Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00665




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 23. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert

Advokatur Bernard Rambert

Zweierstrasse 129, Postfach 8612, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, meldete sich am 15. März 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Diese klärte die erwerblichen (Urk. 6/13, 6/14, 6/25 und 6/31) und medizinischen (Urk. 6/12, 6/15-17, 6/21, 6/24 und 6/35) Verhältnisse ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2011, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von je 50 % (Urk. 6/42), ab dem 1. März 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/46). Die Versicherte gelangte darauf mit Beschwerde an das Sozialversicherungs-gericht und beantragte, die Verfügung sei teilweise aufzuheben und es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 7/57/3 ff.). Mit Beschluss IV.2011.01242 vom 12. März 2013 (Urk. 6/69) wurde die Versicherte darauf aufmerksam gemacht, dass das Sozialversicherungsgericht zur Auffassung gelangen könnte, es sei ihr im Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2009 zu Unrecht eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet worden. Überdies wurde ihr Frist zur Stellungnahme oder zum allfälligen Beschwerderückzug angesetzt. Am 10. Juni 2013 zog die Versicherte ihre Beschwerde zurück, worauf das Sozialversicherungsgericht den Prozess IV.2011.01242 mit Ver-fügung vom 11. Juni 2013 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb (Urk. 6/73).

1.2    Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Urk. 6/76) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Abklärung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie übernehme, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert zehn Tagen werde eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragt, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Die IV-Stelle legte dem Schreiben ihre Fragen an die medizinische Fachstelle samt Merkblatt zur polydisziplinären Begutachtung bei und räumte der Versicherten eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme und zur Einreichung von Ergänzungsfragen ein (Urk. 6/76/2; vgl. Urk. 6/75). Die Versicherte liess um Fristerstreckung ersuchen (Urk. 6/77), worauf die angesetzte 10tägige Frist bis zum 15. Januar 2014 erstreckt wurde (Urk. 6/79). In einem Schreiben vom 13. Januar 2014 vertrat der Rechtsvertreter der Versicherten den Standpunkt, dass kein Grund für eine Revision beziehungsweise Wiedererwägung bestehe, da das vorhandene Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, inhaltlich korrekt sei (Urk. 6/83). Für den Fall, dass dennoch die in Aussicht genommene Begutachtung durchgeführt werden sollte, formulierte er Ergänzungsfragen (Urk. 6/83). Am
20. Januar 2014 wurde der Auftrag nach dem Zufallsprinzip dem Z.___ zugeteilt (Urk. 6/85). Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten die Abklärungsstelle und die Namen der Gutachter der einzelnen Fachdisziplinen mit und wies darauf hin, dass triftige Einwendungen gegen Gutachter innert zehn Tagen nach Zustellung der Mitteilung schriftlich einzureichen seien (Urk. 6/87). Am 28. Januar 2014 sandte das Z.___ der Versicherten das schriftliche Aufgebot für die Untersuchungen zu (Urk. 6/91 und 6/92). Nach einem telefonischen Hinweis des Z.___, dass nicht alle Gutachternamen korrekt bekannt gegeben worden seien (Urk. 6/95), ersetzte die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 27. Januar 2014 durch eine neue vom 19. Februar 2014, mit der sie auch eine neue Frist von zehn Tagen zur Erhebung von triftigen Einwendungen gegen einen oder mehrere der genannten Gutachter ansetzte (Urk. 6/96). Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 (Urk. 6/98) samt Beilagen (vgl. Urk. 6/97) erhob der Rechtsvertreter der Versicherten diverse Einwände. Er verlangte, es sei auf eine Begutachtung zu verzichten, eventualiter sei die Begutachtung am A.___ durchzuführen. Überdies formulierte er weitere Ergänzungsfragen, welche subeventualiter von den Gutachtern des Z.___ zu beantworten seien (Urk. 6/98). Die IV-Stelle hielt darauf mit Verfügung vom 20. Mai 2014 an der Abklärung durch das Z.___ fest (Urk. 2 = 6/103).


2.    Die Versicherte liess mit Eingabe vom 20. Juni 2014 Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben (Urk. 1 S. 2):

„1.    Es sei die Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 ersatzlos aufzuheben und das von der Beschwerdegegnerin aufgenommene Wiedererwägungsverfahren sei mangels wichtiger Gründe für die Wiederaufnahme ohne weitere Abklärungen einzustellen, und

2.    es sei an der rechtskräftigen Verfügung vom 17. Oktober 2011 ohne weitere Abklärungen festzuhalten;

3.    die Begutachtung bei der medizinischen Abklärungsstelle Z.___ sei ersatzlos zu streichen;

4.    eventualiter sei die SVA Zürich anzuweisen, die Begutachtung an der A.___ durchzuführen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“

    Die IV-Stelle schloss am 13. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurde eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 7). Am 14. Oktober 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass keine Replik eingegangen sei (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz gilt dort nicht, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend andere Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 132 V 93 E. 2.2, 368 E. 2.1).

1.2    Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (vgl. KSVI Rz 2074 ff. sowohl in der ab dem 1. Februar 2013 als auch in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Die betreffenden Vorschriften wurden im Verlauf der Zeit modifiziert. Es gilt der erwähnte intertemporalrechtliche Grundsatz, so dass für jeden einzelnen Verfahrensschritt die Bestimmungen des KSVI zu beachten sind, die in dem Zeitpunkt Geltung beanspruchten, in welchem er unternommen wurde.

1.3    Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076 und 2083 f. in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2):

1.    Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder polydisziplinär)

2.    Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen

3.    Fragenkatalog

4.    Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen

5.    Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und Facharzt-titel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen.

    Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von 10 Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung).

1.4    Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt und das einzuholende Gutachten würde eine unnötige second opinion darstellen. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der medizinischen Fachdisziplinen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1 [zur Publikation vorgesehen] und KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Auch bei polydisziplinären Gutachten ist konsensorientiert vorzugehen, wenn in diesem ersten Stadium zulässige Einwände erhoben wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1 [zur Publikation vorgesehen] mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1).

    Das Bundesgericht hat der versicherten Person – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446 E. 3.4.1.5) – einen Anspruch zuerkannt, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Das KSVI in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung sieht darüber hinaus vor, dass die versicherte Person in der ersten Phase Zusatzfragen stellen kann, welche die IV-Stelle im Rahmen ihres Ermessensspielraums sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu prüfen hat (vgl. KSVI Rz 2076.2 und 2083.5). Bei der Einreichung einer Stellungnahme zu den Gutachterfragen oder von Zusatzfragen ist daher zu erwarten, dass sich die IV-Stelle damit auseinandersetzt und danach in schriftlicher Form dokumentiert, zu welchen Schlüssen sie dabei gelangte.

1.5    In einer zweiten Phase wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch in Anhang V des KSVI. Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags ist im Versichertendossier zu erfassen (KSVI Rz 2077 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Verlaufsgutachten können der selben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SwissMED@P vergeben worden (KSVI Rz 2078 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom 6. März 2013). Die Akten werden spätestens am Folgetag der Auftragsvergabe an die medizinische Gutachterstelle übermittelt; sie müssen mit der SuisseMED@P-Auftragsnummer versehen sein (KSVI Rz 2079 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Die Gutachterstelle prüft, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss. Weder die IV-Stelle noch die versicherte Person können die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.3).

    Nach der Zuteilung durch SuisseMED@P gibt die IV-Stelle der versicherten Person mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt (KSVI Rz 2081 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1 [zur Publikation vorgesehen]):

    1.    Gutachterstelle

2.    Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel

3.    Hinweis, dass die Mitteilung des Ortes und des Termins durch die Gutachterstelle erfolgt.

    Für die Erhebung von Einwänden wird eine Frist von 10 Tagen eingeräumt. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2081.1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3).

1.6    In der zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (personenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das KSVI listet die folgenden Einwände exemplarisch auf (KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung):

    -    Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse;

-    Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden;

-    Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen;

-    Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz.

    Bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten z.B. übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Die Gutachterwahl erfolgt immer nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Es findet diesbezüglich kein Einigungsverfahren statt (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Urteile des Bundesgerichts 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2 und 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1 [zur Publikation vorgesehen]).

1.7    Wird den Einwänden der versicherten Person nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person bzw. Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz 2081.5 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung).

    Mit dieser Regelung trägt das KSVI dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00040 vom 28. März 2013 Rechnung, in dem gesagt wurde, im Verfahren zur Einholung eines Gutachtens werde den vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 neu eingeräumten Verfahrensgarantien und Mitwirkungsrechten ausreichend Nachachtung verschafft, wenn eine gerichtliche Überprüfung am Schluss der zweiten Phase erfolgen könne und das Gericht dabei sämtliche Punkte, in denen Uneinigkeit bestehe, überprüfen könne. Eine gestaffelte gerichtliche Überprüfung (nach der ersten und nach der zweiten Phase) sei nicht erforderlich, weshalb nach der ersten Phase keine anfechtbare Zwischen-verfügung ergehen müsse, da es in diesem Zeitpunkt am nicht wieder gutzu-machenden Nachteil fehle (E. 4.3 und 4.4).

    Dementsprechend wurde im Entscheid IV.2012.00729 vom 11. Juni 2013 ausgeführt, es müsse keine anfechtbare Zwischenverfügung ergehen, bevor nicht sämtliche Modalitäten (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) feststünden, da es solchenfalls am nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehle (E. 2.3), und im Entscheid IV.2014.00014 vom 1. September 2014 wurde festgehalten, bevor nicht sämtliche Modalitäten feststünden, könne keine anfechtbare Zwischenverfügung ergehen, da es am nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehle (E. 2.1). In beiden Entscheiden trat das Gericht mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht ein, da die angefochtene Verfügung nur regelte, dass an der Begutachtung durch die vorgesehene Gutachterstelle festgehalten werde, und die Namen und Facharzttitel der vorgesehenen Gutachterpersonen fehlten.

1.8    In Präzisierung der zitierten Rechtsprechung ist zu betonen, dass die IV-Stelle während des Verfahrens zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens über die einzelnen Verfahrensschritte beziehungsweise über allfällige Einwendungen nicht zu verfügen hat. Eine allenfalls doch erlassene Verfügung wäre mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht mittels Beschwerde beim kantonalen Gericht anfechtbar.

    Ist das Verfahren durchgeführt worden und sind - in der ersten oder in der zweiten Phase - Einwendungen erhoben worden, denen die IV-Stelle nicht vollumfänglich stattgegeben hat, so hat sie eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, in der sie sich zu sämtlichen noch strittigen Punkten äussert und mindestens kurz begründet, weshalb sie ihnen nicht oder nicht vollumfänglich stattgibt.

    Für das kantonale Gericht bedeutet dies, dass bei einer angefochtenen Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung vorab zu prüfen ist, ob das Verfahren korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle in KSVI Rz 2074 ff. vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine anfechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

    Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren vollständig durchgeführt wurde, hat es zu prüfen, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Das Gericht prüft die Verfügung diesfalls materiell auf Vollständigkeit und Korrektheit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gutheissung der Beschwerde führt. Da es sich um die
Beachtung von Verfahrensgarantien und Mitwirkungsrechten handelt
(BGE 137 V 210), erfolgt die Prüfung von Amtes wegen unabhängig davon, welche Punkte im Einzelnen gerügt werden.


2.

2.1    Die IV-Stelle führte das Verfahren vollständig und korrekt durch: sie teilte der Beschwerdeführerin mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde (Urk. 6/76), erwähnte die beteiligten Fachdisziplinen (Urk. 6/76), stellte ihr den Fragenkatalog zu (Urk. 6/75) und räumte ihr die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 6/76). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via SuisseMED@P durchgeführt (Urk. 6/85), und die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit den Namen und den Fachdisziplinen der vorgesehenen Gutachterpersonen mitgeteilt (Urk. 6/87 und Urk. 6/96). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin mitteilen werde, und es wurde ihr Frist angesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gutachter (Urk. 6/96).

    Damit ist die angefochtene Verfügung nach dem oben Gesagten materiell zu prüfen.

2.2    Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Schreiben vom 13. Januar 2014 sinngemäss geltend gemacht, es sei keine neue Begutachtung nötig. Für den Fall, dass trotzdem ein Gutachten eingeholt werde, stellte sie Ergänzungsfragen (Urk. 6/83). Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 erneuerte sie den Antrag, auf eine Begutachtung zu verzichten, allenfalls sei die Begutachtung durch das A.___ durchzuführen, und stellte weitere Ergänzungsfragen (Urk. 6/98).

    In der Verfügung vom 20. Mai 2014 begründete die IV-Stelle nachvollziehbar, weshalb sie an der Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung festhalte. Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung vom 17. Oktober 2011 erfüllt sind, denn es steht der IV-Stelle auf jeden Fall frei, zur Prüfung dieser Frage eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin anzuordnen. Sodann führte sie zutreffend aus, dass die Gutachterstelle für ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip via SuisseMED@P auszuwählen sei und dass für eine Einigung kein Raum bleibe, und äusserte sich ausführlich und rechtsprechungskonform zu den geltend gemachten Einwendungen gegen die ausgewählte Gutachterstelle wegen der behaupteten wirtschaftlichen Abhängigkeit. Einzig zu den am 13. Januar und 28. Februar 2014 eingereichten Ergänzungsfragen nahm sie nicht Stellung, und aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Ergänzungsfragen an die Gutachterstelle weitergeleitet wurden. Am 20. Januar 2014 hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin nur mitgeteilt, sie nehme das Schreiben vom 13. Januar 2014 zur Kenntnis (Urk. 6/86), zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2014 äusserte sie sich nicht.

2.3    Die Beschwerde erweist sich daher sowohl hinsichtlich der in Frage gestellten Zulässigkeit einer polydisziplinären Begutachtung als auch hinsichtlich der gegen das Z.___ vorgebrachten Rügen als unbegründet und ist in diesen Punkten abzuweisen. Hingegen ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als sie sich nicht mit den von der Beschwerdeführerin gestellten Ergänzungsfragen auseinandersetzt, und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Ergänzungsfragen entweder an die Gutachterstelle zur Beantwortung weiterleite oder begründe, weshalb sie die Ergänzungsfragen nicht zulasse. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


3.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).

Angesichts des geringen teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.-- zuzusprechen.


Das Gericht beschliesst:


1.Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2014 insoweit aufgehoben wird, als sie sich nicht mit den von der Beschwerdeführerin gestellten Ergänzungsfragen auseinandersetzt, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 2.3 verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernard Rambert

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke