Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00670 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 31. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1982 geborene und zuletzt als Hilfsarbeiter tätige (Urk. 8/2/3) X.___ meldete sich am 18. Juli 2011 unter Hinweis auf einen beigelegten neuropsychologischen Abklärungsbericht (Urk. 8/2/1-2) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht beim Hausarzt, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 8/12), sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/13; vgl. auch Urk. 8/39) ein. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 (Urk. 8/14) forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht auf, zusammen mit dem Hausarzt eine sechsmonatige Abstinenz umzusetzen. Gleichentags teilte die IV-Stelle ihm mit, zurzeit seien aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente werde nach Ablauf einer fachärztlich ausgewiesenen Abstinenzdauer von sechs Monaten erneut geprüft (Urk. 8/15). Am 4. September 2012 erstattete die Z.___ der IV-Stelle einen Bericht (Urk. 8/21/1-11), in dem die Frage nach einer erfolgreichen sechsmonatigen Abstinenz verneint wurde (S. 6).
1.2 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten erneut eine sechsmonatige Abstinenz von Alkohol und Cannabis (Urk. 8/23). Am 12. Februar 2013 liess der Versicherte durch seine Sozialberaterin mitteilen, dass die geforderten Kontrollen beim Hausarzt Dr. Y.___ durchgeführt würden, zudem werde er weiterhin regelmässig seine Termine in der Z.___ wahrnehmen und versuchen, in die Tagesklinik der A.___ aufgenommen zu werden (Urk. 8/31). Am 13. März 2013 bat die Sozialberaterin die IV-Stelle, die Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht abzuwarten, sondern selber Abklärungen zu veranlassen (Urk. 8/32), worauf die IV-Stelle erneut einen Bericht bei der Z.___ einforderte, der am 26. März 2013 unter Beilage eines Berichts der A.___ vom 4. März 2013 (Urk. 8/36/4-7) erstattet wurde (Urk. 8/36/1-3).
1.3 Am 8. Mai 2013 führten die IV-Sachbearbeiterin und med. pract. B.___, FA Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch mit dem Ziel, die Motivation für berufliche Massnahmen abzuklären und ihn gegebenenfalls weiter zu motivieren. Als Fazit wurde festgehalten, es sei die Rentenfrage zu prüfen (Urk. 8/40).
1.4 Am 3. Juni 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er solle, falls Eingliederungsmassnahmen erwünscht seien, ein neues schriftliches Gesuch stellen. Gleichzeitig auferlegte sie ihm die medikamentöse Behandlung des ADHD-Syndroms sowie eine klinische Entwöhnung (Urk. 8/41). Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte der Versicherte mit, er sei nicht in der Lage, sich einer stationären Suchttherapie und einer Medikamentenbehandlung hinsichtlich des ADHD zu unterziehen. Er werde sich aber nochmals bemühen, die Möglichkeit für einen teilstationären Aufenthalt in einer Suchtklinik zu erhalten (Urk. 8/45). Am 6. Januar 2014 erstattete die Tagesklinik der A.___ ihren Bericht über einen Aufenthalt vom 14. bis 23. Oktober 2013 (Urk. 8/52). Am 17. März 2014 erging eine ergänzende Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. B.___ (Urk. 8/53 S. 8). Mit Vorbescheid vom 27. März 2014 (Urk. 8/55) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Einwand des Versicherten (Urk. 8/58) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2014 am Vorbescheid fest und verfügte eine Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Gegen die anspruchsverneinende Verfügung vom 20. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Juni 2014 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen sowie eine angemessene Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes. Im Weiteren ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7). Mit Verfügung vom 14. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9). Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte. Am 6. März 2015 fand die vom Beschwerdeführer beantragte Hauptverhandlung statt (Prot. S. 3 ff.). Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien am 12. März 2015 zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b).
Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1).
Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen).
Eine Leistungsverweigerung ist nicht zulässig, wenn die Mitwirkungspflicht aus entschuldbaren Gründen verletzt wird, etwa weil die versicherte Person krankheitshalber oder aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann (Art. 43 Abs. 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen).
1.3 Die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Besteht zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung ist Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer anspruchsverneinenden Verfügung vom 20. Mai 2014 (Urk. 2) aus, vom 14. bis 23. Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als ungelernter Hilfsarbeiter eingeschränkt gewesen. Ab dem 24. Oktober 2013 sei ihm diese Tätigkeit wieder in einem Pensum von 100 % zumutbar. Es sei trotz der Diagnose ADHS und dem Vorliegen eines sekundären Suchtgeschehens keine dauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Eine Behandlung des ADHS und eine Abstinenz seien als zumutbar beurteilt und als Schadenminderungspflicht auferlegt worden.
Die Beschwerdegegnerin wies den Versicherten im Weiteren darauf hin, dass für die Durchführung von beruflichen Massnahmen eine Schadenminderungspflicht auferlegt worden sei. Nach Erfüllung der darin festgehaltenen Abstinenz könne ein neues Gesuch für die Prüfung von beruflichen Massnahmen gestellt werden.
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, eine begleitete Suchtmittelabstinenz oder eine stationäre Entziehungskur würden für sich alleine mit hoher Wahrscheinlichkeit ihren Zweck, die Erwerbsfähigkeit zu steigern, verfehlen. Entsprechend seien sie als Eingliederungsmassnahme und Schadenminderungspflicht objektiv unzumutbar. Er habe seinen Willen zur Schadenminderung mehrfach bewiesen, sei aber zu deren Umsetzung unfähig (Urk. 1 Ziff. 52). Mit den medizinischen Berichten und dem persönlich-beruflichen Werdegang sei klar erwiesen, dass sich die Durchführung einer Abstinenz seiner willentlichen Beeinflussung wegen der Grunderkrankung inklusive verminderter Intelligenz und Hirnatrophie sowie der sich daraus ergebenden fehlenden Einsicht entziehe (Ziff. 49). Der richtige Weg seien berufliche Integrationsmassnahmen mit integrierter medizinisch-psychischer Betreuung, Begleitung und Führung als Voraussetzung für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art und eine Rente (Ziff. 52). Der Beschwerdeführer rügte zudem, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen in somatischer Hinsicht (Rückenbeschwerden, Cephalgien, Essstörungen, aktueller Umfang der Hirnatrophie) sowie hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Ziff. 71). Die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. C.___ zu letzterem seien widersprüchlich (Ziff. 66). Er rügte zudem, dass der Zusammenhang zwischen der Hirnatrophie und der Suchtmittelerkrankung und deren Auswirkungen nur ungenügend abgeklärt worden sei (Prot. S. 3 und Urk. 13).
3.
3.1 Prof. Dr. phil. D.___, Neuropsychologin, und Dr. med. E.___, FMH Neurologie, berichteten dem Hausarzt Dr. Y.___ im Auftrag der Sozialbehörde am 27. Juni 2011 über die in zwei neuropsychologischen Untersuchungen am 3. und 17. Juni 2011 erhobenen Befunde (Urk. 8/2/1-2). Sie führten aus, der Beschwerdeführer konsumiere täglich und in erhöhtem Mass Alkohol und zusätzlich Nikotin und Cannabis. Zudem liege eine Essstörung vor, er esse gar nichts oder betreibe binge eating. Zusammenfassend habe die aktuelle neuropsychologische Abklärung beim jünger wirkenden Beschwerdeführer eine verminderte geteilte Aufmerksamkeit, eine markante sprachbetonte Lernschwäche, ein vermindertes komplexes sprachliches Denken sowie motorische Symptome mit Unruhe und hyperkinetischen Bewegungsmustern ergeben. Aufgrund der Anamnese seien diese Befunde Folgen einer perinatalen hypoxisch bedingten zerebralen Komplikation, die auch ein erhöhtes Risiko für eine spätere Suchtentwicklung darstelle. Es sei zusätzlich anzunehmen, dass der langjährige Äthylabusus die Hirnfunktionsschwächen verstärkt habe. Neuroradiologisch zeige sich zudem – passend zur neuropsychologischen Dysfunktion – eine frontal-betonte Volumenminderung (Hirnatrophie), die ätiologisch sowohl mit der hypoxischen als auch der zusätzlichen äthyltoxischen Genese vereinbar sei.
Als Therapie wurde eine Suchtbehandlung empfohlen, die zurzeit im Vordergrund stehe und beispielsweise durch die Z.___ durchgeführt werden könne. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer aktuell nicht vermittelbar und eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei notwendig. Die Arbeitsfähigkeit könne erst nach erfolgter Suchtbehandlung beurteilt werden.
3.2 Der Hausarzt Dr. Y.___ berichtete der IV-Stelle am 22. August 2011 über eine einmalige Konsultation nach Praxisübernahme von Dr. F.___ (Urk. 8/12/1-4). Er diagnostizierte einen Alkohol-, Nikotin- und Cannabisabusus und gab an, der Beschwerdeführer sei am 29. Juni 2010 in seine Praxis gekommen wegen Schmerzen im Rücken und Cephalgien, die vermutlich durch das Suchtverhalten ausgelöst worden seien. Aussicht auf eine gute Prognose bestehe nur, wenn eine Entzugs- und Entwöhnungstherapie erfolgreich durchgezogen werden könne. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verwies er, da er den Beschwerdeführer kaum kenne, auf den Bericht von Prof. Dr. phil. D.___ und Dr. E.___. Er gab zudem an, mit einer erfolgreichen Suchttherapie könne die Arbeitsfähigkeit vielleicht sogar vollumfänglich wiederhergestellt werden.
3.3 Am 5. Oktober 2012 gingen bei der IV-Stelle zwei Berichte der Z.___ sowie ein Beurteilungsblatt des Projekts G.___ der H.___ ein (Urk. 8/21). Lic. phil. I.___ und Oberarzt Dr. med. J.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, gaben im Bericht vom 4. September 2012 über ihre ambulante Behandlung seit dem 25. Januar 2012 an, es sei dem Beschwerdeführer bisher nicht gelungen, eine sechsmonatige Abstinenz zu erreichen (S. 6). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):
1. einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS (F90.0), mit Beginn in der Kindheit und erstmaliger Diagnosestellung zirka im 16. Lebensjahr,
2. Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (F10.24), bestehend sei dem Jahr 2001
3. Störungen durch Cannabinoide mit schädlichem Gebrauch (F12.1), bestehend seit dem Jahr 2000.
In ihrer – aus dem Bericht über eine testpsychologische Untersuchung bei der Psychologin K.___ übernommenen (Urk. 8/21/15-18) – Empfehlung gaben die Z.___-Berichterstatter an, jeder Substanzkonsum verschlechtere erfahrungsgemäss die kognitive Leistungsfähigkeit. Insofern sei eine Suchtbehandlung indiziert. Das Ziel sollte dabei eine längerfristige Stabilisierung des Beschwerdeführers sein. Eine mehrmonatige Abstinenz würde zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer teilweisen neuronalen Regeneration und Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit führen, könne den Patienten durch Rückfälle aber auch destabilisieren und die erreichten Verbesserungen neutralisieren. Auch sei zu berücksichtigen, dass die kognitiven Einschränkungen, ADHS mit Lernschwäche und Dyskalkulie, bereits in der Kindheit bestanden hätten und somit ätiologisch nicht dem Substanzabusus zugeschrieben werden könnten. Dass eine mehrmonatige Abstinenz zu einer signifikanten und anhaltenden Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der IQ-Werte führen werde, erscheine unter diesem Aspekt somit als wenig wahrscheinlich. Wichtiger wäre eher die langfristige Stabilisierung des Suchtgeschehens, damit der Beschwerdeführer in der Lage sei, konstant regelmässig an einem Integrationsprogramm teilzunehmen. Lic. phil. I.___ und Dr. J.___ führten weiter aus, durch die verminderte Konzentrationsfähigkeit und die erhöhte Ablenkbarkeit des Beschwerdeführers werde jede Form von praktischer und intellektueller Tätigkeit erheblich eingeschränkt. Eine Verbesserung der kognitiven Leistungen könnte somit am ehesten durch eine gezielte pharmakologische und psychotherapeutische Behandlung des ADHS sowie durch die Vermittlung und Übung von Lern- und Arbeitstechniken im Rahmen von Arbeitsintegrationsmassnahmen erreicht werden (S. 5 f.).
Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt zu verrichten (S. 8).
3.4 Im Beurteilungsblatt der H.___, G.___ (Urk. 8/21/12-14) vom 28. Juni 2012 zuhanden der Beraterin der Sozialhilfebehörde wird angegeben, seit seinem Eintritt bei G.___ am 12. Februar 2012 habe sich der Beschwerdeführer stabilisieren können. Auch esse er unterdessen eine normale Mittagsmahlzeit, ohne Magenschmerzen zu beklagen. Die Betreuer gaben an, sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer ein massives Alkoholproblem habe. Starkes Zittern, Schwitzen, Magenprobleme und Alkoholausdünstung deuteten darauf hin. Während der Arbeitszeit sei kein Alkoholkonsum beobachtet worden und werde auch nicht vermutet. Eine regelmässige Tagesstruktur im G.___ gebe ihm eine sinnvolle Beschäftigung und könne dazu beitragen, dass er weniger Alkohol konsumiere (während der Präsenzzeit 8.30 bis 15.15). Er fühle sich zu einem Team dazugehörig, was ihm psychische Stabilität gebe. Zu den Gruppenleitern habe der Beschwerdeführer ein vertrauensvolles Verhältnis und äussere sich auch einsichtig bezüglich der Alkoholproblematik. Dabei thematisiere er auch Ängste, die ihn momentan noch von einem Entzug abhalten würden (zum Beispiel körperliche Symptome und das Verlieren von sozialen Kontakten). Es fehlten ihm noch sichere Strukturen, damit er seine Krankheit angehen könne. Bei Verunsicherung (zum Beispiel, wenn er den Auflagen der Gemeinde nicht nachkommen könne oder wolle) nähmen sie auch eine Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit wahr (nervös, fahrig, unkonzentriert). Wenn der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum einschränken könne oder sich zu einem Entzug mit Therapie entschliessen könne, erachteten die Berichtenden die Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt als gut. Einen Entzug mit anschliessender Therapie erachteten sie als sinnvoll und realistischer als eine Einschränkung vom Konsum. Die Betreuer vermuteten, dass der Beschwerdeführer noch mehr Stabilität brauche, um für sich selber eine Chance mit Zukunftsperspektiven zu erkennen. Um die Fortschritte nicht zu gefährden, werde die Verlängerung der Kostengutsprache für weitere drei Monate empfohlen. Dabei sollten bereits ab sofort mit dem Beschwerdeführer mögliche Anschlusslösungen thematisiert und solche aufgegleist werden.
3.5 Im Z.___-Zwischenbericht vom 26. März 2013 zur Behandlung und Abstinenzkontrolle stellten lic. phil. I.___ sowie Dr. med. L.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 8/36/1-3 S. 1):
1. Status nach intrauteriner Hypoxie (ICD-10 P20.1)
2. einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS (ICD-10 F90.0), mit Beginn in der Kindheit, ED im 16. Lebensjahr
3. Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrach (ICD-10 F10.24)
4. Cannabisabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24)
5. Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)
6. Anpassungsstörung, mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)
Sie gaben an, der Beschwerdeführer sei in den vergangenen vier Monaten seit dem letzten Bericht regelmässig zu den dreiwöchentlichen ambulanten Terminen erschienen, es sei ihm aber weiterhin nicht gelungen, die Abstinenz bezüglich Alkohol und Cannabis umzusetzen und die Laborkontrollen durchzuführen. Einen stationären Aufenthalt könne er sich nicht vorstellen, zu gross seien seine Ängste vor dem eingesperrt sein. Er fürchte sich vor Gefühls- und Impulsdurchbrüchen, wenn die beruhigende Wirkung von Alkohol und Cannabis wegfalle. Auch vor einer Medikation fürchte er sich. Aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen sei er nicht in der Lage, mögliche Vorteile einer medikamentösen Behandlung zu antizipieren.
Die Z.___-Fachpersonen führten weiter aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Hypoxie und des ADHS kognitiv eingeschränkt und in seiner Entwicklung verzögert. Aus der sich daraus ergebenden Überforderung habe er eine sekundäre Alkohol- und Cannabisabhängigkeit entwickelt. Er konsumiere diese beiden Substanzen zur Selbstmedikation und zur Emotionsregulation. Aufgrund seiner im vorgängigen Bericht beschriebenen Frontalhirn-Beeinträchtigungen und aufgrund des ADHS sei die Impulskontrolle vermindert, das heisse auch die Reduktion oder der Verzicht auf Konsum seien für ihn sehr schwierig. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass dem Beschwerdeführer eine Reduktion und ein Verzicht auf Substanzen nur dann möglich gewesen sei, wenn er eine gute Tagesstruktur und eine engmaschige Betreuung gehabt habe, wie dies im Jahr 2012 im G.___ der Fall gewesen sei.
3.6
3.6.1 Im Bericht des Ambulatoriums der A.___ vom 4. März 2013 (Urk. 8/36/47) nach einem Abklärungsgespräch am 25. Februar 2013 wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (F10.25)
- Cannabinoidabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F12.25)
- Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F17.25)
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Diagnosestellung im 16. Lebensjahr (F90.0)
- Anpassungsstörung (F43.23)
- Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (F70.0)
- bei einem Zustand nach intrauteriner Hypoxie (P20.1)
Privatdozentin Dr. med. M.___, Dr. med. N.___ und der Psychologe O.___ gaben an, der Beschwerdeführer habe deutlich zu verstehen gegeben, dass er sich eine Abstinenz von Alkohol und Cannabis als Voraussetzung für eine Entwöhnungsbehandlung nicht vorstellen könne. Er sei jedoch zu einer Entzugs- und Stabilisierungsbehandlung bereit, gehe allerdings davon aus, eine längerfristige Abstinenz zu verlangen sei ein „Eingriff in die persönliche Freiheit“. Dies könne er nicht dulden.
Die Unterzeichnenden stellten fest, der Beschwerdeführer leide seit seiner Jugend unter einer Alkohol- und Cannabinoidabhängigkeitserkrankung auf dem Hintergrund einer Broken-Home-Situation sowie einer perinatal hypoxisch bedingten zerebralen Komplikation. Aufgrund der Motivationslage des Beschwerdeführers werde zumindest eine stationäre Entzugs- und Stabilisierungsbehandlung im P.___ mit anschliessender Weiterführung der Konsultationen in der Z.___ empfohlen.
3.6.2 Nach einem Aufenthalt in der Tagesklinik der A.___ vom 14. bis 23. Oktober 2013 berichtete Dr. med. Q.___, Oberärztin, der IV-Stelle am 6. Januar 2014 (Urk. 8/52), der Aufenthalt sei massgeblich dadurch geprägt gewesen, dass der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen sei, zur Behandlung gezwungen worden zu sein. Er habe befürchtet, dass sämtliche Fürsorgegelder gestrichten würden, sollte er die halbstationäre Therapie verweigern. Nachdem mit der Bezugsperson beim Sozialamt R.___ habe geklärt werden können, dass es im Unterlassungsfall lediglich bei der bereits vollzogenen 15 %-Kürzung der Fürsorgegelder bleiben würde, habe sich der Beschwerdeführer in der zweiten Woche entschlossen, die Behandlung zu beenden (S. 4).
Da der Beschwerdeführer wiederholt und glaubwürdig seine Arbeitsmotivation beteuert habe und gemäss seinen Aussagen sein Alkoholkonsum bei der Arbeit nie beanstandet worden sei, werde eine Teilnahme an einem Projekt zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Der zeitliche Rahmen sei nicht abschätzbar, es werde dem Beschwerdeführer jedoch schwer fallen, sich über mehrere Stunden zu konzentrieren. Eine Therapie sei bei nicht vorhandener Krankheitseinsicht und fehlendem Therapiewunsch schwer zu realisieren: Wünschenswert wäre eine zumindest supportive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie allenfalls ein Behandlungsversuch mit Ritalin, was der Beschwerdeführer aber klar ablehne (S. 5).
3.7 Aktenkundig sind im Weiteren mehrere Stellungnahmen von RAD-Ärzten. Am 30. November 2011 hielt Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, nach Einsicht in die Berichte von Dr. E.___ und Dr. Y.___ fest, unklar sei, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Suchtstörung im Sinne der Rechtsmeinung handle. Inwieweit eine die Suchtstörung überdauernde Störung vorliege, wäre unter Massgabe der Mitwirkungspflicht nach einer fachärztlich ausgewiesenen Abstinenzdauer von sechs Monaten erneut zu prüfen (Urk. 8/53 S. 2).
Am 26. November 2012 gab Dr. S.___ nach Einsicht in den ersten Bericht der Z.___ an, laut diesem Bericht sei es dem Versicherten bisher nicht gelungen, eine im Rahmen der Mitwirkungspflicht auferlegte sechsmonatige Abstinenz zu erreichen. Er habe aber seinen Alkoholkonsum von fünf Liter Bier pro Tag auf zweieinhalb Liter Bier pro Tag und den Cannabiskonsum von drei bis vier Joints pro Tag auf zwei bis vier Joints pro Woche reduzieren können. Der Versicherte befinde sich seit dem 25. Januar 2012 in der Z.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die neuropsychologische Untersuchung habe im Juni 2011 stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Versicherte noch fünf Liter Bier pro Tag sowie täglich drei bis vier Joints konsumiert habe. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung seien somit wegen des (jahrelang) hohen Alkohol- und Cannabiskonsums nicht verwertbar und nicht aussagekräftig. Auch könnte die im MRI vom 17. Juni 2011 diagnostizierte frontale Hirnatrophie zumindest partiell durch eine alkoholinduzierte Dehydration zustande gekommen sein und wäre bei Abstinenz reversibel. Deshalb könne der Versicherte nur unter vollständiger Alkohol- und Cannabisabstinenz adäquat beurteilt werden. Inwieweit eine die Suchtstörung überdauernde Störung vorliege, wäre unter Massgabe der Mitwirkungspflicht nach einer fachärztlich ausgewiesenen Abstinenz von sechs Monaten erneut zu prüfen (Urk. 8/53 S. 3 f.).
Am 16. April 2013 gab med. pract. B.___ an, beim ADHD handle es sich um eine ernste, aber derzeit gut behandelbare psychiatrische Störung mit bekannten Komorbiditäten wie Stimmungsstörungen, Persönlichkeitsstörungen, Angststörungen und Sucht. Laut Studien aus den USA und den Niederlanden litten 20 % aller ADHD Patienten an einer Sucht bezüglich Heroin, Kokain, Cannabis, GHB, etc., 40 % seien alkoholsüchtig. Das Suchtverhalten sei sekundär relatiert an das ADHD Syndrom, aber auch relatiert an die anderen Komorbiditäten wie Angststörung und depressive Störung. Die Behandlung bestehe analog Leitlinie darin, auch den noch Süchtigen zum Beispiel klinisch sofort, das heisse nicht erst nach einer Abstinenzperiode, auf Medikamente einzustellen, da damit das Suchtverhalten schneller unterbunden werde. Die Basis der Erkrankung sei also das ADHD, das behandelt werden müsse. Das Suchtverhalten nehme wissenschaftlich bewiesen mit der Behandlung des ADHD ab. Die Erfolgsrate sei höher, wenn man schon während der Entwöhnungsphase der Suchtmittel, zum Beispiel mit Concerta, beginne. Deshalb mache eine Schadenminderungspflicht bezüglich einer klinischen Entwöhnung und Behandlung Sinn (Urk. 8/53 S. 6).
Nach einem Standortgespräch mit dem Versicherten unter Mitwirkung der IV-Sachbearbeiterin sowie des RAD-Arztes med. pract. B.___ am 8. Mai 2013 (Urk. 8/40) hielt letzter am 28. Mai 2013 fest, es bestehe eine Ambivalenz bezüglich Wiedereingliederung, die sich wechselnd ausdrücke. Es scheine eine geringe Motivation zu bestehen. Bezüglich einer adäquaten Behandlung des ADHD bestehe keine Motivation, auch nach Erläuterung der Vorteile nicht. Eine motivationale emotionale Ebene sei nur ansatzweise zum Zug gekommen. Es bestehe Wiedereingliederungspotential bei ambivalenter Bereitschaft. Eine Rente sei derzeit nicht begründbar (Urk. 8/53 S. 6). Telefonisch bescheinigte er am 29. Mai 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für Hilfsarbeitertätigkeiten (Urk. 8/53 S. 7).
Nach Eingang des Berichts der Tagesklinik der A.___ über den kurzen teilstationären Aufenthalt hielt med. pract. B.___ am 17. März 2014 fest, es liege kein reines Suchtgeschehen vor. Eine Abstinenz sei unbedingt erforderlich und eine Behandlung des ADHS ebenfalls (Medikamente, Psychotherapie). Eine Motivationsförderung sowie eine Schadenminderungspflicht seien immer noch aktuell, ein ADHS sei bei Abstinenz gut behandelbar. Wieviel Arbeitsunfähigkeit als Rest nach der Behandlung übrig bleibe, könne im Einzelfall nicht genau prognostiziert werden – im Allgemeinen sei diese aber gering bei einem ADHS, wobei komplexe Verlaufsformen eine längere Behandlung bedürften. Ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen – aber keine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/53 S. 8).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist alkohol- und cannabisabhängig. Nicht strittig ist, dass er nicht bereit ist, die im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegte Abstinenz sowie einen stationären Entzug durchzuführen. Neben der Suchterkrankung leidet der Beschwerdeführer an einem ADHD/ADHS und einer Hirnatrophie. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten zudem eine Anpassungsstörung und äusserten den Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung. Der RAD-Facharzt med. pract. B.___ wies in seinen Stellungnahmen auf einen (möglichen) Zusammenhang zwischen der Sucht und der Diagnose eines ADHD hin. Der Beschwerdeführer lehnte auch die im Rahmen der Schadenminderungspflicht auferlegte medikamentöse Behandlung des ADHD ab.
Sämtliche befassten Ärzte und Fachleute erachteten die Behandlung der Sucht und des ADHS/ADHD als angezeigt und rechneten damit, dass diese auch zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Die Neuropsychologin Prof. Dr. phil. D.___ und Dr. E.___ wie auch die Fachleute der Z.___ gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht vermittelbar sei beziehungsweise auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeit verrichten könne. Die Ärztin der Tagesklinik der A.___ erachtete die bisher ausgeübten Hilfstätigkeiten demgegenüber als dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, empfahl allerdings einen Arbeitsversuch unter dem Hinweis, der zeitliche Rahmen sei für sie nicht abschätzbar, es werde dem Beschwerdeführer jedoch schwer fallen, sich über mehrere Stunden zu konzentrieren (Urk. 8/52 Ziff. 1.7). Der RAD-Arzt med. pract. B.___ attestierte dem Versicherten auf telefonische Rückfrage der IV-Sachbearbeiterin hin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeitertätigkeiten. An anderer Stelle stellte derselbe RAD-Arzt fest, wieviel Arbeitsunfähigkeit als Rest nach einer Behandlung übrig bleibe, könne im Einzelfall nicht genau prognostiziert werden – im Allgemeinen sei diese aber gering bei ADHS, wobei komplexe Verlaufsformen eine längere Behandlung bedürften (vgl. E. 3.7).
Der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er seit jeher nicht arbeitsfähig gewesen wäre. Er erzielte zwar in den ersten Jahren seines Erwerbslebens nur ein geringes Einkommen beziehungsweise konnte zwei begonnene Lehren nicht abschliessen (vgl. Urk. 8/2/3). Doch vermochte er (trotz des bereits seit der frühen Jugend bestehenden Suchtverhaltens) auch massgebliche Einkommen zu erzielen, so rund Fr. 35‘000.-- (2004), Fr. 45‘000.-- (2005) und Fr. 50‘000.-- (2006, vgl. IK-Auszug, Urk. 8/2-3). Insofern kann nicht gesagt werden, die Hirnatrophie und das ADHD/ADHS, das der Alkoholsucht (allenfalls) zu Grunde liegt, habe die Arbeitsfähigkeit massgeblich eingeschränkt. Dies ist jedoch Voraussetzung, damit die Alkoholsucht als krankheitsbedingt geltend kann (vgl. E. 1.1). Unter diesen Umständen ist die Alkoholsucht des Beschwerdeführers nicht invalidisierend, soweit sie ohne Erfüllung der auferlegten Schadenminderungspflicht beurteilt werden kann.
4.2 Die Zulässigkeit einer Leistungskürzung oder -verweigerung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist davon abhängig, ob die auferlegte klinische Entwöhnung und die Behandlung des ADHD eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Vorausgesetzt wird, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff erheblich, wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt. Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf die schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Praxisgemäss kann einem Alkoholiker, der sich einer stationären Entziehungskur widersetzt, die Rente abgesprochen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichtes I 240/89 zitiert in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], bearbeitet von Prof. Dr. Ulrich Meyer und Dr. Marco Reichmuth, 3. Auflage, Zürich 2014, N 32 zu Art. 7-7b). Auch die als Schadenminderungsmassnahme auferlegte medikamentöse und psychotherapeutische ADHD-Therapie ist objektiv als nicht besonders schwer wiegender Eingriff zu werten.
Zu diskutieren ist allerdings, ob der Beschwerdeführer wegen einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert nicht in der Lage ist, die Schadenminderungspflicht einzuhalten, ob er also für das Nichteinhalten nicht verantwortlich gemacht werden kann. Dass die Hirnatrophie einer Entzugsbehandlung entgegen steht, ist nicht ausgewiesen. Vielmehr empfahl auch die Neurologin in Kenntnis dieser Diagnose die Suchtbehandlung (Urk. 8/2/2). Die Fachärzte des Z.___ erachteten die Reduktion beziehungsweise den Verzicht auf Konsum wegen der Frontalhirnbeeinträchtigung zwar als schwierig, schlossen einen solchen jedoch aus medizinischer Sicht auch nicht aus (Urk. 8/36/2-3).
In Bezug auf das ADHD/ADHS geht aus keinem Bericht hervor, dass dem Beschwerdeführer ein (stationärer) Entzug oder die ADHD-Therapie aus psychischer Sicht unzumutbar wäre, beide Behandlungen werden grundsätzlich empfohlen. Es wird auch in keinem Bericht explizit erwähnt, die Weigerung sei krankheitsbedingt – wobei unbestritten ist, dass das ADHS die Impulskontrolle vermindern und die Reduktion oder der Verzicht auf Konsum erschweren kann. Genau diese Schwierigkeit – die in den medizinischen Unterlagen neben grundsätzlich fehlender Motivation als zusätzliche mögliche Erklärung für den mangelnden Abstinenzwillen Erwähnung findet – sollte jedoch mit der ADHD-Therapie angegangen werden. Med. pract. B.___ hat den Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch über die ADHD-Therapiemöglichkeiten in Kenntnis gesetzt. Aus dem Gesprächsprotokoll geht nicht hervor, dass die fehlende Krankheitseinsicht eigentlicher Teil des Leidens ist und dem Beschwerdeführer das Einhalten der Schadenminderungspflicht krankheits- oder intelligenzbedingt nicht möglich wäre (Urk. 8/40). Dem Beschwerdeführer fehlte die Motivation für eine Abstinenz. Er gab an, dies sei ein Eingriff in die persönliche Freiheit und war nur unter Androhung von Sozialhilfeentzug bereit, einen stationären Aufenthalt überhaupt anzutreten beziehungsweise brach er diesen nach der Zusicherung der weiteren Sozialhilfeleistungen ab (vgl. E. 3.6.2).
Die immer wieder thematisierte aber grundsätzlich invaliditätsfremde fehlende Tagesstruktur wäre gerade bei einem klinischen Entzug vorgegeben.
4.4 Gegen die Zulässigkeit der ausgesprochenen Schadenminderungspflichten spricht auch nicht, dass der RAD-Arzt die Erfolgsaussichten nicht mit Sicherheit festlegen konnte und zur aktuellen Arbeitsfähigkeit unpräzise Angaben machte. Die berichtenden Ärzte sind sich im Grundsatz einig, dass sich eine Abstinenz und eine ADHD-Therapie positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Darüber hinaus sind einerseits die Anforderungen an den Nachweis des potenziellen Therapieerfolges nicht besonders hoch, da es sich nicht um objektiv mit aussergewöhnlichen Risiken oder grossen Eingriffen verbundene Massnahmen handelt – wenn auch für den Beschwerdeführer subjektiv der Verzicht auf Suchtmittel, ein stationärer Aufenthalt und eine Therapie des ADHD einen grossen Eingriff darstellt. Andererseits ist der Anspruch an die Schadenminderungspflicht mit Blick auf die beantragten Rentenleistungen grundsätzlich hoch. Dass die IV-Stelle mangels Nachprüfbarkeit von der bestmöglichen Prognose (vgl. E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6.2 und E. 3.7) ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilung muss bei Nichteinhalten der auferlegten Schadenminderungspflicht und anhaltendem Suchtgeschehen prospektiv erfolgen. Der Gesundheitsschaden – auch in Bezug auf den Rücken und die Cephalgien (vgl. E. 3.2), die Essstörung und die Hirnatrophie (vgl. E. 3.7) – ist ohne Behandlung der starken Sucht nicht abschätzbar und kann nur unter anhaltender Abstinenz und ADHS-Behandlung zuverlässig eingeschätzt werden (vgl. bereits E. 3.1 und E. 3.7). Deshalb kann auch nicht die Rede davon sein, dass der vorliegende Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde. Sicherlich sinnvoll erscheint allerdings aufgrund des Gesagten eine Reevaluierung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, sobald er anhaltend suchtabstinent ist.
Die von der IV-Stelle am 3. Juni 2013 – nach bereits zwei erfolglosen Anläufen auferlegte Schadenminderungspflicht, wonach sich der Beschwerdeführer einer medikamentösen Behandlung des ADHD-Syndroms sowie einer klinischen Entwöhnung zu unterziehen hatte (Urk. 8/41), ist daher unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten als zumutbar zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat die auferlegten Schadenminderungsmassnahmen unbestrittenermassen nicht erfüllt.
5. In erwerblicher Sicht ging die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer – zumindest prognostisch bei Einhaltung der zumutbaren Schadenminderungspflichten – in der angestammten Tätigkeit als ungelernter Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsfähig wäre. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt sich damit nicht. Von der anlässlich der Verhandlung beantragten Parteibefragung wie auch von der Zeugeneinvernahme (Prot. S. 4 unten) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 16) abzusehen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Invalidenrente zutreffend verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen. Dies wird aus dem Titel der leistungsablehnenden Verfügung (Rentenleistungen), der Mitteilung vom 3. Juni 2013 (Urk. 8/41) und dem Hinweis in der Verfügung, der Beschwerdeführer könne sich nach Einhaltung der Schadenminderungspflicht jederzeit wieder für berufliche Massnahmen anmelden (Urk. 2 S. 2) deutlich. Das Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen ist dementsprechend nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
7.
7.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin lic. iur. Maria-Luisa Fuentes, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
7.4 Der von Rechtsanwältin lic. iur. Maria-Luisa Fuentes mit Eingabe vom 25. März 2015 geltend gemachte Aufwand von 25.20 Stunden und prozentual berechneten Barauslagen im Betrag Fr. 190.-- (Urk. 16) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Nicht zu entschädigen ist zunächst das noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 5. Mai 2014 stattgefundene Aktenstudium. Namentlich überhöhnt erscheint zudem ein Aufwand von 16.5 Stunden bis zur Fertigstellung der Beschwerdeschrift. Ausser Acht zu bleiben haben sodann die Kontakte mit der Sozialbehörde, die weder Partei ist noch Anspruch hat auf unentgeltliche Rechtsvertretung.
Angesichts der zu studierenden gut 60 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der vierzehnseitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit der rund eine halbe Stunde dauernden Hauptverhandlung vom 6. März 2015 (Prot. S. 3 ff.) – samt Reisezeit sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Maria-Luisa Fuentes bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für die im Jahr 2014 erbrachten Leistungen und von Fr. 220.-- (zuzügliche Mehrwertsteuer) für die im Jahr 2015 erbrachten Leistungen auf Fr. 3‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
7.5 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 3‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli