Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00666




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 18. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler

Advokatur Thöni Gysler

Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, meldete sich am 8. Mai 2012 unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2011 bestehende Sehbehinderung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 7/52) wurde ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab Mai 2012 zugesprochen. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Gegen die rentenabweisende Verfügung erhob X.___ am 19. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Oskar Gysler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-104) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Eine wesentliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin ab Mai 2011 als ausgewiesen und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin am Buffet resp. in der Kantine nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 35 %. Im Erwerbsbereich resultiere daher eine Erwerbseinbusse von 20,37 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 10,18 %. Im Haushaltsbereich bestehe sodann eine Einschränkung von 53,25 %, was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 26,63 % entspreche. Aufgrund des sich ergebenden Gesamtinvaliditätsgrades von gerundet 37 % (10,18 % + 26,63 %) bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).

1.2    Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen dagegen, infolge der Geburt der Tochter Y.___ im Oktober 2012 wäre sie nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern lediglich noch zu 20 %. Im Haushaltsbereich sei sie sodann zu mehr als 53,25 % eingeschränkt, ausserdem seien die einzelnen Haushaltsbereiche falsch gewichtet und schliesslich seien die Wechselwirkungen zwischen Haushalt und Erwerbstätigkeit zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 3 ff.). Bei der attestierten 65%igen Einschränkung im Erwerbsbereich handle es sich sodann um eine zeitliche Einschränkung, weshalb bei einem Pensum von 20 % lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 7 % bestehe. Diese Restarbeitsfähigkeit sei im Übrigen nicht mehr verwertbar (Urk. 1).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


3.

3.1    Practmed. Z.___, Assistenzarzt, Augenklinik des Kantonsspitals A.___, teilte mit Bericht vom 5. Juni 2012 (Urk. 7/20) mit, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Pseudotumor cerebri (bestehend seit Mai 2011) mit Pupillenödem beidseits, aktuell Visusreduktion und Gesichtsfeldeinschränkung, rechts mehr als links (Urk. 7/20/1). Nach zweimaliger Operation sei es zu einer Visusverbesserung gekommen. Seit August 2011 sei der Zustand stabil. Die Prognose sei gut, solange kein Rezidiv des Pseudotumors auftrete. Er attestierte aufgrund der Visus- und Gesichtsfeldeinschränkung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kindergartenaufsicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Mai bis September 2011 sowie ab September 2011 bis Ende Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Juli 2012 sei die bisherige Tätigkeit wieder zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Er notierte weiter, es könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von
50-100 % gerechnet werden (Urk. 7/20/2 f.). Mit Bericht vom 9. August 2012 (Urk. 7/26) teilte practmed. Z.___ ausserdem mit, aktuell werde keine Therapie mehr gemacht. Ohne Rezidiv des Pseudotumors sei eine stabile Situation bezüglich der aktuellen Sehfähigkeit und dem Gesichtsfeld zu erwarten.

3.2    Auf Anfrage der Beschwerdeführerin, ob ihre Leistungsfähigkeit vermindert sei, teilte practmed. B.___, Assistenzarzt, Augenklinik des Kantonsspitals A.___, im Juli 2013 mit, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % (Urk. 7/66). Bezüglich der Frage, welche Tätigkeiten noch zumutbar seien, hielt er lediglich dafür, hinsichtlich Visus bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, betreffend Gesichtsfeld eine solche von 40 %.

3.3    Auf erneute Frage der Beschwerdeführerin, welche Tätigkeiten noch ausgeübt werden könnten, teilte Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Augenklinik des Kantonsspitals A.___, mit Bericht vom 6. Januar 2014 (Urk. 7/76) mit, bei auf einen Tunnelblick reduzierten Gesichtsfeldern sowie vor allem rechtsseitig deutlich reduzierter Sehschärfe sei die Ausführung jeglicher Tätigkeiten deutlich eingeschränkt, insbesondere müsse auf gefährdende Arbeiten gänzlich verzichtet werden. Ausserdem müsse von einer deutlich schnelleren Ermüdung ausgegangen werden. Infolge der Visuseinschränkung, insbesondere aber auch aufgrund des verminderten Gesichtsfeldes, bestehe eine massiv verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/76/1).


4.

4.1    Gestützt auf diese medizinische Aktenlage bleibt unklar, welche Arbeitsleistungen in welchem Umfang der versicherten Person noch zugemutet werden können. Während med. pract. Z.___ lediglich noch bis Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit bis 100 % als möglich erachtet hatte (E. 3.1), hielt med. pract. B.___ in Abweichung dazu fest, es bestehe lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 35 % (E. 3.2). Weshalb med. practB.___ zu einer derart abweichenden Beurteilung kam, führte er nicht aus. Insbesondere äusserte er sich in seinem Bericht auch nicht zu einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. bspw. auch die unveränderte Visuseinschränkung im August 2012 und Juli 2013, Urk. 7/34/1 und Urk. 7/66). Den Angaben von med. practB.___ ist zudem nicht zu entnehmen, ob er lediglich noch ein 35%-Pensum als möglich erachtete oder ob sich seine attestierte Einschränkung auf ein 100%-Pensum (bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 65 %) bezieht. Schliesslich erhellt sich auch mit Blick auf den Bericht von Dr. med. A. C.___ (E. 3.3) nicht, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem zeitlichen Ausmasse noch zumutbar wären sowie, ob beziehungsweise in wieweit dabei eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht.

    Wenn RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, in Beurteilung dieser Aktenlage dafürhält, gestützt auf den Bericht von practmed. B.___ sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 65 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/97/5), kann ihr angesichts dessen nicht gefolgt werden. Im Übrigen geht auch aus ihrer Beurteilung nicht hervor, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar wären und ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit besteht.

    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand respektive die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abklärt und je nach Ausgang der weiteren medizinischen Abklärungen auch die Einschränkungen im Haushalt erneut überprüft.

4.2    Was die Statusfrage betrifft, so ist es einerseits nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche im Oktober 2012 ein weiteres Kind gebar (Urk. 7/41), direkt nach der Geburt nicht zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre angesichts der Tatsache, dass sie auch in der Vergangenheit kaum erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/19) resp. vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2011 lediglich zu 20-30 % als Aufsichtsperson in einer Schule gearbeitet hatte (Urk. 7/14/3). Andererseits lebt die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 31. Mai 2012 von ihrem Ehemann getrennt (Urk. 7/67/2), womit – angesichts der finanziellen Verhältnisse zumindest nach dem Wegfall der Kleinkinderbetreuungsbeiträge per 10. Oktober 2014 (vgl. Urk. 12) – ihr Vorbringen, sie würde sich mehrheitlich der Kinderbetreuung widmen, weshalb der Aufgabenbereich 80 % betragen würde (Urk. 1 S. 4), nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Gegebenenfalls ist daher die Statusfrage erneut zu prüfen.

4.3    In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2014 gutzuheissen.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Gysler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler