Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00672




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 22. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (Urk. 2) das Begehren der seit der Geburt im Jahr 1973 an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leidenden X.___ um Rentenleistungen und berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, abgewiesen hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Juni 2014 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Umschulung beantragt hat, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 4. September 2014 (Urk. 12) und die von den Parteien eingereichten Unterlagen (insbesondere Urk. 3 und Urk. 13/1-265),

in Erwägung, dass

die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente beschwerdeweise unangefochten geblieben und demnach die angefochtene Verfügung (Urk. 2) insoweit in Teilrechtskraft erwachsen ist,

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG])insbesondere auf eine Umschulung gemäss Art. 17 IVGbildet,

nach Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mitteilt, welches Vorgehen nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane bezweckt, der versicherten Person den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 180 E. 1c mit Hinweisen),

das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist und dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, es mithin nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa),

die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. Januar 2014 (Urk. 13/248) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte und die nunmehr durch den Rechtsdienst Integration Handicap vertretene Beschwerdeführerin im dagegen erhobenen Einwand vom 24. Februar respektive 3. April 2014 (Urk. 13/253, Urk. 13/256) um Gewährung von beruflichen Massnahmen, insbesondere um Kostengutsprache für eine Umschulung, ersuchen liess,

die IV-Stelle in der Folge das Fähigkeitszeugnis der Beschwerdeführerin als Bäcker-Konditorin vom 31. Juli 1994 (Urk. 13/259/3), die bereits aktenkundig gewesene Nichteignungsverfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 6. November 2007 (Urk. 13/137/4-5 = Urk. 13/259-1-2) sowie eine Stellungnahme der Prozessleitung vom 21. Mai 2014 (Urk. 13/261/2) einholte und gestützt darauf die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2014 (Urk. 2) erliess, ohne der Beschwerdeführerin indes den abschlägigen Entscheid betreffend berufliche Massnahmen vorbeschieden zu haben,

sich die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 (Urk. 12) nicht anschickte, zur allfälligen Heilung dieses Verfahrensmangels beizutragen, wobei allerdings anzufügen bleibt, dass eine solche Heilung angesichts der schwerwiegenden Gehörsverletzung wohl ohnehin nicht in Frage gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 mit Hinweis, BGE 127 V 431 E. 3d/aa),

folglich die Verfügung vom 22. Mai 2014 (Urk. 2), soweit damit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme allfälliger notwendiger weiterer Abklärungen und gehöriger Durchführung des Vorbescheidverfahrens über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen neu verfüge,

die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen sind,

sich damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und S. 7) als gegenstandlos erweist,

der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht (Art. 61 litg des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), welche nach Einsicht in die Kostennote vom 10. September 2014 (Urk. 14) auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2014, soweit damit ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere ein Umschulungsanspruch, verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme allfälliger weiterer Abklärungen und rechtskonformer Durchführung des Vorbescheidverfahrens über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Massnahmen beruflicher Art neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage des Doppels von Urk. 12

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter