körperhaltung wie sie für das Schreiben am PC nötig sei, ebenfalls nicht mehr zumutbar. Die Versicherte bleibe in ihrer angestammten Tätigkeit vollumfänglich und lebenslang arbeitsunfähig, eine zumutbare Verweistätigkeit existiere nicht (Urk. 7/38/28-31).


4.

4.1    Die Case-Managerin der BVK hielt in ihrem Schreiben an Dr. A.___ vom 31. Oktober 2013 mit Bezugnahme auf ein Telefongespräch sowie eine E-Mail vom Vortag fest, dass die Versicherte ungefähr fünfzehn Mal am Tag Ordner mit einem Gewicht von eineinhalb bis zwei Kilogramm aus zwei übereinandergestellten Korpussen holen und diese wieder dahin verräumen müsse. Die Gesamthöhe dieses Korpusses betrage 1,90 Meter, wobei die mittleren beiden Tablare mit Ordnern belegt seien, welche häufiger benutzt werden müssten. Weiter müsse die Versicherte ungefähr fünfzehn Mal am Tag die Hängeregistratur mit den Personalakten benutzen. Das Gewicht der Personalakten sei wohl kein Problem, jedoch das Entnehmen ganzer Dossiers aus der obersten Schublade (Anheben über Schulterhöhe) und das Benützen der untersten Schublade auf Bodenhöhe (bücken, knien). In einem weiteren Schrank von 1,90 Metern Höhe befänden sich Reglemente und Formulare, an die obersten Fächer komme die Versicherte kaum heran. Oberhalb der einander gegenüberliegenden Pulttische befänden sich einige Aktenordner und gewöhnliche Ordner, welche für die Versicherte nicht leicht zu erreichen seien. Die Schaltertätigkeit werde nur aufgrund der gesundheitlichen Situation der Versicherten mehrheitlich von den anderen Sekretärinnen ausgeübt. Das Büro sei im Rahmen des Möglichen auf die Bedürfnisse der Versicherten angepasst worden und weitere Anpassungen seien räumlich nicht möglich. Dem Bericht wurden Fotos des Arbeitsplatzes beigelegt (Urk. 7/29/9-13).

4.2    Am 24. Januar 2014 fand ein Test-Einsatz der Versicherten an ihrem Arbeitsplatz statt. Die Versicherte liess das nach diesem Test-Einsatz am 26. Januar 2014 Festgehaltene im Rahmen ihrer Replik vom 17. November 2014 einreichen (Urk. 13, Urk. 14). In diesem Bericht vom 26. Januar 2014 wird insbesondere ausgeführt, dass die Versicherte über einen sehr eingeschränkten Aktionsradius verfüge, dass das selbständige Arbeiten ohne Hilfe nur sehr begrenzt möglich sei, dass eine massive Einschränkung der Beweglichkeit beider Arme vorliege, dass die Arme zwischendurch entlastet werden müssten, dass das Material in nahem Umkreis greifbar sein müsse und dass Schränke sowie Regale nur zwischen 40 cm und 100 cm ab Boden benutzbar seien. Für exemplarisch getestete anfallende Tätigkeiten wurde in Listenform festgehalten, ob diese für die Versicherte gut, mit Mühe oder gar nicht machbar seien. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Versicherten Tätigkeiten nicht möglich seien, bei welchen eine Seitwärtsbewegung nötig sei (z.B. Ordner öffnen/schliessen, in Ordnern blättern, Post öffnen, Serienverpackungen). Bei Schreibarbeiten am PC verkrampfe der Arm nach kurzer Zeit. Vieles sei nicht erreichbar, da es zu hoch sei (z.B. der Kopierer im Sekretariat, Verteilfächer, Postfächer, Klassenfächer, Lehrerfächer, Aushang von Infomaterial). Zum Lochen und Heften sei die Kraft nicht ausreichend und die Unterschriftenmappen seien zu schwer, um sie über die nötige Distanz tragen zu können. An der Theke zu arbeiten sei wegen der Höhe nur knapp möglich. Der PC könne wegen der grossen horizontalen Distanz nicht selbst eingeschaltet werden. Weiter wurde festgestellt, dass die Versicherte weder Fenster öffnen, ihre Jacke an der Garderobe aufhängen, den Seifenspender und den Papiertuchbehälter im WC, noch das Material in den Schränken im Kopierraum, Vorbereitungsraum oder Gang erreichen könne. Zudem sei es ihr zwar knapp möglich, Ordner aus Gestellen und Schränken zu ziehen, doch sie könne nur im Notfall Ordner herausheben, da diese zu schwer seien (Urk. 14).

4.3    Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2014 auf die beiden Gutachten von Dr. A.___ abgestellt. Im ersten Gutachten vom 18. März 2013 hat Dr. A.___ überzeugend festgehalten, dass die Rehabilitation der linken Schulter nach der Implantation einer Schulterprothese am 13. Dezember 2012 noch im Gange sei, die rechte Schulter ebenfalls massiv in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sei und zur Zeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dies deckt sich mit den Feststellungen des behandelnden Arztes Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 1. Februar 2013 (Urk. 7/11/1). Der Versicherten wurde daher per 1. März 2013 zu Recht eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Oktober 2013 verbesserten und die ganze Invalidenrente gemäss Art. 88a IVV zu Recht bis Ende Dezember 2013 befristet worden ist.

4.4    Dr. A.___ hielt im zweiten Gutachten vom 30. Oktober 2013 fest, bei der rechten Schulter sei die Abduktion aktiv zu 80 Grad möglich und passiv bis 120 Grad. Die vordere Elevation sei aktiv zu 90 Grad möglich und passiv bis 140 Grad. Die hintere Elevation sei zu 40 Grad möglich (Urk. 7/29/4). Die aktiven Beweglichkeiten entsprechen den im Gutachten vom 18. März 2013 festgehaltenen, während die passiven Beweglichkeiten damals nicht abgeklärt wurden (Urk. 7/23/7). Bei der linken Schulter hielt Dr. A.___ am 30. Oktober 2013 fest, die Abduktion sei aktiv bis 90 Grad möglich. Bei der passiven Abduktion gebe die Versicherte Schmerzen im Oberarm an. Die vordere Elevation sei bis 130 Grad möglich, wobei von der Versicherten Schmerzen im Oberarm angegeben würden (Urk. 7/29/5). Dies entspricht einer Verbesserung gegenüber der Abduktion und der vorderen Elevation, wie sie am 18. März 2013 festgehalten worden sind (Urk. 7/23/7-8). Somit ist nachvollziehbar, dass Dr. A.___ am 30. Oktober 2013 eine Verbesserung des Status der linken Schulter festhielt und ausführte, diese könne nun aktiv bis zur horizontalen Ebene bewegt werden (vgl. Urk. 7/29/6).

4.5    Im ersten Gutachten vom 18. März 2013 hatte Dr. A.___ die vollständige Berufsunfähigkeit vor allem damit begründet, dass die Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes erheblich eingeschränkt sei und die Versicherte ihren Arm nicht über die Horizontale anheben könne, weshalb sie alle Tätigkeiten, welche über die Horizontale hinaus oder über dem Kopf ausgeführt werden müssten, nicht mehr durchführen könne. Es müsse der weitere Verlauf nach der Implantation der linken Schulterprothese abgewartet werden. Im Status vom 6. Februar 2013 sei der Versicherten ihre bisherige Tätigkeit nicht zumutbar (Urk. 7/23/9). Am 30. Oktober 2013 hielt Dr. A.___ wiederum fest, der Versicherten seien keine Tätigkeiten möglich, die über die Horizontale und über den Kopf hinaus ausgeführt werden müssten (Urk. 7/29/6). Es bleibt somit unklar, inwiefern die Verbesserung des Status der linken Schulter die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer bisherigen Tätigkeit verbessert hat, welche von Dr. A.___ im Oktober 2013 noch immer in der im Gutachten vom 18. März 2013 beschriebenen Weise als aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt bezeichnet wurde und welche im Übrigen gemäss dem Schreiben von Dr. C.___ rechtsdominant sein soll (vgl. Urk. 7/58/2).

4.6    Bezüglich der angepassten Tätigkeit führte Dr. A.___ am 30. Oktober 2013 aus, eine solche dürfe kein repetitives Heben und Tragen von leichten Lasten über die Horizontale beinhalten (Urk. 7/29/8). Gleichzeitig hielt er fest, dass die Versicherte alle Tätigkeiten, die über die Horizontale hinaus und über dem Kopf durchgeführt werden müssten, nicht mehr ausüben könne (Urk. 7/29/6). Es bleibt angesichts dieser Umschreibung unklar, ob die Versicherte ihre Arme überhaupt nicht mehr über die Horizontale hinaus bewegen kann oder nur nicht repetitiv.

4.7    Dr. A.___ lag offenbar ein sich nicht in den vorliegenden Akten befindender Bericht von Dr. med. D.___ vom 3. September 2013 vor, in welchem dieser gemäss der Zusammenfassung im Gutachten vom 30. Oktober 2013 festhielt, dass der Status der linken Schulter knapp neun Monate nach inversiver Schulterarthroplastik mehr oder weniger stabil sei. Die Schulter sei für Arbeiten ab Brusthöhe von der Kraft her noch eingeschränkt. Das Halten eines Glases sei möglich, grössere Gewichte seien aber bereits limitierend (Urk. 7/29/3). Aus dieser Zusammenfassung geht nicht hervor, ob die Versicherte überhaupt keine grösseren Gewichte tragen können soll oder ob dies erst ab Brusthöhe der Fall sein soll. Dies wäre insbesondere für die Frage relevant, ob und auf welche Weise die Versicherte eineinhalb bis zwei Kilogramm schwere Ordner tragen kann. Mit diesem Bericht von Dr. D.___, welcher der aktuellste dem Gutachter vorliegende Bericht eines behandelnden Arztes war, hat sich Dr. A.___ nicht inhaltlich auseinandergesetzt, so dass unklar bleibt, ob und bis zu welcher Höhe die Versicherte höhere Gewichte als das eines Glases halten und tragen kann.

4.8    Die Versicherte liess insbesondere kritisieren, dass der Gutachter zwar bei der Case-Managerin der BVK Auskünfte angefordert, er jedoch ihr Schreiben vom 31. Oktober 2013 nicht berücksichtigt habe (Urk. 1, Urk. 13). Für die Annahme, dass Dr. A.___ diesen Bericht nicht berücksichtigt hat, spricht, dass sein Gutachten vom 30. Oktober 2013 datiert (Urk. 7/29/1-8) und der Bericht der BVK-Case-Managerin vom 31. Oktober 2013 (Urk. 7/29/9-13). Der Gutachter hat diesen Bericht zwar bei den anderen für das Gutachten relevanten Dokumenten und Zeugnissen aufgeführt (Urk. 7/29/2). Doch aus dem Inhalt des Gutachtens lässt sich nicht auf eine Berücksichtigung dieses Berichts schliessen. So führte der Gutachter in der beruflichen Anamnese aus, laut dem Bericht der BVK-Case-Managerin sei ein Schrank auf einer Höhe von 120 cm angebracht worden (Urk. 7/29/3). Das ist dem Bericht vom 31. Oktober 2013 nicht zu entnehmen (Urk. 7/29/9-13). Möglicherweise zitiert der Gutachter hier aus dem von ihm bei den anderen für das Gutachten relevanten Dokumenten und Zeugnissen aufgeführten Zwischenbericht der Case-Managerin der BVK vom 21. August 2013 (Urk. 7/29/2). Da dieser sich nicht in den vorliegenden Akten befindet, kann nicht abgeklärt werden, ob darin ein solcher Schrank erwähnt wird. Die BVK ging in ihrem Einspracheentscheid vom 17. April 2014 aus nachvollziehbaren Gründen davon aus, dass der Gutachter nicht über diesen Bericht der BVK-Case Managerin verfügte (Urk. 3/7). Die IV-Stelle nahm zu dieser Problematik in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 keine Stellung (Urk. 6), obwohl diese von der Versicherten in der Beschwerde vom 18. Juni 2014 (Urk. 1) aufgeworfen worden war und sie den erwähnten Einspracheentscheid der BVK im vorliegenden Verfahren eingereicht hatte. Es muss somit aufgrund der Sachlage, insbesondere der beruflichen Anamnese im Gutachten vom 30. Oktober 2013 (Urk. 7/29/3), davon ausgegangen werden, dass Dr. A.___ beim Verfassen dieses Gutachtens nicht über den Bericht der BVK-Case-Managerin vom 31. Oktober 2013 verfügte oder diesen zumindest nicht berücksichtigte.

4.9    Der Bericht mit Fotos der BVK-Case-Managerin vom 31. Oktober 2013 ist insofern wesentlich, als eine Stellungnahme von Dr. A.___ dazu, ob die Versicherte den in diesem Schreiben geschilderten Tätigkeiten nachgehen kann oder nicht, erforderlich wäre, um die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit umfassend beurteilen zu können. Der Gutachter führte beispielsweise aus, die Case-Managerin der BVK habe im Zwischenbericht vom 21. August 2013 festgehalten, die Versicherte müsse nur selten Schalterarbeiten ausüben (Urk. 7/29/6) und kam zum Schluss, ihr seien Schalterarbeiten zumutbar (Urk. 7/29/7). Im Bericht vom 31. Oktober 2013 führte die Case-Managerin jedoch aus, die geringe Ausübung von Schaltertätigkeiten hänge lediglich mit den gesundheitlichen Beschwerden zusammen und die Schaltertätigkeit gehöre grundsätzlich genauso zu den Pflichten der Versicherten, wie dies bei ihren Arbeitskolleginnen der Fall sei (Urk. 7/29/9). Es fehlt somit an einer Äusserung von Dr. A.___ dazu, ob der Versicherten Schaltertätigkeiten auch in einem grösseren Umfang zumutbar wären.

4.10    Beim Bericht vom 26. Januar 2014 über den Test-Einsatz der Versicherten am Arbeitsplatz, welcher am 24. Januar 2014 stattfand (Urk. 14), handelt es sich um keinen ärztlichen Bericht. Doch es fehlt an gutachterlichen Äusserungen dazu, ob die Versicherte aus objektivierbaren gesundheitlichen Gründen Probleme mit Seitwärtsbewegungen der Arme, mit dem Tragen von leichtem Gewicht unterhalb der Horizontalen, dem Schreiben am Computer und den anderen in diesem Bericht als nur mit Mühe oder gar nicht ausführbar benannten Tätigkeiten hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte Dr. C.___ vom 20. Januar 2014 (Urk. 7/38/30) und offenbar auch von Dr. D.___ vom 3. September 2013 (Bericht, der sich nicht in den Akten befindet, jedoch im Gutachten vom 30. Oktober 2014 erwähnt wird = Urk. 7/29/3), die Versicherte links knapp ein Glas auf Schulterhöhe halten könne beziehungsweise die Schulter für Arbeiten ab Brusthöhe von der Kraft her noch eingeschränkt und das Halten eines Glases zwar möglich sei, doch grössere Gewichte bereits limitierend seien. Eine gesundheitliche Ursache für die gemäss Test-Einsatzbericht am 24. Januar 2014 festgestellten Einschränkungen können folglich bei der derzeitigen Aktenlage zumindest nicht ausgeschlossen werden.

4.11    Ärzte sollen die Frage beantworten, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (vgl. E. 1.4). Die Frage, welche Tätigkeiten die Versicherte als Verwaltungssekretärin in welchem Umfang auszuüben hat, ist hingegen keine vom begutachtenden Arzt abschliessend zu beurteilende Frage.

    Von der letzten Arbeitgeberin ist im Fragebogen am 21. Januar 2013 angegeben worden, dass die Versicherte oft (34-66 % oder 3 bis 5 ¼ Stunden pro Tag) leichte Gegenstände (Ordner, Akten) heben oder tragen müsse. Neben dem Sekretariatsdienst am Schreibtisch leiste sie Schalterdienst (6-33 % oder ca. ½ bis 3 Stunden pro Tag) und erledige auf der Etage kurze Botengänge (1-5 % oder bis ca. ½ Stunde pro Tag). Zusammenfassend hielt die Arbeitgeberin fest, die Versicherte leiste in der Regel Arbeit am Schreibtisch, wobei sie mit einem Computer arbeite und häufig telefoniere. Daneben gehe sie dem Schalterdienst nach und stelle Unterlagen bereit, welche sie verteile. Ausserdem hole sie Akten und Ordner für ihre Arbeit, welche sie anschliessend wieder verräume (Urk. 7/15/6). Auch wenn Dr. A.___ den Umfang der nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten in der angestammten Tätigkeit auf 30 % eingeschätzt hat, wäre von der IV-Stelle genauer und bezogen auf die konkreten, als solche gut dokumentierten Anforderungen an ihrem Arbeitsplatz zu klären gewesen, wie sich dies verhält. Statt dessen hat sie in der Verfügung vom 16. Mai 2014 nur basierend auf dessen Gutachten einfach eine 70%ige Leistungsfähigkeit festgehalten. Hiezu wäre allenfalls eine Fachperson der Berufsberatung beizuziehen und zu prüfen gewesen, ob leidensangepasste zumutbare Tätigkeiten existieren, welche die Versicherte ohne oder mit weniger Einschränkungen ausüben könnte.

4.12    Die IV-Stelle hat bisher selbst kein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben und es stehen sich auch keine an sich gleichwertige, aber sich widersprechende Gutachten gegenüber, weshalb kein Anlass besteht das von der Versicherten beantragte medizinische Obergutachten einzuholen. Vielmehr ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei wird insbesondere, unter Kenntnis sämtlicher Berichte der BVK-Case-Managerin sowie der Feststellungen des Test-Einsatzes vom 26. Januar 2014, festzulegen sein, welche Tätigkeiten die Versicherte aufgrund ihrer Einschränkungen noch ausüben kann und welche nicht. Falls es sich als notwendig erweist, ist durch die IV-Stelle anschliessend der Umfang der Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit festzulegen, falls erforderlich unter Beizug von Berufsberatungsfachpersonen.

    Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung betreffend den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2014 zurückzuweisen ist.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Es kommt der für selbständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bis Ende 2014 gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2014 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2014 verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Martina Wagner Eichin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef