Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00664 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 3. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1983 geborene X.___ schloss im Juli 2003 die Diplommittelschule ab und beabsichtigte, den Vorkurs zur Aufnahmeprüfung als Primarlehrer an der Y.___ im April 2004 anzutreten (Urk. 8/3/90 und Urk. 8/22/2). Am 18. Februar 2004 rutschte er auf vereistem Untergrund aus und erlitt beim Sturz auf den Hinterkopf ein Schädelhirntrauma mit Kontusionsblutung frontal beidseits, Subarachnoidalblutung im Interhemisphärenspalt occipital, Subduralhämatom frontal (links mehr als rechts) und Falx cerebri sowie sekundärem Hirnödem. Ausserdem erlitt er eine commotio und contusio spinalis (Urk. 8/3/95). Aufgrund des Unfalls konnte der Versicherte den Vorbereitungskurs an der Y.___ erst ein Jahr später als geplant absolvieren. Er bestand dann zwar den Theorieteil der Aufnahmeprüfung für das Lehrerseminar, nicht jedoch das Eignungsassessment, weshalb er die Ausbildung als Kindergärtner an Hand nahm, diese jedoch nach einem Jahr wieder abbrach. 2006 begann er eine Schreinerlehre, welche nicht beendet werden konnte (Urk. 8/22/2-3). Am 14. Dezember 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, vertreten durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), unter Hinweis auf die Unfallfolgen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2 und Urk. 8/5). Die SUVA reichte ihre Akten (Urk. 8/3/1-122) ein. Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine berufliche Abklärung des Versicherten in der Z.___ (vom 21. Mai bis 18. Juni 2008 [Urk. 8/20 und Urk. 8/28] sowie vertieft ein zweites Mal vom 19. Juni bis 15. August 2008 [Urk. 8/30 und Urk. 8/43]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Juli 2009 [Urk. 8/61]; Einwand des Versicherten vom 3. September 2009 [Urk. 8/62]; Vorbescheid vom 20. No-vember 2009 [Urk. 8/65]) erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Januar 2010 Kostengutsprache für die Mehrkosten der verspäteten erstmaligen beruf-lichen Ausbildung als Detailhandelsfachmann für Musikinstrumente bei der A.___ vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 (Urk. 8/67). Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre (vgl. Fähigkeitsausweis vom 31. August 2011 [Urk. 8/79/1-4]) konnte der Versicherte im Lehrbetrieb zu einem reduzierten Pensum von 60 % weiterarbeiten (Urk. 8/79/5 und Urk. 8/80). Am 12. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen. Es werde davon ausgegangen, dass mit dem erfolgreichen Lehrabschluss rentenausschliessende Erwerbsmöglichkeiten gegeben seien (Urk. 8/81). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 verlangte der Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 8/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. November 2011 [Urk. 8/86]; Einwand vom 29. November 2011 [Urk. 8/95]) schloss die IV-Stelle in der Folge die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 ab (Urk. 8/96). Nach Vorbescheid vom 16. Oktober 2012 (Urk. 8/102) verneinte sie mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 8/103). Auf Veranlassung des Versicherten (Eingabe vom 5. November 2012 [Urk. 8/104]) hob sie die Verfügung vom 17. Oktober 2012 am 8. November 2012 wiederer-wägungsweise auf (Urk. 8/105). Nach Einwand des Versicherten vom 7. Dezem-ber 2012 (Urk. 8/106) sowie Beizug der SUVA-Akten (Urk. 8/107/1-351; Urk. 8/110 und Urk. 8/111/1-363) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. November 2013 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/114). Der Versicherte erhob am 13. Januar 2014 wiederum Einwand (Urk. 8/128) und reichte diverse Unterlagen zu den Akten, unter anderem einen Bericht von Dr. phil. B.___ vom 14. August 2013 über eine neuropsychologische Untersuchung des Versicherten (Urk. 8/120). Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= Urk. 8/131]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente der Invalidenversicherung, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 15. August 2014 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.2 Nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) entspricht bei versicherten Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie
als Nichtinvalide erzielen könnten (Valideneinkommen), nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 Prozent des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk-turerhebung. Nach der Rechtsprechung schliesst diese Verordnungsbestimmung nicht aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteile des Bundes-gerichts 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2 und 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 18. Februar 2004 im August 2011 erfolgreich eine Ausbildung zum Detailhandelsfachmann abgeschlossen. Es sei ihm die erwerbliche Verwertung in einer entsprechenden Tätigkeit in einem Vollzeitarbeitspensum zumutbar. Dass er ohne Gesundheitsschaden eine Lehrerausbildung erfolgreich abgeschlossen hätte und heute als Primarlehrer tätig wäre, sei nicht ausgewiesen. Bei einem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die durch den Unfall verursachten neuropsychologischen Einbussen hätten die Primarlehrerausbildung verhindert und dann auch zum Abbruch der Schreinerlehre geführt. Bis heute bestehe bei der Arbeit ein deutlicher Leistungsknick in der zweiten Hälfte des Nachmittags (Urk. 1 S. 4). Dr. B.___ habe nach einer neuropsychologischen Abklärung die Arbeitsfähigkeit als Detailhandelskaufmann auf 80-90 % geschätzt, worauf abzustellen sei (Urk. 1 S. 5 ff.). Andernfalls seien weitere Abklärungen im Sinne einer Oberbegutachtung vorzunehmen (Urk. 1 S. 8). Für die Bemessung des Valideneinkommens sei auf denjenigen Lohn abzustellen, welchen er als Primarlehrer erzielen würde. Gemäss Auskunft des Volksschulamtes würde er ab 1. Januar 2012 einen Jahreslohn von Fr. 96‘672.-- und ab 1. Januar 2013 von Fr. 100‘028.-- erhalten (Urk. 1 S. 9 ff.). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf das bei der Arbeitgeberin erzielte Salär abzustellen und nicht auf Tabellenlöhne. Das Invalideneinkommen betrage somit Fr. 58‘500.-- (Urk. 1 S. 13). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Urk. 1 S. 14).
3.
3.1 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann auf das am 28. April 2015 ergangene Urteil 8C_612/2014 des Bundesgerichts in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA betreffend Invalidenrente aus der Unfallversicherung verwiesen werden. Das Bundesgericht kam darin zum Schluss, die im Bericht vom 14. August 2013 von Dr. B.___ geäusserte Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Detailhandelsfachmann aufgrund der insgesamt als leicht zu beurteilenden kognitiven Funktionsstörung eine 10 bis 20%ige Einschränkung bestehe (vgl. Urk. 8/120/12), sei nicht nachvollziehbar. Das hiesige Gericht habe daher mit Blick auf die ansonsten übereinstimmenden Angaben in den vorhandenen Untersuchungsberichten ohne weitere Abklärungen von einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit im ausgeübten Beruf als Detailhandelsfachmann ausgehen dürfen (E. 4.1.2). Weiterungen erübrigen sich; es sind auch im vorliegenden Verfahren keine zusätzlichen Abklärungen angezeigt.
3.2 Mit Blick auf das Valideneinkommen ist ebenfalls auf das besagte Urteil des Bundesgerichts 8C_612/2014 vom 28. April 2015 zu verweisen. Das Bundesgericht gelangte zur Überzeugung, der Beschwerdeführer wäre ohne die Unfallfolgen Primarlehrer geworden (E. 4.2.2.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind zur Bemessung des Valideneinkommens jedoch nicht die Angaben der Bildungsdirektion des Kantons Zürich heranzuziehen (Urk. 3/11 ff.), sondern die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), da nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung an einer öffentlichen Primarschule im Kanton Zürich unterrichtet hätte, zumal ihm ohne weiteres Stellen an Privatschulen oder öffentlichen Schulen anderer Kantone offen gestanden wären. Demgemäss ist auf den Lohn im Bereich Erziehung und Unterricht, Ziff. 85 in der Tabelle 1 der LSE (privater und öffentlicher Sektor zusammen), Anforderungsniveau 3, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 7‘161.-- auszugehen (LSE 2010, S. 25), welches unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, P 85) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2151 [2010] auf 2188 [2012], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen ist. Es resultiert somit ein Valideneinkommen von Fr. 90‘469.-- (Fr. 7‘161.-- : 40 x 41,4 x 12 : 2151 x 2188).
3.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er arbeite seit September 2012 bei der Firma C.___ und erziele dort ein Einkommen von Fr. 58‘500.-- (Urk. 1 S. 13). Auf dieses Einkommen kann daher abgestellt werden (E. 1.4.3). Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 58‘500.--.
3.4 Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 90‘469.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 58‘500.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 31‘969.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 35 % entspricht. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Damit ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro