Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00671 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 29. Juni 2015
in Sachen
X.___, geb. 2005
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
dieser vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 22. April 2005, leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen im Sinne des Anhangs zur Geburtsgebrechensverordnung (Ziff. 401, Urk. 7/10 S. 1 lit. B, beziehungsweise 405, Urk. 7/146 S. 1 Mitte;
Ziff. 387, Urk. 7/44 S. 2 oben; Ziff. 383, Urk. 7/72 S. 2 Mitte). Die So-zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr verschiedene Leistungen zu (vgl. Urk. 7/187).
Am 10. Juni 2013 teilte die Beratungsstelle Z.___ der IV-Stelle mit, der Vater der Versicherten habe darum gebeten, die Situation bezüglich eines Treppenlifts fachtechnisch abzuklären (vgl. Urk. 7/148). Nach entsprechender Abklärung durch die Beratungsstelle Z.___, in welcher die Kosten mit Fr. 26‘790.-- beziffert wurden (Urk. 7/154), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. November 2013 einen Kostenbeitrag von Fr. 8‘000.-- in Aussicht (Urk. 7/162). Dagegen erhob der Vater der Versicherten am 7. April 2014 Einwände (Urk. 7/179).
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 sprach die IV-Stelle den Kostenbeitrag von Fr. 8‘000.-- zu (Urk. 7/188 = Urk. 2).
2. Der Vater der Versicherten erhob am 20. Juni 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Kostenübernahme eines Treppenliftes (Plattformlift) zu verpflichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1 und 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Gegenpartei am 22. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 17. März 2015 reichte diese einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeweise wurde unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, die darin bestehe, dass in der angefochtenen Verfügung nicht auf die im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände eingegangen worden sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Darauf ist vorab einzugehen.
1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
1.3 Im Lichte der dargelegten Praxis besteht vorliegend keine Veranlassung, die erhobene Rüge vertiefter abzuklären oder den angefochtenen Entscheid aufzuheben.
2.
2.1 Versicherte haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).
2.2 Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI).
2.3 Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).
2.4 Ziffer 13 Anhang HVI nennt die „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges".
Gemäss Ziffer 13.04* übernimmt die Invalidenversicherung invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich.
Gemäss Ziffer 13.05* Anhang HVI besteht ein Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Schulbesuch der Versicherten weise den Charakter einer Sozialrehabilitation und somit einer nichterwerblichen Eingliederungsmassnahme auf, womit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nicht beziehungsweise nur teilweise erfüllt seien (S. 1). Die Versicherte, deren Krankheit fortschreitend sei, werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine berufliche Ausbildung absolvieren können und werde keine Arbeitsfähigkeit erreichen
(S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort gab sie zusätzlich zu bedenken, bei der von der Versicherten besuchten Sonderschule handle es sich um eine Ausbildung ohne erwerbliche Eingliederungswahrscheinlichkeit. Es würde der Unterscheidung zwischen erwerblichem und nicht erwerblichem Eingliederungszweck zuwiderlaufen, würde man eine solche Sonderschulmassnahme unter Art. 21 Abs. 1 IVG (vgl. vorstehend E. 2.1) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. vorstehend
E. 2.3) subsumieren (Urk. 6 S. 3 oben).
3.2 Der Vater der Versicherten machte demgegenüber geltend (Urk. 1), gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI und Rz 13.05* Anhang HVI bestehe ein Anspruch auf einen Treppenlift unter anderem, wenn dies für die Schulung notwendig sei; der klare Wortlaut lasse diesbezüglich keinen Spielraum zu
(S. 6). Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) enthalte in Rz 1019 ff. Präzisierungen betreffend Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich; betreffend Schulung/Ausbildung würden hingegen keine besonderen Voraussetzungen genannt (S. 7 oben). Die Versicherte absolviere in der Heilpädagogischen Schule der Stiftung A.___ ihre obligatorische Schulpflicht im Sinne von Art. 62 der Bundesverfassung (BV) und sei dabei behinderungsbedingt auf eine Fortbewegungshilfe angewiesen (S. 7 Mitte).
Die Unterscheidung zwischen erwerblichen und nichterwerblichen Eingliederungsmassnahmen sei unbehelflich. Der Bildungsauftrag einer Sonderschule umfasse explizit auch nichtwerbliche Eingliederungsmassnahmen, was sich auch aus dem kantonalen Rahmenkonzept betreffend Berufswahl- und Lebensvorbereitung von Jugendlichen in der Sonderschulung (Urk. 3) zeige, wo in Ziff. 4.2 einerseits Ausbildung und Arbeit im ersten oder geschützten Arbeitsmarkt und andererseits Aktivierung und Beschäftigung in Tagesstätten als Unterstützungsakzente genannt würden (S. 7 f.).
3.3 Somit ist strittig, wie es sich mit den Anspruchsvoraussetzungen für die Kostenübernahme für einen Treppenlift als Hilfsmittel verhält.
4.
4.1 Beide Parteien führten zur Bekräftigung ihres Standpunktes je ein Urteil des Bundesgerichts an. Darauf, und auf die einschlägige Literatur, ist vorab einzugehen.
4.2 Im Urteil I 736/04 vom 21. März 2006 beurteilte das Bundesgericht den Anspruch einer im Verfügungszeitpunkt rund 4-jährigen, an einem Hydrocephalus und weiteren Geburtsgebrechen leidenden Versicherten auf Kostenübernahme für einen Treppenlift (Sachverhalt lit. A) beziehungsweise im Rahmen der Austauschbefugnis einen Kostenbeitrag an einen stattdessen erstellten Hausanbau (E. 2 Ingress). Das Bundesgericht führte aus, mit dem kantonalen Gericht sei davon auszugehen, dass die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf einen Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* Anhang HVI habe. Damit liege ein substitutionsfähiger gesetzlicher Anspruch vor. Mit dem ersatzweise erstellten Hausanbau sei auch hinsichtlich der Funktion, der Beschwerdeführerin den Besuch des Kindergartens zu ermöglichen, die funktionelle Gleichwertigkeit gegeben (E. 2.5).
4.3 Im Urteil I 133/06 vom 15. März 2007 wies das Bundesgericht unter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen in der Lehre darauf hin, dass in Art. 21 IVG zwischen der erwerblichen (Abs. 1) und der nichterwerblichen (Abs. 2) Eingliederungsfähigkeit unterschieden werde, was in Rz 13.05* Anhang HVI einerseits und Rz 14.05 Anhang HVI zum Ausdruck komme. Der in Art. 21 Abs. 2 IVG geregelten Eingliederungsmassnahme für schwer Behinderte komme der Charakter einer Sozialrehabilitation zu, was bei volljährigen Versicherten eine grosse Ausnahme darstelle (E. 4.1).
Einen Anspruch auf einen Treppenlift gestützt auf Rz 13.05* Anhang HVI verneinte das Bundesgericht, weil die damals in Rz 13.05.5* (heute 1021) KHMI verlangte Leistungssteigerung im Aufgabenbereich um mindestens 10 % nicht gegeben war (E. 7).
4.4 In der Invalidenversicherung wird gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG „nicht verlangt, dass ein Hilfsmittel der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen muss“ (Thomas Locher, Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2004 Rz 9 zu § 36). Dies ergibt sich zusätzlich aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 IVG, wo nebst der Erwerbstätigkeit und anderen Tätigkeiten unter anderem ausdrücklich auch die Schulung erwähnt, diese also der Erwerbstätigkeit gleichgestellt wird (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 354; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 34 zu Art. 21-21quater; Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz Art. 1-27bis, Bern 2014, Rz 120 zu Art. 21-21quater).
4.5 Der in Art. 21 Abs. 1 IVG verwendete Begriff der Schulung umfasst „sämtliche Formen schulischer Bildung im Rahmen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht“, so unter anderem auch in einer behinderungsspezifischen Sonderschule im Rahmen des kantonalen Schulrechtes (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz 17 zu Art. 21-21quater; auch: Murer, a.a.O., Rz 132 zu Art. 21-21quater).
5.
5.1 Gemäss dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin fällt ein Anspruch nach Art. 21 Abs. 1 IVG nicht in Betracht, weil die von der Versicherten besuchte Schule nicht der Vorbereitung auf das Erwerbsleben diene, mithin einen nichterwerblichen Eingliederungszweck verfolge, womit (lediglich) ein Anspruch nach Art. 21 Abs. 2 IVG in Frage komme (vorstehend E. 3.1), in dessen Rahmen jedoch kein Anspruch auf Hilfsmittel der Ziffer 13.05* Anhang HVI bestehe, sondern lediglich auf solche der Ziffer 13.04*, also auf bauliche Änderungen (nur) am Arbeitsplatz oder im Aufgabenbereich.
5.2 Zwar trifft es zu, dass laut Art. 21 IVG der Hilfsmittelanspruch gemäss Abs. 2 ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit besteht. Dies lässt aber nicht den Umkehrschluss zu, dass ein Hilfsmittelanspruch gemäss Abs. 1 für Versicherte ohne Erwerbspotential prinzipiell ausgeschlossen sei. Wie dargelegt, zeigt dies bereits der Wortlaut der Bestimmung, die - nebst dem Erwerbsbereich - ausdrücklich unter anderem auch die Schulung als gleichgestellte Aktivitätssphäre anführt (vorstehend E. 4.4). Mit „Schulung“ wiederum sind alle Formen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht erfasst, also insbesondere auch heilpädagogische Sonderschulen (vorstehend E. 4.5).
5.3 Der Umstand, dass die im Verfügungszeitpunkt rund 9-jährige Versicherte eine heilpädagogische Sonderschule besucht, steht der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IVG somit nicht entgegen. Dementsprechend ist zu prüfen, wie es sich mit den Anspruchsvoraussetzungen von Ziff. 13.05* verhält. Gemäss dieser Bestimmung besteht Anspruch auf einen Treppenlift, sofern damit die Überwindung des Weges - unter anderem - zur Schulungsstätte ermöglicht wird.
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Somit hat die Versicherte Anspruch auf einen Treppenlift. Mit dieser Feststellung ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
5.4 Dieses Ergebnis stimmt mit dem Entscheid des Bundesgerichts überein, in welchem der Anspruch einer 4-jährigen, an verschiedenen Geburtsgebrechen leidenden, den Kindergarten besuchenden Versicherten auf einen Treppenlift im Wohnhaus bejaht wurde (vorstehend E. 4.2). Im genannten Entscheid, auch wenn ihm keine weiteren Angaben zum Sachverhalt zu entnehmen sind, hat das Bundesgericht den Anspruch auf einen Treppenlift bejaht, als dessen Funktion es bezeichnet hat, der Versicherten den Besuch des Kindergartens zu ermöglichen. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die obsiegende und anwaltlich vertretene Versicherte hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand und sodann Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Mai 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 13.05* Anhang HVI Anspruch auf einen Treppenlift hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher