Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00674 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 27. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1968 geborene X.___ verlor im ersten Lebensjahr das Augenlicht (Urk. 8/45). Seither richtete ihr die Invalidenversicherung Leistungen aus, namentlich übernahm sie die behinderungsbedingten Mehrkosten der beruflichen Ausbildung und gab ihr Hilfsmittel ab oder finanzierte diese. Seit 1998 ist die Versicherte als Redaktorin für den von der Firma Y.___ Sender Z.___ tätig. Im März 2011 hat sie daneben mit einer Ausbildung zur Aromatherapeutin (Urk. 8/173, 8/176) begonnen, wobei die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die behinderungsbedingten Mehrkosten der Weiterausbildung übernahm (Urk. 8/178 [= 12/1], 8/191 [= 12/2], 8/211 [= 12/3]).
1.2 Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 sprach die IVStelle Bern der Versicherten ab 1. März 2003 bis 1. November 2013 Blindenlangstöcke samt allfällig notwendigem Mobilitätstraining von 50 Stunden als Hilfsmittel zu (Urk. 8/33). Am 15. Februar 2007 teilte die inzwischen zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, der Versicherten mit, im Zusammenhang mit der Abgabe eines Führhundes würden die Kosten für 30 Stunden Orientierungs- und Mobilitätstraining übernommen (Urk. 8/112). Am 16. Dezember 2008 leistete die IVStelle Zürich Kostengutsprache für Blindenlangstöcke für die Zeit ab 24. November 2008 bis 30. November 2018 (Urk. 8/139). Sodann wurde der Versicherten mit Schreiben vom 19. Januar 2010 auf deren Gesuch vom 21. Dezember 2009 (Urk. 8/151) hin mitgeteilt, dass die Invalidenversicherung die Kosten für weitere 30 Stunden Orientierungs- und Mobilitätstraining übernehme (Urk. 8/152). Mit Eingabe vom 21. September 2011 beantragte die Versicherte, die Kosten für weitere 30 Stunden Mobilitätstraining seien von der Invalidenversicherung zu übernehmen, da sie die Mobilitätsziele, welche sie sowohl im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und der Weiterausbildung als auch für private Zwecke anstrebe, noch nicht erreicht habe (Urk. 8/181). Am 20. Dezember 2011 teilte die IVStelle mit, dass die Kosten für weitere 30 Stunden Orientierungs- und Mobilitätstraining übernommen würden (Urk. 8/183).
1.3 Mit nicht zu den Verfahrensakten genommenem Gesuch vom 23. Juli 2013 liess die Versicherte um Übernahme der Kosten für weiteren Mobilitätsunterricht ersuchen. Mit Eingabe vom 27. August 2013 wurde das Gesuch um weitere 30 Stunden Mobilitätstraining damit begründet, dass die beruflich und privat äusserst aktive Versicherte in den Städten Zürich und Bern zahlreiche Lokalitäten auffinden müsse, was durch mehrere Grossbaustellen erschwert werde; zur Erarbeitung aktueller und weiterer Ziele sei sie auf Fortsetzung des Mobilitäts- und Orientierungsunterrichts angewiesen (Urk. 8/230). Mit Vorbescheid vom 17. September 2013 stellte die IVStelle in Aussicht, dass die Invalidenversicherung die Kosten für weiteres Orientierungs- und Mobilitätstraining nicht übernehme, da eine Verlängerung dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit widersprechen würde und die Versicherte auch mit Hilfe ihres Blindenführhundes verschiedene Hindernisse bewältigen könne (Urk. 8/231). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 wandte die Versicherte ein, ein Blindenführhund könne ein Mobilitätstraining nicht ersetzen. Ein Führhund könne nur sehr häufig begangene Wege ohne Angaben und Befehle bewältigen; neue Wege müssten zuerst einstudiert werden, wofür Mobilitäts- und Orientierungstraining notwendig sei (Urk. 8/241, 8/242). In der Folge wies die IVStelle das Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 21. Mai 2014 ab (Urk. 2 [= 8/250]).
2.
2.1 Dagegen führt die Versicherte mit Eingabe vom 23. Juni 2014 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Kosten für eine Verlängerung des Orientierungs- und Mobilitätstrainings im Umfang von 30 Stunden seien von der Invalidenversicherung zu übernehmen (Urk. 1).
Die IVStelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 13. August 2014 zugestellt (Urk. 9).
2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. November 2014 hielten die Parteien an ihren Beschwerdeanträgen fest (Prot. S. 2-7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG).
2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Falls eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter benötigt, kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren (Art. 21ter Abs. 2 IVG).
Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung Dienstleistungen Dritter jedenfalls dann zu entschädigen, wenn die invalide Person die Voraussetzung für die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels zwar erfüllen würde, dieses aber wegen Gegebenheiten, die in ihrer Person liegen, nicht benützen kann. Diese Gegebenheiten können, müssen aber nicht notwendigerweise mit ihrem Gebrechen zusammenhängen (BGE 112 V 11; ZAK 1988 S. 183 E. 3a).
2.4 Gemäss Randziffer 2101 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung, Stand per 1. Januar 2014) werden an blinde und hochgradig sehbehinderte Personen weisse Stöcke abgegeben, wobei bei der erstmaligen Abgabe ein Orientierungs- und Mobilitätstraining von maximal 50 Stunden anzuordnen ist. Falls es später zusätzliche Trainings braucht, hat die Fachperson für Orientierung und Mobilität einen schriftlichen Bericht zuhanden der IVStelle zu erstellen. Bei Bedarf können zu einem weissen Stock zusätzlich Fussgängernavigationsgeräte (Trekker-Breeze) abgegeben werden (Randziffer 2102 KHMI).
2.5 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2014 wurde erwogen, dass die Invalidenversicherung einfache und zweckmässige Hilfsmittel abgebe, wenn sie in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln enthalten seien oder einer dort angeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könnten. Bei der erstmaligen Abgabe von Blindenlangstöcken werde jeweils ein Orientierungs- und Mobilitätstraining von maximal 50 Stunden übernommen. Seither seien auf weitere Gesuche hin zusätzliche Trainingsstunden zugesprochen worden. Das Training sei zur Gewährleistung der Grundmobilität bestimmt. Eine weitere Verlängerung würde dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit widersprechen. Zudem könne die Versicherte auch mit Hilfe ihres Führhundes verschiedene Hindernisse bewältigen. Weiter führte die IVStelle aus, der vertretbare Rahmen für eine weitere Kostenübernahme sei ihrer Ansicht nach ausgeschöpft. Es werde zwar begrüsst, dass die Versicherte ihr Leben derart aktiv gestalte und möglichst selbständig sein möchte. Dennoch könnten die Kosten für Mobilitätstraining nicht unbeschränkt für jegliche Bereiche und Ziele von der Invalidenversicherung übernommen werden. Das Mobilitätstraining diene in erster Linie dazu, dass sich Sehbehinderte mit Hilfe des weissen Stockes auf dem Arbeitsweg oder in der näheren Umgebung ihres Wohnortes alleine zurechtfinden könnten. Es entspreche nicht mehr dem Zweck des Hilfsmittels, wenn die Versicherte mit Hilfe des Trainings neue Lokalitäten zu finden beabsichtige. Das Argument, Baustellen würden zusätzliches Mobilitätstraining erfordern, vermöge nicht zu überzeugen. Baustellen träten in Städten immer wieder auf und veränderten sich laufend. Entsprechend müssten solche Trainings sehr oft absolviert werden, was hinsichtlich der Kosten nicht als angemessen betrachtet werden könne. Wenn die Kosten für die beantragten 30 Stunden Mobilitätstraining nicht übernommen werden, stelle dies keine unzumutbare Erschwernis dar. Die Versicherte könne sich bereits in zwei Städten sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich sehr gut selbständig orientieren und sich in vielen Situationen auch auf ihren Führhund verlassen. Der Versicherten sei es zumutbar, für gewisse, eher punktuell auftretende Situationen und Ereignisse die Hilfe von Drittpersonen und Angehörigen in Anspruch zu nehmen. Da das Mobilitätstraining auf die längerfristige Selbständigkeit in der Grundmobilität, über welche die Versicherte bereits verfüge, ausgerichtet sei, sei es in solchen Fällen nicht zweckdienlich. Im Sinne dieses Eingliederungszweckes sei eine weitere Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung mit dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht mehr zu vereinbaren (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort führte die IVStelle sodann aus, der Beschwerdeführerin seien neben dem bei der erstmaligen Abgabe angeordneten Mobilitätstraining bereits zusätzliche 90 Trainingsstunden zugesprochen worden. Es erscheine nicht verhältnismässig, wenn die Invalidenversicherung bei jeder Änderung im privaten oder beruflichen Bereich ein zusätzliches Training zu vergüten hätte. Bei den Baustellen am und um den Bahnhof Oerlikon sowie im Bereich des Zürcher Hauptbahnhofs handle es sich unbestrittenermassen um grössere und längerdauernde Umbauarbeiten. Ein Mobilitätstraining sei dennoch nicht zweckmässig, ansonsten die Invalidenversicherung bei jeder Änderung der Strassenverhältnisse ein zusätzliches Training ausrichten müsste, was nicht dem Sinn der in Randziffer 2101 KHMI enthaltenen Weisung entsprechen würde. Weiter wurde ausgeführt, aus Gründen der Gleichbehandlung könne die individuelle Notwendigkeit nicht als ausschliessliches Kriterium herangezogen werden. Es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar, sich im Falle von Baustellen Hilfe von privaten Drittpersonen zur erstmaligen Überwindung der geänderten Strecken zu suchen. Aus objektiver Sicht sei deshalb ein weiteres professionelles Training nicht mehr angezeigt (Urk. 7).
An der Hauptverhandlung brachte die Vertreterin der Beschwerdegegnerin ergänzend vor, die Weisung im Kreisschreiben enthalte keine explizite Regelung, wieviele zusätzliche Trainingsstunden die Invalidenversicherung zu übernehmen habe. Vor dem Hintergrund, dass bei der erstmaligen Abgabe eines weissen Stockes maximal 50 Trainingsstunden anzuordnen seien, gehe es dabei bloss um das Erlernen von Grundfertigkeiten und deren Erhaltung. Der im Hilfsmittelbereich geltende Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit sowie der allgemein gültige Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbiete es, die Kosten für weitere zusätzliche Trainingsstunden zu übernehmen (Prot. S. 4 f.).
3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund wesentlich veränderter örtlicher Verhältnisse in der Umgebung ihres Arbeitsplatzes und im Hauptbahnhof Zürich sei sie trotz der Abgabe eines Blindenführhundes auf zusätzliches Orientierungs- und Mobilitätstraining angewiesen. Dabei gehe es entgegen der Auffassung der IVStelle nicht nur um Grundfertigkeiten, sondern ebenso um die Vermittlung ortsspezifischer Orientierungshilfen. Entsprechend seien auch sehbehinderte Personen, welche an und für sich über ausgezeichnete Orientierungsfähigkeiten verfügten, umständehalber - beispielsweise im Zusammenhang mit einem Wechsel des Arbeits- oder Wohnortes - immer wieder auf ein weiteres Mobilitätstraining angewiesen. Auf die Hilfe von Angehörigen könne nur in einfachen Fällen zurückgegriffen werden. Bei komplexen und umfassenden örtlichen Veränderungen wie sie im Hauptbahnhof Zürich oder in der Umgebung des Bahnhofs Oerlikon erfolgt seien, benötigten sehbehinderte Personen Unterstützung durch eine sachkundige Person. Ziel des Mobilitätstrainings sei es, der sehbehinderten Person die Möglichkeit selbständiger Fortbewegung zu erhalten. Falls die Beschwerdeführerin ihre Ziele nicht mehr sicher erreichen könne, müsste sie einen Taxidienst in Anspruch nehmen, was mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Im vergangenen Jahr habe sie dank ihrer raschen Auffassungsgabe lediglich sieben Trainingsstunden beansprucht. Insoweit handle es sich um einen massvollen Aufwand, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für weiteres Mobilitätstraining habe (Urk. 1).
An der Hauptverhandlung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass Kollegen und Familienangehörige nicht in der Lage seien, eine angemessene Unterstützung für Sehbehinderte zu leisten, da diese nur ungenügende Kenntnis der Anforderungen an eine behinderungsgerechte Lösung zur Erreichung des Zielortes hätten. Daher sei eine professionelle Unterstützung im Bereich Orientierungs- und Mobilitätstraining lebenslang notwendig, um blinden Personen eine möglichst selbständige Lebensgestaltung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht ersichtlich, inwiefern durch das Abstellen auf die individuelle Notwendigkeit das Prinzip der Gleichbehandlung verletzt werden könnte (Prot. S. 2 ff.).
4.
4.1 Blindenlangstöcke sind in der im Anhang zur HVI enthaltenen Liste unter Ziffer 11.01 aufgeführt. Deren Gebrauch setzt unbestrittenermassen ein besonderes Training voraus, dessen Kosten von der Versicherung zu übernehmen sind (Art. 7 Abs. 1 HVI). Wie bereits erwähnt (oben E. 2.4), sieht die im Kreisschreiben enthaltene Weisung vor, dass bei der erstmaligen Abgabe eines weissen Stockes ein Orientierungs- und Mobilitätstraining von maximal 50 Stunden anzuordnen ist; falls es später zusätzliche Trainings brauche, habe die Fachperson für Orientierung und Mobilität einen schriftlichen Bericht zuhanden der IVStelle zu erstellen. Beim Training, welches bei der erstmaligen Abgabe eines Langstockes anzuordnen ist, geht es zunächst darum, die Grundfertigkeiten im Umgang mit dem Hilfsmittel zu erlangen. Da der Langstock ohne spezifische Kenntnis der einzelnen Wege indes nur beschränkt eingesetzt werden kann, geht es darüber hinaus um die Vermittlung ebendieser Kenntnisse. Eine Veränderung der Lebensumstände, wie sie sich beispielsweise im Zusammenhang mit einem Wohnortswechsel, dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle oder dem Umzug eines persönlichen Dienstleisters ergibt, macht daher ein zusätzliches Orientierungs- und Mobilitätstraining erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein Fachleute in der Lage sind, die benötigten Kenntnisse über die neuen örtlichen Gegebenheiten und Wegstrecken zu vermitteln; wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, geht es nicht bloss um das Beschreiben von Hindernissen, sondern um das Suchen von Mobilitätslösungen, womit nicht fachkundige Kollegen und Angehörige der versicherten Person in der Regel überfordert sein dürften. Auch die Umgestaltung von grösseren Bahnhöfen und Verkehrsknotenpunkten stellt einen Umstand dar, welcher zusätzliches Orientierungs- und Mobilitätstraining erforderlich macht, da sehbehinderte Personen nicht in der Lage sind, sich in den umgestalteten Örtlichkeiten ohne Hilfe zu orientieren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass blinde Personen auf den öffentlichen Verkehr angewiesen sind; die neuen örtlichen Verhältnisse am wichtigsten Verkehrsknotenpunkt der Deutschschweiz rechtfertigt daher in jedem Fall einige Trainingsstunden; dies nicht nur nach Abschluss der Bauarbeiten, sondern auch während der jahrelangen Bauphase. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Bejahung eines Anspruchs auf zusätzliches Training würde dazu führen, dass die Notwendigkeit von zusätzlichen Orientierungs- und Mobilitätstrainingsstunden mit jeder noch so kleinen baulichen Veränderung begründet werden könnte, geht fehl; im Zusammenhang mit der neuen Durchmesserlinie im Hauptbahnhof wurde eine völlig neue örtliche Situation geschaffen, deren Bewältigung blinden und sehbehinderten Personen nur mit fachkundiger Hilfe möglich ist.
4.2 Wie der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat, dient die Abgabe von Blindenlangstöcken einem nichterwerblichen Eingliederungszweck im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG und soll die Selbständigkeit der Versicherten in der Fortbewegung fördern und ihnen den Kontakt mit der Umwelt ermöglichen (Urk. 8/252 S. 1). Damit ist aber klargestellt, dass sich das für die Benutzung des weissen Stocks notwendige Training nicht nur auf den Arbeitsweg, sondern auch auf Wege beziehen kann, die nicht im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit begangen werden, beispielsweise Wege zu Kulturlokalen oder Restaurants. Abgesehen davon stehen die Mobilitätsbedürfnisse der Beschwerdeführerin überwiegend im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit. So führte sie anlässlich der Hauptverhandlung in nachvollziehbarer Weise aus, dass sie vor Lesungen und anderen Auftritten in der Öffentlichkeit den Coiffeur aufsuchen müsse (Prot. S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf zusätzliches Orientierungs- und Mobilitätstraining angewiesen ist. Im Vergleich zu Beiträgen an Dienstleistungen Dritter gemäss Art. 21ter Abs. 2 IVG stellt die Übernahme der Kosten des Trainings aber eine einfache und zweckmässige Massnahme dar.
4.3 Zu beantworten bleibt, inwieweit die zu übernehmenden Trainingsstunden masslich zu begrenzen sind. Nach dem bisher Gesagten sind einer sehbehinderten Person zusätzliche Orientierungs- und Mobilitätstrainingsstunden bei jeder wesentlichen Änderung der Lebensumstände und der Umgebung, in welcher sie sich bewegen muss, zu gewähren. Mit einem relativ geringen finanziellen Aufwand wird das angestrebte Eingliederungsziel erreicht, nämlich dass sich die versicherte Person in der neuen oder veränderten Umgebung wieder zurechtfindet. Zu beachten ist sodann, dass der Anspruch auf zusätzliche Trainingsstunden nicht nur dann zu bejahen ist, wenn die Veränderung der Lebensumstände oder der Umgebung vom Willen der versicherten Person unabhängig ist; auch einer sehbehinderten Person muss ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Wohnung ohne äussere Notwendigkeit wie einer nicht behinderten Person möglich sein.
4.4 Bei der Abgabe des Langstockes im Jahr 2003 wurde im vorliegenden Fall ein Training von 50 Stunden angeordnet. In der Folge wurden der beruflich und privat aktiven Beschwerdeführerin 90 zusätzliche Stunden Orientierungs- und Mobilitätstraining gewährt. Im Sommer 2013 verlangte sie, dass die Invalidenversicherung die Kosten für weitere 30 Trainingsstunden übernehme. Sie begründete dies zum einen mit den wesentlichen baulichen Umgestaltungen im Hauptbahnhof Zürich und in der Nähe ihres Arbeitsortes sowie mit einem Umzug an ihrem Zweitwohnsitz. Die Notwendigkeit des zusätzlichen Orientierungs- und Mobilitätstrainings ist daher ausgewiesen; die Massnahme ist wie dargelegt als einfach und zweckmässig zu qualifizieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann die Zusprache eines Orientierungs- und Mobilitätstrainings im beantragten Umfang nicht als unverhältnismässig betrachtet werden, zumal wenn berücksichtigt wird, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Inanspruchnahme der Trainingseinheiten zurückhält. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten von weiteren 30 Stunden Orientierungs- und Mobilitätstraining hat.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat der vertretenen Beschwerdeführerin sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung auszurichten. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 21. Mai 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten von zusätzlichen 30 Stunden Orientierungs- und Mobilitätstraining hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
VogelOnyetube